Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.02.2013, RV/3157-W/07

Unterliegt die Einräumung der Dienstbarkeit eines lebenslänglichen, unentgeltlichen Wohnrechtes an einer Wohnung (nicht Ehewohnung) vom Ehemann an die Ehefrau im Zuge einer Übergabe der Schenkungssteuer?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr. Manfred Leisser, Notar, 2070 Retz, Hauptplatz 3, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 (2) BAO abgeändert wie folgt: Die Schenkungssteuer wird gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG 1955 mit € 342,73 festgesetzt. (Das sind 2,5 % (StKl I) vom steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von € 13.709,00)

Entscheidungsgründe

Mit Übergabsvertrag vom und übergab Herr GM die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ an seine Tochter und deren Lebensgefährten.

Gemäß Punkt zweitens des Vertrages bedingte sich der Übergeber für sich und seine Gattin auf beider Lebenszeit das unentgeltliche Recht der Wohnung an den im Vertrag näher beschriebenen Räumlichkeiten im übergebenen Haus und die Übernehmer bewilligten in Punkt fünftens des Vertrages, dass diese Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes im Grundbuch einverleibt werde.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, Wien wertete die Einräumung des Wohnrechtes zugunsten der Berufungswerberin als Schenkung des Ehegatten.

Mit Bescheid vom setzt das Finanzamt - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 21.009,00 ( = anteiliger Wert des Wohnrechtes für die Bw. von € 23.209,40 abzüglich des Freibetrages gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG) - Schenkungssteuer in Höhe von 3% der Bemessungsgrundlage, somit im Betrag von € 630,27 fest.

In der dagegen erhobenen Berufung wendet die Bw. ein, dass im gegenständlichen Vertrag die Einräumung der Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes an die Bw. nicht freigebig, sondern im Rahmen der sich aus dem Ehegesetz ergebenden Verpflichtung des Ehegatten an die Ehegattin erfolgt sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes

1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes;

2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Auf Grund des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG bleiben Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes ..... des Bedachten steuerfrei.

Im Berufungsfall ist die Bw. der Ansicht, dass das ihr eingeräumte Wohnrecht im Hinblick auf dessen Unterhaltscharakter keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 3 ErbStG und damit gar keinen schenkungssteuerbaren Vorgang darstelle.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Systematik der oben wörtlich zitierten Rechtsvorschriften zwischen Unterhaltsberechtigten- und verpflichteten vereinbarte Unterhaltszahlungen ebenfalls freigebigen Charakter aufweisen, bei Erfüllung des Begünstigungstatbestandes allerdings steuerbefreit sind (siehe die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 82/15/0028 und vom ,86/16/0187).

Zum Unterhalt zählen die Kosten der Wohnung, Ernährung, Bekleidung und sonstige ähnliche Bedürfnisse. Der Ehegatte ist aber weder aus diesem Titel noch aus § 97 ABGB verpflichtet, dem anderen Ehegatten an der ehelichen Wohnung Miet- oder Eigentumsrechte zu verschaffen. Die Unterhaltsverpflichtung beinhaltet demnach nur ein Recht auf Mitbenützung der Wohnung. Das dingliche Recht "Wohnrecht" ist darin grundsätzlich nicht eingeschlossen, da es über die Mitbenützung hinausgeht und daher auch über die Befriedigung der gewöhnlichen Wohnbedürfnisse.

Nach Lehre und Rechtsprechung löst jede unentgeltliche Überlassung einer Wohnung Schenkungssteuer aus, soweit die unentgeltliche Überlassung nicht Teil einer Unterhaltspflicht ist.

Gegenstand einer Schenkung bzw. einer freigebigen Zuwendung kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist. Auch der Gebrauch von Vermögen ist ein Vorteil, durch den der Bedachte in seinem Vermögen bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung kann somit auch die Einräumung einer Dienstbarkeit sein (siehe und , 96/16/0236, 0237).

Im vorliegenden Vertrag räumte der Gatte der Bw. - im Zuge der Übertragung der bis dahin in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft an die Tochter und deren Lebensgefährten -dieser das grundsätzlich gemeinsam mit ihm auszuübende grundbücherlich sichergestellte lebenslängliche Wohnungsrecht an dieser Liegenschaft unentgeltlich ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2001/16/0592 dazu in einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt:

"Der Erfüllung des steuerlichen Tatbestandes steht dabei nicht entgegen, dass es sich bei der Wohnung, die Gegenstand der Einräumung der Dienstbarkeit war, nach dem Beschwerdevorbringen um die eheliche Wohnung der beiden in aufrechter Ehe lebenden Vertragspartner handelte, in welcher Wohnung die Erfüllung der in § 90 ABGB geregelten Verpflichtung der Ehegatten zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zum Ausdruck gekommen ist. Die Beschwerdeführerin geht selbst davon aus, dass diese Ehegemeinschaftswirkung, welche in der Ehewohnung manifestiert wird, keinen Vermögenswert bildet. Diese familienrechtliche wechselseitige Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft steht ebenso wie die in § 97 ABGB geregelten Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, in keinem Zusammenhang damit, auf Grund welchen Titels einer der beiden Ehepartner oder beide gemeinsam über die eheliche Wohnung verfügungsberechtigt sind. Die aus dem Familienrecht erfließende Berechtigung zur Benützung der Ehewohnung kann nicht dem dinglichen Recht des Wohnungsgebrauches gleichgesetzt werden. Es trifft daher nicht zu, dass mit der in Rede stehenden Vertragsurkunde gegenüber der Beschwerdeführerin ein ihr bereits zustehendes Recht nur "bekräftigt" - und "verdinglicht" - wurde." In seinem Erkenntnis vom , Zl 2006/16/0016 hat der Verwaltungsgerichtshof zwar eingeräumt, dass die dingliche Einräumung eines Gebrauchsrechtes an der ehelichen Wohnung vom Befreiungstatbestand des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG erfasst werden kann, doch treffen die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Befreiungstatbestandes im gegenständlichen Fall nicht zu.

Im Berufungsfall wurde die Bw. durch die Einräumung des Wohnrechtes wohl in ihrem Vermögen bereichert, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Die in § 97 ABGB geregelten Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung treffen nur dann zu, wenn diese Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient. Wird die vertragsgegenständliche Liegenschaft jedoch, wie im Berufungsfall, nicht als Hauptwohnsitz genützt, sondern kann zusätzlich genützt werden, so kann schon deshalb die Einräumung des Wohnungsrechtes als dingliches Recht nicht der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dienen, da bereits die als Hauptwohnsitz genützte Wohnung diese Voraussetzung erfüllt. Auch das Vorbringen, das Haus in dem sich der Wohnsitz der Ehegatten befinde werde bei nächster Gelegenheit der anderen Tochter übertragen und dann würden die Ehegatten M. ihr Wohnbedürfnis an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft wahrnehmen, vermag dem Begehren auf Steuerfreiheit dieses Vorganges nicht zum Erfolg zu verhelfen, da in der Zukunft liegende Ereignisse nicht in Betracht gezogen werden können. Im Übrigen befindet sich die Liegenschaft auf der sich der eigentliche Wohnsitz der Ehegatten befindet nach wie vor im Eigentum des Herrn GM.

Daraus folgt nunmehr, dass die vorliegende Einräumung der Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes an die Bw. der Schenkungssteuer unterliegt.

Die Berufung war daher dem Grunde nach abzuweisen.

Die Bemessungsgrundlage ist jedoch insoferne abzuändern, als auch der Freibetrag gemäß § 14 Abs. 3 ErbStG in Höhe von € 7.300,- (für Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten) in Abzug zu bringen ist.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at