Aufwendungen (Fahrtkosten) eines alleinstehenden Arbeitnehmers zwischen Ausbildungs- und Heimatort sind nicht abzugsfähig (Werbungskosten), wenn er am Heimatort über keine eigene abgeschlossene Wohnung verfügt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M.W., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes S, vertreten durch D, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bediensteter des Österreichischen Bundesheeres) beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2004 unter anderem die Absetzung von Aufwendungen für Fahrtkosten zwischen M und W in Höhe von € 6.451,22 als Werbungskosten (Familienheimfahrten).
Die Abgabenbehörde nahm in der Folge einen Lokalaugenschein im Elternhaus des Berufungswerbers vor. Den darüber angefertigten Aktenvermerk ist zu entnehmen, dass sich im Obergeschoß des Einfamilienhauses der Eltern keine abgeschlossene Wohnung des Berufungswerbers befindet. Die vom Berufungswerber bewohnten Räumlichkeiten würden aus einem Schlafzimmer und einem kleinen Vorraum mit einem Küchenblock bestehen, welcher nach Ansicht des Erhebungsorganes nicht in "Gebrauch stünde". Außerdem sei diese Wohnung nicht als eine abgeschlossene Wohneinheit anzusehen. Dies gehe auch aus dem in Kopie im Akt des Finanzamtes aufliegenden Plan des Obergeschosses hervor.
Diesem Plan ist unter anderem zu entnehmen, dass sich im Obergeschoß neben sanitären Einrichtungen unter anderem vier Räume befinden, wovon ein Raum als Dachboden benützt wird. Zwei weitere als Dachboden bezeichnete Räume dienen als "Wohnraum, Küche" und als "Schlafraum" der offenbar vom "Sohn bewohnt" wird (handschriftliche Vermerke auf der Kopie des Planes). Der vierte Raum (Bezeichnung: Zimmer) wird nach der handschriftlichen Eintragung im Plan offenbar von den Eltern benützt.
Die Abgabenbehörde anerkannte von den geltend gemachten Fahrtkosten nur eine Hin- und eine Rückfahrt (€ 178,00) als Werbungskosten. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer Aufwendungen für Heimfahrten nur dann abgesetzt werden könnten, wenn dieser in seinem Heimatort eine eigene Wohnung (ein eigenes Heim) besitze. Die Kosten für die Fahrten zum Wohnsitz der Eltern würden keine Werbungskosten darstellen. Es konnten daher nur die Aufwendungen für eine Hin- und Rückfahrt als Werbungskosten anerkannt werden.
Gegen diesen Bescheid wurde berufen und ausgeführt, dass der Berufungswerber im Haus der Eltern lebe und dort eine eigene Wohnung innehabe. Derzeit sei er in W zur Fort- und Weiterbildung. Danach werde er W verlassen und an einem ihm noch nicht bekannten Ort seinen Beruf ausüben. Es werde daher die Absetzung der Heimfahrten beantragt.
Die Berufung wurde durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer das Aufsuchen des Heimatortes einmal im Monat ausreichend sei, wenn dieser über eine eigene Wohnung verfüge (siehe ). Da der Berufungswerber über keine eigene abgeschlossene Wohnung in seinem Elternhaus verfüge, wie der Ortsaugenschein ergeben habe, handle es sich bei den Familienheimfahrten lediglich um Besuche der Eltern und die Berufung sei daher abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Salzburg - UFS, Salzburg) gestellt und ausgeführt, dass er im Hause seiner Eltern eine eigene Wohnung habe. Das gesamte Obergeschoß, welches aus dem Sanitärbereich, der Küche und den Wohn- und Schlafbereich bestehe, gehöre ihm. Er habe den Ausbau finanziert und trage auch die Betriebskosten, wie Strom, Wasser und Heizung. Bei den Heimfahrten handle es sich deshalb keineswegs um Besuche bei den Eltern, denn der Wohn- Schlaf- und Sanitärbereich seiner Eltern befände sich im Erdgeschoß. Es werde die Stattgabe des Berufungsbegehrens beantragt.
Der Berufungswerber wurde mit Vorhalt vom aufgefordert eine Beschreibung seiner Berufsausbildung vorzulegen, die folgenden Fragen zu beantworten, eine Stellungnahme abzugeben und die angeforderten Nachweise zu erbringen.
