Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.09.2006, RV/1905-W/06

Erhöhte Familienbeihilfe - dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., vertreten durch KOBV, Behindertenverband, 1080 Wien, Lange Gasse 53, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.), geb. am , stellte am einen Eigenantrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (ab März 2006).

Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.

Das Aktengutachten vom lautet wie folgt:

Anamnese:

an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bds.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

Hörgerät bds.

Untersuchungsbefund: nicht vorhanden

Status psychicus / Entwicklungsstand: nicht vorhanden

Relevante vorgelegte Befunde:

2004-10-15 BSB

aktenmäßiger Passakt

Diagnose(n):

klinische Taubheit bds.

Richtsatzposition: 643 Gdb: 070% ICD: H91.9

Rahmensatzbegründung:

ORS da auch audiogene Dyslalie besteht

Gesamtgrad der Behinderung: 70 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1995-06-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

1. alle Angaben stammen aus dem Passakt 2. das Datum 1995-06 ist das Datum des 1.Passgutachtens.

erstellt am 2006-03-31 von S.H.

Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

zugestimmt am 2006-04-07

Leitender Arzt: F.W.

Das Finanzamt erließ am einen Bescheid und wies den Antrag mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 6 (5) in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um monatlich € 138,30. Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 (5) FLAG 1967 ein Kind, bei dem der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Bei Ihnen wurde ein Behinderungsgrad von 70 % festgestellt. Die erhöhte Familienbeihilfe wird jedoch - sofern das Kind nicht voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen - nur so lange gewährt, als die allgemeine Familienbeihilfe zusteht.

Da Sie sich in keiner Berufsausbildung befinden, besteht kein Anspruch auf die allgemeine Familienbeihilfe, weshalb auch kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe gegeben ist."

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben und Folgendes ausgeführt:

"Die Bw. leidet an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beidseits und wurde seitens des Bundessozialamtes ein Grad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt.

Infolge der bestehenden Gesundheitsschädigung ist die Bw. nicht in der Lage eine Berufsausbildung aufzunehmen sowie eine Arbeitsstelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bekommen, da die Bw. einen Gebärdendolmetscher benötigen würde, der sowohl bei einer allfälligen Berufsausbildung als auch bei einer beruflichen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich wäre.

Die Bw. ist daher infolge ihrer bestehenden Behinderung außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und damit dauernd erwerbsunfähig..."

Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung ab:

"Ihre Behinderung wurde bereits 1995 vom BSB festgestellt. Sie erhielten bis zum Ende Ihrer Berufsausbildung die erhöhte Familienbeihilfe. Eine Weitergewährung ist nur dann möglich, wenn Sie sich noch immer in Ausbildung befinden würden. Sie waren aber bis zu Beginn Ihres Mutterschutzes bereits 2 Jahre berufstätig - vom bis zum .

Aus diesem Grund ist eine Gewährung der erh. FB leider nicht möglich."

Die Bw. stellte fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d iVm Abs. 5 FLAG haben volljährigen Vollwaisen und Kinder, deren Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer grundsätzlich vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.

Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.

Nach § 8 Abs. 5 FLAG sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat somit nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen.

Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Im Aktengutachten des Bundessozialamtes vom wurde der Behinderungsgrad der Bw. mit 70 v.H. eingestuft und weiters bestätigt, dass die Bw. voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Bw. seit Geburt an klinischer Taubheit leidet.

Wenn die steuerliche Vertretung der Bw. in ihrer Berufung vom angeführt, dass die Bw. infolge der bestehenden Gesundheitsschädigung nicht in der Lage sei, eine Berufsausbildung aufzunehmen sowie eine Arbeitsstelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bekommen, so ist dazu zu bemerken, dass die Bw. laut Versicherungsauszug der österreichischen Sozialversicherung zwei Jahre (vom bis ) als Arbeiterin beschäftigt war und seit Wochengeld bezieht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach der genannten Bestimmung notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. die Erkenntnisse vom , 91/14/0197, vom , 90/13/0129 und vom , 82/13/0222), widerlege.

Auch im schlüssigen Aktengutachten des Bundessozialamtes vom wird nicht bestätigt, dass die Bw. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Dies steht auch mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang. Es mag durchaus zutreffen, dass es für die Bw. schwieriger als für Nichtbehinderte ist, eine Arbeitsstelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bekommen; dass die Bw. aber dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, kann hieraus keinesfalls abgeleitet werden.

Somit steht weder Familienbeihilfe noch der Erhöhungsbetrag zu.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
längerdauernde Berufstätigkeit
Gutachten
Taubheit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at