Rückzahlungsansuchen, kein Guthaben zum Zeitpunkt der Antragstellung
Rechtssätze
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RV/1606-W/04-RS1 | Dem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO ist der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist. Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint (). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn E.E., Wien-2, vertreten durch die Kanzlei Dr. Mag. Jalal Jaff, 1040 Wien, Kolschitzkygasse 9-13, zwischen 1. und 2. Stiege, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages (§ 239 BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom wurde ein Rückzahlungsansuchen des Berufungswerbers (Bw.) vom , in dem ersucht wurde, das Guthaben der Firma E.E., Einzelunternehmer im Standort Wien-14, mit einem Betrag von 22.051,94 € zu überweisen, mit der Begründung abgewiesen, dass das Abgabenkonto derzeit einen Rückstand aufgewiesen habe, abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom wurde ausgeführt, dass der Bw. viele Waren einzukaufen habe, dass er bei Lieferanten viele offene Schulden habe, er seine Gutschriften dringlich brauche, weil er auch seinen Mietzins zu zahlen habe.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass auf dem Abgabenkonto kein Guthaben bestanden habe, da es durch die Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO der Umsatzsteuer und der Festsetzung der Umsatzsteuer für 01-05/2004 aufgebraucht worden wäre. Eine Rückzahlung gemäß § 239 BAO wäre nicht möglich gewesen, da nach dieser Bestimmung die Möglichkeit einer Rückzahlung an das Vorhandensein eines Guthabens geknüpft sei.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom wird - soweit es verfahrensrelevant ist - ausgeführt, dass der Bw. Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht habe und das Guthaben in Höhe von 22.051,94 € bis heute nicht erhalten habe. Der Antrag auf Rückzahlung des Guthabens könne nur beim Finanzamt erfolgen, weshalb der Bw. ersuche, das Guthaben bald zu überweisen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
§ 215 Abs. 1 BAO: Ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.§ 215 Abs. 2 BAO: Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.§ 215 Abs. 3 BAO: Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.§ 215 Abs. 4 BAO: Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Zunächst ist vorauszuschicken, dass ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar2, Rz 1 zu § 215 BAO, ).
Dem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO ist der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist. Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint ().
Der Bw. übersieht offensichtlich, dass er zwar Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2003, aus denen er Gutschriften lukrieren wollte, abgegeben hat, zwischenzeitig jedoch - nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Betriebsprüfung - die Umsatzsteuer für das Jahr 2003 mit Bescheid vom mit einem Nachforderungsbetrag von 11.361,12 € festgesetzt wurde. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat somit zu Recht darauf hingewiesen, dass auf dem Abgabenkonto des Bw. ein Rückstand bestand. Zum Zeitpunkt der Antragstellung haftete am Abgabenkonto des Bw. ein Saldo von 11.092,29 € offen aus, sodass mangels rückzahlungsfähigen Abgabenguthabens spruchgemäß zu entscheiden war.
Abschließend darf festgehalten werden, dass aus der vorliegenden Kopie der Vollmacht des Vertreters keine Zustellvollmacht ersichtlich ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Rückzahlungsansuchen kein Guthaben |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at