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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 03.05.2010, RV/1077-L/07

Antrag auf Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen infolge Vorliegens eines rückwirkenden Ereignisses

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dipl.Ing. M, P,H, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für dieZeiträume 2001 bis 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber bezog in den berufungsgegenständlichen Jahren 2001 bis 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im November 2006 langten bei dem für seine Veranlagung zur Einkommensteuer zuständigen Finanzamt X Mitteilungen des Finanzamtes XX vom über die gesonderte Feststellung von Einkünften ein. Danach hatte der Berufungswerber ab dem Jahr 2001 als Beteiligter an der Gesellschaft bzw. Gemeinschaft FIM sowohl Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Finanzamt XX, St.Nr. xxxx) als auch Vermietung und Verpachtung (Finanzamt XX, St.Nr. yyyy) bezogen.

Am gab der Berufungswerber für die genannten Jahre 2001 bis 2005 bei seinem zuständigen Einkommensteuer-Finanzamt Einkommensteuererklärungen ab, in denen er bezüglich der Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie Vermietung und Verpachtung auf ein offenes Berufungsverfahren hinwies.

Mit Bescheiden vom wurde der Berufungswerber vom Finanzamt X zur Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2005 veranlagt, wobei als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bzw. Vermietung und Verpachtung jeweils die in den Mitteilungen des Finanzamtes XX ausgewiesenen Beträge in Ansatz gebracht wurden.

Aus den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden vom ergaben sich für die einzelnen Jahre folgende Nachforderungen (Beträge in €):


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2001
3.189,97
2002
4.794,12
2003
5.994,58
2004
6.380,89
2005
4.877,10

Gleichzeitig - also ebenfalls am - ergingen im Gefolge der angeführten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2005 "Bescheide über die Festsetzungvon Anspruchszinsen", mit denen gemäß § 205 BAO für die betreffenden Jahre unter Zugrundelegung der jeweiligen Nachforderung und des entsprechenden Tageszinssatzes für folgende Zeiträume die unten stehenden Beträge an Anspruchszinsen festgesetzt wurden (Beträge in €):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
Zeitraum
Betrag
2001
-
406,68
2002
-
621,68
2003
-
631,06
2004
-
450,47
2005
-
164,48

Gegen die angeführten Anspruchszinsenbescheide erhob der Pflichtige Berufung und beantragte die Aufhebung dieser Bescheide sowie die Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005, weil die Differenzbeträge die Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§§ 295a, 205 Abs. 6 BAO) seien. Begründend führte er Folgendes aus:

Die in den berufungsgegenständlichen Bescheiden für die Zinsberechnung zugrunde gelegten Differenzbeträge würden aus den Feststellungsbescheiden des Finanzamtes R. (Berufung vom ) betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2001 bis 2005 vom sowie betreffend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2001 bis 2005 vom resultieren.Diese Feststellungsbescheide würden eine neue Rechtslage im Vergleich zur bis dahin aufrechten Feststellung der "Liebhaberei auf Lebenszeit" des Finanzamtes R. im Jahre 1985 darstellen. Der Berufungswerber verwies in diesem Zusammenhang auf eine in der Beilage übermittelte Kopie seiner Einkommensteuererklärung 1985, welche die Feststellung "Liebhaberei auf Lebenszeit" zur Folge gehabt hätte. (Anmerkung: Aus der beigelegten Kopie dieser Einkommensteuererklärung 1985 geht hervor, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Jahr 1985 mit einem Verlust von -11.507,00 S errechnet worden waren. Die Berechnung dieses Betrages ergibt sich aus einer ebenfalls beigelegten Kopie der Beilage zur Einkommensteuererklärung für nichtbuchführende Land- und Forstwirte für 1985.) Laut Berufungswerber sei damit bewiesen, dass er seinerzeit eine Steuererklärung mit Aufnahme seiner diesbezüglichen Aktivitäten abgegeben, seine Erklärungspflicht erfüllt habe und diese auch in den Folgejahren zur erfüllen bereit gewesen wäre.Die Feststellungsbescheide des Finanzamtes R. aus 2006 befänden sich derzeit im Berufungsverfahren und stünde ein erster Vorsprachetermin beim Unabhängigen Finanzsenat bevor.Die Feststellung des Finanzamtes R. im Jahre 2006 stelle somit - sofern die Berufungsinstanz die Bescheide bestätige - ein Ereignis dar, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand eines Abgabenanspruches habe (§ 295a BAO), und sei damit die Voraussetzung gegeben, dass Anspruchszinsen nicht festzusetzen seien.Es werde daher die Aufhebung der Anspruchszinsenbescheide 2001 bis 2005 sowie die Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen gemäß § 205 Abs. 6 BAO beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die gegenständliche Berufung unter Hinweis auf § 205 BAO sowie darauf, dass die Bestimmung des § 295a BAO im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangen könne, als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom stellte der Berufungswerber einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag), wobei er gleichzeitig die Einräumung eines Erörterungstermines über die Sachlage und in der Folge eine entsprechende Frist, um seine Argumente in qualifizierter Weise vorbringen zu können, beantragte. In der Begründung des Vorlageantrages wiederholte der Berufungswerber die bereits im Rahmen seiner Berufung vorgebrachten Argumente.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