"Auf Grund ihrer Angaben befanden sich im Jahr 2004 in W zur Fort- und Weiterbildung. Sie werden gebeten eine Beschreibung ihrer Fort- und Weiterbildung, insbesondere die voraussichtliche Dauer, das angestrebte Berufsziel nach absolvierter Ausbildung sowie den Ort bzw. den voraussichtlichen Ort ihrer Berufsausübung bekannt zu geben. Wie sind/waren Sie im Jahr 2004 an ihrer/ihren Ausbildungsstätte/en, Ort der Berufsausübung untergebracht?
Zur Wahrung des Parteiengehörs wird Ihnen in der Anlage der Aktenvermerk eines Organs des Finanzamtes S - 5 -, betreffend den vorgenommenen Augenschein im Haus ihrer Eltern sowie den Plan des "OG B", übersandt. Sie werden ersucht, zu den Ausführungen des Organs in diesem Aktenvermerk Stellung zu nehmen.
Im Vorlagenantrag behaupten Sie erstmals, dass Ihnen die Wohnung im "OG gehört".
Sind Sie zivilrechtlicher Eigentümer der Wohnung?
Im Vorlageantrag wird von Ihnen erstmals behauptet den Ausbau des Obergeschosses in ihrem Elternhaus finanziert zu haben.
Sie werden daher ersucht, folgende Nachweise zu erbringen:
- Aufstellung der angefallenen Ausbaukosten
- Vorlage der Rechnungen mit den Zahlungsnachweisen
- Finanzierungsnachweis
- Zeitraum des Ausbaues
Im Vorlageantrag wird von Ihnen erstmals behauptet, dass Sie Betriebskosten im Haus ihrer Eltern anteilig tragen.
Sie werden daher gebeten, zweckdienliche Nachweise, wie zB Vereinbarung über die Kostentragung, Höhe der Gesamtkosten und Zahlungsnachweise, für die behauptete Kostentragung zu erbringen.
Werden die Betriebskosten - Strom, Wasser, Heizung - über einen eigenen "Verrechnungskreis" (wie zB Zähler) abgerechnet?
Wenn ja, werden Sie ersucht, zweckdienliche Nachweise, wie zB Abrechnungen des Energieversorgungsunternehmens mit Zahlungsnachweis zu erbringen.
Wenn nein, wie werden sonst die Energiekosten abgerechnet?
Sie werden gebeten, zweckdienliche Nachweise für die Abrechnung der Energiekosten vorzulegen."
Der Berufungswerber beantwortete weder den Vorhalt noch gab er eine Stellungnahme ab und übersandte auch keine Nachweise für seine Behauptungen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (§ 119 Abs 1 BAO).
Die im § 119 BAO verankerte Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und der daraus abgeleiteten Mitwirkungspflicht (§ 138 BAO) entspricht der Abgabepflichtige unter anderem dann, wenn er die ihm zumutbaren Auskünfte erteilt (). Was zu einer vollständigen Offenlegung gehört hat der Abgabepflichtige zunächst selbst nach bestem Wissen und Gewissen, das heißt nach der äußersten, dem Erklärungspflichtigen nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Objektiv setzt die Vollständigkeit voraus, dass alle für eine wahrheitsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen offen gelegt werden (VwGH ", 2219/79").
Der Berufungswerber hatte die Gelegenheit die für die wahrheitsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen, die mit seinen Behauptungen im Zusammenhang stehen, offen zu legen. Im Verfahren vor der Abgabenbehörde erster Instanz brachte er unter anderem vor, dass er im Hause einer Eltern eine eigene Wohnung habe und sich nur zur Fort- und Weiterbildung in W befände um nach Abschluss seiner Ausbildung diesen Ort wieder zu verlassen um an einem noch nicht bekannten Ort seinen Beruf auszuüben. Im Vorlageantrag behauptete der Berufungswerber schließlich, dass ihm das gesamte "1. OG" gehöre, den Ausbau finanziert zu haben und die Betriebkosten trage. Im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz kam er der Aufforderung Unterlagen für seine Behauptungen vorzulegen nicht nach, obwohl ihm dies zumutbar und geboten war.
