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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 23.01.2012, RV/0616-K/11

Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben


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Miterledigte GZ:
RV/0617-K/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des GG, K, vertreten durch KK, V, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes V. vom 8. und betreffend Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 2011 und den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage 2011 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom und wurden dem Bw. Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2011 in Höhe von € 4,77 und der Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage für 2011 in der Höhe von € 21,80 vorgeschrieben.

Gegen diese Bescheide erhob der Bw. fristgerecht Berufung und sprach sich gegen die unrichtige rechtliche Beurteilung und unrichtige Feststellung aus. Er sei zwar Eigentümer der EZ 1 GB 2 Kreuth (Anm.: richtig 75424), sei aber Pensionist und betreibe in Österreich keinerlei land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Als Beweismittel biete er seine Einvernahme an.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nachstehender Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der Verwaltungsakten und dem Grundstücksverzeichnis des Vermessungsamtes:

- Im Rahmen der Hauptfeststellung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ab wurde der Einheitswert für die KG K., EZ 1 mit S 3.000,-- festgestellt. Die damalige Fläche betrug 0,9348 ha. Die im Jahr 1988 erfolgte Flurbereinigung führte mangels Überschreitung der Wertfortschreibungsgrenzen zu keinem neuen Feststellungsbescheid.

- Mit Kaufvertrag vom erwarb der Bw. das Grundstück 3 LN und Wald im Ausmaß von 1.699 m² von der RÖ).

- Somit ist der Bw. Eigentümer der Liegenschaften in der KG 7. Kreuth EZ 1 und 3.. Nach dem Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis KG 7. Kreuth, EZ 1 und 4. des Vermessungsamtes Villach beträgt die Gesamtfläche des land- und forstwirtschaftlichen Vermögen 1,2290 ha. Die Fläche ist im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (EW-AZ 025-I-0335) erfasst. Der aus der Einstufung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen resultierende Grundsteuermessbetrag beträgt € 0,36.

- Mit Bescheiden vom 8./ wurden dem Bw. vom Finanzamt für das Jahr 2011 die Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Höhe von € 4,77 und der Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage in Höhe von € 21,80 vorgeschrieben.

In rechtlicher Hinsicht ist zum gegenständlichen Sachverhalt auszuführen:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 2011 sowie jene des Grundbetrages der Landwirtschaftskammerumlage 2011. Dabei sind die "Besonderheiten" der §§ 192 und 252 der Bundesabgabenordnung (BAO) zu beachten. Im Einzelnen normiert § 192 BAO die Folgewirkung von Feststellungsbescheiden für andere (abgeleitete) Feststellungsbescheide (Feststellungsbescheide höherer Ordnung) sowie eine Folgewirkung der Feststellungsbescheide für davon abgeleitete Messbescheide bzw. Abgabenbescheide. Dies in Bezug auf Feststellungen über Tatsachen, Rechtsverhältnisse und Werte, die vom Spruch des Grundlagenbescheides erfasst sind ( 83/15/8).

Gemäß Artikel I § 1 Z 1 des Bundesgesetzes vom über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind Gegenstand der Abgabe die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955.

Nach § 1 Abs. 1 Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955 ist Steuergegenstand der Grundsteuer das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gemäß den Bestimmungen der §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955. Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955 sind (inländische) land- und forstwirtschaftliche Betriebe (nach den §§ 30, 46, und 48 bis 50 BewG) Steuergegenstand der Grundsteuer.

Damit hängt aus Sicht des UFS die Einstufung einer Grundfläche für die in Streit stehenden oben angeführten Abgaben ursächlich mit der bewertungsrechtlichen Einstufung dieser Flächen zusammen. Die in Frage stehenden Grundstücke des Bw., sind bereits vor dem Erwerb durch den Bw. (1979) und danach den land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen zugerechnet worden. Diese Bewertung ist nach wie vor aufrecht. Damit sind diese Flächen aber dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nicht nur in Bezug auf die ermäßigten Grundsteuerbeträge zuzurechnen, an dieser Einstufung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen schließt auch eine Beitragspflicht für die Landwirtschaftskammerumlage gemäß § 32 in Bezug auf die Grundumlage an.

Im Einzelnen sei daher auf den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage, das Kärntner Landwirtschaftskammergesetz (LGBl Nr. 127/1991 idgF) verwiesen.

Gemäß § 32 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes (LWKG) 1991 ist die Kammerumlage von den im § 4 Abs. 1 lit. a bis c genannten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.

Nach § 32 Abs. 2 LWKG in der Fassung des Gesetzes vom ist die Kammerumlage jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) zu erheben und setzt sich aus dem Grundbetrag in der Höhe von € 21,80 (S 300,--) und einem Hundertsatz (Hebesatz) der Beitragsgrundlage zusammen.

Nach § 32 Abs. 6 LWKG wird die Erhebung der Kammerumlage den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Abgabenbehörde erster Instanz ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermessbetrag bzw. besonderen Messbetrag festzusetzen hat.

Gemäß § 32 Abs. 8 LWKG gelten bezüglich der Entrichtung der Kammerumlage sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im Übrigen finden hinsichtlich der Erhebung der Kammerumlage die für die Bundesabgaben geltenden Bestimmungen Anwendung.

Bestimmungen über die Entrichtung der Grundsteuer enthält der Abschnitt III des GrStG, § 29.

In Kärnten erfolgte die erstmalige Erhebung des Grundbetrages in Höhe von S 300,-- für das Jahr 1998.

Nach § 4 Abs. 1 LWKG sind Mitglieder der Landwirtschaftskammer:

- a) die Eigentümer von in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, sofern das Ausmaß des einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Anm.: vgl. §§ 30, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955) mindestens ein Hektar beträgt;

- b)....

Für die Frage der Kammerumlagepflicht liegen somit Grundstücke nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetztes 1955 vor, an das die Kammerumlagepflicht der Kärntner Landwirtschaftskammer im o.a. § anknüpft. Die Vorschreibung des Grundbetrages der Landwirtschaftskammerumlage erfolgte sohin zu recht.

Für die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gilt der gleiche Anknüpfungspunkt wie für die Festsetzung der Kammerumlage bzw. des Kammerumlagegrundbetrages. Damit gelten aber die gleichen Überlegungen, die zur Landwirtschaftskammerumlage ausgeführt wurden, auch für die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und ist aufgrund der Zugehörigkeit der Grundstücke des Bw. zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im Sinne der §§ 29 ff BewG eine Vorschreibung der Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für diese Flächen aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates zu recht erfolgt.

Der Einwand, dass eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegt, trifft nicht zu. Ebenso ist der Umstand, dass der Bw. - ein Pensionist - keine Land- und Forstwirtschaft betreibe, angesichts der obigen Ausführungen, irrelevant.

Von einer Einvernahme des Bw. konnte im Hinblick darauf, dass der Sachverhalt ohnehin evident war und an den Vorbringen des Bw. keinerlei Zweifel bestanden, Abstand genommen werden.

Es war daher die Berufung spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 2 Z 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at