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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 21.08.2007, RV/0034-G/07

Zurückweisung einer vom Zustellbevollmächtigten im eigenen Namen erhobenen Berufung; Antrag auf "allenfalls" Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Berufungssenat

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Zurückweisung eines Antrages betreffend Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Berufungsvorentscheidung wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit der Eingabe vom stellte der steuerliche Vertreter der S.GmbH gemäß § 212a BAO den Antrag, "sämtliche Abgaben mit Buchungstag " bis zur Erledigung der gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2004 erhobenen Berufung auszusetzen.

Mit dem an die S.GmbH zu Handen ihres steuerlichen Vertreters gerichteten Bescheid vom wies das Finanzamt Judenburg Liezen den Antrag mit der Begründung zurück, das Ansuchen enthalte nicht die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages.

Am langte beim Finanzamt Judenburg Liezen eine Eingabe mit folgendem Wortlaut ein:

"Gegen nachstehend angeführte Bescheide, erlassen durch das Finanzamt Judenburg am , eingelangt , bringe ich innerhalb offener Frist Berufung ein.

Angefochtene Bescheide:

Zurückweisung Aussetzung der Einhebung

.....

Weiteres Anbringen:

Allenfalls wird die Entscheidung durch den Berufungssenat samt mündlicher Verhandlung beantragt.

Als Berufungswerber wird im Kopf der Eingabe der steuerliche Vertreter der S.GmbH angeführt.

Nach abweislich erlassener Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Judenburg Liezen vom stellte der steuerliche Vertreter in der Eingabe vom einen "Vorlageantrag für die Berufungsvorentscheidung vom ".

Über die Berufung wurde erwogen:

Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind gemäß § 243 BAO Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Berufungswerber kann nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war (siehe VwGH-Erkenntnis vom , 90/16/0043 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Bescheidadressatin des angefochtenen Zurückweisungsbescheides des Finanzamtes Judenburg Liezen vom war die S.GmbH . Die Zustellung des Bescheides erfolgte entsprechend der vorliegenden Zustellvollmacht am an den steuerlichen Vertreter der GmbH.

Zur Einbringung der Berufung war daher nach dem klaren Wortlaut des § 246 Abs. 1 BAO die S.GmbH berechtigt. Der steuerliche Vertreter der GmbH konnte keinesfalls im eigenen Namen (Arg.: "bringe ich ... Berufung ein") eine Berufung gegen den Bescheid erheben, weil er zur Einbringung der Berufung nicht legitimiert war.

Da der steuerliche Vertreter somit zur Erhebung der Berufung formell nicht berechtigt war und die Einbringung einer Berufung durch einen hiezu nicht Legitimierten kein bloßes (in einem Mängelbehebungsverfahren sanierbares) Formgebrechen darstellt, war die Berufung des steuerlichen Vertreters gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.

Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ist nach dem Wortlaut des § 276 Abs. 1 BAO nur zulässig, wenn keine Formalerledigung der Berufung zu erfolgen hat. Hat die Abgabenbehörde erster Instanz den Anlass zur Zurückweisung nach § 273 BAO nicht aufgegriffen und mit der Berufungsvorentscheidung eine sachliche Erledigung der Berufung getroffen, so hat die Zurückweisung der Berufung gemäß § 289 Abs. 1 BAO durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu erfolgen.

Die Erlassung der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom , mit der die (unzulässige) Berufung vom als unbegründet abgewiesen wurde, steht dem Ausspruch der Zurückweisung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz daher nicht entgegen ().

Das Finanzamt war allerdings im vorliegenden Fall zur meritorischen Erledigung des Rechtsmittels nicht befugt, sondern hätte die Berufung als unzulässig zurückweisen müssen. Die Berufungsvorentscheidung vom war daher mangels Zuständigkeit des Finanzamtes zu ihrer Erlassung ersatzlos aufzuheben.

Gemäß § 282 Abs. 1 Z 1 BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten, außer in der Berufung wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.

Antragsberechtigt nach § 282 Abs. 1 sind jene Parteien, denen die Befugnis zur Einbringung der Berufung zusteht (Ritz, Bundesabgabenordnung, § 282, Tz. 3). Einerseits war der steuerliche Vertreter der S.GmbH mangels Aktivlegitimation nicht berechtigt, einen Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zu stellen, andererseits kann das Anbringen in der Berufung, "allenfalls" die Entscheidung durch den Berufungssenat samt mündlicher Verhandlung zu beantragen, weder als schlüssiger Antrag im Sinne des § 282 Abs. 1 noch im Sinne des § 284 Abs. 1 Z 1 BAO gewertet werden (siehe VwGH-Erkenntnis vom , 91/17/0139, 0140-0142). Die Entscheidung über die Berufung konnte im vorliegenden Fall daher durch die Referentin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Bescheidadressat
Zurückweisung
Berufungswerber
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at