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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.05.2010, RV/0308-W/07

Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Prellenkirchen - Wien) im Jahr 2005

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0308-W/07-RS1
wie RV/1239-W/06-RS9
Bezieht sich eine Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 auf den Ausbildungsort des Kindes, nennt aber den Wohnort nicht als im Einzugsbereich befindlich, wird zumeist von einer unzumutbaren Fahrzeit auszugehen sein. Die Abgabenbehörde ist allerdings nicht gehindert, durch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren festzustellen, dass ungeachtet der Nichtnennung im jeweiligen Veranlagungszeitraum eine Erreichbarkeit mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde gegeben war.
RV/0308-W/07-RS2
wie RV/1239-W/06-RS10
Mit Erkenntnis vom , 2006/15/0114 hat der VwGH Lehre, Verwaltungspraxis und Spruchpraxis des UFS bestätigt, wonach für die Frage des Vorliegens einer auswärtigen Berufsausbildung im Geltungsbereich der Verordnung betreffend eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes BGBl. Nr. 624/1995 die maßgebende Wegzeit an hand der Fahrzeiten zwischen den zentralen Bahnhöfen bzw. Haltestellen der Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde (§ 2 Abs. 1 der Verordnung) zu ermitteln ist, wobei bei Katastralgemeinden auf die jeweilige Ortsgemeinde (und deren zentralen Bahnhof bzw. Haltestelle) abzustellen ist.
RV/0308-W/07-RS3
wie RV/0617-G/06-RS1
Bei Ermittlung der für die Anerkennung des Pauschalbetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG maßgeblichen Fahrzeit ist auf die örtlichen Verkehrsverbindungen nicht Bedacht zu nehmen. Fahrten im Wohnort oder im Studienort sind daher nicht einzurechnen ().
RV/0308-W/07-RS4
wie RV/0160-S/05-RS1
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs.1 der Verordnung (BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl II 449/2001) ergibt sich, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung zum Wohnort nur dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde beträgt. Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes stellen dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn bei Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel die Fahrzeit von einer Stunde nur auf einer Fahrtstrecke (Hin- oder Rückfahrt) überschritten wird.
RV/0308-W/07-RS5
wie RV/0160-S/05-RS2
Da bei der Prüfung, ob die günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Ausbildungsort und zurück unter einer Stunde zurücklegen, die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 anzuwenden sind (siehe Verordnung BGBl II 449/2001), gelten daher als Punkte von denen die Berechnung der Fahrzeit zu erfolgen haben, der Bahnhof am Wohnort und der Bahnhof am Ausbildungsort.
RV/0308-W/07-RS6
wie RV/1604-W/04-RS1
Da die Verordnung BGBl. 624/1995 i.d.F. BGBl. II 449/2001 hinsichtlich der Nach­weisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Aus­bildungsstätte (und die Entfernung von Ein- und Ausstiegstellen öffentlicher Ver­kehrsmittel von diesen) abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maß­gebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzu­ziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem je­weiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird.
RV/0308-W/07-RS7
wie RV/0114-G/04-RS1
Liegt ein Studienort innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort und handelt es sich beim Wohnort nicht um eine sogenannte Verordnungsgemeinde, dann ist die Frage, ob der Studienort noch als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gilt, gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 zu beurteilen. Nach der anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 449/2001 dieser Verordnung sind für die Ermittlung der Fahrzeit die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. Das bedeutet, dass zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu berücksichtigen sind, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. auch RV/0334-I/03-RS1)
RV/0308-W/07-RS8
wie RV/4223-W/02-RS4
Da die Verordnung BGBl. 624/1995 i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001 hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte (und die Entfernung von Ein- und Ausstieggstellen öffentlicher Verkehrsmittel von diesen) abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird.
RV/0308-W/07-RS9
wie RV/2494-W/06-RS9
Es kommt nicht darauf an, ob konkret eine Verbindung mit einer Fahrzeit von knapp über oder knapp unter einer Stunde verwendet wird, wenn grundsätzlich verwendbare – nicht nur irgendwann am Tag zur Verfügung stehende - Verbindungen mit Massenverkehrsmitteln und einer eine Stunde nicht übersteigenden Fahrzeit bestehen (vgl. für viele UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/4223-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/4297-W/02; UFS [Innsbruck], Senat 2 (Referent], , RV/0001-I/04; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/2023-W/06 oder UFS [Wien, Senat 17 [Referent], , RV/0555-W/07).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat durch Amtsdirektorin Eva Hoffmann, vom betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 steht nicht zu.

