Entscheidungspflicht, Devolutionsantrag
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO des oben angeführten Antragstellers betreffend die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom des Finanzamtes Innsbruck entschieden:
Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Der Antragsteller hat am eine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom eingebracht. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Grundsätzlich sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden (vgl § 311 Abs 1 BAO). Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erledigung bekannt gegeben, so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag nach § 311 Abs. 2 BAO).
Gemäß § 260 BAO (idF des AbgRmRefG BGBl. I 2002/97) hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der Unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt. Ein Antrag auf Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz ( Devolution ) geht damit wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG (Säumnisbeschwerde) und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. zB , und die dort zitierten Erkenntnisse, sowie auch Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 311 Anm. 17).
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage war daher der gegenständliche Devolutionsantrag - wie im Spruch ersichtlich - als unzulässig zurückzuweisen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Entscheidungspflicht Devolutionsantrag |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at