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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 23.07.2008, RV/0057-S/07

Zustellung durch Ausfüllung der Postzustellungsurkunde in Deutschland

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Christian Denker, Rechtsanwalt, 29578 Eimke, Brockhöferstrasse 12, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Mag. W. Pagitsch, vom betreffend Haftungsbescheid gemäß §§ 9 iVm 80 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurde der Berufungswerber (im Folgenden Bw.) als Haftungspflichtiger nach §§ 9 i.V.m. 80 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der F-GmbH in Höhe von € 135.430,63 in Anspruch genommen. Als Zustelladresse ist im Bescheid die X angegeben. Die Zustellung des Haftungsbescheides blieb nach Ansicht des Finanzamtes vorerst erfolglos. Aus diesem Grunde wurde ein neuerlicher Bescheid ausgefertigt, im Amtshilfewege dem Finanzamt Halle-Süd, Blücherstrasse 1, 06122 Halle übermittelt und ersucht, den betreffenden Bescheid ordnungsgemäß zuzustellen. Nach Mitteilung des Finanzamtes Halle-Süd über die Oberfinanzdirektion Magdeburg wurde dem Bw. der Haftungsbescheid am durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt und in der Beilage eine Zustellungsurkunde vorgelegt. Demnach wurde das Schriftstück am um 12.10 Uhr in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen und auf dem Umschlag des Schriftstücks der Tag der Zustellung vermerkt.

Mit Schreiben vom wurde durch den Bw. Berufung gegen den Haftungsbescheid eingelegt, die mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wegen Verspätung zurückgewiesen wurde. Begründet wurde der zurückweisende Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Berufungsfrist bereits am abgelaufen sei, da der Bescheid mit zugestellt worden wäre. Gegen den Zurückweisungsbescheid wurde mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Begründet wurde die Berufung damit, dass dem Bw. der ggstl. Haftungsbescheid erst im Juni 2006 durch einfachen Brief zugestellt worden wäre. Der Bw. bringt weiters vor, dass der genaue Zustellungszeitpunkt nachzuweisen sei. Überdies sollte eine Abschrift der Mitteilung der Oberfinanzdirektion Magdeburg übermittelt und eine ladungsfähige Anschrift des zustellenden Beamten genannt werden. Hilfsweise werde auch "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde die Bw. vom Finanzamt Salzburg-Stadt mit Schreiben vom ersucht, einen Nachweis bzw. eine genaue Beschreibung vorzulegen wann und wie der Bescheid zugestellt worden sei. Der Bw. werde gebeten, sich bzgl. des Beamten, der die Zustellung vorgenommen hat, mit der Oberfinanzdirektion Magdeburg in Verbindung zu setzen. Der Bw. führt in einem Schreiben vom dazu aus, dass der Bescheid erst im Juni 2006 per einfachen Brief zugesendet worden sei und eine förmliche Zustellung nicht erfolgt sei. Es fehle eine Zustellungsurkunde. Nach deutschem Recht sei ein Nachweis der Zustellung erforderlich. Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die bescheiderlassende Behörde wiederholte teilweise die bereits im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführten Gründe und betonte darüber hinaus, dass nach "Punkt 2.2. des deutschen Verwaltungszustellgesetzes das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden könne, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat, wenn die Ersatzzustellung nicht ausführbar ist."

Mit wurde der Antrag gestellt, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Berufung entscheiden möge. Die Bw. führt dazu aus, dass es zwar grundsätzlich richtig sei, dass eine Zustellung durch Einwurf in den zugehörigen Briefkasten geschehen könne, der Nachweis sei aber durch das zuständige Finanzamt zu tätigen. Hierzu sei eine Postzustellungsurkunde erforderlich. Durch wen eine Zustellung vorgenommen sein soll, sei dem Schreiben des Finanzamtes Halle Süd nicht zu entnehmen. Mit Schreiben vom wurde dem Bw. eine Kopie der Postzustellungsurkunde übermittelt und ersucht, eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde nicht beantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 11 Abs. 1 Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Mit Deutschland bestehen internationale Vereinbarungen über die Zustellung abgabenbehördlicher Schriftstücke und es dürfen Zustellungen in Deutschland durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (Ritz, BAO, § 11 ZustG Rz. 1). Bei Zustellungen im Ausland richten sich die Voraussetzungen und die Wirksamkeit des Zustellvorganges grundsätzlich nach dem ausländischen Recht ().

