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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 22.07.2008, RV/0941-G/07

Ende der Mindestkörperschaftsteuerpflicht im Konkurs

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0941-G/07-RS1
Die Mindestkörperschaftsteuerpflicht im Konkurs endet nicht vor der vollständigen Abwicklung. Die Abwicklung ist erst nach Verteilung der Masse beendet.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Masseverwalter, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der der Gemeinschuldnerin., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin (=GS) wurde mit Beschluss des LGfZRS vom zu xxxx der Konkurs eröffnet. Die Schließung des Unternehmens erfolgte mit Beschluss vom .

Mit Eingabe vom stellte der Masseverwalter (=MV) den Antrag auf Herabsetzung der Körperschaftsteuer für das 3. und 4. Quartal 2007 sowie für 2008 auf Null.

Mit Vorauszahlungsbescheid für 2007 wurde die Mindestkörperschaftsteuer 2007, wie beantragt, für zwei Quartale im Jahr mit 850,00 Euro festgesetzt.

Diesen Bescheid bekämpfte der MV mit Berufung vom . Der MV begehrte in der Berufung, abweichend vom oa. Herabsetzungsantrag, die Körperschaftsteuer für 2007 und die Folgejahre mit Null festzusetzen.

Der MV begründete dies damit, dass bei der GS kein Abwicklungsbedarf bestehe, weil sie über kein Vermögen mehr verfüge und im rechtlichen Sinn erloschen sei. Zur Untermauerung seines Begehrens verwies der MV auf ein Erkenntnis des und einen Artikel von Wiesner in RDW 1995, S116, Punkt 323.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Bw. das Berufungsbegehren ab und erhöhte die Mindestkörperschaftsteuer auf 1.750,00 Euro.

Das Finanzamt begründete die Abweisung damit, dass die Mindestkörperschaftsteuerpflicht erst mit vollständigen Abwicklung des Konkurses durch den Masseverwalter, dass sei nach der Verteilung des Massevermögens ende. In den Fällen des § 39 FBG (Konkurs wird mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet) ende die Mindestkörperschaftsteuerpflicht mit Rechtskraft des Beschlusses und die Löschung im Firmenbuch erfolge von Amts wegen. Erfolge keine Abwicklung, z.B. bei tatsächlicher Vermögenslosigkeit, ende die Mindestkörperschaftsteuerpflicht mit jenem Datum, zu dem eine berechtigte Partei im Sinne des § 40 FBG den Antrag auf Löschung beim Firmenbuch stelle.

In der Folge stellte der MV den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der MV führte darin aus, dass die Mindestkörperschaftsteuerpflicht erlösche, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr gegeben sei. Unter Abwicklungsbedarf sei nicht die Verteilung des Massevermögens zu verstehen, sondern die gänzliche Verwertung des Vermögens der Gesellschaft.

Das gesamte Anlagevermögen der GS sei verkauft, die gemieteten Objekte zurückgestellt worden, sämtliche Dienstnehmer seien ausgetreten, das Unternehmen sei kurz nach Konkurseröffnung geschlossen worden.

Es komme nicht auf die tatsächliche Verteilung der Masse an, welche deutlich nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung liegen könne, sondern darauf, dass das Vermögen der Gesellschaft abgewickelt sei.

Die Vermögensverteilung liege immer deutlich nach diesem Zeitpunkt, weil erst über die Schlussanträge entschieden, eine Schlusstagsatzung anberaumt werden müsse und erst danach die Verteilung des Massevermögens erfolgen könne. Im Übrigen sei die Behörde hinsichtlich des geschilderten Sachverhaltes ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, was eine erhebliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstelle.

Am legte der MV den Verteilungsentwurf mit einer allgemeinen Konkursquote von 10,5% vor. Der zu verteilende Betrag betrug 84.418,93 €.

Mit Beschluss vom wurde die Schlussrechnung des MV mit einer Quote von rund 10,49% genehmigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die GS ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und hat ihren Sitz im Inland. Die Löschung im Firmenbuch wurde bislang nicht durchgeführt.

Gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 ist für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften für jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Stammkapitals zu entrichten.

Gemäß § 4 Abs. 2 KStG 1988 endet die unbeschränkte Steuerpflicht grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem die Rechtspersönlichkeit untergeht, jedenfalls aber erst in dem Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen auf andere übergegangen ist (sog. Vollbeendigung).

Die Steuerpflicht endet bei einer Kapitalgesellschaft nicht bereits mit Verhängung des Konkurses und der damit verbundenen Auflösung, sondern erst mit der rechtswirksamen Beendigung des Abwicklungsverfahrens (siehe Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftssteuer KStG 1988, Lexis Nexis, Loseblattsammlung, Band I, Kommentar, § 4 Tz. 27ff).

Diese Regelung geht somit, wie jene über den Beginn der persönlichen Steuerpflicht, über die zivilrechtliche Bedeutung hinaus.

Die Mindestkörperschaftsteuerpflicht besteht nach Konkurseröffnung weiter (). Im Rahmen der Abwicklung durch den Masseverwalter im Konkursverfahren endet die Mindestkörperschaftsteuerpflicht mit der vollständigen Abwicklung des Konkurses (Verteilung der Masse, siehe diesbezüglich auch das vom MV zitierte Erkenntnis des ). Der MV kann mit diesem Erkenntnis seinen Standpunkt nicht untermauern, da der VwGH darin klar zum Ausdruck bringt, dass die Abwicklung erst nach Verteilung der Masse beendet ist. Auch der Hinweis auf Wiesner in RDW 1995, S 116, Punkt 3.2.4 führt zu keinem anderen Ergebnis, da dieser dort die Ansicht vertritt, dass im Falle der Liquidation erst die Verteilung des Liquidationsüberschusses (Überweisung vom Konto der Gesellschaft) zum Wegfall der Mindestkörperschaftsteuerpflicht führt.

Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ging aber weder deren Rechtspersönlichkeit unter noch auch ihr gesamtes Vermögen auf andere Personen über. Mangels eines derartigen Merkmals im Tatbestand des § 4 Abs. 2 KStG 1988 bewirkte auch die Einstellung der laufenden Geschäftstätigkeit der Bw. nicht die Beendigung von deren Körperschaftsteuerpflicht.

Dass seit Konkurseröffnung am kein Abwicklungsbedarf gegeben gewesen wäre, wird vom MV zwar vorgebracht, der Akteninhalt und auch die Vorgangsweise des MV belegen aber das Gegenteil. Insgesamt wurden im Zuge der Abwicklung laut den Schlussanträgen des MV vom Einnahmen in Höhe von 149.773,88 € realisiert. Die ausgezahlte Quote betrug rund 10,5%. Danach bestand entgegen den Ausführungen des MV durchaus Abwicklungsbedarf. Die Verteilung der Masse erfolgte erst nach Genehmigung der Schlussrechnung mit Beschluss vom . Es gelangten insgesamt 84.418,93 € zur Verteilung.

Die vom MV behauptete Vermögenslosigkeit bestand daher nicht. Es wurde der Konkurs auch nicht mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 39 FBG abgewiesen.

Dass die Gesellschaft seit der Konkurseröffnung nicht mehr werbend tätig war, ändert nichts am Vorliegen der Mindestkörperschaftsteuerpflicht. Es bestand daher bei der GS nach der Konkurseröffnung durchaus ein Abwicklungsbedarf. Da die Abwicklung erst im Jahr 2008 durch Verteilung der Masse beendet wurde, bestand während des gesamten Streitzeitraumes 2007 die Mindestkörperschaftsteuerpflicht zu Recht und war daher die Berufung spruchgemäß abzuweisen.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Mindestkörperschaftsteuer
Konkurs
Abwicklung
Abwicklungsbedarf
Ende der Steuerpflicht
Verteilung der Masse
Zitiert/besprochen in
SWK 33/2008, S 885, ecolex 2008/358

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at