Stellt die unentgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit eine Schenkung dar?
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/16/0191 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/0673-W/06-RS1 | Die unentgeltliche Einräumung einer Servitut stellt einen schenkungssteuerpflichtigen Vorgang dar. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. R., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Steuernummer zzz., Erfassungsnummer ZZZ. betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Steuernummer zzz., Erfassungsnummer ZZZ., setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber Herrn Bw., (Bw.), eine Schenkungssteuer in der Höhe von € 8.071,60 fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
Der Bw. beantragte daraufhin mit Eingabe vom die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts.
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am schlossen Frau S. und der Bw. eine Vereinbarung nachstehenden Inhalts:
"Erstens:
FrauS, geb. ttmmjj, ist derzeit außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ xy, Bezirksgericht H, bestehend aus dem Grundstück Nr. xxx, im Gesamtausmaß von zz m², mit der Anschrift V.. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Wohnhaus.
Zweitens:
FrauS, geb. ttmmjj, räumt BW, geb. TTMMJJ, das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsrecht im vollen Umfange im gesamten Hause v., im Sinne eines Wohnungsgebrauchsrechtes ein. Das gegenständliche Wohnungsgebrauchsrecht umfasst auch den freien Ein- und Ausgang für Besucher des BW sowie das Recht, sich auf der Liegenschaft frei bewegen zu können. FrauS trägt weiterhin sämtliche Betriebskosten, auch die Kosten der Beheizung. Dieses Wohnungsrecht ist im Grundbuch sicherzustellen.
Drittens:
FrauS, geb. ttmmjj, erteilt hiermit ihre ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund dieser Vereinbarung ob der Liegenschaft EZ xy die Einverleibung der Dienstbarkeit des Wohnungsrechts gemäß dieser Vereinbarung zugunsten BW, geb. TTMMJJ, vorgenommen werden könne.
Sämtliche Kosten, Gebühren und allfällige Steuern aus Anlass dieser Vereinbarung trägt im Innenverhältnis BW."
Das Finanzamt wertete die Einräumung der Dienstbarkeit des lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes als Schenkung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG und setzte mit dem o.a. Bescheid die Schenkungssteuer fest. Als Bemessungsgrundlage zog es die auf Lebenszeit des Bw. beschränkte Nutzung mit dem gemäß § 16 Abs. 2 BewG kapitalisiertem Wert heran. Bei der Bewertung des Wohnrechts ging das Finanzamt entsprechend den Angaben des Bw. von einem Wert von € 2.500,00 pro Jahr aus.
Strittig ist vor allem, ob das verfahrensgegenständliche Wohnungsrecht entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumt worden ist.
Entgegen den Feststellungen in der oben angeführten Vereinbarung vom , in der von einer unentgeltlichen Einräumung des Wohnungsrechtes die Rede ist, behauptet der Bw., er habe an Frau s. € 32.000,00 als Kaufpreis dafür bezahlt. Es läge somit ein entgeltlicher Rechtserwerb vor.
Es fällt auf, dass der Bw. nicht in der Lage war, der Aufforderung zur Vorlage von Bankbelegen (Kontoauszügen, Überweisungen) zur Darstellung des behaupteten Geldflusses zu entsprechen. Auch eine entsprechende Erklärung des Herrn B., der dem Bw. den strittigen Geldbetrag angeblich zur Verfügung gestellt hat, legte der Bw. entgegen seiner Ankündigung vom nicht vor.
Dazu kommt, dass die Angaben des Bw. über die Geldübergabe an Frau s. widersprüchlich sind. In seiner Eingabe vom behauptet er, dieser Betrag sei unmittelbar vor Unterschrift der gegenständlichen Vereinbarung (somit am ) geleistet worden. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem unabhängigen Finanzsenat erklärte er im Gegensatz dazu, er selbst habe diesen Betrag vor der Weitergabe an Frau s. erst im Sommer 2005 erhalten. Dies deckt sich auch mit den Aussagen der Frau s., die in ihrer Mitteilung vom bestätigt, den in Rede stehenden Betrag erst zu diesem Zeitpunkt vom Bw. erhalten zu haben.
