Keine Vorsteuerabzugsberechtigung im Zusammenhang mit PKW-Aufwendungen (auch nicht im Vorsteuererstattungsverfahren)
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/0218-G/12-RS1 | wie RV/0073-G/10-RS1 Ob Vorsteuern im Erstattungsverfahren überhaupt (z.B. für PKW-Kosten) erstattungsfähig sind, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des UStG 1994 (vgl. ). Keinesfalls ist nach dem Recht des Ansässigkeitsstaates des Antragstellers vorzugehen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuerberater, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer 1-12/2010 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin handelt es sich um eine in Deutschland ansässige Unternehmerin, die auf elektronischem Wege einen Vorsteuererstattungsantrag einbrachte und Vorsteuer idHv. € 215 aus einer Rechnung im Zusammenhang mit ihrem betrieblich genutzten Kraftfahrzeug der Type Toyota RAV 4 beantragte. Nach Anforderung und Einsicht in einen Teil der übermittelten Unterlagen den PKW betreffend wies das Finanzamt den Erstattungsantrag ab im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund des vorgelegten Fotos des Autos ersichtlich sei, dass es sich hierbei um einen in Österreich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten PKW handle.
Dagegen wurde Berufung erhoben und ausgeführt, dass alle wesentlichen und geforderten Unterlagen rechtzeitig vorgelegt worden seien. Die Feststellung, dass es sich beim Fahrzeug um einen in Österreich nicht abzugsfähigen PKW handle, sei für die Erstattung der Vorsteuer nicht relevant. Das Fahrzeug sei in Deutschland zugelassen und gehöre zum Betriebsvermögen der Berufungswerberin. Der gekaufte Ersatzteil sei fest an diesem Wagen befestigt und ausgeführt worden. Dies alleine begründe die Erstattung der Vorsteuer. Davon abgesehen sei die in Deutschland zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer absetzbar. Hier komme es alleine auf die Beurteilung der deutschen Verhältnisse an. Die Bw. unterhalte in Österreich keine Betriebsstätte.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung abgewiesen mit dem Hinweis darauf, dass die mit der Anschaffung (Herstellung), der Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern im Zusammenhang stehenden Lieferungen und sonstigen Leistungen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten würden. Die Vorsteuer sei entsprechend zu berichtigen gewesen.
Dagegen wurde ein Vorlageantrag ohne weitere zusätzliche Begründung eingebracht und die Berufung dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 222/2009, lautet: Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 3a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum 1. keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder 2. nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder 3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994), ausgeführt hat; 4. weiters, wenn der Unternehmer nur Umsätze gemäß § 3a Abs. 13 lit. b UStG 1994 ausgeführt und von der Regelung des § 25a UStG 1994 oder in einem anderen Mitgliedstaat von der Regelung der Art. 357 bis 369 Richtlinie 2006/112/EG Gebrauch gemacht hat.
Welche Vorsteuern im Einzelfall abziehbar sind (z.B. für PKW-Aufwand), richtet sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des österreichischen Rechts (vgl. Ruppe, UStG 1994, 4.Auflage, § 21, Tz 59; ), ist also unabhängig von der Rechtslage im Ansässigkeitsstaat des Antragstellers zu beurteilen.
Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 (welche Bestimmung in Österreich in Kraft steht) gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt: Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen (ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen) und berechtigen damit nicht zum Vorsteuerabzug. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen (vgl. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl. II Nr. 193/2002).
Dabei ist es völlig unerheblich, zu welchem betrieblichen Zweck, in welchem Ausmaß und ob der betreffende PKW zur Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen oder steuerfreien Umsätzen eingesetzt wird (vgl. Ruppe, UStG 1994, 4.Auflage, § 12 Tz 182).
Ein PKW ist nach § 2 KFG 1967 (Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. 267/1967 idgF) ein Kraftwagen, der nach Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz Plätze für nicht mehr als acht Personen aufweist.
Der österreichische Gesetzgeber hat abseits der taxativ (abschließend und nicht nur beispielsweise aufgezählten) normierten Ausnahmen aufgrund des Verwendungszweckes (für Fahrschulkraftfahrzeuge etc., siehe oben) keine Möglichkeit für den Vorsteuerabzug von Kosten für Kraftfahrzeuge, in der Art wie die Bw. sie nutzt (einen PKW der Marke Toyota RAV 4), eingeräumt. Es handelt sich bei diesem Fahrzeug auch nicht um einen Kleinlastkraftwagen (Van) oder Kleinbus iSd Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002.
Auch aus den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen lässt sich für die Bw. nichts gewinnen. Gemäß Art. 17 Abs. 6, zweiter Unterabsatz, der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG, im Folgenden: Richtlinie (entspricht Artikel 176 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vom , RL 2006/112/EG), können die Mitgliedstaaten alle (Vorsteuer)Ausschlüsse beibehalten, die in den in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Die Richtlinie ist mit dem Beitritt Österreichs zur EU am in Kraft getreten.
Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie sieht die Beibehaltung der innerstaatlichen Ausschlusstatbestände vom Vorsteuerabzugsrecht vor, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie in Geltung gestanden sind. Mit dieser Bestimmung sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bis zum Erlass der gemeinschaftsrechtlichen Regelung der Tatbestände des Ausschlusses vom Vorsteuerabzugsrecht durch den Rat alle Regelungen des innerstaatlichen Rechts über den Ausschluss des Vorsteuerabzugs beizubehalten, die ihre Behörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie tatsächlich angewandt hatten (vgl. Metropol Treuhand WirtschaftstreuhandgmbH und Michael Stadler, C-409/99, CELEX-Nr. 61999J0409; ).
Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 wurde unverändert aus der bis zum Beitritt Österreichs zur EU geltenden Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 übernommen, ist also nach der Richtlinie als zulässiger innerstaatlicher Ausschlusstatbestand vom Vorsteuerabzug zu werten.
Aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995 § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Vorsteuererstattung Vorsteuer aus PKW-Kosten Vorsteuer aus Kfz-Kosten |
Verweise | UFS, RV/0756-G/10 UFS, RV/0460-G/11 UFS, RV/0073-G/10 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at