Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 22.03.2012, RV/0176-S/08

1) Besteuerungszeitraum für Kfz-Steuer ist das Quartal 2) Festsetzung der Kfz-Steuer vor Fälligkeit

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr.Ö, Straße Straße 366, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 5-12/2005 und 1-12/ 2006 und 1-12/ 2007 entschieden:

Die Bescheide betreffend die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 05-12/2005 sowie 01-12/2007 werden aufgehoben.

Die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 1-12/2006 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) reichte am eine Erklärung über die Normverbrauchsabgabe (NoVA) beim Finanzamt ein. Den Tag des Erwerbs des Kraftfahrzeuges gab er mit April 2005 an.

Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens wurde daraufhin mit den bekämpften Bescheiden vom Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen XY für die Zeiträume 5-12/2005, 1-12/2006 und 1-12/2007 festgesetzt. Der Berufungswerber (Bw) bekämpfte diese Bescheide mit Berufung vom im Wesentlichen mit der Begründung, dass er sich weitaus überwiegend nicht in Österreich aufhalte. Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Am erließ das Finanzamt auch zwei Bescheide, mit denen es Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge und Normverbrauchsabgabe zu diesem Fahrzeug festsetzte. Auch diese Bescheide bekämpfte der Bw mit Berufung, über die der Unabhängige Finanzsenat in der Zwischenzeit in einem gesonderten Verfahren () entschieden hat.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Kfz-Steuer 5-12/2005

Der Steuerschuldner hat gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Gemäß § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 hat er für jedes abgelaufene Kalenderjahr dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im Abs. 3 genannten Fälligkeitstag.

Der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum ist also das Kalendervierteljahr und die mögliche Abgabe ein Vierteljahresbetrag. Das KfzStG kennt dabei keine Regelung, die diesen Zeitraum verkürzt, wenn die Steuerpflicht- wie im vorliegenden Fall - nur in einem Teil des Kalendervierteljahres gegeben ist.

Beim verfahrensgegenständlichen Bescheid liegt eine zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben vor (§ 201 Abs. 4 BAO).

Die Zeitraumangabe auf dem zu beurteilenden Bescheid des Finanzamtes lautet "5-12/2005". Das Finanzamt konkretisierte die Abgaben also mit der Angabe eines Zeitraumes, der über einen Vierteljahreszeitraum hinausgeht. Dies ist jedoch unzulässig, weil solche Monatsabgaben nicht vorgesehen sind. Die selbst zu berechnende und nötigenfalls nach § 201 BAO festzusetzende Kraftfahrzeugsteuer ist jeweils eine Vierteljahressteuer.

Da zusammengefasste Festsetzungen jeweils nur einheitlich beurteilt werden können, war der Bescheid wegen des falsch gewählten Zeitraumes aufzuheben.

2) Kfz-Steuer 1-12/2006

Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht stützt das Finanzamt auf § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, wonach Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung), der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen.

Diese widerrechtliche Verwendung führt nicht nur zur Kfz-Steuerpflicht, sondern auch zur NoVA-Pflicht. In der diesbezüglichen Berufungsentscheidung sprach der UFS - auszugsweise - Folgendes aus ():

"SachverhaltWohnsitze

Adr.Ö

Das Finanzamt stellte mit Meldeabfrage vom fest, dass sowohl der Berufungswerber wie auch dessen Gattin seit 1968 bzw.1969 an der Adresse Adr.Ö , Straße Straße 366mit Hauptwohnsitz gemeldet waren und konfrontierte den Berufungswerber mit dieser Tatsache.

Dieser bestritt das nicht und führte nur aus, ADresseÖ sei nicht durchwegs sein Hauptwohnsitz gewesen. Er habe als bayerischer Beamter seinerzeit einen Wohnsitz in Deutschland nachweisen müssen. Seit seiner Pensionierung sei ADresseÖ auch Zustelladresse für alle behördlichen Schreiben aus Deutschland gewesen. Er räumte ein, dass das dann wohl Hauptwohnsitz sei, betonte aber, dass er sich mindestens die Hälfte des Jahres, manchmal auch sieben bis acht Monate nicht in Österreich aufhalte. Das Auto sei dann ebenfalls nicht in Österreich.

