Sonstiger Bescheid, UFSI vom 03.05.2010, RV/0154-I/07

Hinweis im Bescheid auf einen noch nicht zugestellten Prüfungsbericht: kein Anwendungsfall des § 245 Abs. 1 zweiter Satz BAO

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0154-I/07-RS1
wie RV/0062-G/02-RS1
Der Hinweis auf einen noch nicht zugestellten Betriebsprüfungsbericht in der Begründung eines Bescheides stellt als ganz oder teilweise fehlende Begründung einen Mangel dar, der zu einer Antragstellung gemäß § 245 Abs. 2 BAO berechtigt ().

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Gemeinde X. gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Umsatzsteuer 2002 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Mit Ausfertigungsdatum erließ das Finanzamt, den Feststellungen einer Außenprüfung folgend, einen Umsatzsteuerbescheid 2002, dessen Begründung lautet:

"Die Festsetzung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind".

Mit Fax vom erhob die Gemeinde gegen den Bescheid vom Berufung. Darin wurde zur Rechtzeitigkeit der Berufung ausgeführt, der in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführte Prüfungsbericht samt Niederschrift über die Schlussbesprechung sei der Berufungswerberin am zugegangen.

Die Schlussbesprechung hatte am stattgefunden.

In der Vorhaltsbeantwortung vom vertrat die Berufungswerberin die Ansicht, dass der Hinweis auf den Prüfungsbericht als Ankündigung einer ergänzenden Begründung des Umsatzsteuerbescheides 2002 zu werten sei, weshalb die Berufungsfrist gemäß § 245 Abs. 1 BAO erst mit der Zustellung dieses Berichtes am zu laufen begonnen habe.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt.

Nach § 245 Abs. 2 BAO wird der Lauf der Berufungsfrist durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung gehemmt.

Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt der Hinweis auf einen noch nicht zugestellten Betriebsprüfungsbericht in der Begründung eines Abgabenbescheides lediglich einen Mangel dar, der zu einer Antragstellung nach § 245 Abs. 2 BAO berechtigt. Zu einer Hemmung des Laufes der Berufungsfrist kommt es gemäß der zitierten Bestimmung nur, wenn ein solcher Antrag tatsächlich gestellt wird ().

Ein Anwendungsfall des § 245 Abs. 1 zweiter Satz BAO liegt danach nicht vor.

Ein Antrag gemäß § 245 Abs. 2 BAO wurde von der Berufungswerberin nach der Aktenlage nicht gestellt. Begann demnach die Berufungsfrist bereits mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides vom zu laufen, so erwies sich die am eingebrachte Berufung als verspätet. Dem diesbezüglichen Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom setzte die Berufungswerberin in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nichts entgegen.

Innsbruck, am

Ergeht auch an: Finanzamt als Amtspartei

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at