In der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RVx, betreffend die Feststellungsbescheide des Finanzamtes XX für die Jahre 2001 bis 2004 zu St.Nr. xxxx (FIM) wurde die Einkunftsquelleneigenschaft der vom Berufungswerber mit seiner Gattin im Rahmen einer Gemeinschaft betriebenen Land- und Forstwirtschaft bestätigt, zumal der Zufluss von Verlusten vom Berufungswerber nicht nachgewiesen werden konnte (siehe ausführliche Begründung der Berufungsentscheidung vom , zugestellt am ). Von Liebhaberei war in den berufungsgegenständlichen Jahren 2001 bis 2004 danach keinesfalls auszugehen.

In der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RVy, RVz, betreffend die Feststellungsbescheide des Finanzamtes XX für die Jahre 2001 bis 2005 zu St.Nr. yyyy (FIM) wurden hinsichtlich beider Vermietungstätigkeiten der Miteigentümergemeinschaft (Objekte in Z und T) die Einkunftsquelleneigenschaft festgestellt, zumal in den berufungsgegenständlichen Jahren 2001 bis 2005 keine Verluste angefallen waren (siehe ausführliche Begründung der Berufungsentscheidung vom , zugestellt am ). Von einer Liebhabereitätigkeit war demnach auch diesbezüglich laut Berufungsentscheidung nicht auszugehen.

Auf Grund der (geänderten) Mitteilungen des Finanzamtes XX ergingen am 8. bzw. gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2005, die bis 2004 zu niedrigeren und 2005 zu einer höheren Einkommensteuervorschreibung (2005 erstmalige Mitteilung bezüglich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) führten.

Dementsprechend wurden mit gleichem Datum (8. bzw. ) im automatisierten Verfahren - angepasst an die geänderten Nachforderungen - neuerlich Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2001 bis 2005 erlassen, die jeweils zu folgenden Gutschriften (2001 bis 2004) bzw. folgender Abgabenschuld (2005) führten (Beträge in €):


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Jahr
Gutschrift/Anspruchszinsen
Abgabenschuld/Anspruchszinsen
2001
219,84
---
2002
221,60
---
2003
235,22
---
2004
230,60
---
2005
---
274,02

Über die Berufung wurde erwogen:

Im gegenständlichen Berufungsverfahren war die Berechtigung des im Rahmen der Berufung gestellten Antrages des Pflichtigen, die Anspruchszinsen für die Jahre 2001 bis 2005 wegen Vorliegens eines rückwirkenden Ereignisses gemäß § 205 Abs. 6 BAO nicht festzusetzen, strittig.

