Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 13.09.2006, RV/0216-K/05

Säumniszuschlag

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0216-K/05-RS1
Das Vorbringen, man habe die Umsatzsteuervorauszahlung wegen einer Umsatzsteuersonderprüfung, welche nach Fristablauf begonnen wurde, nicht fristgerecht entrichten können, vermag einen Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO nicht zu begründen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S. GmbH, P., vertreten durch M. Steuerberatung L., Steuerberatungskanzlei, L., F-Weg 15/II, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes K., vertreten durch Herrn E., vom betreffend Säumniszuschlag-Steuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom einen ersten Säumniszuschlag iHv. € 3.740,19 fest, weil die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember 2004 iHv. € 187.009,19 nicht termingerecht am entrichtet wurde.

In der Berufung vom wendet die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw.) ein, dass der Säumniszuschlag nicht festzusetzen ist, weil dem Abgabepflichtigen ein grobes Verschulden nicht anzulasten sei. Die Bw. führte schriftlich aus:

"Unsere Klientin hat mit Dezember 2004 3 Liegenschaften mit Kaufvertrag per verkauft. Mit den Käufern, einerseits der B. GmbH (Finanzamt K. St.Nr. xx/1) und andererseits der PG. GmbH (Finanzamt K. St.Nr. xx/2) wurde im Kaufvertrag die Übertragung der Umsatzsteuer auf die Verkäuferin, die S.W.. GmbH, vereinbart.

Da jedoch im gegenständlichen Zeitraum eine Umsatzsteuernachschau nach § 150 BAO bei den oben genannten Käufern vom Finanzamt K., Herrn W., durchgeführt wurde, konnte das aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldung 12/04 entstehende Vorsteuerguthaben nicht zur Übertragung freigegeben werden. In der Beilage übermitteln wir Ihnen die Berichte zur Umsatzsteuernachschau, wonach sich bei den oben angeführten Firmen keine Feststellungen zur Umsatzsteuer 02-12/2004 ergaben."

Bei den Käufern wären die Umsatzsteuervoranmeldungen aufgrund der Umsatzsteuernachschau bis dato nicht gebucht worden. Daher sei ein überrechenbares Guthaben auf den Finanzamtskonten nicht zur Verfügung gestanden und konnte ein Überrechnungsantrag nicht gestellt werden. Drei Berichte über die Ergebnisse einer Außenprüfung vom 18. und wurden der Berufung beigelegt.

Nachdem das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung die Berufung als unbegründet abgewiesen hat, beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Die Bw. führte nochmals aus, dass ein grobes Verschulden an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung nicht vorliege.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Die Bw. wendet ein, dass sie an der Nichtfestsetzung der Abgabenschuld kein grobes Verschulden treffe und beantragte, den Säumniszuschlag nicht festzusetzen.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO).

Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen.

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO², § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (vgl. und ; vgl. aber auch zB , wonach eine Berufung gegen einen Säumniszuschlagsbescheid bei verständiger Würdigung der Parteienerklärung auch als Antrag gemäß § 214 Abs. 5 BAO zu werten sein kann).

Aus dem Vorbringen der Bw. ist im gegenständlichen Fall zu erschließen, dass sie ihrer Ansicht nach aus den von ihr ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Begründend führte die Bw. aus, dass Finanzamt K. habe bei allen drei beteiligten Firmen (Verkäuferin und 2 Erwerber) eine Umsatzsteuernachschau über den Zeitraum 2-12/2004 durchgeführt und konnte daher das aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2004 entstehende Guthaben nicht zur Übertragung freigegeben werden. Bei den beiden Käufern (B. GmbH, PG. GmbH) wären Umsatzsteuervoranmeldungen wegen der Umsatzsteuernachschau nicht gebucht worden. Solange kein verrechenbares Guthaben zur Verfügung gestanden ist, sei der Antrag auf Überrechnung nicht möglich gewesen.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das Finanzamt K. tatsächlich bei allen drei Firmen eine Umsatzsteuernachschau durchgeführt hat. Die Nachschau wurde allen drei Firmen laut den Arbeitsbögen über die Umsatzsteuersonderprüfung telefonisch am angekündigt. Wenn nun die Bw. meint, man habe aufgrund der durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfungen die Buchungen für den Zeitraum 12/2004 bei beiden erwerbenden Gesellschaften (Grundstückskäuferinnen) nicht mehr vornehmen und deshalb über ein Vorsteuerguthaben nicht mehr verfügen können, ist ihr der tatsächliche Geschehensablauf entgegen zu halten.

Zum Zeitpunkt des Beginns der Prüfung am war der Säumniszuschlag bereits verwirkt, weil die Umsatzsteuerzahllast nicht entrichtet worden ist. Der Bw. ist daher zu entgegnen, dass die Überrechnung eines Guthabens nicht rechtzeitig beantragt wurde bzw. ein Guthaben nicht vorhanden war. Das Finanzamt begann nachweislich nach Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung 12/2004 am Dienstag, den , mit der Umsatzsteuersonderprüfung und hatte diese somit keinen Einfluss auf die rechtzeitige, fristgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung. Schließlich wurde die Umsatzsteuervorauszahlung in Teilbeträgen zwischen 3.3. und bezahlt.

Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Ein grobes Verschulden im Sinne der genannten Gesetzesstelle ist dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (; Ritz, BAO-Kommentar², § 308 Rz.15).

Im vorliegenden Sachverhalt gelangt der Referent des UFS zur Auffassung, dass die Bw. die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Der Bw. und deren Vertreter waren die Zahlungstermine und die Höhe der Zahllast bekannt, jedoch wurde die Zahlung nicht termingerecht entrichtet. Sie hat den ihr bekannten Zahlungstermin verstreichen lassen, ohne eine Zahlung zu leisten bzw. sich bei Unklarheit über die Höhe des noch offenen Betrages zeitgerecht zu erkundigen. Wenn die Bw. meint, man habe einen Überrechnungsantrag mangels bestehendem Guthaben nicht gestellt, so liegt dies in ihrer Sphäre und ist auch von der Bw. selbst zu vertreten. Es lag ausschließlich in der Sphäre der Bw., die Voraussetzungen für eine entsprechende Überrechnung zu schaffen. Das Vorbringen, durch nachträglich vorgenommene Prüfungshandlungen des Finanzamtes an der fristgerechten Zahlung gehindert worden zu sein geht daher ins Leere.

Bei dieser Sachlage liegt ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vor, sodass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO für eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages nicht erfüllt sind, und daher spruchgemäß zu entscheiden war.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag

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