Die Frage nach dem Mittelpunkt seiner Lebensinteressen beantwortete er mit der Bemerkung, das sei für ihn persönlich nicht eindeutig definierbar. Er gab an, er lebe im Eigenheim seiner Ehefrau B in ADresseÖ. Den Wohnsitz seiner Gattin gab er (nur) mit ADresseÖ an.

Der Berufungswerber gab an, dass er in Deutschland eine Pension beziehe und in Österreich keine Tätigkeit ausübe.

In der Berufung vom führte der Berufungswerber weiter aus:

"Seit meiner Pensionierung im Jahre 2000 betätige ich mich als Reiseschriftsteller. Diese Tätigkeit setzt dreierlei voraus: (geistige) Gesundheit, Reisen und Ruhe zum Schreiben. Mit teuren sechs (2x3) Wochen Aufenthalt pro Jahr in Abano Terme/Italien versuche ich, die Gesundheit zu stabilisieren. Ruhe zum Schreiben habe ich bei meinem viermonatigen Aufenthalt in Kroatien im Jahr, ca. zwei Monate im Frühjahr, ca. zwei Monate im Herbst. Einigermaßen vergleichbare Ruhe habe ich in meiner kleinen Wohnung in Deutschland, wo ich pro Jahr ebenfalls einige Zeit zubringe. Den Stoff zum Schreiben hole ich mir auf Reisen, meist im europäischen Ausland, insgesamt im sog. christlich-abendländischen Kulturkreis. Die Reisen in Europa erfolgen mit dem Auto. Selbst bei Flugreisen bleibt das Auto nicht in Österreich, da der Abflughafen in aller Regel München ist. Kurzreisen mit Flugzeug oder Auto, oft zur Recherche, lasse ich außer Betracht."

Die gemeinsame Wohnung in ADresseÖ sei nicht aus rechtlichen, sondern aus rein praktischen Gründen auch Zustelladresse für behördliche Schreiben aus Deutschland. In ADresseÖ habe er Personen, denen er für die Zeit der Abwesenheit vertrauen kann. An seiner deutschen Adresse habe er solche Personen nicht. Über das Eintreffen wichtiger Schreiben werde er deshalb auf seinen Reisen von ADresseÖ aus unterrichtet.

Adr.D

Der Berufungswerber gab mit Schreiben vom auf Anfrage bekannt, er habe auch in Deutschland einen Wohnsitz gemeldet. Dabei handle es sich um eine kleine Eigentumswohnung.

Er legte eine "Melde/Lebensbescheinigung" der deutschen Gemeinde Adr.D vor, aus der hervorgeht, dass er am dort gemeldet war.

Erwerb des Fahrzeugs, Servicearbeiten

Das (in dieser Zeit einzige) Fahrzeug des Berufungswerbers wurde laut Rechnung vom Berufungswerber - nachdem er es am in Deutschland zugelassen hatte - am von der Firma BRD) übernommen. Der Kaufpreis im April 2005 betrug laut Rechnung EUR 10.629,32 zuzüglich deutscher Umsatzsteuer (siehe oben).

Das Finanzamt forderte aufgrund der NoVA-Erklärung Kopien der Kundendienstrechnungen (Service) an. Dazu legte der Berufungswerber nur eine Service-Rechnung vor. Dieses Service wurde von einer nahe der österreichischen Grenze situierten Fachwerkstätte (Auto De) durchgeführt. Die Rechnung weist am einen Kilometerstand von 22.887 aus. Als Arbeiten wurden eine Longlife-Inspektion mit 2 Jahre Mobilitätsgarantie, Bremsflüssigkeitsservice und Räderwechsel angegeben (nächster Servicetermin April 2009 bzw. 50.000 km;).

Weitere Belege legte der Berufungswerber nicht vor, weshalb - aufgrund der langen Serviceintervalle - davon ausgegangen werden kann, dass zumindest bis Anfang 2008 keine weiteren Service- und Reparaturarbeiten notwendig waren.

