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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 20.08.2007, FSRV/0017-W/06

Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, Neuberechnung des strafbestimmenden Wertbetrages nach Schätzung und Prüfungsfeststellungen

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen Jamal Mohamed Altaf, 1200 Wien, Adalbert Stifterstr. 78/39, (Bf.) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 2/20vom , SN 1,

zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Beschwerde wird die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages für die Zeiträume 2-12/2003 auf € 12.917,07 und 1, 2/2004 auf € 2.529,96 reduziert.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 2/20 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Wien 2/20 vorsätzlich als verantwortlicher Unternehmer unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Februar bis August 2002 in Höhe von € 5.763,60, Februar bis Dezember 2003 in Höhe von € 13.867,18 und Jänner bis September 2004 in Höhe von € 9.469,96, insgesamt € 29.100,74, bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a des FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher vorgebracht wird, dass alle Umsatzsteuervoranmeldungen der Kalenderjahre 2002 bis 2004 richtig eingebracht worden seien. Die dem Strafverfahren zu Grunde gelegte Nachforderung ergebe sich aus Nichtanerkennung von Gutschriften. Der Bf. betreibe das Gewerbe des Kleintransportes und sei einer Betriebsprüfung unterzogen worden. In den Jahren 2003 und 2004 habe er zudem mehr Ausgaben als Einnahmen gehabt, aber er werde zukünftig versuchen eventuelle Verluste aus dem Bereich der Unternehmen abzudecken.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die Meldung des Veranlagungsreferates, wonach für die Jahre 2002 und 2003 mangels Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung eine Schätzung vorgenommen werden musste, zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.

Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom , Zl. 89/16/0201, Erk. v. , Zl. 90/14/0207 und Erk. v. , Zl. 90/14/0260).

Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.

Nach § 160 Abs. 2 FinStrG ist über Beschwerden ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung soweit sie nicht ermittelt oder berechnet werden können diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Abs. 2 Zu schätzen ist insbesondere dann , wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.

Abs.3 Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Die Abgabenbehörde war nach § 184 BAO zur Schätzung der Umsatzsteuerzahllasten für die Monate 2-8/2002 berechtigt, da zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen weder Zahlungen geleistet noch entsprechende Meldungen erstattet wurden.

Als strafbestimmender Wertbetrag für die Monate 2-8/2002 wurden jedoch nicht die geschätzten Beträge sondern zu Gunsten des Bf. ohnehin die selbst einbekannten nicht fristgerecht gemeldeten oder entrichteten Zahllast angenommen, da die Nachreichung der Anmeldungen im Dezember 2002 zu einer Korrektur des Abgabenkontos führte.

Gemäß § 29 Abs.1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

Abs.2 War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen.

Abs. 3 Straffreiheit tritt nicht ein, a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren, b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.

Dem Bf. war durch die Zustellung des Schätzungsbescheides bekannt, dass seine Tat entdeckt ist, der Nachreichung von Meldungen im Berufungsverfahren kann daher nicht mehr das Benefiz des Strafaufhebungsgrundes der Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG zukommen.

Auch für das Jahr 2003 und die Monate 1 und 2/2004 wurden zu den gesetzlichen Terminen keine Vorauszahlungen geleistet und auch keine Meldungen eingebracht.

Im Zuge einer Umsatzsteuernachschau wurde zunächst am eine Zahllast in der Höhe von € 13.067,18 festgesetzt. Der Bf. brachte am 11. und Umsatzsteuervoranmeldungen nach und machte für die Monate 2 bis 6 und 11/2003 Gutschriften geltend. Die Gutschriftgeltendmachung hielt jedoch einer Überprüfung durch die Betriebsprüfung nicht stand. Da keine entsprechenden Belege vorgelegt werden konnten wurde im Schätzungsweg ein Vorsteueranteil von 30 % der Umsatzsteuer angesetzt, Die Jahresumsatzsteuer wurde am mit € 12.770,43 errechnet.

Berücksichtigt man die Ust Gutschrift für Jänner 2003 ergibt sich, dass im Zuge der Berechnung der Jahresumsatzsteuer ein Gutschriftsbetrag von € 150,11 anfällt, der in dubio zu Gunsten des Bf. wohl auf die Schätzung für 2-12/2003 anzurechnen ist. Demnach war die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages für 2-12/2003 auf € 12.917,07 zu reduzieren.

Für die Monate 1 und 2/2004 wurden gleichfalls am Umsatzsteuergutschriften nachgereicht, die jedoch zu keiner geänderten Abgabenfestsetzung führten. In den am geschätzten Beträgen ist jedoch ein strafrechtlich nicht relevanter Sicherheitszuschlag von € 1.200,00 enthalten, der somit im Rechtsmittelverfahren herauszurechnen war. Es ergibt sich daher ein strafbestimmender Wertbetrag von € 2.529,96.

Werden unrichtige oder keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht oder zu niedrig entrichtet, stellt dieses Verhalten nur dann eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dar, wenn der Täter in Bezug auf die Verwirklichung einer Umsatzsteuerverkürzung wider besseres Wissen gehandelt hat.

Der Täter muss wissen, dass er durch die Tathandlung den verpönten Erfolg bewirkt, dass er diesen auch anstrebt ist nicht gefordert. Dies ist in etwa auch der Fall, wenn der Abgabepflichtige die Tat deshalb begeht, weil ihm die liquiden Mittel zur Entrichtung der Selbstberechnungsabgaben fehlen ().

Die Wissentlichkeit bezieht sich auf die Kenntnis der Zahlungsverpflichtung und der Fälligkeitstermine (Bewirken der Verkürzung), bezüglich des Unterbleibens der Meldungserstattung (Pflichtverletzung) genügt dolus eventualis.

Verkürzt wird die Abgabe nicht nur dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf gesetzlich Anspruch hatte.

Hat der Abgabepflichtige der gesetzlichen Vorschrift zuwider zum Zeitpunkt der monatlichen Fälligkeit der Steuer diese nicht entrichtet, ist in diesem Zeitpunkt die Verkürzung der Selbstbemessungsabgabe bewirkt und die strafgesetzlich verpönte Erfolg eingetreten ().

Zur subjektiven Tatseite des Bf. ist festzustellen, dass der Bf. seinen steuerlichen Verpflichtungen im Tatzeitraum in keinster Weise nachgekommen ist. Er hat unzweifelhaft regelmäßig Umsätze erzielt aber weder Steuerzahlungen geleistet noch die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben, daher ist der begründete Tatverdacht der Abgabenhinterziehung gegeben.

Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als auch jene nach § 33 Abs. 1 FinStrG durch Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird (, Hinweis E , 95/13/0040).

Der Verdacht der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer im Versuchsstadium (§ 33 Abs.1, 3 lit. a i. V. 13 FinStrG) ist nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde nicht gegeben, da der Bf. bereits im Oktober 2002 persönlich als Auskunftsperson nach seinen laufenden Umsätzen befragt wurde und laufend Schätzungen für die Voranmeldungszeiträume vorgenommen wurden und der Bf. selbst bei gänzlichem Untätigbleiben somit nicht mit einer zu niedrigen Schätzung rechnen konnte.

Im Straferkenntnis ist zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann ().

Der begründete Tatverdacht ist gegeben, nur in diesem Umfang bestand eine Prüfungsaufgabe der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, eine abschließende Beurteilung betreffend der tatsächlichen Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages, der Schuld und Strafe wird nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu erfolgen haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
Neuberechnung des strafbestimmenden Wertbetrages nach Schätzung und Prüfungsfeststellungen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAD-03474