Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 16.03.2012, ZRV/0098-Z2L/10

Ankauf von geschmuggelten Zigaretten; Bindung der Abgabenbehörde an die im Spruch des rechtskräftigen Strafurteils festgestellten Tatsachen


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Miterledigte GZ:
ZRV/0099-Z2L/10

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des X., Adr.X, vertreten durch RA Maga. Catherina Ortner, 4020 Linz, Am Graben 18, vom , gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels, vom , Zl. 520000/90050/05/2010, betreffend Zollschuld entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 520000/90050/4/2010, setzte das Zollamt Linz Wels gegenüber X., in weiterer Folge als Beschwerdeführer (Bf.) bezeichnet, gem. Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3, 3. Anstrich sowie Art. 215 Abs. 1 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG eine Zollschuld iHv. € 17.389,32 (Zoll € 4.942,08, EUSt € 4.328,22, Tabaksteuer € 8.119,02) sowie gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung von € 821,73 fest. Er habe im Zeitraum Februar 2008 bis Februar 2010 390 Stangen (78.000 Stück) eingangsabgabepflichtige Zigaretten, die durch Unbekannte vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind, gekauft.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Schriftsatz vom fristgerecht Berufung und brachte im Wesentlichen vor, das Zollamt gehe davon aus, dass es sich bei den von ihm gekauften Zigaretten um geschmuggelte Zigaretten gehandelt habe, ohne dass die Behörde Beweise dafür habe, dass es sich tatsächlich um Schmuggelzigaretten gehandelt habe. Es handle sich um Mutmaßungen der Behörde, da es keinerlei Beweis dafür gebe, dass die gegenständlichen Zigaretten tatsächlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden sind.

Das Zollamt Linz Wels wies diese Berufung mit Bescheid vom , Zl. 520000/90050/05/2010, als unbegründet ab.

In der gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass das Zollamt keinerlei Feststellung dazu getroffen habe, wie die Zigaretten nach Österreich gekommen sind. Das Geständnis des Bf. beziehe sich nur auf den Ankauf von Zigaretten in Österreich. Wenn nicht feststehe, dass die Waren vorschriftswidrig nach Österreich gekommen seien, komme Art. 202 Abs. 3 ZK auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Bf. dies mutmaße.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

Auf Grund eines anonymen Hinweises wurde bekannt, dass der Bf. mit ausländischen unverzollten Zigaretten einen Handel betreiben solle. Bei einer in der Folge durchgeführten freiwilligen Nachschau in dessen Wohnung und im Auto wurden 53,5 Stangen (10.700 Stück) drittländische unverzollte Zigaretten verschiedener Marken vorgefunden. Die Zigaretten, deren Gesundheitswarnhinweise sowie Steuerbanderolen mit kyrillischen Schriftzeichen versehen waren, stammten aus Serbien und dem Kosovo und befanden sich im Wohnzimmerschrank, einem Schrank in einem Zimmer und im Auto des Bf.

Der Bf. war bei seiner Einvernahme geständig, insgesamt 390 Stangen Zigaretten von einem Unbekannten angekauft und an verschiedene Abnehmer im Raum Linz weiterverkauft zu haben.

Mit Erkenntnis des Spruchsenates des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. 0, wurde der Bf. rechtskräftig schuldig erkannt,

a) im Zeitraum Februar 2008 bis Februar 2010 in Linz in mehreren Tathandlungen vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 390 Stangen drittländische unverzollte Zigaretten (darauf entfallende Eingangsabgaben: € 4.942,08 Zoll, € 4.328,22 EUSt, € 8.119,02 Tabaksteuer), hinsichtlich welcher von Unbekannten anlässlich deren Einbringung in das Zollgebiet der Union das Finanzvergehen des Schmuggels begangen worden war, angekauft und

b) in Tateinheit zu seinem Vorteil vorsätzlich die Zigaretten, hinsichtlich welcher von Unbekannten unter Verletzung des im § 5 Abs. 3 TabMG normierten Verbotes des Handels mit Tabakerzeugnissen durch das gewerbsmäßige Inverkehrbringen (Verkauf) im Monopolgebiet in die Monopolrechte eingegriffen worden war, gekauft hat.