Hauptwohnsitz, Mittelpunkt der Lebensinteressen

Das Finanzamt wies in den Erstbescheiden vom darauf hin, dass gem. § 82 Abs. 8 KFG Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz in Österreich in dieses eingebracht bzw. in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort in Österreich anzusehen sind und gem. § 37 KFG nur während eines Monats ab der Einbringung ohne Zulassung verwendet werden dürfen.

Es führte weiters - sinngemäß - aus, der Hauptwohnsitz liege dort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Dies sei der Ort, der die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich vereinige. Als Anknüpfungsmerkmale nannte die Abgabenbehörde 1. Instanz den Familienwohnsitz, den Beruf, Grund- und Hausbesitz sowie andere emotionale Bindungen.

Es unterstellte den Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit den dauernden Standort des strittigen Fahrzeuges in Österreich und stützte sich im Kern auf den gemeinsamen Wohnsitz mit der Ehegattin und darauf, dass seit der Pensionierung die Wohnung in ADresseÖ auch die Zustelladresse für alle behördlichen Schreiben aus Deutschland gewesen sei und sei.

In der Berufung vom brachte der Berufungswerber vor, das Haus in ADresseÖ gehöre allein seiner Frau, eine emotionale Bindung seinerseits sei nicht nachweisbar und deshalb Spekulation.Das Finanzamt wies den Berufungswerber in der Folge darauf hin, dass es sich bei diesem Haus offensichtlich um seinen Familienwohnsitz handle, der normalerweise - schon allein aufgrund der Tatsache, dass sich seine Gattin dort aufhalte - sehr wohl zu einer gewissen emotionalen Bindung führe. Es forderte ihn zur Mitteilung auf, wo - wenn nicht am Familienwohnsitz - seiner Ansicht nach der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bzw. -beziehungen liege, und dies zu begründen.

Der Berufungswerber antwortete darauf wörtlich:

"Ich bitte Sie sehr, bezüglich meiner emotionalen Bindung an das Haus meiner Frau in ADresseÖ nicht zu spekulieren; vorhandene bzw. nicht vorhandene emotionale Bindungen sind Privatsache, besonders eines Kosmopoliten, und sollten deshalb nicht einer Beurteilung irgendeiner Behörde unterliegen. Deshalb lehne ich es entschieden ab, hierzu weitere Angaben zu machen. Außerdem ist in diesem Zusammenhang meiner Meinung nach allein der Ist-Zustand seit knapp drei Jahren, d.h. seit dem Kauf des in Frage stehenden Autos, nicht aber ein möglicher Was-ist-gewesen-Zustand von Relevanz. Es ist deshalb logisch nicht sauber, von - lediglich möglichen! - Regungen in früheren Jahren auf mögliche heutige Empfindungen, d.h. auf Empfindungen während der letzten drei Jahre, schließen zu wollen.

Für mich ist in diesem Zusammenhang allein entscheidend, wo sich das in Frage stehende Auto während der letzten drei Jahre überwiegend befunden hat, d. h. in Österreich oder nicht. ..."

Mit Schreiben vom brachte der Berufungswerber mehrere Argumente für die Benützung des strittigen Fahrzeuges auf seinen Reisen vor. Unter anderem führte er wörtlich aus:

"... Zum anderen fahre ich mit dem Auto, weil mein Gepäck wegen längerer Aufenthalte umfangreich ist und ich Notebook und Drucker sowie eine Menge Literatur und Unterlagen mitführen muss. Die mehrmonatigen Aufenthalte in Kroatien z.B. dienen eigentlich vorwiegend der Arbeit, auch die Kuraufenthalte in Abano Terme nutze ich intensiv für das Schreiben.

Zu meinem Gepäck kommt das noch umfangreichere meiner Frau hinzu, d. h. die Garderobe und ihre Malutensilien, d.i. Staffelei, Farben, Leinwände usw., so dass eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln für uns nicht in Frage kommt. ..."