Die dem Finanzamt gegenüber abgegebene Erklärung des Bw. wonach die Einräumung des Wohnungsrechtes in der Vereinbarung nur deshalb als unentgeltlich bezeichnet worden sei, weil der entsprechende Kaufpreis bereits vor der Vertragsunterzeichnung geleistet worden sei, überzeugt aus mehreren Gründen nicht:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch "unentgeltlich" im gegebenen Zusammenhang die Hingabe eines Vermögenswertes ohne Gegenleistung bedeutet. Die Einräumung eines Wohnungsrechtes gegen Entgelt (hier gegen Entrichtung eines Kaufpreises von € 32.000,00) wird auch dann nicht zu einer unentgeltlichen, wenn das vereinbarte Entgelt bereits vor Vertragsunterzeichnung des bezughabenden Rechtsgeschäftes geleistet wird. Dies hätte auch dem (anwaltlich vertretenen) Bw. bekannt sein müssen. Die ausdrückliche Bezeichnung als "unentgeltlich" im erwähnten Vertrag lässt daher den Schluss zu, dass seitens der Vertragsparteien ursprünglich tatsächlich keinerlei Gegenleistung vereinbart worden war. Die Übernahme derartiger Verpflichtungen ist dem Text der Vereinbarung jedenfalls nicht zu entnehmen.
Darüber hinaus wird der diesbezüglichen Verantwortung des Bw. durch die nunmehrige Darstellung des Zeitpunktes der Geldübergabe, zu der es nicht wie ursprünglich behauptet vor Unterschriftsleistung sondern erst im Sommer 2005 gekommen sein soll, der Boden entzogen.
Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung war die Glaubwürdigkeit der Aussage der Frau s., wonach sie den Betrag von € 32.000,00 im Sommer 2005 erhalten habe, zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass damals zwischen ihr und dem Bw. insofern ein besonderes Naheverhältnis bestand, als die verfahrensgegenständliche Liegenschaft damals den gemeinsamen Wohnsitz der Beiden darstellte und Frau s. überdies die Arbeitgeberin des Bw. war. Dazu kommt, dass sie als Geschenkgeberin gemäß § 13 Abs. 1 ErbStG neben dem Bw. ebenfalls als Abgabenschuldnerin in Betracht kam. Die Glaubwürdigkeit ihrer Bestätigung wird insbesondere dadurch erschüttert, dass sie (ebenso wie der Bw.) nicht in der Lage war, Bankbelege zur nachvollziehbaren Darstellung des Geldflusses vorzulegen. Es widerspricht nämlich den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass es sowohl hinsichtlich der Übernahme als auch der weiteren Verwendung eines derart großen Geldbetrages keinerlei Belege geben soll. Schließlich sprechen auch die sich nach der Aktenlage ergebenden oben erwähnten Widersprüche im Bezug auf das Datum der angeblichen Geldübergabe gegen die Richtigkeit der Aussage der Liegenschaftseigentümerin.
Der Bw. konnte daher mit seinem ohne Vorlage der geforderten Beweismittel vorgebrachten und in sich widersprüchlichen Einwand, es habe sich um keine Schenkung gehandelt, nicht durchdringen. Es erscheint vielmehr nach der Aktenlage nicht gesichert, dass für die Einräumung des strittigen Wohnungsrechtes tatsächlich ein Entgelt vereinbart war. Der unabhängige Finanzsenat geht daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass dem Bw. entsprechend der unmissverständlichen und eindeutigen Formulierung in der o.a. Vereinbarung damals das Wohnungsrecht unentgeltlich eingeräumt worden ist.
Dem Einwand des Bw., die Vorschreibung der Schenkungssteuer wäre deshalb obsolet, weil er in der Zwischenzeit die in Rede stehende Liegenschaft erworben habe, kann nicht gefolgt werden. Dies alleine deshalb, weil bei den Verkehrsteuern der Grundsatz gilt, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann ().
Die Gewährung von Vermögensgebrauch ist ein der Steuer unterliegender Vorteil. Ob dabei das Gebrauchsrecht an einer unbeweglichen Sache im Grundbuch eingetragen worden ist oder nicht, ist für die Besteuerung dieses Rechts nicht von Bedeutung (). Der Umstand, dass das verfahrensgegenständliche Wohnungsgebrauchsrecht nach der Aktenlage grundbücherlich noch nicht eingetragen ist, bleibt somit ohne Einfluss auf das vorliegende Abgabeverfahren.
Der unabhängige Finanzsenat erachtet es somit zusammenfassend als erwiesen, dass dem Bw. mit der o.a. Vereinbarung, die sich als Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts darstellt, die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchs unentgeltlich, d.h. unabhängig von einer Gegenleistung eingeräumt worden ist.
Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme eines steuerpflichtigen Vorganges im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG erfüllt. Steuerschuldner ist gemäß § 13 Abs. 1 ErbStG der Bw. als Erwerber. Die Abgabenfestsetzung erfolgte daher zu Recht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | unentgeltlich Dienstbarkeit Schenkung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at