Entscheidungsgründe

Der in Prellenkirchen wohnhafte Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 unter anderem den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 infolge Ausbildung seines Sohnes in Wien.

Das Finanzamt gewährte mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom 16. Feber 2006 den Pauschbetrag mit der Begründung nicht, dass die Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes erfolge.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Einer Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2004 vom , in welcher der Bw. vorbrachte, die Wegzeit betrage unter Berücksichtigung der Fahrzeiten innerhalb von Wien eineinhalb Stunden und damit mehr als eine Stunde, kam das Finanzamt (Mitteilung vom ) nicht nach, da Verkehrsverbindungen zwischen Prellenkirchen und Wien mit Fahrzeiten von nicht mehr als einer Stunde bestünden.

Auch in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 beantragte der Bw. unter anderem den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988.

Das Finanzamt gewährte in dem nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2005 vom den Pauschbetrag unter Hinweis auf die vorjährige Begründung neuerlich nicht.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 erhob der Bw. mit Schreiben vom Berufung mit dem Antrag, den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung zu berücksichtigen, und regte hinsichtlich des Jahres 2004 neuerlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens an.

"... Wie bereits mitgeteilt, studiert mein Sohn seit September 2004 an der Universität Wien (Pharmazeutisches Institut in 1090 Wien, Althanstrasse 14) Pharmazie. Mein Sohn benutzt für die Fahrten öffentliche Verkehrsmittel, um an den Studienort zu gelangen. Da die Fahrtdauer immer über einer Stunde liegt (Fahrt mit dem Autobus von Prellenkirchen nach Bad Deutsch-Altenburg, von dort mit der Bahn nach Wien Mitte und von dort mit der U4 an die Universität (siehe beiliegende VOR-Pläne), liegt auswärtiges Studium vor und ich beantrage um Berücksichtigung der bisher geltend gemachten Pauschalbeträge von 12 mal € 110,00 (in Summe € 1.320,00) als außergewöhnliche Belastung für das Jahr 2005.

... Ich rege daher unter Hinweis auf die obigen Ausführungen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 293b BAO für das Jahr 2004 an..."

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Mit Bescheid vom setzte der Unabhängige Finanzsenat - nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens - die Entscheidung über die Berufung gemäß § 281 BAO bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ. 2006/15/0114 schwebenden Verfahrens aus, da die Auslegung des Begriffes "Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort" in § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001, Gegenstand dieses Verfahrens bilde und daher der Ausgang des beim VwGH anhängigen Verfahrens von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung im gegenständlichen Berufungsverfahren sei.

Da das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, das Anlass zur Aussetzung des gegenständlichen Berufungsverfahrens gegeben hat, mit Erkenntnis vom , 2006/15/0114 beendigt wurde, wurde das Berufungsverfahren gemäß § 281 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortgesetzt.

Mit Vorhalt vom übermittelte der Unabhängige Finanzsenat dem Bw. eine Ablichtung der Erkenntnisse des , und des , eines Auszugs aus Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 68 ff sowie Ausdrucke aus der Fahrplandatenbank HAFAS der ÖBB mit Verkehrsverbindungen zwischen Wohngemeinde und Ausbildungsgemeinde jeweils im Abfahrtszeitraum von 6:00 bis 18:00 Uhr für den gesamten Berufungszeitraum (Winter- und Sommerfahrpläne), und führte aus:

"Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist strittig, ob Ihnen im Jahr 2005 der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 zusteht.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass sich der Familienwohnsitz in Prellenkirchen, einer eigenen Marktgemeinde, befindet. Ausbildungsort ist Wien.

Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes , BGBl. Nr. 624/1995 , i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001 , gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.