Daraus geht hervor, dass der Berufungswerber in aller Regel von seiner Gattin begleitet wurde.

Dauernder Standort des Fahrzeuges

In der Berufung vom führte der Berufungswerber zum Standort des Fahrzeuges aus:

"Meinen obigen Ausführungen zufolge ist der Standort des KFZ zumindest nicht (!) überwiegend in Österreich. Der "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" ist für einen Pensionisten - der nie in Österreich gearbeitet hat! - und jetzigen Verfasser von Reiseliteratur nicht an einer beruflichen Tätigkeit in Österreich festzumachen. Das Haus in ADresseÖ gehört allein meiner Frau; eine emotionale Bindung meinerseits ist nicht nachweisbar und deshalb Spekulation.

Das Finanzamt forderte ihn daraufhin unter Hinweis auf seinen Wohnsitz in ADresseÖ sowie seine kleine Eigentumswohnung in Adr.D auf, mitzuteilen, an wie vielen Tagen der Jahre 2005 bis 2007 er sich am österreichischen Wohnsitz bzw. seiner bayerischen Wohnung bzw. an anderen Orten aufgehalten habe und wo jeweils das gegenständliche Fahrzeug seinen Standort hatte. Für den Fall, dass exakte Daten nicht mehr in allen Fällen eruierbar sein sollten, wurde er ersucht, diese zumindest schätzungsweise anzugeben.

Der Berufungswerber antwortete darauf mit Schreiben vom wörtlich:

"... Für mich ist in diesem Zusammenhang allein entscheidend, wo sich das in Frage stehende Auto während der letzten drei Jahre überwiegend befunden hat, d. h. in Österreich oder nicht. Aus diesem Grund versuche ich anhand von Belegen, die ich z.T. eher zufällig aufbewahrt und sehr mühsam und zeitaufwendig zusammengesucht habe, aufzuzeigen, wie lange seit 2005 bis Ende 2007 das Auto nachweislich nicht in Österreich war. Die Betonung liegt auf nachweislich, weil ich einiges nicht mit Nachweisen belegen kann. Einige Hotelrechnungen, besonders bezüglich kürzerer Recherche-Fahrten, für die Jahre 2005 bis 2007-habe ich in der Annahme, sie nicht mehr zu benötigen, leichtsinnigerweise erst vor kurzer Zeit entsorgt, weshalb ich z.T. ausschließlich auf andere Belege angewiesen bin, die ich meiner Krankenkasse in Deutschland habe einreichen müssen. In ganz wenigen Fällen verlasse ich mich auf Logik (Hin- bzw. Rückfahrt nach bzw. von Opatija/Abano Terme) und Gedächtnis. Flugreisen trete ich in aller Regel von München aus an, so dass sich das Auto auch während der Reisen dieser Art selbstverständlich in Deutschland befindet.

Meine Aufenthalte an meinem deutschen Wohnsitz kann ich genau so wenig belegen wie jene in ADresseÖ . Wie auch? Welcher EU-Bürger kommt schon auf den Gedanken, dergleichen belegen zu müssen! Aber warum sollte ich einen deutschen Wohnsitz in 150 Kilometer Entfernung - d.h. eben nicht in unmittelbarer Nachbarschaft! - haben, wenn ich ihn nicht nutze? Insgesamt halte ich mich seit geraumer Zeit wohl nicht mehr als an drei bis dreieinhalb Monaten im Jahr in ADresseÖ bzw. Österreich auf; den Rest des Jahres bin ich nicht in Österreich und damit auch nicht das in Frage stehende Auto. ..."

Zum Nachweis, dass sich das Fahrzeug nicht überwiegend in Österreich befunden habe, legte der Berufungswerber eine Aufstellung über die Zeiten vor, die nachweislich nicht in Österreich verbracht worden sein sollen. Die Tage, an denen er sich in Adr.D aufhielt, gab der Berufungswerber - trotz Aufforderung durch das Finanzamt - nicht bekannt.