Gemäß § 205 Abs. 1 BAOsind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge ausa) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten (für Abgaben, bei denen der Abgabenanspruch bis31. Dezember 2004 entstand, "höchstens 42 Monaten" - Änderung mit BGBl I 2004/180) festzusetzen (Abs. 2 leg.cit.).

Gemäß § 205 Abs. 6 BAO sind Anspruchszinsen auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen.

In seinem Berufungsbegehren berief sich der Berufungswerber auf die zuletzt zitierte Bestimmung des § 205 Abs. 6 BAO, indem er darauf hinwies, dass die Feststellung des Finanzamtes im Jahre 2006, dass entgegen der Feststellung im Zuge der Einreichung der Einkommensteuererklärung 1985 ("Liebhaberei auf Lebenszeit") keine Liebhaberei vorliege, ein Ereignis darstelle, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand des Abgabenanspruches habe, und somit eine Vorschreibung von Anspruchszinsen nicht gerechtfertigt sei.

Hiezu ist Folgendes auszuführen:

Die vom Berufungswerber ins Treffen geführte Bestimmung des § 205 Abs. 6 BAO bezieht sich in ihren Anwendungsvoraussetzungen auf ein "rückwirkendes Ereignis" im Sinne des § 295a BAO.

Nach § 295a BAO kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen ein Bescheid insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.

§ 295a BAO ist eine rein verfahrensrechtliche Bestimmung. Sie nimmt in keiner Weise Einfluss auf den Tatbestand materieller Abgabengesetze. Es ist vielmehr den materiellen Abgabengesetzen zu entnehmen, ob einem nachträglich eingetretenen Ereignis abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit zukommt. Demnach ist anhand der materiellen Abgabengesetze zu prüfen, ob ein Anwendungsfall des § 295a BAO vorliegen kann ( mwN). Sehen Abgabenvorschriften eine Rückwirkung vor, ist nach § 295a BAO insoweit eine Änderung von Bescheiden möglich, als das nachträglich eingetretene Ereignis rückwirkend Auswirkungen auf Bestand und Umfang eines Abgabenanspruches zeitigt (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 3f zu § 295a).

Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Bei der veranlagten Einkommensteuer ist dies nach Abs. 2 lit. a Z 2 leg.cit. spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird.

Tatbestand ist die Gesamtheit der in materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen (Ritz, a.a.O., Tz 7 zu § 4).

Grundvoraussetzung für die Entstehung des Abgabenanspruches der Einkommensteuer ist die Verwirklichung des Tatbestandes des § 2 EStG 1988, wonach der Einkommensteuer das Einkommen, das sich aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten zusammensetzt, zugrunde zu legen ist.

Zu den in § 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten sieben Einkunftsarten gehören unter anderem die im gegenständlichen Berufungsfall relevanten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie jene aus Vermietung und Verpachtung, bezüglich welcher der Berufungswerber auf die ursprünglich angenommene Liebhaberei verwies.

Ob solche Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorliegen, bestimmt sich nach der zu dieser Gesetzesbestimmung ergangenen Liebhabereiverordnung, BGBl.Nr. 33/1993. Gemäß deren § 1 Abs. 1liegen Einkünfte vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die- durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, und- nicht unter Abs. 2 fällt.Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Die Prüfung dieser Absicht anhand objektiver Umstände hat nach § 2 Abs. 1 und 3 auf Grundlage der dort angeführten Kriterien bzw. unter Bedachtnahme auf einen absehbaren Zeitraum zu erfolgen, wenn bei einer Betätigung nach § 1 Abs. 1 Verluste anfallen. Nach Abs. 2 der zitierten Bestimmung ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder 3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.

Der Berufungswerber wies in seinem Fall nun auf das Vorliegen von Liebhaberei und vor allem darauf hin, dass dies bereits anlässlich der Einkommensteuererklärungsabgabe für das Jahr 1985 bezüglich seiner Betätigung vom Finanzamt "auf Lebenszeit" festgestellt worden wäre. Die auf der gegenteiligen Annahme basierenden Bescheide des Finanzamtes aus dem Jahre 2006 seien deswegen berufungsverhangen.