Die Gemeinde Prellenkirchen wird in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 , BGBl. Nr. 605/1993 , i. d. F. BGBl. Nr. 616/1995 , BGBl. II Nr. 307/1997 , BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr. 299/2004 , nicht als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist.

Dies bedeutet aber nicht, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Ausbildungsort jedenfalls unzumutbar ist, sondern es sind die tatsächlichen Verbindungen der öffentlichen Verkehrsmittel zu erheben, da nach § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes , BGBl. Nr. 624/1995 , i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001 , der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung nur dann zusteht, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei diesbezüglich die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden sind.

Nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes , BGBl. Nr. 624/1995 i. d. g. F. ergibt sich folgender Anspruchsprüfungsverlauf bei Ausbildungsstätten innerhalb einer - hier unstrittig vorliegenden - Entfernung von 80 km zum Wohnort:

Nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei die Grundsätze des § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden sind.

Bei einer Entfernung innerhalb von 80 km zum Wohnort ist somit zu unterscheiden:

1. Ist der Ausbildungsort in einer der Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 genannt:

1.1. Wird in dieser Verordnung auch die Wohnortgemeinde als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zu und von diesem Ausbildungsort zeitlich noch zumutbar ist, besteht die vom Steuerpflichtigen widerlegbare Vermutung, dass die Ausbildungsstätte als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen ist. Der Steuerpflichtige kann aber den Nachweis führen, dass ungeachtet der Nennung der Gemeinde im Berufungszeitraum eine Erreichbarkeit - nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 - nur mit einer Fahrzeit von über einer Stunde möglich ist (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 70).

1.2. Bezieht sich eine Verordnung auf den Ausbildungsort des Kindes, nennt aber den Wohnort nicht als im Einzugsbereich befindlich, wird zumeist von einer unzumutbaren Fahrzeit auszugehen sein (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 71). Die Abgabenbehörde ist allerdings nicht gehindert, durch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren festzustellen, dass ungeachtet der Nichtnennung eine Erreichbarkeit mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde gegeben ist (siehe UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/1239/06 zum Ausbildungsort Wien und Wohnort Eisenstadt).

Eine unwiderlegliche Vermutung, dass in einem derartigen Fall eine auswärtige Berufsausbildung vorliegt, besteht nicht. Es wäre auch nicht verständlich, dass zwar im obigen Fall 1.1. der Steuerpflichtige den Nachweis der Unerreichbarkeit führen kann, der Abgabenbehörde die Nachweisführung der Erreichbarkeit aber im gegenteiligen Fall 1.2. verwehrt sein sollte.

2. Ist der Ausbildungsort in keiner Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 genannt, ist nach § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes , BGBl. Nr. 624/1995 i. d. g. F. zu prüfen, ob die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei ebenfalls die Grundsätze des § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden sind.

Die Begründung allein, Prellenkirchen werde in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 , BGBl. Nr. 605/1993 , i. d. F. BGBl. Nr. 616/1995 , BGBl. II Nr. 307/1997 , BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr. 299/2004 , nicht als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist, reicht nicht daher aus, um den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung zu gewähren.

Es kommt somit darauf an, wie lange das Kind für den jeweiligen Weg zur Ausbildungsstätte benötigt, wobei - wie oben ausgeführt - auf die Wegzeit zwischen der Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde abzustellen ist.

Mit Erkenntnis vom , 2006/15/0114 hat der Verwaltungsgerichtshof Lehre, Verwaltungspraxis und Spruchpraxis des UFS bestätigt, wonach für die Frage des Vorliegens einer auswärtigen Berufsausbildung im Geltungsbereich der Verordnung betreffend eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, BGBl. Nr. 624/1995 , die maßgebende Wegzeit an Hand der Fahrzeiten zwischen den zentralen Bahnhöfen bzw. Haltestellen der Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde zu ermitteln ist, wobei bei Katastralgemeinden auf die jeweilige Ortsgemeinde (und deren zentralen Bahnhof bzw. Haltestelle) abzustellen ist.

Es sind daher nach der im Berufungszeitraum geltenden Rechtslage zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes regelmäßig anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl Rz 883 LStR 2002 ; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 34 Einzelfälle "Auswärtige Berufsausbildung"; Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 72 ).

