Keine Berücksichtigung von Tagesgeldern (Diäten) bei lediglich eintägigen Reisen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte in seiner auf elektronischem Weg eingereichten Einkommensteuererklärung Reisekosten in Höhe von 1.721,51 €.
In einem Ersuchen um Ergänzung vom forderte das zuständige Finanzamt den Berufungswerber auf, die beantragten Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen.
In der Eingabe vom wurde dieser Aufforderung gefolgt und die Sonderausgaben sowie Werbungskosten (Reisekosten) belegmäßig nachgewiesen. In einer Zusammenstellung der beruflich veranlassten Reisen über 25 km und über 3 Stunden wurden die monatlichen Reisekosten nachgewiesen.
Mit Einkommensteuerbescheid 2007 vom wurde die Einkommensteuer abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Berufungswerbers im Außendienst es als erwiesen anzunehmen sei, dass er die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in den bereisten Orten insoweit kenne, dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden könne, wie bei einem an ein und denselben Ort tätigen Arbeitnehmer. Tagesdiäten hätten daher nicht berücksichtigt werden können.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 eingebracht. Die beantragten Reisekosten seien nicht anerkannt worden. Der Berufungswerber sei als ÖBB-Bediensteter beschäftigt. Sein Aufgabengebiet seien Reparaturaufwendungen und Wartungsarbeiten. Er sei für ca. 130 Gebäude zuständig. Grundsätzlich sei er auf der Mühlkreisbahn und der Summerauerbahn aber auch auf anderen Strecken wie der Westbahn und der Phyrnbahnstrecke eingesetzt. Die Arbeitseinsätze seien unregelmäßig und der Berufungswerber werde je nach Bedarf auf den verschiedensten Arbeitsplätzen auf den oben genannten Bahnstrecken eingesetzt. Für den Berufungswerber würde es keine geregelten Verpflegungsmöglichkeiten auf diesen Strecken geben. Somit müsse er sich jedes Mal eine Verpflegungsmöglichkeit suchen. Eine Regelmäßigkeit sei nicht gegeben, sodass er von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten keine Kenntnis hätte. Die Lohnsteuerrichtlinie L 309 würde zwar normieren, dass für die Lokführer und Zugbegleiter der ÖBB das gesamte Schienennetzes einen Mittelpunkt der Tätigkeit darstelle, doch dies könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Berufungswerber im gesamten Bundesgebiet die örtlichen Gegebenheiten kennen müsse.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. Für die beantragten Reisekosten entlang des Schienennetzes der ÖBB würden keine Werbungskosten nach § 16 EStG zustehen, weil durch das wiederholte Tätigwerden in einem bestimmten Gebiet bzw. Streckenabschnitt ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde, auch der UFS hätte bereits in gleich gelagerten Fällen abweisend begründet, dass kein erhöhter Verpflegungsmehraufwand dem Grunde nach entstehe. Auch Tagespendler hätten auswärtige Verpflegungskosten zu tragen und keine Möglichkeit einer steuerlichen Berücksichtigung. In der angeführten RZ der Lohnsteuerrichtlinien seien nur beispielhaft Lokführer und Zugbegleiter genannt, das heiße nicht, dass es nur für diese Berufsgruppe gelten würde.
Mit Eingabe vom wurde ein sog. Vorlageantrag eingereicht. Der Berufungswerber sei bei der ÖBB als Streckenarbeiter tätig. Grundsätzlich sei er auf der Mühlkreisbahnstrecke eingesetzt. Er werde aber auch auf anderen Strecken bei Bedarf eingesetzt. Dort hätte er jedoch keine Kenntnis über die Örtlichkeiten, sodass ihm in diesen Fällen ein Mehraufwand für Verpflegung anfalle. Die Lohnsteuerrichtlinien würden von einem ständig befahrenen Liniennetz ausgehen. Da dies hier nicht zutreffe, sei der Anspruch auf Diäten als Werbungskosten gegeben.
Mit Datum wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
In einem Telefonat vom gab der Berufungswerber bekannt, dass ihm möglicherweise ein Gruppenpauschale (Hausbesorger) zustehen würde, da er für Gebäude entlang des Schienennetzes zuständig sei.
