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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 20.03.2012, RV/0329-F/10

Alleinerzieherabsetzbetrag nach Option zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 6. Mai bzw. betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Einkommensteuer wird festgesetzt mit 1.515,92 € (2.009,92 - 494).

Entscheidungsgründe

Die in Deutschland ansässige und in Österreich nur beschränkt steuerpflichtige Berufungswerberin, nachfolgend Bw abgekürzt, beanspruchte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr den Alleinerzieherabsetzbetrag. In einer Beilage beantragte sie, gemäß § 1 Abs. 4 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden.

Das Finanzamt behandelte die Bw antragsgemäß als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, versagte der Bw allerdings mit dem Bescheid vom den Alleinerzieherabsetzbetrag.

Die Bw erhob durch ihre steuerliche Vertretung über Finanzonline Berufung (). In ihr wandte sie sich gegen die Nichtgewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages.

Mit Bescheid vom hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid vom gem. § 299 BAO im Wesentlichen mit der Begründung auf, da die Bw in Deutschland im Jahr 2008 mehr als 10.000 € an Einkünften erzielt habe, sei sie in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Entsprechend der Begründung des Aufhebungsbescheides erließ das Finanzamt den berichtigten Einkommensteuerbescheid vom , in dem es die Steuer mit 5.076,59 € festsetzte.

Der Einkommensteuerbescheid vom trat an die Stelle jenes vom . Die Berufung vom richtet sich gemäß § 274 BAO auch gegen den Bescheid vom .

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 1 Abs. 4 EStG 1988 lautet: Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 10.000 Euro betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen. Der Antrag kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides gestellt werden.

Im Zuge des Berufungsverfahrens legte die Bw mit Schriftsatz vom eine berichtigte Bescheinigung (E 9) vor, derzufolge ihre Einkünfte im Ansässigkeitsstaat (nur) 7.822,25 € betragen haben.

Über Vorhalt vom gab das Finanzamt mit E-Mail vom bekannt, dass die Bedenken gegen eine stattgebende Berufungsentscheidung nicht aufrecht gehalten werden.

Da sich sohin gezeigt hat, dass sowohl die faktischen als auch die rechtlichen Voraussetzungen (vgl. ; LStR 2002 Rz 792a) für die Behandlung als unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige und die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages erfüllt sind, war der Berufung stattzugeben.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 792a

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at