Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.04.2011, RV/0605-W/11

Abweisung eines Antrages auf Abänderung eines Bescheides nach § 295a BAO

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/13/0069 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Abweisung des Antrages auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 1996 gemäß § 295a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 1996 fest.

Mit Bescheid vom berichtigte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 1996 vom gemäß § 293 BAO hinsichtlich eines Ausfertigungsfehlers betreffend die Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Mit Eingabe vom stellte die Berufungswerberin einen Antrag auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 1996 gemäß § 295a BAO, in welchem sie Folgendes anführte:

Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom , 2005/13/0041, festgestellt, dass der Einkommensteuerbescheid 1996 vom und der Berichtigungsbescheid vom lange nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 erster Satz BAO ergangen seien.

Gemäß § 295a BAO könne ein Bescheid auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis einträte, welches abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches habe.

Nach Ritz, BAO3, § 295a Tz 44, sei für die Abänderung stets die Abgabenbehörde erster Instanz zuständig. Dies gelte auch dann, wenn der abzuändernde Bescheid von der Abgabenbehörde zweiter Instanz erlassen worden sei, somit für die Abänderung von Berufungsentscheidungen sowie von auf § 311 BAO gestützten Bescheiden (Ellinger ua, BAO3, § 295a Anm 11).

Sie beantrage daher, den Einkommensteuerbescheid 1996 vom und den Berichtigungsbescheid vom zu ändern.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom mit folgender Begründung ab:

Das von der Berufungswerberin zitierte VwGH-Erkenntnis stelle nach Ansicht des Finanzamtes kein rückwirkendes Ereignis dar. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die absolute Verjährung des § 209 Abs. 3 BAO bereits eingetreten sei.

Gegen den Abweisungsbescheid vom erhob die Berufungswerberin Berufung mit folgender Begründung:

Die Behauptung des Finanzamtes, das zitierte VwGH-Erkenntnis stelle kein rückwirkendes Ereignis dar, beruhe auf keiner Rechtsgrundlage.

Der Eintritt der vom Finanzamt behaupteten absoluten Verjährung des § 209 Abs. 3 BAO ändere nichts an der Tatsache, dass die Einkommensteuerfestsetzung 1996 vom und die Berichtigung vom wegen Verjährung auf keiner Rechtsgrundlage beruhten.

Nach § 208 Abs. 1 lit. e BAO beginne die Verjährung in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne des § 295a BAO mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten sei.

Nach der Rechtsprechung (, Slg 6357/F; ; ) sei die Verjährung von Amts wegen zu beachten. Aus den angeführten Entscheidungen des VwGH folge, dass im Jahr 2004 die rechtswidrige Einkommensteuerfestsetzung und Berichtigung für 1996 von Amts wegen nicht erfolgen hätte dürfen.

Sie beantrage daher, den Abweisungsbescheid vom sowie die Einkommensteuerfestsetzung 1996 vom und den Berichtigungsbescheid vom aufzuheben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 295a BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.

Ob ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO vorliegt, ist eine Frage des Inhaltes bzw. der Auslegung von Abgabenvorschriften (vgl. Ritz, BAO3, § 295a Tz 3); ob ein Ereignis rückwirkt, ist den materiellen Abgabengesetzen zu entnehmen (vgl. zB ; ).

Kein solches Ereignis ist beispielsweise erstmalige oder geänderte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zB ; ; Beiser, ÖStZ 2005, 158; Langheinrich/Ryda, FJ 2006, 50; Reiter, § 295a BAO - Ereignisse mit Wirkung für die Vergangenheit, Wien 2006, 202; ebenso zur Vorbildbestimmung des § 175 Abs. 1 Z 2 AO zB BFH, BStBl 1996 II 399; Loose, in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 175 Tz 44).

Die Abweisung des Antrages auf Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1996 gemäß § 295a BAO erfolgte daher zu Recht.

Hinzu kommt, dass auf § 295a BAO gestützte Abänderungen nach Eintritt der Bemessungsverjährung grundsätzlich unzulässig sind. Dies ergibt sich unter anderem aus § 302 Abs. 1 BAO, wonach Abänderungen von Bescheiden nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig sind. Nach diesem Zeitpunkt wären sie zufolge § 209a Abs. 2 BAO nur zulässig, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Eintritt der Verjährung gestellt wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 302 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at