In einem Schreiben vom seitens des nunmehr zuständigen Referenten an den Berufungswerber wurde die rechtliche Lage wie folgt dargestellt: "Nach der Rechtsprechung des UFS und auch des VwGH ist die Beurteilung im Bereich der Diäten eindeutig. Die Rechtsprechung folgt hier nicht der Ansicht in den Informationsschriften des Ministeriums (Mittelpunkt der Tätigkeit, etc.) sondern orientiert sich hier ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Werbungskosten sind Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Da Kostenunterschiede der Verpflegung auch Steuerpflichtige an ihrer Arbeitsstätte genauso treffen wie Steuerpflichtige während einer Reise, führen sie üblicherweise zu keinen Verpflegungsmehraufwendungen. Laut Rechtsprechung ist dies nur der Fall, wenn er auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes einnehmen muss (; RV/0837-L/07). Das heißt also, wenn bei einer Reise auch genächtigt werden muss. Laut Ihren Aufzeichnungen waren sie meist zwischen 7.00 Uhr und 17.00 Uhr unterwegs. Ein Verpflegungsmehraufwand ist bei solchen Reisen jedenfalls nicht zu berücksichtigen, egal ob ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entstanden ist oder nicht. Hier wird es also jedenfalls zu einer Abweisung ihrer Berufung kommen. Alternativantrag Pauschale für Hausbesorger:Auch hier sehe ich keinen Handlungsspielraum. Der Begriff Hausbesorger orientiert sich am Hausbesorgergesetz welches mit Wirkung aufgehoben wurde. Darin wurde geregelt, dass ein Hausbesorger sowohl für Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses zu sorgen hat. "Neue Hausbesorger", die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen (nach Juni 2000) müssen die Aufwendungen nachweisen. Soweit ich sie richtig verstanden habe, sind sie unter anderem für die Betreuung von Objekten entlang der Eisenbahnschienen zuständig. Meines Erachtens fallen diese Tätigkeiten aber keinesfalls unter den Bereich des Hausbesorgergesetzes. Würden für diese Tätigkeiten unmittelbare, direkte Kosten anfallen, so wäre die Abzugsfähigkeit neuerlich zu prüfen."
In einer persönlichen Vorsprache am beim Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wies der Berufungswerber nochmals auf die Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien hin und dass seiner Ansicht nach zumindest teilweise Tagesgelder zu gewähren wären. Der Referent machte den Berufungswerber darauf aufmerksam, dass die Richtlinien lediglich ein Auslegungsbehelf seien; diese seien für die Rechtsprechung nicht bindend. Bindend seien ausschließlich gesetzliche Bestimmungen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Reisekosten:
Gem. § 16 Abs.1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen.
Wie schon im Vorhalt vom unmissverständlich dargestellt, gibt es hierzu bereits eine eindeutige gesetzliche Auslegung bzw. Bestimmung. Wiederholend wird diese im Folgenden wiedergegeben: "Nach der Rechtsprechung des UFS und auch des VwGH ist die Beurteilung im Bereich der Diäten eindeutig. Die Rechtsprechung folgt hier nicht der Ansicht in den Informationsschriften des Ministeriums (Mittelpunkt der Tätigkeit, etc.) sondern orientiert sich hier ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Werbungskosten sind Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Da Kostenunterschiede der Verpflegung auch Steuerpflichtige an ihrer Arbeitsstätte genauso treffen wie Steuerpflichtige während einer Reise, führen sie üblicherweise zu keinen Verpflegungsmehraufwendungen. Laut Rechtsprechung ist dies nur der Fall, wenn er auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes einnehmen muss (; RV/0837-L/07). Das heißt also, wenn bei einer Reise auch genächtigt werden muss.
Da aus den vorgelegten Reiseaufzeichnungen eindeutig hervorgeht, dass kein solcher Verpflegungsmehraufwand angefallen ist, war diesem Berufungspunkt nicht stattzugeben.
Alternativantrag Pauschale: Gem. § 17 Abs. 6 EStG 1988 können vom Bundesminister für Finanzen zur Ermittlung von Werbungskosten Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen in der Praxis festgelegt werden. Das Werbungskostenpauschale gemäß § 17 Z 7 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (BGBl. 1993/32) steht nur Hausbesorgern zu, die nach wie vor dem Hausbesorgergesetz (HBG) unterliegen. Im Hausbesorgergesetz werden als Hausbesorger Personen bezeichnet, die sowohl die Reinhaltung als auch die Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses im Auftrag des Hauseigentümers gegen Entgelt zu verrichten haben, wobei für den Hausbesorger auch die Verpflichtung besteht, bestimmte Aufwendungen aus dem Entgelt zu tragen.
Der Berufungswerber ist für die Instandhaltung und Kontrolle der betriebseigenen Gebäude zuständig. Aufwendungen sind vom Berufungswerber nicht zu tragen.
Einerseits schließt also das Nichttragen von allfälligen Aufwendungen die Rechtfertigung des Pauschales aus, andererseits ist der Berufungswerber auch nicht für Reinhaltung und Beaufsichtigung der Häuser zuständig. Beispielhaft wird folgende gesetzliche Bestimmung wiedergegeben, welche keinesfalls die Tätigkeit des Berufungswerbers umfasst:
Gem. § 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz obliegt dem Hausbesorger:1. die Sorge für die regelmäßige Reinigung der im folgenden angeführten, zum Haus gehörigen, der Benutzung durch alle oder wenigstens durch mehrere Hausbewohner zugänglichen Räume, soweit sich deren Verschmutzung aus der regelmäßigen und üblichen Benützung ergibt. Die Reinigung umfasst:a) das Reinigen der Stiegen, Gänge, ...b) das Reinigen der Waschküche ...c) das Kehren des Kellers, ...d) das Putzen der Stiegenhaus- und Gangfenster ...
Die Tätigkeit des Berufungswerber ist also auch durch diese gesetzlichen Bestimmungen nicht betroffen.
Im Sinne dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970 § 4 Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970 § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Reisekosten Verpflegungsmehraufwand Diäten |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at