Seit Übernahme des strittigen Fahrzeuges () befand sich der Berufungswerber in den Jahren 2005 bis 2007 zwischen 141 und 172 Tagen pro Kalenderjahr auf Reisen im Ausland.Er selbst gibt an, er habe versucht nachzuweisen, dass er im Jahr - mit Unterbrechungen - nicht mehr als 110 Tage in Österreich anwesend ist (Schreiben vom Pkt. 4). Tatsächlich legte er allerdings nur Nachweise über weniger "Auslandsaufenthaltstage" vor. Nachweise bzw. konkrete Behauptungen zu den Aufenthalten in seiner Wohnung in Adr.D fehlen - trotz Aufforderung - zur Gänze.

Im Detail verteilen sich die nachgewiesenen Aufenthaltstage auf die folgenden Staaten (die Anwesenheitstage in Deutschland beziehen sich nicht auf die Eigentumswohnung in Adr.D ). Daraus ergibt sich, dass sich der Berufungswerber zwei- bis dreimal mal pro Jahr jeweils mehrere Wochen im Süden aufhält. Dabei besucht er vor allem die zwei typischen Kurdestinationen Abano Terme (I) und Opatija (Cro).

Der Berufungswerber bezweifelte die Relevanz der Frage des Finanzamts, ob auf dem strittigen Fahrzeug eine österreichische Autobahnvignette angebracht ist bzw. war. Er fahre - unter anderem - im Jahr zweimal mit dem Auto nach Kroatien und mindestens zweimal nach Italien. Seine Kinder lebten in Wien und es sei nicht abwegig, dass er sie, von wo aus auch immer, besuche.Seine Fahrten auf österreichischen Autobahnen seien deshalb notgedrungen leider so viele, dass sich für ihn, wo immer er herkomme bzw. hinmöchte, eine Jahresvignette für österreichische Autobahnen allemal lohne. Geographisch bedingt müsse er Österreich durchqueren, wenn er mit dem Auto in seine bevorzugten Zielländer fahre. ... Aus der Tatsache, dass er eine Autobahnvignette benutze, erwachse deshalb insgesamt wohl kaum ein belastbarer Beweis für einen Tatbestand, den das Finanzamt ihm anlasten wolle.

Mit Schreiben vom bekräftigte der Berufungswerber, dass das Auto weniger als ein Drittel des Jahres in Österreich sei. Es befinde sich die meiste Zeit nicht in Österreich, d.h. mit anderen Worten: Die Nutzung des Fahrzeugs erfolge überwiegend im Ausland. Es sei unstrittig, dass er immer wieder in ADresseÖ sei. Unstrittig sei aber auch, dass er den größten Teil des Jahres nicht in Österreich sei, auch nicht das Auto, und dass er folglich auch nicht von ADresseÖ aus die Entscheidungen über die Verwendung des Fahrzeuges treffe.

Standort des Fahrzeuges - Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt (vgl. §§ 79 und 82 Abs. 8 KFG 1967).

Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt gem. § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG der Hauptwohnsitz des Antragstellers. Bei dieser Bestimmung des dauernden Standortes kommt es aber darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird (vgl. zuletzt etwa ):

▪ Wird das Fahrzeug durch eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so kommt § 79 KFG 1967 (mit seiner Jahresregel) zum Tragen.

▪ Wird das Fahrzeug hingegen durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so ist dies nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu beurteilen. Es ist bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung eines solchen Fahrzeuges ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Der Hauptwohnsitz eines Menschen wird an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

Für die Frage des Bestehens eines (weiteren) Hauptwohnsitzes im Ausland ist deshalb - im Sinne der österreichischen Rechtsordnung - insbesondere auf die aus den äußeren Umständen hervorgehende Absicht einer Person abzustellen, in dem betreffenden ausländischen Ort einen weiteren Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu haben (vgl. ).

