Überflutung von Kellerräumlichkeiten und Kanal aufgrund eines Starkregens
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/2626-W/12-RS1 | wie RV/0442-I/04-RS1 Kommt es aufgrund eines Starkregens zu einer Überflutung von Kellerräumlichkeiten, so sind die durch die Schadensbeseitigung entstehenden Aufwendungen grundsätzlich unter Abzug eines Selbstbehaltes, nicht hingegen als Katastrophenschaden - und damit ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes - als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. Bw., Adr.Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf vom betreffend Einkommensteuer 2011 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 beantragte der Bw. Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 2.528,6 als Katastrophenschaden. Auf Grund eines Starkregens hätte eine Überflutung des Kellers stattgefunden, da der Kanal zum Überlaufen kam. Zum Nachweis wurden Belege und eine Bestätigung der Gemeinde, dass im Zuge eines Unwetters am der Kanal für die Adresse Adr.a (Wohnadresse der Großmutter, Zweitwohnsitz des Vaters) sowie Adr.b (Wohnsitz des Bw.) übergelaufen sei, vorgelegt.
Das übergelaufene Wasser sei daraufhin bei der Garage in die Kellerräume eingetreten und hätte sich im kompletten Keller verteilt (Fotos des Schadens sollten durch Fotodokumentation des Vaters noch vorhanden sein und könnten bei Bedarf nachgereicht werden).
Im gemeinsamen Keller (= Lagerraum der Großmutter/des Vaters und Bw.) hätte der Bw. auch einen Stauraum und einen Hobbyraum gehabt, zur ganzjährigen Aufbewahrung persönlicher Gegenstände. Im Zuge der Überschwemmung sei daher nicht nur das umliegende Mauerwerk befallen und beschädigt worden, sondern auch ein Teil des persönlichen Bedarfs:
- ) Unterwasserkamera Sealife DC800 (Defekt durch Wasserschaden, da sich die Kamera zum Zeitpunkt der Überschwemmung nicht im dafür vorgesehenen Case befunden hat) = Rechnung siehe .... "Rechnung_Kamera.pdf".
- ) Kleidung = Betroffen war die Winterkleidung durch später aufgetretene Schimmelbildung - Kleidung tlw. teure Markenkleidung musste komplett entsorgt werden. Neuanschaffung im November/Dezember: Rechnungen siehe Beilage "Rechnung_Kleidung.pdf'"
- ) Beteiligung an einem Drittel der Kosten für die Raumsanierung (der restliche Teil wurde vom Vater beglichen) = Rechnung siehe Beilage "Katastrophenschaden_NachnBw._Vorn.Bw._2011" auf Seite 21!
Über Ergänzungsersuchen des Finanzamtes zur Überprüfung der Aufwendungen wurden sämtliche Belege 2011 per PDF-Datei - in Kategorien zusammengefasst - übermittelt. Weiters wurde ein kurzes Schadensprotokoll zum Katastrophenschaden vorgelegt und ergänzend ausgeführt:
Bei den über Finanzonline eingebrachten Unterlagen finden sie unter anderem auch die Bestätigung der Gemeinde, dass im Zuge eines Unwetters am der Kanal für die Adresse Adr.a (Wohnadresse der Großmutter, Zweitwohnsitz des Vaters) sowie Adr.b (Wohnsitz des Bw.) übergelaufen ist. Das übergelaufene Wasser ist daraufhin bei der Garage in unsere Kellerräume eingetreten und hat sich im kompletten Keller verteilt.
Im gemeinsamen Keller (= Lagerraum der Großmutter/des Vaters und Bw.) habe der Bw. auch einen Stauraum und einen Hobbyraum, indem persönliche Gegenstände ganzjährig aufbewahrt werden. Im Zuge der Überschwemmung ist daher nicht nur das umliegende Mauerwerk befallen und beschädigt gewesen sondern auch ein Teil des persönlichen Bedarfs:
Der Vater erhielt eine geringe Entschädigungszahlung (wurde bei seinem Ausgleich bereits berücksichtigt bzw. von seinem entstandenem Schaden abgezogen). Der Bw. habe nachweislich keine Ausgleichszahlung von der Versicherung erhalten."
In der fristgerechten Berufung wurden neuerlich sämtliche Belege zur Überprüfung vorgelegt und um Neubewertung ersucht.
Zur Überprüfung habe der Bw. folgende Belege übermittelt: Bestätigung der Gemeinde zum Katastrophenschaden, eine Fotodokumentation, eine Bestätigung des BMF zur Abschreibbarkeit, Belege der durch den Schaden zerstörten Güter.
