Zahlungserleichterung, Sozialhilfeempfänger, überbundene Rechtsansicht des VwGH
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen R.W., vertreten durch Mag. Gerhard-Josef Seidl, RA, 1170 Wien, Dornbacherstr. 62, über die Beschwerde des Beschuldigten, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, StrNr. 1234,
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Bestraften zur Entrichtung des am Strafkonto 1 aushaftenden Rückstandes von € 26.380,62 (darin enthalten die mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS III, verhängte Geldstrafe, die derzeit noch mit einem Betrag von € 24.500,00 offen aushaftet), beginnend ab Mai 2011 bis Oktober 2011 monatliche Raten in Höhe von € 300,00, jeweils fällig am 15. des Monats, gewährt. Der darüber hinaus verbleibende Rückstand von € 24.580,62 ist am fällig.
II. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen (§ 175 FinStrG) zulässig. Die Stundungszinsen werden mit gesondertem Bescheid vorgeschrieben und sind neben den Raten fristgerecht zu entrichten.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 8/16/17 als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Ratenansuchen des Bf. vom abgewiesen und dies damit begründet, dass die angebotenen Raten von € 50,00/Monat im Vergleich zum Rückstand (Strafe von € 24.800,00 zuzüglich Kosten) zu niedrig seien und damit die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, fälschlich als Berufung bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher vorgebracht wird, dass der Bf. derzeit außer Stande sei die verhängte Geldstrafe auf einmal zu bezahlen, da er lediglich Notstandshilfebezieher von € 16,76 täglich sei. Dem Bf. sei durchaus klar, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe gering seien und sich daher die Bezahlung der Strafe lang hinziehen werde. Der Bf. sei jedoch mittlerweile 58 Jahre alt und schwer herzkrank, was seine Chancen am Arbeitsmarkt eine Anstellung zu bekommen mindere. Er sehe jedoch das Unrecht seiner Handlungen ein und biete die ihm äußerst möglichen Raten von € 100,00 im Monat an. Sollten seine Bemühungen einen neuen Arbeitsplatz zu finden erfolgreich sein, werde er selbstverständlich die Ratenzahlungen erhöhen.
Das Argument, dass durch eine Bewilligung der Zahlungserleichterung die Einbringlichkeit gefährdet sei, sei insofern nicht nachvollziehbar, da das Einkommen des Bf. ohnehin nicht pfändbar sei und erst durch die angebotene Ratenzahlung ein Teil der verhängten Strafe einbringlich gemacht werden könne.
Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe würde aller Voraussicht nach aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Bf. an mangelnder Hafttauglichkeit (Herzerkrankung) scheitern.
Es werde daher beantragt, den abweisenden Bescheid aufzuheben und Ratenzahlungen in der Höhe von € 100,00/ Monat zu genehmigen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Folgende Begründung wurde in der Entscheidung über die Beschwerde (zu FSRV/122-W/10) im ersten Rechtsgang angeführt:
"Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgaben-(Finanzstraf-) behörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (vgl. , VwGH v , 96/14/0037 und VwGH v , 2001/15/0056).
Die Abgaben- (Finanzstraf-)Behörde kann von der ihr eingeräumten Befugnis, eine Zahlungserleichterung zu gewähren, sohin nur dann Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen der erheblichen Härte in der sofortigen oder vollen Entrichtung der Abgabe (Strafe) und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit erfüllt sind.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
Die Unterstellung der Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime des § 212 BAO erfolgt nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs. 1 FinStrG nur "sinngemäß". Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle einer Geldstrafe laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Gewicht zu. Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwider liefe, liegt auf der Hand.
Bei Strafrückständen sind jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist, festzusetzen. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen. Laut Rechtsprechung des UFS werden zur Entrichtung von Geldstrafen in der Regel Raten für einen Zahlungszeitraum von 1 ½ bis 2 ½ Jahren gewährt, um die Entrichtung der Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten (vgl. -L/10, -F/10, -L/09).
Der Bf. wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates vom der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig gesprochen und über ihn eine Geldstrafe von € 24.800,00 verhängt. Für den Nichteinbringungsfall wurden 62 Tage Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Das Erkenntnis ist am in Rechtskraft erwachsen und die Geldstrafe mit fällig geworden.
Mit Ratenansuchen vom wurden zunächst monatliche Ratenzahlungen von € 50,00 angeboten.
Zur wirtschaftlichen Lage des Bf. wurde eine Bezugsbestätigung des AMS vom , über den Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe seit Jänner 1993 vorgelegt. Nach dieser Auflistung hat der Bf. in den letzten Jahren lediglich zwischen Juni 2008 und Oktober 2009 für einen längeren Zeitraum keine Notstandshilfe bezogen (in den Vorjahren jeweils nur immer wenige Tage bis maximal 3 Monate). Nach einem Auszug der österreichischen Sozialversicherung vom war er ab dem als geringfügig beschäftigter Arbeiter gemeldet.
Zusammengefasst sind seine wirtschaftlichen Verhältnisse als derart eingeschränkt zu betrachten, dass die sofortige Entrichtung der Geldstrafe eine erhebliche Härte darstellt.
Würden dem Bf. jedoch, wie nunmehr in der Beschwerde beantragt, monatliche Zahlungen zu je € 100,00 zugebilligt werden, würde die Begleichung des Strafrückstandes - die während der Laufzeit der Ratenbewilligung fällig werdenden Stundungszinsen noch nicht mit eingerechnet - über 20 1/2 Jahre in Anspruch nehmen. Damit wäre die Abstattung der Geldstrafe innerhalb eines angemessenen Zeitraumes aber nicht mehr sichergestellt und würde der beabsichtigte Pönalcharakter einer Strafe unterlaufen.
