Sonstiger Bescheid, UFSW vom 25.06.2009, RV/0681-W/06

Bescheidadressat im Konkursverfahren

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. AB Ort, Anschrift als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der XY GmbH, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung vom und der Vorlageantrag vom werden gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Sachverhalt:

Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom , AZ XXX wurde über das Vermögen der Firma XY GmbH der Konkurs eröffnet und Dr. AB zum Masseverwalter bestellt. Am erließ das Finanzamt nach einer durchgeführten Lohnsteuerprüfung eine an die Firma XY GmbH gerichtete und als Haftungs- und Abgabenbescheid für den Zeitraum Jänner bis Juli 2005 intendierte Erledigung. Dieses Schriftstück war wie folgt adressiert:

XY GmbH

Adresse

zHdn MV Dr. AB

Ort, Straße

Dagegen wurde vom Masseverwalter mit Anbringen vom die gegenständliche Berufung erhoben. Diese Berufung wurde vom Finanzamt mit einer als Berufungsvorentscheidung bezeichneten Erledigung vom abgewiesen. Diese Erledigung war wieder adressiert mit:

XY GmbH

zHdn MV Dr. AB

Anschrift

Ort

Der Masseverwalter brachte mit Anbringen vom , eingelangt beim Finanzamt am , einen Vorlageantrag ein.

Die gegenständliche Berufung wurde vom Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtliche Würdigung:

Nach § 273 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Gemäß § 276 Abs. 4 BAO ist § 273 Abs. 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 der Konkursordnung - KO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinne des § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv - oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen.

Eine Erledigung kann gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Eine wirksame Erledigung ist daher an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen. Eine an Herrn (Gemeinschuldner) z.H. Herrn (Masseverwalter) adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter sondern an den Gemeinschuldner gerichtet (vgl. Zl. 2006/15/0087. Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter wird sie dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam (vgl. Zl. 2003/15/0061, vom , Zl. 97/13/0023).

Da die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Finanzamtes vom an die Gemeinschuldnerin gerichtet war, liegt kein rechtswirksam erlassener Bescheid vor (vgl. Zl. 98/17/0319). Ebenso ist das als Berufungsvorentscheidung bezeichnete Schreiben des Finanzamtes nicht an den Masseverwalter gerichtet und daher nicht wirksam geworden.

Die Berufung vom sowie der Vorlageantrag vom waren somit als unzulässig zurückzuweisen.

Angemerkt wird, dass laut einem vom Unabhängigen Finanzsenat eingeholten Firmenbuchauszug die Firma XY GmbH gemäß § 40 Firmenbuchgesetz (von Amts wegen) am gelöscht wurde.

Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch hat nach übereinstimmender Rechtsprechung der Höchstgerichte bloß deklaratorischen Charakter. Die Rechtspersönlichkeit einer GmbH besteht auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch solange fort, als noch Abwicklungsbedarf aufgrund von Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldnern besteht, also Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt sind, was dann der Fall ist, wenn Abgaben einer solchen Gesellschaft gegenüber bescheidmäßig festzusetzen sind (vgl. Zl. 2006/16/0220, und vom , Zl. 92/15/0121). Der gegenständliche Bescheid ist daher an den ehemaligen Geschäftsführer der bereits im Firmenbuch gelöschten Gesellschaft zuzustellen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Konkurs
Masseverwalter
Bescheidadressat
Verweise
VwGH, 2003/15/0061
VwGH, 97/13/0023
VwGH, 2006/16/0220

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at