Als zentrale Bahnhöfe in Wien sind insbesondere anzusehen: Wien Westbahnhof, Wien Franz Josefs-Bahnhof, Wien Nord und Wien Südbahnhof (vgl. Wanke a. a. O.), für Buspendler aus dem Burgenland kommt auch Wien Südtiroler Platz in Betracht.

Maßgebend ist daher zwischen Prellenkirchen (Ortsmitte) und Wien Südbahnhof; die Strecke bis Bahnhof Wien Mitte und weiter bis zur Universität ist demzufolge nicht zu berücksichtigen.

Wie Sie den beigeschlossenen Ausdrucken von ÖBB-Fahrplanabfragen für den Berufungszeitraum entnehmen können, bestanden in beide Fahrtrichtungen zumindest jeweils eine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde:

Fahrplan 2004/2005: Abfahrt Prellenkirchen: 5:16 Uhr, Fahrzeit 55 Minuten; Abfahrt Prellenkirchen: 6:11 Uhr, Fahrzeit 1 Stunde.

Fahrplan 2004/2005: Abfahrt Wien Südbahnhof: 17:46 Uhr, Fahrzeit 1 Stunde.

Fahrplan 2005: Abfahrt Prellenkirchen: 5:11 Uhr, Fahrzeit 1 Stunde; Abfahrt Prellenkirchen: 6:11 Uhr, Fahrzeit 1 Stunde.

Fahrplan 2005: Abfahrt Wien Südbahnhof: 17:46 Uhr, Fahrzeit 1 Stunde.

Fahrplan 2005/2006: Abfahrt Prellenkirchen: 5:01 Uhr, Fahrzeit 54 Minuten; Abfahrt Prellenkirchen: 6:11 Uhr, Fahrzeit 1 Stunde; Abfahrt Prellenkirchen: 8:10 Uhr, Fahrzeit 57 Minuten.

Fahrplan 2005/2006: Abfahrt Wien Südbahnhof: 12:12 Uhr, Fahrzeit 59 Minuten; Abfahrt Wien Südbahnhof: 17:47 Uhr, Fahrzeit 59 Minuten.

In seinem Erkenntnis vom , 2007/15/0306, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes , BGBl. Nr. 624/1995 i. d. g. F. allgemein auf die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsstelle abstelle, ohne auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Es sei daher nicht maßgebend, ob es nach den Umständen des Einzelfalles im Hinblick auf die konkrete zeitliche Lagerung der Ausbildung ein zumutbares Verkehrsmittel gibt.

Der Gerichtshof hat die Zuerkennung des Pauschbetrages bei einem mehrmals täglich verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel, das für die Strecke Wohnort - Ausbildungsort (unter Tags) nicht mehr als eine Stunde benötigt, verneint, auch etwa wenn an einem Tag der Woche infolge Abfahrt des letzten Verkehrsmittels vor Ausbildungsende konkret überhaupt nicht verwendet werden kann.

Dass in Ihrem Fall auf Grund der konkreten Ausbildungszeiten die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit von nicht mehr als eine Stunde unter Umständen nicht oder nicht immer möglich ist, führt daher nicht zur Zuerkennung des Pauschbetrages, da nach den Fahrplänen im allgemeinen bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels die Strecke zwischen Wohnort und Ausbildungsort in nicht weniger als einer Stunde zurückgelegt werden kann.

Auf Grund der vorstehenden Ausführungen wäre daher Ihre Berufung voraussichtlich als unbegründet abzuweisen.

Bitte geben Sie innerhalb von vier Wochen bekannt, ob Sie Ihre Berufung aufrecht erhalten oder ob Sie diese zurückziehen möchten. Aus rechtlichen Gründen ist ein Anbringen wie die Zurücknahme einer Berufung oder eines Vorlageantrages derzeit nur schriftlich, mit Telefax, im Wege von FinanzOnline oder persönlich mittels Niederschrift, nicht aber mit E-Mail, zulässig.

