Höhe der Zinsenersparnisse von Arbeitgeberdarlehen 2009 und 2010
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 500/12 eingebracht. Mit Beschluss vom abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/15/0007 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom und vom betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 sowie gegen den Aufhebungsbescheid vom gemäß § 299 BAO entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz: Bw.) stellte in seinen Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 den Antrag, das steuerliche Einkommen um einen Sachbezug in der Höhe von 1.824,85 € (2009) bzw. 3.597,08 € (2010) zu reduzieren. Durch das niedrige Zinsniveau sei ein Sachbezug in dieser Höhe ungerechtfertigt. Als Angestellter der B habe der Bw. zwar einen kleinen Vorteil gegenüber den Bankkunden gehabt, aber nie in der verrechneten Höhe. Die "steuerliche Gleichbehandlung" werde hier sicher verletzt. Hätte der Bw. seinen Kredit bei einem anderen Geldinstitut aufgenommen (Kondition: 1,5% Aufschlag auf 3-Monats-Euribor), wäre es zu keiner "Sachbezugsversteuerung" gekommen.
Die Berufungen wurden mit Berufungsvorentscheidungen vom als unbegründet abgewiesen. Laut Sachbezugsverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 seien Zinsersparnisse bei Arbeitgeberdarlehen mit 3,5% anzusetzen. Die Sachbezugsverordnung sei trotz niedrigem Zinsniveau anzuwenden.
In dem am eingelangten Schreiben wurde der Antrag gestellt, die Berufungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Als "weiterer Beweis", dass jeder Tiroler Kreditwerber bei entsprechender Sicherheit und Bonität einen Zinssatz mit einem Aufschlag von 1,5% auf den 3-Monats-Euribor erhalte, wurde ein Auszug aus der Homepage der C vom April 2010 vorgelegt. Mit demselben Schreiben wurde gegen die "Aufhebung des Bescheides vom " berufen.
Über die Berufungen wurde erwogen:
1. Nach § 5 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 582/2003, ist die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit 3,5% anzusetzen.
Nach § 5 Abs. 2 der genannten Verordnung haben die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 3,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 7.300 € ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7.300 €, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.
2. Sowohl aus § 5 Abs. 1 der Verordnung als auch aus § 5 Abs. 2 der Verordnung "ist" die Zinsenersparnis ist mit 3,5% des aushaftenden Kapitals abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen zu berechnen. Ein Vollzugsspielraum ist der Abgabenbehörde (erster und zweiter Instanz) damit nicht eingeräumt.
3. Soweit der Bw. zu bedenken gibt, dass der Gleichheitssatz verletzt werde, ist ihm entgegen zu halten, dass der Unabhängige Finanzsenat zwar weisungsungebunden, aber an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze und Verordnungen gebunden ist. Eine Normprüfungskompetenz kommt ihm ebensowenig zu wie ein Antragsrecht auf Verordnungsprüfung vor dem dafür zuständigen Verfassungsgerichtshof.
4. Nach Treer/Mayr stellt der Zinssatz von 3,5% (ab ; zuvor: 4,5%) einen Durchschnittswert dar, der sich einerseits aus einem längeren Zeitraum und andererseits aus verschiedenen Kreditarten ergibt, wobei zu beachten sei, dass nur jene Zinsersparnis als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu erfassen sei, soweit das Arbeitgeberdarlehen 7.300 € übersteige. Der Überlegung, ob ein variabler Zinssatz den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen und somit dem "üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes" (eher) entsprechen würde, stehe der erhöhte Verwaltungsaufwand (im Rahmen der Lohnverrechnung) gegenüber, wenn monatlich ein neuer Zinssatz angewendet würde (Der Salzburger Steuerdialog 2009, ÖStZ Spezial, 38). Bei der gebotenen Abwägung mitzuberücksichtigen sind nach Doralt auch der allfällige Verzicht auf Bearbeitungsgebühren, Sicherstellungen etc (EStG, § 15 Tz 54).
5. Mit dem vom Bw. weiters bekämpften Bescheid vom "über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2009" wurde die Berufungsvorentscheidung mit Ausfertigungsdatum gemäß § 299 BAO aufgehoben, in der (offenbar versehentlich) Werbungskosten von 1.824,85 € angesetzt wurden. Der Bw. hatte aber weder Werbungskosten in dieser Höhe geltend gemacht noch waren (wie ausgeführt) die steuerpflichtigen Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit zu kürzen. Die Berufungsvorentscheidung vom erwies sich folglich "als nicht richtig" iSd § 299 Abs. 1 BAO.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 5 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAD-03792