Umwandlung einer Abfertigung in einen Pensionsanspruch
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Csaszar Erwin und die weiteren Mitglieder HR Dr. Astrid Binder, Dr. Wolfgang Bartosch und Mag. Christiane Riel-Kinzer über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Kullnig & Co Steuerberatungs KG, 8043 Graz, Mariatrosterstraße 87a, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer 2008 nach der am in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezieht als Pensionist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Pensionsversicherungsanstalt und von der Allianz Elementar Versicherung.
Mit der Begründung, der Bw. habe im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert worden sind, bezogen, nahm das Finanzamt die Veranlagung dieser lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vor.
Dagegen wandte sich der Bw. mit dem Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass die Pensionseinkünfte der Allianz Elementar Versicherung aus dem Verzicht eines gesetzlich zustehenden Abfertigungsanspruches resultierten. Ihm sei vor Beendigung seines aktiven Dienstverhältnisses mit vorgeschlagen worden, anstelle seiner ihm gesetzlich zustehenden kollektivvertragsgemäßen Abfertigung und anstelle der Pensionszusage laut Empfehlung des Versicherungsverbandes eine Pension zu erhalten. Dieses Angebot beruhe auf einer rechtlichen Grundlage und nicht auf einer direkten Leistungszusage. Ihm seien damals zwei Vorschläge unterbreitet worden, entweder Auszahlung (und Versteuerung) der ihm zustehenden Abfertigung oder Annahme des Angebotes des Arbeitgebers, statt der Abfertigung eine Firmenpension zu beziehen. Er habe das Angebot angenommen, auf die Abfertigung verzichtet und ab 1994 eine Firmenpension erhalten. Rückwirkend betrachtet hätte zu diesem Zeitpunkt - aus der Sicht des Fiskus - die Abfertigung mit damals 5% besteuert werden sollen und danach wäre die Zusatzpension analog zur feiwilligen Höherversicherung - gemäß § 25 (1) Ziffer 3 lit. a EStG 1988 nur mit 25% zu versteuern gewesen. Bis zum Jahr 2007 seien diese Einkünfte auch nicht in voller Höhe, sondern nur im Ausmaß von 25% (analog zur freiwilligen Höherversicherung) steuerlich erfasst worden.
Erklärend brachte die steuerliche Vertretung des Bw. vor:
"Die Durchführung des Jahresausgleiches auf diese Art - nämlich mit nur 25% der Zusatzpension zu versteuern - erfolgte in dieser Weise, dass das Finanzamt Graz-Stadt den beim Finanzamt von der Allianz Elementar Versicherung einlangenden Lohnzettel von Amts wegen berichtigte, sodass danach die Besteuerung der Zusatzpension nur zu 25% erfolgte. Die Grundlage für diese Vorgangsweise war das Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung, Jahrgang 1999, 98. Stück, ausgegeben am , 197. Erlass: Protokoll über die Lohnsteuerbesprechung 1999, ad § 25 (1) Ziffer 1, lit. a EStG 1988 "Umwandlung von Arbeitslohn".
Darin wurde der Verzicht auf den Abfertigungsanspruch dargelegt und entsprach die daraus resultierende Zusatzpension - wirtschaftlich betrachtet - einer freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung, sodass auch die steuerliche Beurteilung nach denselben Grundsätzen zu erfolgen hat. Im Amtsblatt wurde auch noch ausgeführt, dass "jener Betrag, auf den vor Auszahlung der Abfertigung verzichtet wurde oder der im Nachhinein zum Erwerb der "Zusatzpension" aufgewendet wird, nicht zu Werbungskosten führe, sondern analog zur freiwilligen Höherversicherung im Rahmen der Topfsonderausgaben abzugsfähig sei". Bezüglich der steuerlichen Erfassung der ausgezahlten Zusatzpension wurde festgelegt, dass die Auszahlung der Zusatzpension nur im Ausmaß von 25% (analog zur freiwilligen Höherversicherung) steuerlich zu erfassen sei".
