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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.03.2012, RV/3658-W/11

Schätzung wegen Nichtabgabe von UVA und USt-Erklärung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Umsatzsteuer 2010 (ursprünglich gerichtet gegen den Bescheid vom13. April 2011 betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer 10-12/2010) nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung

entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Da der Berufungswerber (Bw) für den Zeitraum 10-12/2010 keine Voranmeldung eingereicht hat, erließ das Finanzamt am einen Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 10-12/2010.

In der dagegen gerichteten Berufung vom brachte der Bw vor, es gebe keine Zahllast für diesen Zeitraum.

Am erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung, weil der Bw einem Ergänzungsersuchen vom und einer Erinnerung vom keine Folge geleistet hat.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Vorlageantrag des Bw vom . In diesem führt er aus, das Ergänzungsersuchen vom sei ihm unbekannt, und die Aufforderung vom habe er leider verschwitzt. Er ersuche um persönliche Vorsprache.

Mit Schreiben vom lud das Finanzamt daraufhin den Bw für mit dem Ersuchen, UVA und Nachweise über die Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten mitzubringen.

Diesem Termin blieb der Bw unentschuldigt fern, woraufhin am die Vorlage an den unabhängigen Finanzsenat erfolgte.

Am erließ das Finanzamt einen Umsatzsteuerbescheid für 2010.

Am erging seitens des unabhängigen Finanzsenates die Vorladung zu einer mündlichen Berufungsverhandlung von Amts wegen für samt der Erläuterung, dass die Berufung gegen den Festsetzungsbescheid auch als Berufung gegen den Veranlagungsbescheid (welcher in Kopie beigelegt wurde) gilt und samt der Aufforderung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Belege für 2010 sowie Nachweise über die Bestreitung der Lebenshaltungskosten vorzulegen. Die Ladung ist dem Bw am durch Hinterlegung zugestellt worden.

Mit Mail vom , 22:17 Uhr, entschuldigt sich der Bw für die Berufungsverhandlung am 1.3., da er seit Mittag mit knapp 39° Fieber im Bett liege und ersucht um Verschiebung auf einen Termin ab .

Diesem Ersuchen wurde nachgekommen. Mit Antwortmail vom , 9:55 Uhr, wurde dem Bw der neue Termin, , bekannt gegeben mit der Aufforderung, ein ärztliches Attest beizubringen. Die neuerliche Ladung samt neuerlicher Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen wurde dem Bw am durch Hinterlegung zugestellt.

Zu der am abgehaltenen Berufungsverhandlung ist der Bw trotz gehöriger Ladung ohne Entschuldigung nicht erschienen, auch hat er keine Unterlagen beigebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Bw ist im Jahr 2010 seiner Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 21 Abs 1 und 2 UStG 1994) und einer Steuererklärung (§ 21 Abs 4 UStG 1994) nicht nachgekommen. Mehrfache Aufforderungen, Unterlagen über die Besteuerungsgrundlagen vorzulegen, hat der Bw beharrlich ignoriert. Daher hat das Finanzamt die Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume festgesetzt (§ 21 Abs 3 UStG 1994) und die Umsatzsteuer für das Jahr 2010 im Schätzungsweg (§ 184 BAO) ermittelt.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 119 Abs 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt.

§ 274 BAO Satz 1 lautet: "Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet." Der Umsatzsteuer-Jahresbescheid (Veranlagungsbescheid) 2010 vom tritt an die Stelle des Festsetzungsbescheides 10-12/2010 vom . Daher gilt die Berufung gegen den Festsetzungsbescheid auch als Berufung gegen den Veranlagungsbescheid (). Dadurch, dass der Veranlagungsbescheid den Festsetzungsbescheid ersetzt, wird die Berufung gegen den Festsetzungsbescheid zur Berufung gegen den Veranlagungsbescheid. Der Festsetzungsbescheid wird durch den Veranlagungsbescheid außer Kraft gesetzt und scheidet aus dem Rechtsbestand aus (; , 91/15/0059).

Würdigung:

Der Bw ist seinen Mitwirkungspflichten (§ 119 BAO) während des gesamten Verfahrens nicht nachgekommen. Mangels vorgelegter Unterlagen erfolgte zu Recht eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen (§ 184 BAO). Seitens des Bw wurden keinerlei Vorbringen erstattet oder Unterlagen vorgelegt, welche die Schätzung des Finanzamtes dem Grunde oder der Höhe nach in Zweifel zu ziehen vermochten.

Die Berufung, die als solche gegen den Jahresbescheid 2010 gilt, war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 21 Abs. 1 und 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at