Der Gesamtschaden hätte € 2.555,93 betragen. Eine Schadensersatzzahlung durch eine Versicherung habe der Bw. nicht erhalten.
Nach Ansicht des Bw. liegt in diesem Fall ein Katastrophenschaden/Vermurung vor. Zum Zeitpunkt der Überschwemmung waren mehrere Straßenteile überflutet. Dazu kam, dass Erd- und Schwemmmaterial vom K.platz durch die G.gasse, vom W.weg und vom H.weg gleichzeitig in das tiefer liegende Gebiet am BereichAdr. (unser Hauptwohnsitz) geschwemmt wurde. Der Kanal war nicht mehr aufnahmefähig. Die Feuerwehr musste danach noch Schlamm- und Erdreste beseitigen.
Aus der Begründung des Bescheides vom gehe hervor, dass es sich in diesem Fall um keinen Katastrophenschaden im eigentlichen Sinne, sondern um eine lokal eingrenzende Überflutung handelt.
Dem sei folgendes entgegenzuhalten:
"Wie auf den übermittelten Bildern (Bilderdokumentation vom 03.04) ersichtlich, hat der gesamte BereichAdr. eine komplette Schräglage - abfallend zu unserem Wohnhaus - aufzuweisen. Da die Kanalsysteme durch die Unmengen an Wasser, die durch dieses verheerende Unwetter durch die G.gasse auf den BereichAdr. geschwemmt wurden, nicht mehr aufnahmefähig waren, wäre dieses starke Unwetter als Katastrophenschaden im eigentlichen Sinn zu werten.
Dies wurde uns für den konkreten Fall auch bereits von ihren Kollegen vom BMF Bürgerservice schriftlich bestätigt, dass dieses Unwetter mit den folgeschweren Auswirkungen als Katastrophenschaden und nicht als lokal eingrenzende Überflutung geltend gemacht werden kann.
Da der Katastrophenschaden am gemeinsamen Wohnsitz mit dem Vater F.Z. aufgetreten ist und dieser den Katastrophenschaden bereits steuerlich nach Überprüfung des Finanzamts xx ohne Selbstbehalt absetzen konnte, bitte der Bw. auch hier um entsprechende Berücksichtigung."
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und fristgerecht die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung beantragt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (Abs. 2).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3).
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von
höchstens 100.000 S 6%
mehr als 100.000 S bis 200.000 S 8%
mehr als 200.000 S bis 500.000 S 10%
mehr als 500.000 S 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt:
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
- für jedes Kind (§ 106).
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden (Abs. 6 erster Teilstrich).
Außergewöhnliche Belastung aufgrund eines allgemeinen Schadensereignisses oder aufgrund eines Katastrophenschaden im Sinne des § 34 Abs. 6 erster Teilstrich:
Im vorliegenden Streitfall ist zu prüfen, ob es sich bei der Überflutung der Kellerräumlichkeiten, verursacht durch einen "Starkregenfall", um ein allgemeines Schadensereignis oder um ein Schadensereignis, herbeigeführt durch eine Katastrophe handelt. Während nämlich Aufwendungen die durch ein allgemeines Schadensereignis herbeigeführt wurden, erst nach Abzug des Selbstbehaltes, steuerliche Berücksichtigung finden können, sind Aufwendungen, bedingt durch einen Katastrophenschaden ohne Selbstbehalt steuerlich zu berücksichtigen.
Ein allgemeines Schadensereignis liegt vor, wenn der Schaden durch höhere Gewalt im engeren Sinn, durch ein katastrophenähnliches Ereignis eingetreten ist, das eine aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt hat. Als solche Schadensereignisse werden z.B. Brand, Überflutungen oder Verwüstungen durch Einbrecher in Betracht kommen (Hofstätter/Reichel, Kommentar, § 34 EStG 1988, Einzelfälle: Schadensfälle).
Weiters wird auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes hingewiesen, wonach für "die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung nur Naturkatastrophen in Betracht kommen. Dabei muss es sich um außergewöhnliche Schadensereignisse handeln, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen. Aus den im Gesetz beispielhaft genannten Katastrophenereignissen ist zu folgern, dass es sich dabei um ein Elementarereignis, ein Ereignis von allgemeiner Tragweite, welches folgenschwere, verheerende Auswirkungen auf Lebewesen bzw. deren Umwelt hat, handeln muss. Nur derart außergewöhnliche Schadensereignisse rechtfertigen eine höhere steuerliche Förderung von Aufwendungen zur Beseitigung der Schadensfolgen. Weiters wird hingewiesen, dass das gegenständliche Schadensereignis in Zusammenhang mit einer lokal eingegrenzten Überflutung des Eigenheimes durch Starkregen dem Ereignis eines durch Hochwasser ausgelösten Schadens ähnlich ist, sich aber von einem Katastrophenschaden nach der Verkehrsauffassung wesentlich unterscheidet. Es konnten daher außergewöhnliche Belastungen nur unter Berücksichtigung eines steuerlichen Selbstbehaltes anerkannt werden."