Die von der Allianz Elementar Versicherung gewährte Firmenpension beruhe nicht auf einer direkten Leistungszusage, sondern auf einer gesetzlichen Grundlage.
Weiters berief sich die steuerliche Vertretung auf den Grundsatz von Treu und Glauben und die - auf Grundlage des Amtsblattes der österreichischen Finanzverwaltung basierende - steuerliche Behandlung seit dem Jahr 1993.
Es werde der Antrag gestellt, den Lohnzettel der Allianz Elementar Versicherung nicht in voller Höhe, sondern nur mit 25% zu erfassen.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall hat der Bw. im Jahr 1993 beschlossen, auf seine Abfertigung zu verzichten und statt dessen eine Firmenpension zu beziehen.
In der mündlichen Berufungsverhandlung geben der Bw. und das Finanzamt übereinstimmend bekannt, dass sie dieses Verfügen mit einem geldmäßigen Zufluss gleich setzen. Die nicht ausbezahlte Abfertigung beurteilen sie als Eigenleistung und die daraus resultierenden Einkünfte als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Auch der Unabhängige Finanzsenat vertritt die Auffassung, dass die Abfertigung im einkommensteuerlichen Sinn im Jahr 1993 zugeflossen ist. Nach der Intention der zugrunde liegenden Vereinbarung sind die Einkünfte in der Folge dem Dienstverhältnis zuzurechnen.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 lit. a EStG 1988 nehmen Bezüge von Pensionskassen und ähnlichen Einrichtungen sowie die Höherversicherung im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung eine Sonderstellung ein. Die daraus resultierenden Pensionen, die auf Beiträgen basieren, die aus bereits versteuertem Einkommen bezahlt worden sind, werden sofort im Ausmaß von 25% besteuert.
Diese Handhabe vermeidet eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung und entspricht dem im VfGH Erkenntnis vom , G 101/84 normierten Grundsatz, "nur einen Vermögenszuwachs zu erfassen und wirtschaftliche Vorgänge, soweit sie nur eine Vermögensumschichtung bewirken, außer acht zu lassen."
Dem Grundsatz der einkommensteuerlichen Unerheblichkeit einer bloßen Vermögensumschichtung folgend werden Höherversicherungspensionen somit nur mit 25% steuerlich erfasst. Denn soweit die Leistungen aus der Höherversicherung auf Eigenleistungen entfallen, muss dieser Anteil aus der Besteuerung ausgeschieden werden, um eine nochmalige Besteuerung bereits versteuerten Einkommens zu verhindern (dazu Doralt, EStG 12 § 25, Tz 59 und 60).
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage hält der Unabhängige Finanzsenat auch im vorliegenden Fall eine Besteuerung der Pensionseinkünfte des Bw. in Höhe von 25% als gerechtfertigt.
Im Übrigen kommt auch dem Einwand des Bw., mit dem angefochtenen Bescheid verstoße das Finanzamt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, Berechtigung zu:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH setzt ein Verstoß der Abgabenbehörde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits voraus, dass ein (unrechtes) Verhalten der Behörde auf das der Abgabepflichtige vertraut hat, eindeutig und unzweifelhaft für ihn zum Ausdruck gekommen ist, und andererseits, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach eingerichtet und er als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat ().
Der Bw. konnte -wie die steuerliche Vertretung im Zuge der mündlichen Verhandlung vorbrachte- sogar auf eine, im konkreten Fall statt gebende Entscheidung der ehemaligen Finanzlandesdirektion vertrauen.
Dieser Rechtsgrundsatz schützt den Bw. aber auch davor, dass Teile der Firmenpension aus nachstehenden Gründen einer Mehrfachbesteuerung unterzogen würden:
Die strittige Firmenpension würde diesfalls nach Überschreiten des Wertes der Gegenleistung in vollem Umfang besteuert werden, wogegen eine Rückerstattung der vom Bw. im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsansicht des Finanzamtes in der Vergangenheit (für eine Bemessungsgrundlage von 25% der Firmenpension) entrichteten Einkommensteuer nicht möglich ist.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at