Beschwerde gegen Einleitungsbescheid bei Bestreitung der tatsächlichen Wahrnehmung der geschäftlichen Agenden
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze | |
FSRV/0050-W/03-RS1 | wie FSRV/0079-W/02-RS1 Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. |
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen GM, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Baden vom , SN 016/2003/00031-001,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird insoweit berichtigt, als dass anstelle des unrichtig angeführten Verkürzungszeitraumes 1-9/2001 richtig 1-6/2001 gesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Baden als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 016/2003/00031-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Baden vorsätzlich als für die geschäftlichen Angelegenheiten der Fa. M-GmbH tatsächlich Wahrnehmender unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für 1-9/2001 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-9/2001 in Höhe von S 198.279,00 (€ 14.409,50) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Firmensitz der Firma M-GmbH sei in Korneuburg und nicht in Baden, womit schon aus dieser Tatsache alleine die erhobenen Anschuldigungen auf keiner Grundlage basieren würden. Weiters habe der Bf. die Geschäfte der Firma M-GmbH nicht faktisch geführt und somit auch in keiner Weise die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften irgendeines Finanzamtes missachtet oder verletzt. Der Vorwurf, irgendwann vorsätzlich ein Finanzvergehen begangen zu haben, werde auf das Allerschärfste zurückgewiesen und dazu angemerkt, dass die Anschuldigungen völlig aus der Luft gegriffen seien und nicht den Tatsachen entsprechen würden.
Vielmehr sei Tatsache, dass Fr. CK, als Geschäftsführerin der M-GmbH, Umsatzsteuern in dem angegeben Zeitraum nicht zeitgerecht an das Finanzamt Korneuburg abgeführt habe und dafür für das von Ihr begangene Finanzvergehen nach § 49(1)a FinStrG rechtskräftig bestraft worden sei.
Es werde daher ersucht; die Einleitung des Strafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes außer Kraft zu setzen und das Untersuchungsverfahren einzustellen bzw. sofern noch Unklarheiten bestehen sollten (was auf Grund der eindeutigen Darstellung des Sachverhaltes völlig unverständlich wäre, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gem. §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände rechtfertigen.
Nach Abs.3 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Die Verletzung der oben angeführten Verpflichtung kann dabei derart erfolgen, dass schon der Umsatz - und damit in weiterer Folge die Umsatzsteuervorauszahlung - zu niedrig erklärt wird, dass zu Unrecht Steuerbefreiungen oder Steuerbefreiungen in überhöhtem Ausmaß geltend gemacht werden und schließlich auch in der Weise, dass Vorsteuern in einer nicht der Wahrheit entsprechenden Höhe abgesetzt werden. Die Abgabenverkürzung kann aber ebenso durch Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung bewirkt werden.
Als unmittelbarer Täter bei einer Abgabenhinterziehung unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommen der Abgabepflichtige (Unternehmer) selbst und der für abgabenrechtliche Belange Verantwortliche wie z.B. ein Geschäftsführer als tatsächlich Wahrnehmender in Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen nach § 21 UStG 1994 verletzen können.
Ausgelöst durch eine Strafanzeige des GP Alland, wonach Umsätze der Firma M-GmbH hervorgingen, welche vom Unternehmen nicht erklärt worden waren, wurde eine Umsatzsteuersonderprüfung bei der Firma betreffend den Zeitraum Jänner bis September 2001 durchgeführt.
Da über die M-GmbH mit Beschluss vom der Konkurs eröffnet wurde und für den Zeitraum 1-6/2001 (relevanter Zeitraum vor Konkurseröffnung) weder Umsatzsteuervoranmeldungen dem Finanzamt vorgelegt, noch Vorauszahlungen geleistet wurden, hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren eingeleitet.
Dieser Umstand wird vom Bf. gar nicht in Abrede gestellt. Nun gilt für die Umsatzsteuervorauszahlung als Selbstbemessungsabgabe, dass die Abgabenverkürzung (schon) bewirkt ist, wenn die Abgabe zum Fälligkeitszeitpunkt ganz oder teilweise nicht entrichtet wurde (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG). Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuervorauszahlung verkürzt und das Vergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht ist, wenn die Vorauszahlung zu dem im UStG normierten Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet wird.