Die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - und damit der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe - ist jedenfalls dann indiziert, wenn der Bestrafte nur zur Zahlung von so geringen Raten in der Lage ist, dass die gänzliche Entrichtung der Strafe in angemessener Zeit nicht erwartet werden kann. Die Gewährung von Raten in einer Höhe, die die Erfüllung der Strafe als ausgeschlossen erscheinen lässt, bedeutet die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ().
Der Bf. hat bisher keine Einzahlungen geleistet.
Zur Entrichtung des am Strafkonto aushaftenden Rückstandes von € 26.159,18 (darin enthalten € 24.800,00 an Geldstrafe) erschienen lediglich monatliche Raten in einer Höhe als annehmbar, die von dem Bf. in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Lage aus seinem Einkommen nicht zu leisten sind, um einerseits dem Strafzweck ausreichend Geltung zu verschaffen und andererseits die Entrichtung der Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten.
Gerade die Konsequenz der Ersatzfreiheitsstrafe mangels Zahlungsmöglichkeit ist vom Gesetzgeber gewollt. Das System der Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen (zahlungskräftige Finanzstraftäter werden besser behandelt als zahlungsunfähige, weil sich diese durch Entrichtung der Geldstrafe von der Haft befreien können) entspricht der rechtspolitischen Zielsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe, zumal sonst Verbots- und Gebotsnormen weitgehend zu leges imperfectae degradiert würden ().
Zusammengefasst ist aufgrund der Gefährdung der Einbringlichkeit - in den letzten 17 Jahren wurde nur in ganz geringem Ausmaß einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und das fortgeschrittene Alter und die Erkrankung des Bf. lassen eine Wiederaufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit und die Erzielung eines dauerhaften zu einer angemessenen Abdeckung des Rückstandes verwertbaren Einkommens nicht erwarten - eine der Voraussetzungen für die Bewilligung der Zahlungserleichterung nicht gegeben, sodass die Beschwerde abzuweisen war."
Dagegen wurde am Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und inhaltliche Rechtswidrigkeit (§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG) und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs. 2 Z 3 VwGG) des angefochtenen Bescheides eingewendet und ausgeführt, dass die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz dem Ansuchen um Ratenzahlung des Bf. zumindest insoweit hätte Folge geben müssen, indem sie von ihrem Recht hätte Gebrauch machen sollen - von dem Antrag abweichend - höhere Ratenzahlungen genehmigen zu können. Den Ausführungen des Bf. wurde entgegengehalten, dass er selbst in seinem Ratenansuchen zugestanden habe, dass sein Einkommen derart gering sei, dass eine Pfändung nicht zulässig wäre. Die angebotenen Ratenzahlungen hätten, wie auf Seite 4 der Entscheidung ausgeführt wird, zu einem Zahlungsziel von mehr als 20 Jahren geführt.
Da der Bf. in den letzten 17 Jahren nur in ganz geringem Ausmaß einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, sein Alter als fortgeschritten anzusehen sei und die Erkrankung eine dauerhafte Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit auch aus dem Gesichtspunkt seines bisherigen beruflichen Vorlebens nicht erwarten lasse, seien die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung zur Abstattung der Geldstrafe als nicht gegeben erachtet worden.
Es sei in diesem Zusammenhang nicht Aufgabe der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz bei einer Begünstigungsbestimmung amtswegig Ermittlungen darüber anzustellen, ob dem Bf. aus der Behörde bisher nicht bekannten Quellen allenfalls weitere Geldmittel zur Begleichung höherer Raten, als in der Beschwerdeschrift angeboten wurden, beschaffbar sein könnten.
Dem neuen Vorbringen in der Beschwerdeschrift, dass er nunmehr dank familiärer Hilfe eine Ratenzahlung von € 300,00 geleistet habe, komme demnach im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der erlassenen Entscheidung keine Bedeutung zu. Seit Rechtskraft der Strafentscheidung sei lediglich am - also nach Erlassung der Beschwerdeentscheidung - eine einmalige Einzahlung von € 300,00 auf das Strafkonto geleistet worden (laut Kontoauszug vom , Blatt 25 des UFS-Aktes).
Bei der wirtschaftlichen Lage des Bf. sei er nach Kenntnisstand der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz im Entscheidungszeitpunkt nicht einmal in der Lage gewesen die von ihm angebotenen Raten monatlich zu bezahlen, daher wäre denklogisch die Festsetzung von höheren Raten zur Erreichung eines angemessenen Zahlungszeitraumes kein gangbares Mittel gewesen.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom (2010/16/0276) der Beschwerde stattgegeben und ausgeführt, dass sich der Unabhängige Finanzsenat bei der Entscheidung über die Ratenzahlungen auch mit der Frage der Haftfähigkeit auseinander zu setzen gehabt hätte.
Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe sei die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser bestehe in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwider liefe, liege auf der Hand. Aber auch im Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Bestraften könne keine sinnvolle Erreichung des mit der Bestrafung verfolgten Zwecks erblickt werden.
Angesichts der Höhe des von der belangten Behörde festgestellten Sozialhilfebezuges sei auch nicht ersichtlich, dass die vom Bf. angebotenen Zahlungen für den Bf. die Bedeutung "bequemer" Ratenzahlungen gehabt hätten.
Im fortzusetzenden Verfahren sei von einem Ratenanbot von € 300,00 /Monat auszugehen.
Der überbundenen Rechtsansicht des VwGH folgend werden nunmehr Ratenzahlungen in der in der Beschwerdeschrift angebotenen Höhe von € 300,00 /Monat auf sechs Monate genehmigt. Nach der einmaligen Einzahlung von € 300,00 am wurden bisher keine weiteren Zahlungen mehr geleistet. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung wird eine Prüfung der Haftfähigkeit vorzunehmen sein.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 172 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 212 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at