Aufgrund des Sachverhaltes steht es außer Zweifel, dass der Berufungswerber den Wohnsitz in ADresseÖ zumindest seit seiner Pensionierung im Jahr 2000 zu einem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen erwählt hat. Er selbst deklarierte seinen Wohnsitz im Eigenheim seiner Gattin der Meldebehörde gegenüber als Hauptwohnsitz. Nicht nur er, sondern auch seine Gattin, mit der er dem unwidersprochenen Akteninhalt nach in dauernder Gemeinschaft lebte und die ihn auch auf seinen Urlaubsreisen begleitete, wohnten zumindest seit diesem Zeitpunkt regelmäßig in diesem Einfamilienhaus in Österreich. Hier befanden sich nicht nur die Zustelladresse für die gesamte Post des Berufungswerbers, sondern seinen eigenen Angaben zufolge auch ein ausreichender Personenkreis zum Empfang dieser in Zeiten seiner Abwesenheit. Da sich der Berufungswerber seit 2000 im Ruhestand befindet, gibt es auch keine berufliche Bindung an eine andere Örtlichkeit.

Diese Verhältnisse unterscheiden sich klar von denen in Deutschland. Der Berufungswerber behauptet weder, dass er sich dort oft oder gar öfter als in Österreich aufhielt, noch ist den Akten ein Hinweis darauf zu entnehmen. Der behaupteten Notwendigkeit des - vorübergehenden - Nachweises eines deutschen Wohnsitzes für bayerische Beamte fehlt seit der Pensionierung des Berufungswerbers jede Relevanz und ersetzt auch nicht ein überwiegendes Naheverhältnis zu seiner kleinen deutschen Eigentumswohnung, die etwa 150 km vom Wohnsitz seiner Ehegattin entfernt ist. Dass dem Berufungswerber dort auch andere intensivere persönliche Kontakte fehlten, geht aus seiner Erklärung zur Zustellung seiner deutschen Post in Österreich hervor. Nähere Angaben verweigerte der Berufungswerber trotz Ermittlungsversuches des Finanzamts mit dem Hinweis, vorhandene oder nicht vorhandene emotionale Bindungen seien (seine) Privatsache.

Damit ist aus dem Akteninhalt eindeutig abzuleiten, dass der Berufungswerber zumindest von 2005 bis 2007 über seinen Hauptwohnsitz in Österreich verfügte.

Die Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 kann - wie erwähnt - widerlegt werden. Im Falle des Widerspruchs des Abgabepflichtigen sind von der Abgabenbehörde Feststellungen bezüglich des Ortes sowie der Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges zu treffen (; ). Folgende Sachverhaltselemente kommen dabei als Indizien vor allem in Fragen:

▪ Mittelpunkt der Lebensinteressen (; -G/10)

▪ Verhältnis der Verwendungsdauer des Fahrzeuges im Inland bzw. Ausland (-I/03 zum "Überwiegen" bei 5 von 7 Tagen im Ausland; zu siebzig Tagen im Ausland, die für den Gegenbeweis nicht ausreichen)

Wie schon den Ausführungen zum Hauptwohnsitz zu entnehmen ist, befand sich auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers in Österreich. Aus den obigen Tabellen (vgl. Punkt 1.7) geht hervor, dass sich der Berufungswerber (offenbar gemeinsam mit seiner Gattin) seit der Übernahme des Fahrzeuges regelmäßig mehrere Wochen auf Urlaubsreisen befand. Dass sich sein Hauptwohnsitz an einer dieser Urlaubsdestinationen befunden haben könnte, behauptet der Berufungswerber aber nicht. Der Akteninhalt lässt nur auf typische Urlaubsaufenthalte schließen.Der Berufungswerber selbst geht von einer maximalen Anwesenheit in Österreich an 110 Tagen aus (Schreiben vom Pkt. 4). Selbst mit dieser - sehr vage behaupteten und nicht weiter belegten - Anwesenheit hielt sich der Berufungswerber von (Tage der Fahrzeugübernahme) bis Ende 2007 aber die meiste Zeit in Österreich auf. Der direkte Vergleich zwischen Adr.D und ADresseÖ geht eindeutig zu Gunsten Österreichs aus.