Der Berufungswerber ist seiner ihm gesetzlich obliegenden und zumutbaren Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen. Das Verhalten des Berufungswerbers spricht gegen den § 119 BAO verankerten Grundsatz der steuerlichen Offenlegung- und Wahrheitspflicht. Vielmehr rechtfertigt dieses Verhalten die Annahme, dass er bemüht war relevante Tatsachen, die der eigenen Argumentationslinie (Wohnung im Haus der Eltern, Finanzierung des Ausbaues, Tragung von Betriebskosten, Angaben zu seinem Beruf und seinem Berufsziel) zuwiderlaufen, der Abgabenbehörde gegenüber zu verbergen bzw. überhaupt nicht bekannt zu geben. Die wahren Verhältnisse wurden vom Berufungswerber nicht offengelegt. Die wahrheitsgemäße Offenlegung war dem Berufungswerber nicht nur zumutbar, sondern sie ist auch geboten gewesen.
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988).
Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden (§ 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988).
Dies gilt auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit EStG 1988).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen (siehe Erkenntnisse vom , 95/14/0124, , 96/15/0171, , 95/14/0059, , 96/14/0018 und , 2003/13/0154).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass es Sache desjenigen Steuerpflichtigen ist, der die - grundsätzlich nie durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen hat, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung - im gegenständlichen Verfahren die die Hin- und Rückfahrt vom Wohnort an den Ausbildungsort - als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (siehe Erkenntnisse vom , 97/15/0137 und , 2003/13/0154). Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, sind vom Steuerpflichtigen darzustellen.
Der Berufungswerber begründete die Geltendmachung seiner Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt zu seinem Ausbildungsort damit, dass er ihm im Hause seiner Eltern das "1. OG" gehöre, er die Ausbaukosten getragen habe sowie anteilige Betriebskosten leiste. Nachweise für seine Behauptungen wurden nicht erbracht und waren im Hinblick auf das zivilrechtliche Eigentum der Liegenschaft wohl auch nicht zu erbringen, da diese im grundbücherlichen Eigentum seiner Eltern steht, wie eine diesbezügliche Grundbuchsabfrage ergeben hat. Der Berufungswerber war offenbar nicht in der Lage auch nur einen einzigen Nachweis für seine Behauptungen (Finanzierung des Ausbaues sowie Tragung der Betriebskosten) zu erbringen. Es ist sonst mit den Denkgesetzen nicht vereinbar, dass er außerstande ist auch nur einen einzigen Nachweis für seine Behauptungen zu erbringen und es auch völlig verabsäumt zu den Ausführungen des Organs Stellung zu nehmen, in dem dieses ausführte, dass sich im Obergeschoß keine abgeschlossene Wohnung befindet und vom Berufungswerber nur ein Zimmer bewohnt wird. Der Berufungswerber war sich offenbar nicht bewußt, dass ihm eine Nachweisverpflichtung trifft, sodass bereits aus diesem Grund die Berufung abzuweisen ist.
Die Berufung ist auch deshalb abzuweisen, weil bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer das monatliche Aufsuchen des Heimatortes grundsätzlich nur dann zu Werbungskosten führt, wenn dieser seine eigene Wohnung aufsucht um nach dem Rechten zu sehen (), wie die Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt hat. Andernfalls ist davon aus zugehen, dass diese Heimfahrten den Besuch der Eltern dienten und daher unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 fallen. Der Berufungswerber hat zwar behauptet er verfüge über eine eigene Wohnung im Haus der Eltern, deren Ausbau er selbst finanziert haben will und dafür auch die Betriebskosten entrichte, war aber nicht in der Lage auch nur einen einzigen Nachweis dafür zu erbringen. Die Berufung war daher auch aus diesem Grund abzuweisen, weil die geltend gemachten Aufwendungen - Fahrten zwischen M und W - unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 fallen, da der Berufungswerber entgegen seinen Behauptungen über keine eigene Wohnung im Haus der Eltern verfügt und daher diese Fahrten offenbar dem Besuch der Eltern und seinem Freundeskreises dienten.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 war daher abzuweisen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Fahrtkosten alleinstehend Heimatort Wohnung Ausbildungsort Werbungskosten |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at