Aussetzungsantrag ohne Betragsangabe
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/0055-W/05-RS1 | wie RV/2190-L/02-RS1 § 212a Abs 3 BAO stellt nicht darauf ab, dass dem Finanzamt die Ermittlung des gemäß § 212a Abs 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den vorliegenden Unterlagen möglich ist. Die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages muss bei sonstiger Zurückweisung im Antrag enthalten sein (vgl. , ÖStZB 1999, 483; , ÖStZB 1991, 8; , ÖStZB 1997, 30). Darunter ist eine durch Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen diesen Abgabenbescheid abhängt, zu verstehen. Betrifft ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung verschiedene mit gesonderten Bescheiden festgesetzte Abgaben, so ist hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag darzustellen, dessen Aussetzung beantragt wird (vgl. , ÖStZ 1997, 528). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn E.E., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom über die Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 bzw. den Vorauszahlungsbescheid 2004 des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf jeweils vom beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO des sich aus gegenständlicher Berufung ergebenden Differenzbetrages zwischen bisheriger Festsetzung und sich aus der Berufung ergebenden Betrages unter Hinweis folgender Darstellung:
Rückstand lt.{Feld EstSteuerbescheid}/{Feld EstSteuerbescheid} EUR 0,00
Rückstand lt. berichtigter Steuererklärung für 2003 EUR 0,00
Rückstand lt. berichtigter berichtigter Steuererklärung für 2004 EUR 0,00
Beantragter Aussetzungsbetrag EUR 0,00.
Es werde um Aussetzung der Einhebung ersucht.
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wies die Anträge auf Aussetzung der Einkommensteuer 2003 und der Einkommensteuervorauszahlungen 2004 mit Bescheid vom mit der Begründung zurück, dass die Anträge auf Aussetzung nicht die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten hätten. Die Betragsangaben mit Null sei dem Fehlen der erforderlichen Darstellung gleichzuhalten. Die Zurückweisung stehe einer neuerlichen vollständigen Antragstellung nicht entgegen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom führte der Bw. aus, dass die Einhebung einer Abgabe, deren "höhere Mittelbar oder unmittelbar von der Erledigung meiner Berufung abhängig, ist auf Antrag meines Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen. Ich erhebe ihnen die Berufung, dass Sie nur auch meinem Recht gegeben werden dürften."
Weitere Ausführungen sind inhaltsgleich mit der Berufung vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf und beziehen sich nicht auf die beantragte Aussetzung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf die Berufung als unbegründet ab und führte neuerlich aus, dass der Antrag die erforderliche Darstellung der Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages nicht enthalten habe, was mit der Berufung auch nicht bestritten worden wäre. Ein neuerlicher Antrag gemäß § 212a BAO sei zulässig.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag (Berufung) vom nahm der Bw. zwar zu buchhalterischen Vorgängen (ident den Berufungsausführungen gegen den Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages vom ; die entsprechende Erledigung erging unter der ho. GZ. RV/1714-W/04) Stellung; Ausführungen zum Bescheid über die Aussetzung der Einhebung bzw. die dazu ergangene Berufungsvorentscheidung fehlen jedoch.
Ein Ersuchen der Abgabenbehörde erster Instanz um Ergänzung der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003, in dem um entsprechende verständliche Erläuterung ersucht werde, da die Anträge sprachlich und inhaltlich nicht nachvollziehbar seien, brachte nur geringen Erfolg.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß § 212a Abs. 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
Wie dem Gesetzestext entnommen werden kann, stellt § 212a Abs. 3 BAO nicht darauf ab, dass dem Finanzamt die Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den vorliegenden Unterlagen möglich ist. Die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages muss bei sonstiger Zurückweisung im Antrag enthalten sein (). Darunter ist eine durch Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen diesen Abgabenbescheid abhängt, zu verstehen. Betrifft ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung verschiedene mit gesonderten Bescheiden festgesetzte Abgaben, so ist hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag darzustellen, dessen Aussetzung beantragt wird ().
Im gegenständlichen Fall wurde der für die Aussetzung der Einhebung in Betracht kommende Betrag nicht einmal beziffert. Der beantragte Aussetzungsbetrag wurde vom Bw. auch nach entsprechender Erklärung durch die Abgabenbehörde erster Instanz, dass eine Betragsangabe mit Null dem Fehlen der erforderlichen Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung der Einhebung in Betracht kommenden Abgabenbetrages gleichzuhalten ist, lapidar mit Null bezeichnet. Zusammengefasst weigerte sich der Bw., selbst nach Zurückweisung seines Aussetzungsantrages und - wie oben ausgeführt - nach entsprechender Belehrung im Bescheid bzw. der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, den Aussetzungsantrag zu konkretisieren. Damit fehlt dem Antrag vom dieser gemäß § 212a Abs. 3 BAO für die Entscheidung wesentliche Inhalt, sodass die Zurückweisung erfolgen musste.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Aussetzung der Einhebung keine Betragsangabe |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at