Säumniszuschlag, Bw. bestreitet Richtigkit der zugrundeliegenden Veranlagung
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze | |
RV/1714-W/04-RS1 | wie RV/0001-W/05-RS1 Der Säumniszuschlag setzt nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus. Es kommt nicht darauf an, ob die maßgebliche Abgabenvorschreibung rechtmäßig ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn E.E., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom über die Festsetzung eines Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom wurde über den Berufungswerber (Bw.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 227,22 € festgesetzt, da die Umsatzsteuer 2003 in Höhe von 11.361,12 € nicht fristgerecht bis entrichtet worden ist.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom führte der Bw. sinngemäß aus, dass er seine buchhalterische Arbeit für das Kalenderjahr 2003 mit einer Gutschrift übermittelt hätte, er die Umsatzsteuer 2003 schon rechtzeitig eingereicht gehabt habe und ihm der Säumniszuschlag daher unklar sei.
Der Bw. ersuche, den Bescheid rückgängig zu machen, da er immer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt pünktlich nachgekommen sei, und den Rückzahlungsantrag an die Finanzkasse weiterzuleiten.
Schließlich führt der Bw. aus, dass er seine buchhalterische Arbeit nicht verspätet vorgelegt habe, da die Abgabenbehörde die Bescheide für das Kalenderjahr 2003 nicht mit der Betriebsprüferin abgestimmt hätte, es sei bei seinem Guthaben geblieben.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass die Nachforderung aus der Betriebsprüfung für die Umsatzsteuer 2003 nicht bis zu deren Fälligkeit am entrichtet worden sei. Gemäß § 21 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz 1994 werde durch die Nachforderung auf Grund einer Veranlagung der Fälligkeitstag gemäß Abs. 1 und 3 (Anmerkung: der zitierten Bestimmung) nicht berührt. Der Säumniszuschlag sei somit gesetzeskonform vorgeschrieben worden. Es werde jedoch auf § 217 Abs. 8 BAO hingewiesen, wonach bei einer Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Neuberechnung des Säumniszuschlages zu erfolgen habe.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom wird - soweit sinngemäß nachvollziehbar - ausgeführt, dass der Bw. seine Umsatzsteuervoranmeldungen regelmäßig eingereicht hätte, er viele fixe Ausgaben habe, aber seine Einnahmen von diversen Firmen nur Prozente für die Umsätze der Monatslosung ausmachen würden. Er sei mit seinen Abgabenschuldigkeiten nicht säumig gewesen, da Frau K. (Betriebsprüferin) und Herr M. (Gruppenleiter) für die Umsatzsteuervoranmeldungen 2003 und 2004 falsche Informationen vorgelegt hätten. Herr M. hätte es absichtlich zu den Festsetzungsbescheiden kommen lassen.
Auch wenn einige Passagen der Beschwerde für die erkennende Behörde keinen Sinn ergeben (z.B.: "Frau K. und Herr M. wollen mir zum drakonischen Ausnahmen in die Sackgasse entworfen") scheint der Bw. die Ansicht zu vertreten, dass dem Säumniszuschlag falsche Bemessungsgrundlagen zu Grunde liegen würden, da er ein Guthaben von 22.000,00 € gehabt haben will. Der Betriebsprüfungsbericht sei von Frau K. und Herrn M. unterschrieben worden, somit ein Fehler dieser beiden. Frau K. und Herr M. wollen ihm nicht Recht geben. Der Bw. habe alle Unterlagen Frau K. und Herrn M. vorgelegt, diese seien jedoch von den beiden nicht anerkannt worden. Er könne sich nicht erklären, wieso.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, alsa) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
Liegen gemäß § 252 Abs. 1 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Liegen gemäß § 252 Abs. 2 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
Die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer tritt gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats ein. Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO kommt es daher auf den Zeitpunkt der Erlassung der Jahresumsatzsteuerbescheide bzw. eines Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht an (). Dabei tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist.
Zunächst wurde die Umsatzsteuer 2003 antragsgemäß mit Bescheid vom mit einer Gutschrift von 7.748,38 € veranlagt. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund der Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde die Umsatzsteuer 2003 mit Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom mit einem Betrag von 3.612,74 € festgesetzt, woraus sich eine Nachforderung in Höhe von 11.361,12 € ergab. Dem Betriebsprüfungsbericht vom ist dazu unter TZ. 17 zu entnehmen, dass über 50 % der Umsätze und Einsätze allein von den fünf Hauptlieferanten fehlten. Eine fristgerechte Entrichtung des erwähnten Nachforderungsbetrages ist nicht erfolgt.
Wenn der Bw. explizit darauf hinweist, dass Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten nicht zu entrichten sind, als die Erhebung gemäß § 212a BAO ausgesetzt ist, darf entgegnet werden, dass zwar mit Schreiben vom sowie gleichzeitig mit der Berufung gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlages am Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 eingebracht wurde. Einem Aussetzungsantrag kommt zwar gemäß § 217 Abs. 4 BAO einbringungshemmende Wirkung zu, womit auch eine säumniszuschlagshemmende Wirkung verbunden ist. Doch wurde für die Umsatzsteuer 2003 kein Aussetzungsantrag gestellt. Damit fehlt es jedoch an einem die vom Bw. angesprochene säumniszuschlagshemmende Wirkung auslösenden Antrag, sodass diese gesetzliche Folge auch nicht eintreten kann.
Weitere Berufungsausführen (inhaltliche Rechtswidrigkeit des Umsatzsteuerbescheides, Fehler der Betriebsprüferin, Frau K. , und ihres Gruppenleiters, Herr M. , bei der Berechnung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. im Rahmen der Betriebsprüfung) richten sich ausschließlich gegen die dem Bescheid über die Festsetzung des Säumniszuschlages zugrunde liegende Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2003 (bzw. das nicht verfahrensgegenständliche Jahr 2004). Dazu ist auf § 252 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach ein Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Abgabenbescheid (hier Umsatzsteuerbescheid 2003) getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Einwendungen gegen die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen können zielführend nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden und nicht erst in der Berufung gegen den abgeleiteten Bescheid.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen der Verhängung eines Säumniszuschlages erfüllt sind, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Säumniszuschlag Grundlagenbescheid strittig |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAD-03576