Tatsächlich wurden in einem beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungsverfahren die entsprechenden Feststellungsbescheide des Finanzamtes XX im Hinblick auf die Qualifikation der entsprechenden Betätigungen als Liebhaberei einer Prüfung unterzogen. Die entsprechenden Berufungsentscheidungen vom 9. bzw. , RVx, RVy , RVz, erbrachten folgendes Ergebnis:

Die Betätigungen des Berufungswerbers als Gesellschafter bzw. Miteigentümer im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie Vermietung und Verpachtung waren - alleine schon mangels Vorliegens von Verlusten bzw. negativen Werbungskostenüberschüssen in den einzelnen berufungsgegenständlichen Veranlagungszeiträumen - als Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne zu qualifizieren und wurden insoweit die angefochtenen Feststellungsbescheide des Finanzamtes bestätigt. Allerdings wurde die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den einzelnen Jahren laut Berufungsentscheidung korrigiert.

Mit den zitierten Berufungsentscheidungen wurde bestätigt, dass in den Jahren 2001 bis 2005 - neben den unstrittigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - steuerlich relevante Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie Vermietung und Verpachtung zugeflossen sind. Damit war aber auch bereits mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraumes der entsprechende Abgabenanspruch an Einkommensteuer entstanden.

Die Feststellung des Finanzamtes bzw. in den Berufungsentscheidungen, dass es sich bei den Betätigungen des Berufungswerbers nicht um Liebhaberei gehandelt hatte, hatte bloß deklarativen Charakter, änderte aber nichts am Entstehen und am Umfang des Abgabenanspruchs. Insofern konnte nicht von einem rückwirkenden Ereignis, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang des Abgabenanspruches gehabt hätte, ausgegangen werden. Von rückwirkenden Ereignissen kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn nach der Steuerschuldentstehung Sachverhalte eintreten, die sich in der Vergangenheit in der Weise auswirken, dass an Stelle des zuvor verwirklichten Sachverhaltes nunmehr der Besteuerung ein veränderter Sachverhalt zu Grunde zu legen ist (siehe hiezu ; ).

Im gegenständlichen Fall war jedoch der Sachverhalt (Erzielung von Einkünften) in den einzelnen Jahren jedenfalls verwirklicht; lediglich die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes (Beurteilung der Betätigung als Liebhaberei oder Einkunftsquelle) war strittig.

Dem Berufungswerber waren in den Jahren 2001 bis 2005 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie Vermietung und Verpachtung zugeflossen, die bei der Ermittlung der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 und in weiterer Folge bei der Bemessung der Einkommensteuer zu berücksichtigen waren. Das Vorliegen von Liebhaberei kann nach der Liebhabereiverordnung 1993 überhaupt nur bei Anfallen von Verlusten geprüft werden (siehe Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz 347 zu § 2/LVO). Solche lagen, wie in den zitierten Berufungsentscheidungen begründet, im gegenständlichen Fall in den berufungsgegenständlichen Jahren nicht vor. Die vom Berufungswerber ins Treffen geführte Feststellung von "Liebhaberei auf Lebenszeit" im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung 1985 konnte auf die Jahre 2001 bis 2005 keinen Einfluss haben, da selbst Bescheide, die das Vorliegen von Liebhaberei aussprechen, (solche sind im gegenständlichen Fall aber gar nicht ergangen!) nur für die betreffenden Jahre gelten. Eine Feststellung darüber, dass auch in den Folgejahren Liebhaberei vorliegen würde, kann daraus aber keinesfalls abgeleitet werden (siehe Doralt, a.a.O., Tz 569 zu § 2/LVO).