§ 3 deutsches Verwaltungszustellgesetz lautet:

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.

Zu § 122 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) lautet (auszugsweise):

Soll ein Verwaltungsakt durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, sind § 3 VwZG sowie die dort angeführten Vorschriften der §§ 177 bis 182 ZPO zu beachten. "Post" ist jeder Erbringer von Postdienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 VwZG; siehe auch § 33 des Postgesetzes vom , BGBl. I, S. 3294).

Die Finanzbehörde hat der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde zu übergeben (§ 3 Abs. 1 VwZG). Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag und den verschlossenen Umschlag sind die in der Zustellungsvordruckverordnung vom (BGBl. I S. 671, 1019), geändert durch Verordnung vom (BGBl. I S. 619), bestimmten Vordrucke zu verwenden (§ 3 Abs. 2 Satz 3 VwZG). Der vorbereitete Vordruck der Zustellungsurkunde muss den Empfänger (vgl. Nrn. 1.5 und 1.6) und das Aktenzeichen (vgl. Nr. 3.1.1.1) des zuzustellenden Dokuments sowie die Anschrift der auftraggebenden Finanzbehörde enthalten. Fehlen diese Angaben auf der zuzustellenden Sendung ganz oder teilweise, ist die Zustellung unwirksam, auch wenn die Zustellungsurkunde den Anforderungen des § 182 ZPO genügt. Gleiches gilt, wenn auf der Sendung ein falsches Aktenzeichen angegeben ist.

§ 180 Zivilprozessordnung lautet:

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

Dazu ist festzuhalten:

Eine Zustellungsurkunde hat folgende zwingende Angaben zu enthalten: die Anschrift des Adressaten, die Bezeichnung der Dienststelle sowie die Geschäftsnummer (Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § VwZG Rz. 10). Das war unzweifelhaft der Fall und wurde im Ermittlungsverfahren vom Bw. nicht bestritten. Die Postzustellungsurkunde verfügte über die Anschrift des Bw., bezeichnete die ersuchte Dienststelle "Finanzamt Halle-Süd" und war mit dem Aktenzeichen 11/76709 R00" versehen. Die formalen Voraussetzungen waren somit erfüllt.

Ist eine Zustellung nach § 178 ZPO Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, ist grundsätzlich die Zustellung durch Einwerfen in den Briefkasten rechtmäßig. Mit dem Einlegen des zuzustellenden Dokuments gilt die Zustellung als bewirkt (§ 180 Satz 2 ZPO).

Der Zustellungsvorgang wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Das Zustellungsorgan hat zu Recht geprüft und festgehalten, dass eine Ersatzzustellung nicht möglich war (§ 178 ZPO, s. Schwarz in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, Band XIV, § 3 VwZG Rz. 35, 40 ff.).

Das Zustellungsorgan hat auch ordnungsgemäß das Datum und die Uhrzeit des Zustellungsvorganges in der Zustellungsurkunde festgehalten. Auch die Zustellungsurkunde war - wie bereits ausgeführt - ordnungsgemäß ausgestellt: Sie enthält sowohl ein ordnungsgemäßes Aktenzeichen, als auch die ordnungsgemäße Anschrift des Adressaten, enthält Angaben über die zustellende Behörde und gibt an, wann und wer weshalb zugestellt hat. Somit ist der Zustellvorgang auch aktenkundig bewiesen und befolgt die Formstrenge der deutschen Vorschriften. Dem Bw. wurde durch das Finanzamt mit Schreiben vom der Zustellungsnachweis zur Einsicht und Stellungnahme übermittelt. Die Bw. hat keine geeigneten Nachweise erbracht, die belegen könnten, dass es sich durch das Zustellorgan der Post um eine Falschbeurkundung gehandelt habe, in dem er etwa das Original des Briefumschlags vorgelegt hat. Eine Ladung des betreffenden Beamten erübrigt sich folglich, da der Zustellnachweis eindeutig und zweifelsfrei erbracht wurde.

Der UFS hegt somit keinen Zweifel, dass das ggstl. Schriftstück am um 12.10. Uhr zugestellt wurde.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 11 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Schlagworte
Zustellung im Ausland
Verwaltungszustellgesetz
Postzustellungsurkunde

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at