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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.02.2013, RV/1174-W/09

Abweisung eines mangelhaften Wiederaufnahmeantrages samt Eventualantrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1174-W/09-RS1
hier bescheidmäßige Abweisung des "in eventu" gestellten Antrages gemäß § 299 BAO, obwohl über die Berufung gegen den Primärantrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens noch nicht entschieden wurde
Folgerechtssätze
RV/1174-W/09-RS1
wie RV/0337-G/10-RS1
Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt (hier: bescheidmäßige Abweisung des "in eventu" gestellten Antrages auf Nachsicht von Abgaben, obwohl über die Berufung gegen den Abgaben- und Haftungsbescheid noch nicht entschieden war), belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (, , 2003/17/0002).
RV/1174-W/09-RS2
wie RV/0325-W/03-RS1
Wird trotz Fehlens der im § 303a BAO normierten Inhaltserfordernisse und ohne vorherige Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages über einen Wiederaufnahmeantrag seitens des Finanzamtes abgesprochen, ist der diesbezügliche Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und war dieser in Folge dessen aufzuheben.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Michael Seifner, Notar, 7210 Mattersburg, Hauptplatz 3, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , über die Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO und über die Abweisung des in eventu gestellten Antrages um Aufhebung nach § 299 BAO betreffend den Erbschaftssteuerbescheid vom , ErfNr., entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Einantwortungsbeschluss vom wurde dem Berufungswerber (Bw.) der Nachlass der im Juni 2007 verstorbenen G. als erbl. Sohn nach auf Grund des Gesetzes unbedingt abgegebener Erbantrittserklärung zur Hälfte eingeantwortet.

Auf Grund des Ergebnisses des Verlassenschaftsverfahrens setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem Bw. mit Erbschaftssteuerbescheid vom eine Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG 1955 in Höhe von € 782,10 fest.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. das Erbschaftssteuerverfahren wiederaufzunehmen, in eventu die Aufhebung des Erbschaftssteuerbescheides vom gemäß § 299 BAO und die Erbschaftssteuer neu auf der richtig zu berechnenden Bemessungsgrundlage festzusetzen.

Dazu meinte der Bw. im Wesentlichen unter Hinweis auf eine im Verlassenschaftsverfahren wie im abgeschlossenen Erbschaftssteuerverfahren bereits bekannte Forderung der Bausparkasse Wüstenrot AG, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Erbschaftssteuer mit € 240,60 festzusetzen sei und er "die ihm offenbar irrtümlich unrichtig vorgeschriebene Erbschaftssteuer" bereits einbezahlt habe.

Der Antrag auf Wiederaufnahme in eventu um Aufhebung nach § 299 BAO wurde vom Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom abgewiesen. Betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme führte das Finanzamt aus, dass im gegenständlichen Fall keine Wiederaufnahmegründe gemäß § 303 BAO vorlägen, die eine Aufhebung rechtfertigten und im Antrag auch keine Gründe vorgebracht worden seien.

In der gegen diesen Abweisungsbescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung wie auch in dem nach abweisender Berufungsvorentscheidung ergangenen Vorlageantrag führte der Bw. dazu lediglich Gründe an, weshalb es sich hier seines Erachtens um eine abzugsfähige Last handle.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund des § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist nach Abs. 2 leg.cit binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Gemäß § 303a hat der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; b) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird; c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind; d) bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.

Nach § 85 Abs 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Bw. hat ausdrücklich einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erbschaftssteuerbescheid vom abgeschlossenen Verfahrens gestellt. Dieser hat gemäß § 303a BAO neben der Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, die dort weiters genannten Erfordernisse zu erfüllen.

Wie das Finanzamt im Abweisungsbescheid festgestellt hat, hat der Bw. keine Gründe für eine Wiederaufnahme genannt. Dem entsprechend mangelt es auch an den weiteren Inhaltserfordernissen.

Da eine meritorische Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag trotz inhaltlicher Mängel vor deren Behebung rechtswidrig ist, war der angefochtene Bescheid betreffend die Abweisung des Wideraufnahmeantrages aufzuheben (vgl. ; ).

Zur Abweisung des Eventualantrages ist zu sagen, dass das Wesen eines Eventualantrages darin liegt, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalls erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Daraus wiederum folgt, dass eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde über einen Eventualantrag so lange nicht entstehen kann, als der Primärantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist. Einer rechtskräftigen Abweisung stünde eine rechtskräftige Zurückweisung des Hauptantrages bzw. dessen Zurückziehung gleich (vgl. ).

Mangels rechtskräftiger Erledigung des Primärantrages war eine Entscheidung über den Eventualantrag unzulässig und somit auch der Bescheid betreffend die Abweisung des Eventualantrages aufzuheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at