Wie durch die zitierten Berufungsentscheidungen vom 9. und bestätigt wurde, waren die Betätigungen des Berufungswerbers aus Land- und Forstwirtschaft sowie Vermietung und Verpachtung bei richtiger rechtlicher Beurteilung in den berufungsgegenständlichen Jahren bereits von vornherein nicht als Liebhaberei zu qualifizieren und war diese Qualifikation auch nicht von irgendeinem allenfalls erst in den zukünftigen Jahren auf Sachverhaltsebene eintretenden Umstand abhängig. Die steuerliche Relevanz der entsprechenden Einkünfte wurde sohin nicht erst durch die Feststellung des Finanzamtes nach Ablauf der Veranlagungsjahre begründet, sondern bereits in den betroffenen Jahren selbst (in diesem Sinne auch , zur ursprünglich unrichtigen rechtlichen Beurteilung von Versicherungsbeiträgen).

Von einem den in den einzelnen berufungsgegenständlichen Jahren verwirklichten Sachverhalt verändernden rückwirkenden Ereignis gemäß § 295a BAO durch die nachträgliche Feststellung von Liebhaberei konnte daher im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden.

Mangels Vorliegens eines solchen Ereignisses war aber der Abgabenbehörde wiederum eine Herabsetzung der gemäß § 205 Abs. 1 BAO von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Anspruchszinsen auf Grund der Bestimmung des § 205 Abs. 6 BAO verwehrt, weshalb dem entsprechenden Antrag nicht entsprochen werden konnte.

Anzumerken ist an dieser Stelle, dass von der Durchführung eines Erörterungsgespräches, wie es vom Berufungswerber in diesem Zusammenhang beantragt worden war, auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage abzusehen war. Ein entsprechender Rechtsanspruch besteht nicht (siehe hiezu ; Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 14 zu § 279). Gemäß § 279 Abs. 3 BAO kann der Referent im Berufungsverfahren die Parteien (Anmerkung: den Berufungswerber und die bescheiderlassende Behörde) zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Das bedeutet, dass von dieser gesetzlich eingeräumten Möglichkeit zur Durchführung eines Erörterungstermines nur dann Gebrauch zu machen ist, wenn dies in einem objektiven Sinne sinnvoll ist (siehe auch ). Im gegenständlichen Fall gingen die entscheidungserheblichen Fakten aus den vorliegenden Materialien klar und unzweifelhaft hervor. Es konnte kein objektiv sinnvoller Grund für eine weitere Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Parteien dieses Verfahrens oder die Gewährung einer Frist zur Vorbringung weiterer Argumente erkannt werden, da der zu beurteilende Sachverhalt aus der Aktenlage klar ersichtlich war und der Berufungswerber seinen Berufungsgrund bzw. das aus seiner Sicht vorliegende "rückwirkende Ereignis" unmissverständlich dargelegt hatte.

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang abschließend allerdings darauf, dass aufgrund der Reduktion der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch die oben zitierte, betreffende Berufungsentscheidung vom die jeweilige Einkommensteuerschuld des Berufungswerbers für die Jahre 2001 bis 2004 nachträglich reduziert wurde (2005 keine Reduktion wegen erstmaligem Ansatz von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im geänderten Einkommensteuerbescheid).

Im Gefolge der gemäß § 295 BAO geänderten Einkommensteuerbescheide vom 8. bzw. ergingen gemäß § 205 BAO mit gleichem Datum auch weitere entsprechende Anspruchszinsenbescheide, die für die Jahre 2001 bis 2004 Gutschriften auswiesen, sodass die mit den angefochtenen Bescheiden vorgeschriebenen Anspruchszinsen durch die neu hinzutretenden Anspruchszinsenbescheide in Summe erheblich reduziert wurden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Schlagworte
Anspruchszinsen
rückwirkendes Ereignis
Nichtfestsetzung
Herabsetzung
Feststellung von Liebhaberei
veränderter Sachverhalt
Bestand und Umfang des Abgabenanspruches
Erörterungstermin
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at