Sofern Sie Ihre Berufung aufrecht erhalten und eine Entscheidung durch den UFS wünschen, legen Sie bitte - unter Beifügung entsprechender Beweismittel (z. B. Fahrplanausdrucke, Stunden-/Vorlesungsplan, ...) - dar, aus welchen Gründen Sie weiterhin der Ansicht sind, die Berufsausbildung sei im Berufungszeitraum im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 und der hierzu ergangenen Verordnung außerhalb des Wohnortes erfolgt..

Eine Äußerung zu diesem Vorhalt erfolgte nicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 34 Abs. 8 EStG 1988 lautet:

"(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001 lautet:

"Zu § 34 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:

§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.

(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.

(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).

§ 3. Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind.

§ 4. Die Verordnung ist für Zeiträume ab anzuwenden. § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für Zeiträume ab anzuwenden."

§ 26 Studienförderungsgesetz 1992 BGBl. Nr. 305 i. d. F. BGBl. I Nr. 46/2007 lautet:

"Allgemeine Höchststudienbeihilfe

§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro (jährlich 5.088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.

(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7.272 Euro) für

1. Vollwaisen,

2. verheiratete Studierende,

3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und

4. für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.

(3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.

(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können."

Hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage wird auf die oben wiedergegebene Darstellung im Vorhalt vom verwiesen.

Nach den vom Unabhängigen Finanzsenat getroffenen und von dem Bw. nicht bestrittenen Feststellungen, kann der in Prellenkirchen angetretene Weg zum und vom weniger als 80 km vom Wohnort entfernten Ausbildungsort Wien mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 im Berufungszeitraum in nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden. Diese Verkehrsmittel verkehren auch zu Zeiten, zu denen eine Verwendung durch Schüler und Studenten zumutbar ist.

Auch nach dem Vorhalt durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurden keine Nachweise darüber, dass im Berufungszeitraum nur Verkehrsverbindungen mit einer Fahrzeit von mehr als einer Stunde bestanden haben, vorgelegt.

Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass während des gesamten Berufungszeitraumes während des Tages öffentliche Verkehrsverbindungen mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde zwischen Prellenkirchen und Wien bzw. zwischen Wien und Prellenkirchen bestanden haben.

Hierbei kommt es nicht darauf an, ob - bei einer Fallkonstellation wie der gegenständlichen - konkret eine Verbindung mit einer Fahrzeit von knapp über oder knapp unter einer Stunde verwendet wird, wenn grundsätzlich unter Tags verwendbare Verbindungen mit Massenverkehrsmitteln und einer eine Stunde nicht übersteigenden Fahrzeit bestehen (vgl. für viele ; ; -I/04; oder ).

In seinem Erkenntnis , hat der Verwaltungsgerichtshof - worauf bereits im Vorhalt vom verwiesen wurde - entschieden, dass § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 i. d. g. F. allgemein auf die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsstelle abstelle, ohne auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Es sei daher nicht maßgebend, ob es nach den Umständen des Einzelfalles im Hinblick auf die konkrete zeitliche Lagerung der Ausbildung ein zumutbares Verkehrsmittel gibt.

Der Gerichtshof hat die Zuerkennung des Pauschbetrages bei einem mehrmals täglich verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel, das für die Strecke Wohnort - Ausbildungsort (unter Tags) nicht mehr als eine Stunde benötigt, verneint, auch etwa wenn an einem Tag der Woche infolge Abfahrt des letzten Verkehrsmittels vor Ausbildungsende konkret überhaupt nicht verwendet werden kann.

Auch wenn auf Grund der konkreten Ausbildungszeiten die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit von nicht mehr als eine Stunde unter Umständen nicht oder nicht immer möglich ist, führt dieser Umstand nicht zur Zuerkennung des Pauschbetrages, da nach den Fahrplänen im allgemeinen bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels die Strecke zwischen Wohnort und Ausbildungsort in nicht weniger als einer Stunde zurückgelegt werden kann.

Der Bw. hat den Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenats unbeantwortet gelassen und daher keine Umstände vorgetragen, die eine anders lautende Entscheidung nach sich ziehen könnten.

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 281 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
§ 281 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
§ 26 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Verweise


LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 70


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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at