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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 22.08.2007, RV/0367-L/04

Errichtung einer GmbH und nachfolgender Erwerb eines bestehenden Betriebes

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0367-L/04-RS1
Wird eine GmbH errichtet und in der Folge ein bestehender Betrieb erworben, ist die Errichtung der GmbH nicht nach dem NeuFöG von der Gesellschaftsteuer befreit, weil kein Fall einer unmittelbaren Veranlassung gegeben ist (vgl. auch ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Gesellschaftsteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am meldete der Notar S einen Rechtsvorgang im Sinne des § 10a KVG an, wobei in der Rubrik Steuer der Betrag "Null" eingetragen war. Im Zuge von Erhebungen wurden dem Finanzamt der Vertrag über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit (in der Folge: Berufungswerberin) als Rechtsvorgang und die Erklärung der Betriebsübertragung (Formular NeuFö 3) per Telefax übermittelt. Im weiteren Verfahren wurde der zwischen der GmbH und der Fa. S-P geschlossenen Vorab-Kaufvertrag vom über den Erwerb des unter der Geschäftsanschrift R betriebenen Unternehmens vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer gemäß § 201 BAO mit der Begründung fest, dass mit dem Gesellschaftsvertrag eine Neugründung beurkundet wurde und nicht eine Betriebsübertagung im Sinne des § 5a NeuFöG vorliege.

Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender Begründung: Die Neugründung einer Gesellschaft sei letztendlich nicht hinderlich zur rechtlichen Durchführung einer Betriebsgründung. Natürlich müsse zuerst, vor einer Betriebsgründung, das Rechtskonstrukt einer "Firma" geschaffen werden, um im Anschluss eine Betriebsgründung durchzuführen. Dies liege auch dem Grundgedanken des § 5a iVm. § 4 NeuFöG zu Grunde. Selbst auch bei einer Neugründung einer Gesellschaft nach dem NeuFöG wäre allerdings hier eine Gesellschaftsteuerfreiheit gegeben, sodass der Bescheid zu Unrecht ergangen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die von der Berufungswerberin gewählte Vorgangsweise über die "Errichtung" eines Unternehmens, nämlich zuerst die Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und in der Folge der Erwerb eines bestehenden Unternehmens (Betriebes) nach dem NeuFöG begünstigt ist.

Gemäß § 1 Z. 5 NeuFöG wird zur Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 nicht erhoben: Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft durch den ersten Erwerber.

Gemäß § 5a NeuFöG liegt eine Betriebsübertragung vor, wenn 1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung eines Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z. 4) und 2. die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gilt für Betriebsübertragungen Folgendes: 1. Die Bestimmungen des § 1 Z. 1 und Z. 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.

Die Anwendbarkeit der Begünstigungsbestimmung gilt nur im Fall der unmittelbaren Veranlassung. Als unmittelbar veranlasst ist ein solcher Vorgang, für den das Gesetz das letzte, den Rechtsvorgang unmittelbar auslösende Glied in der ablaufenden Kausalkette bildet, anzusehen; als unmittelbar veranlasst können nicht solche Rechtsvorgänge angesehen werden, für die das Gesetz nur den tieferen Beweggrund oder die weiter zurückliegende Ursache bildet. In den Erläuterungen zu diesem Bundesgesetz ist hinsichtlich § 1 Z. 5 NeuFöG ausgeführt, bei der Gesellschaftsteuer erstrecke sich die Befreiung lediglich auf die Gründungseinlagen anlässlich der Neugründung einer Gesellschaft (1766 BlgNR 20. GP). Sinngemäß Gleiches muss bei der Übertragung eines Betriebes gelten, das heisst, die Gründung der Gesellschaft und die Übertragung eines Betriebes (der Erwerb eines bestehenden Betriebes) stehen zwar im Zusammenhang, die Errichtung der GmbH ist jedoch nur deren mittelbarer Anlass. Soweit die Berufungswerberin einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Gründung der Gesellschaft und dem in Rede stehenden Vorab-Kaufvertrag geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei den hier zu beurteilenden Steuertatbeständen um Rechtsvorgänge handelt. Diese Tatbestände knüpfen aber an eine formalrechtliche Gestaltung an und sind insoweit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zugänglich. Nicht richtig ist, dass vor einer Betriebsgründung das Rechtskonstrukt einer "Firma" geschaffen werden müsse. Die Festsetzung der Gesellschaftsteuer erfolgte somit zu Recht.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 5a NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Schlagworte
Errichtung einer GmbH
nachfolgender Erwerb
Betrieb
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at