Wenn der Bf. zunächst vorbringt, der Firmensitz der M-Trans Transport und Handels GmbH sei in Korneuburg und nicht in Baden, wird bemerkt, dass aufgrund von Gendarmerieerhebungen festgestellt wurde, dass bereits Anfang August 2001 an der Firmenbuchadresse keine unternehmerische Tätigkeit der M-Trans Transport und Handels GmbH mehr feststellbar war und die Ausgangsrechnungen der M-Trans Transport und Handels GmbH bereits im März 2001 eine Büroadresse in 2512 Oeyenhausen aufwiesen, wobei die am Beleg aufgedruckten Rufnummern der Telefon und Faxanschlüsse zum Ortsnetz von Baden gehören.
Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die besondere Vorsatzform der Wissentlichkeit für die Bewirkung der Verkürzung. Wenn das Prüfungsorgan im Rahmen der vorgenommenen Umsatzsteuernachschau feststellte, dass der Bf. die Umsätze nicht erklärt hat, hat er unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen im laufenden Jahr 2001 objektiv eine Abgabenverkürzung bewirkt. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Bf. als tatsächlich Wahrnehmender über die Fristen zur Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen und die Folgen der Versäumnis (Verkürzung nicht rechtzeitig entrichteter Umsatzsteuervorauszahlungen) informiert ist.
Zur subjektiven Tatseite ist anzumerken, dass der Bf. im genannten Zeitraum seiner grundsätzlichsten abgabenrechtlichen Verpflichtung, nämlich der rechtzeitigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Entrichtung von Vorauszahlungen nicht nachgekommen ist. Der Bf. wusste um diese Verpflichtung, zumal er bereits in den Jahren 1999 und 2000 wegen Finanzvergehen betreffend die Nichtabfuhr der Umsatzsteuer rechtskräftig verurteilt wurde.
Dem Vorbringen des Bf., er habe die Geschäfte der Firma nicht faktisch geführt, ist Folgendes auszuführen, wobei zugleich angemerkt wirkt, dass eine endgültige Beurteilung dem Ergebnis des weiteren Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten ist.
Aus den Akten ist eine Stellungnahme der CK ersichtlich, worin dargelegt wird, dass sie zwar als handelsrechtlich Geschäftsführerin der M-GmbH im Firmenbuch eingetragen gewesen, als faktischer Geschäftsführer jedoch der Bf. allein für die Anmeldung und Abgaben verantwortlich gewesen sei. Weiters teilt sie in einem Schreiben vom mit, dass der Bf. niemals ohne Wissen der Geschäftsführung Umsätze für die M-GmbH getätigt habe, aber von der Geschäftsführung befugt gewesen sei, Rechnungen für die M-GmbH zu unterschreiben.
Werden Umsätze aus einem bestimmten Unternehmensbereich nicht erfasst, so liegen Tatsachen vor, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss nahe legen, der Abgabepflichtige habe vorsätzlich seine Verpflichtung zur Abgabe von richtigen Umsatzsteuervoranmeldungen verletzt und dabei gewusst, dass infolgedessen die fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen unterbleibt.
In seinen Erkenntnissen vom 17. Feber 1983, Zl. 81/16/0187, vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom , Zl. 93/16/0118, vom , Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210, hat sich der Verwaltungsgerichtshof u. a. mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es daher nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen und die Ergebnisse der durchgeführten Betriebsprüfung für den Verdacht ausreichen, der Bf. könne das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG dem Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen ihn vorliege.
Da die Verdachtsgründe durch das Vorbringen des Bf. nicht beseitigt werden konnten, sondern sich die Beschwerdeausführungen als Beschuldigtenrechtfertigung darstellen, die im finanzstrafrechtlichen Untersuchungsverfahren zu überprüfen und zu würdigen sein wird, war der Beschwerde ein Erfolg versagt.
Gerade die Rechtfertigung des Bf. zeigt die Notwendigkeit der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um die erhobenen Vorwürfe zu überprüfen. Es gibt dem Bf. auch vor allem Gelegenheit dazu, seine Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu beweisen und die vorhandenen Verdachtsmomente auszuräumen.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt somit dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten (vgl. Zl. 92/15/0140; vom , Zl. 92/13/0275, u. a.).
Der Spruch des angefochtenen Bescheides war hinsichtlich des Deliktzeitraumes entsprechend zu berichtigen, da irrtümlich ein falscher Zeitraum angeführt wurde. Der angelastete Verkürzungsbetrag hingegen bezieht sich richtigerweise auf den vor Konkurseröffnung relevanten Zeitraum.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Tatsächlich Wahrnehmender Umsatzsteuervorauszahlungen begründeter Verdacht |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
EAAAD-03805