Dazu kommt, dass auch die notwendigen Servicearbeiten am Fahrzeug ganz offensichtlich im Nahebereich des Wohnsitzes in ADresseÖ in Auftrag gegeben wurden (vgl. Rechnung der Auto De , was auf eine überwiegende Nutzung in dieser Region hindeutet.

Hier hielt sich der Berufungswerber ganz offensichtlich öfter auf als in seiner deutschen Wohnung und hatte wesentlich intensivere persönliche Beziehungen. Daran kann nichts ändern, dass der Berufungswerber ohne Zweifel sehr häufig ausgedehnte Urlaubsreisen vor allem nach Frankreich, Italien und Kroatien unternahm, bei denen er wohl Touristenunterkünfte anmietete.

Das schlug sich auch auf die Verwendung des Fahrzeuges nieder. Selbst wenn sich das Auto nur 110 Tage pro Jahr in Österreich befunden haben sollte, war es doch in keinem anderen Staat länger. Dem Berufungswerber ist im konkreten Fall Recht zu geben: Die Tatsache, ob eine österreichische Autobahnvignette verwendet wurde, tritt dabei in den Hintergrund.

Damit existieren aber keine Zweifel daran, dass ADresseÖ der dauernde Standort des strittigen PKWs war, zumal selbst der Berufungswerber einräumte, dort sei "dann wohl sein Hauptwohnsitz" (Schreiben vom ).Nach der Lebenserfahrung befindet sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person am Ort des Aufenthaltes seiner Familie, weshalb die engere persönliche Bindung typischerweise zu dem mit der Ehefrau gemeinsam genutzten Haus und nicht zu einer kleinen Eigentumswohnung bestehen wird.

Nach der dargestellten Rechtslage und dem sich aus dem aktenkundigen Meldezettel ergebenden Umstand, dass der Berufungswerber seinen Wohnsitz in Österreich selbst als Hauptwohnsitz bezeichnet hat, wäre der Beweis, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich liegt, von ihm zu führen gewesen. Das gelang ihm trotz ausreichend gebotener Gelegenheit im Verwaltungsverfahren nicht.

Widerrechtliche Verwendung - Höhe und Fälligkeit der Abgabe

Da damit alle Bedingungen für einen dauernden Standort des strittigen Fahrtzeuges im Inland erfüllt sind, war der Berufungswerber verpflichtet, es im Inland zum Verkehr zuzulassen. Weil er dies unterließ, verwendete er das Fahrzeug in Österreich widerrechtlich und verwirklichte den Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG 1991.

Auch die Frage, ob Abgaben in Deutschland entrichtet wurden, kann auf diese Beurteilung keinen Einfluss haben."

Die Rechtsmittelbehörde sieht im Berufungsverfahren betreffend den Kraftfahrzeug-Steuerbescheid 1-12/2006 keinen Grund von dieser Entscheidung des UFS abzugehen und schließt sich den obigen Ausführungen sinngemäß an. Die darin enthaltenen Begründungen treffen in gleicher Weise auf die Prüfung der KFZ-Steuerpflicht zu, weshalb die Berufung gegen den Kfz-Steuerbescheid 1-12/2006 als unbegründet abzuweisen war.

3) Kfz-Steuer 1-12/2007

Der Bescheid wurde mit datiert.

Der Steuerschuldner hat gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Gemäß § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 hat er für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben.

Im gegenständlichen Fall ist der Fälligkeitstag für das vierte Quartal 2007 der . Der Kfz-Steuerbescheid 1-12/2007 wurde am erlassen. Zu diesem Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Jänner 2008 war der Bw weder verpflichtet, einen selbst zu berechnenden Betrag für das vierte Quartal 2007 bekannt zu geben, noch hat er das getan. Die Voraussetzungen des § 201 BAO waren damit aber zumindest für das vierte Quartal zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben.

Da die zusammengefasste Festsetzung in einem Bescheid nur einheitlich beurteilt werden kann und es an der Zulässigkeit der Festsetzung zumindest teilweise fehlte, war der Kfz-Steuerbescheid 1-12/2007 aus formellen Gründen aufzuheben.

Salzburg, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at