Im Ergebnis schließt sich der Unabhängige Finanzsenat der vom Finanzamt vertretenen Auffassung an, wonach die Aufwendungen zur Beseitigung der durch den Wassereintritt im Kellergeschoss des Eigenheims des Bw. bedingten Schäden zwar außergewöhnliche und durch tatsächliche Umstände zwangsläufig erwachsene Belastungen darstellen, die aber nicht durch einen Katastrophenschaden verursacht wurde, und daher nach den allgemeinen Vorschriften des § 34 EStG 1988 absetzbar sind und nicht nach den Bestimmungen des §°34 Abs. 6 leg. cit., weshalb die Kosten der Schadensbehebung um den Selbstbehalt des §°34 Abs. 4 EStG 1988 zu kürzen sind.
Da dem zur Beschädigung des Hauses des Bw. führenden Ereignis nicht die Bedeutung einer Naturkatastrophe beizumessen ist, ist die in § 34 Abs. 6 EStG normierte Ausnahme von der Berücksichtigung eines Selbstbehaltes nicht anwendbar.
Aufwendungen, die nicht durch eine Naturkatastrophe ausgelöst wurden, sondern durch ein anderes Schadensereignis, fallen nämlich, wie bereits ausgeführt, unter die allgemeine Regelung des § 34 Abs. 1 EStG (Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG, § 34 Anm 42).
Da der zu berücksichtigende Schadensbetrag in Höhe von € 2.528,60 unter dem steuerlichen Selbstbehalt liegt, war das Berufungsbegehren zur Gänze abzuweisen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen wird angemerkt:
Malerarbeiten (€ 3.757,20):
Diese Aufwandspositionen wurden belegmäßig nicht nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Der Bw. legte zum Nachweis lediglich ein Kostenvoranschlag in Höhe von €°3.757,20 vor.
Damit kann aber in keiner Weise festgestellt werden, ob dem Bw. die diesbezüglichen Aufwendungen sowohl dem Grunde als auch der der Höhe nach erwachsen sind. Darüber hinaus kann aber auch nicht festgestellt werden, ob diese Aufwendungen tatsächlich im Berufungszeitraum angefallen sind oder allenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt, sodass eine Berücksichtigung schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.
Ergänzend wird zudem festgestellt, dass ein bloßer Vermögensschaden an sich noch keine außergewöhnliche Belastung darstellt und erst die Kosten der Beseitigung der unmittelbaren Schadensfolgen, die Kosten der Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände oder die Wiederbeschaffung zerstörter Gegenstände steuerlich abgesetzt werden können.
Diverse Aufwendungen/Kleidung:
Ausgaben für Ersatzbeschaffungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit außergewöhnlichen Vermögenseinbußen stehen, können als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden. Voraussetzung ist, dass sowohl die Vermögenseinbuße selbst als auch die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Darüber hinaus sind nur Kosten zur Beseitigung des unmittelbaren Vermögensschadens (verlorener Aufwand) absetzbar, die dem Steuerpflichtigen durch die Wiederherstellung (zB Kosten für Reparatur und Sanierung beschädigter Wirtschaftsgüter) oder der Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände notwendig erwachsen. Keinesfalls stellt hingegen ein bloß erlittener Vermögensverlust bzw. -schaden eine zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung dar.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Ersatzbeschaffung von Bekleidungsausgaben nicht begünstigt ist bzw. eine steuerliche Begünstigung nur dann möglich wäre, wenn für lebensnotwendige Vermögensgegenstände, die durch höhere Gewalt untergegangen sind, eine Ersatzbeschaffung vorgenommen werden müsste.
Ersatz durch Versicherungsleistungen:
Angemerkt wird, dass - so wie bei allen außergewöhnlichen Belastungen - steuerfreie Versicherungs- und andere Ersatzleistungen von dritter Seite die Aufwendungen zu kürzen sind (SWK 1987, A I 201), vom Bw. jedoch nicht erhalten wurde.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at