Nach dem Spruch dieses Erkenntnisses hat der Bf. eine Abgabenverkürzung iHv. € 17.389,32 bewirkt, die sich aus der seitens der Zollbehörde festgestellten Nachforderung ergibt und dem Erkenntnis zu Grunde gelegt worden ist.

Speziell zur Frage der Bindung an Strafurteile hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass die Abgabenbehörde an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, gebunden ist. In Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen worden ist, ist davon auszugehen, dass keine begründeten Zweifel am Tatgeschehen offen geblieben sind. Auf Grund der Bindungswirkung sind die Ergebnisse des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens von der Abgabenbehörde zu übernehmen (VwGH 2002/16/0006, 0007; , 2007/16/0161).

Aufgrund der Bindungswirkung würde ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle durch Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen (; ).

Die Bindungswirkung besteht nur hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts. Es bleibt der Abgabenbehörde vorbehalten, den festgestellten Sachverhalt abgabenrechtlich zu würdigen.

Aufgrund der Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Spruchsenates ist es im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO für den Unabhängigen Finanzsenat als erwiesen anzusehen, dass der Bf. wusste, dass die Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden waren und er sie in Kenntnis dieses Umstandes gekauft hat. Ob die Zigaretten aus dem Drittland direkt nach Österreich eingeführt oder zuerst in einen anderen EU Mitgliedsstaat verbracht worden sind, kann nicht mehr festgestellt werden.

Die relevanten abgabenrechtlichen Bestimmungen in der anzuwendenden zeitbezogenen Fassung sind:

Gem. Art.202 Abs.1 lit. a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird, wobei im Sinne dieses Artikels "vorschriftswidriges Verbringen" jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 Zollkodex bedeutet.

Nach Abs.3 leg. cit. sind Zollschuldner u.a. die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder in Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.

Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet (Art. 213 Zollkodex).

Art. 215 Abs.1 ZK: Die Zollschuld entsteht - an dem Ort, an dem der Tatbestand eintritt, der die Zollschuld entstehen lässt; - oder, wenn dieser Ort nicht bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass die Ware sich in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen; Abs.3: Die Zollbehörden im Sinne von Artikel 217 Absatz 1 sind die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Zollschuld nach diesem Artikel entsteht oder als entstanden gilt.

Nach § 2 Abs.1 ZollR-DG gelten das gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in dessen Durchführung ergangenen Verordnungen, soweit sie sich auf Einfuhrabgaben beziehen (Zollrecht iSd Art.1 ZK) auch in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes einschließlich der Erhebung von Abgaben und andere Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

§ 26 Abs.1 Umsatzsteuergesetz (UStG): Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß.

§ 9 Abs. 5 und § 25 Tabaksteuergesetz (TabStG) idF. BGBl I 2008 (Einbringungszeitpunkt bis ) bzw. § 25 Abs. 3 TabStG idF. BGBl I 2009/151 (Einbringungszeitpunkt ab ) bestimmt, dass die zollrechtlichen Vorschriften auch auf die Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern anzuwenden sind.

Für den Bf. ist die Zollschuld gem. Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a iVm. Abs. 3, dritter Anstrich ZK entstanden.

Zur Vorschreibung der Zollschuld ist gem. Art. 215 Abs. 1, zweiter Anstrich ZK Österreich zuständig.

Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK, oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen (§ 80) angefallen wäre. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt (§ 108 Abs. 1 ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 61/2001).

Die Zollschuld gemäß Art. 202 ZK ist in der Zeit von Februar 2008 bis Februar 2010 entstanden, die buchmäßige Erfassung ist erst am erfolgt. Die Vorschreibung der Abgabenerhöhung (€ 821,73) ist daher ebenfalls zu Recht erfolgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 215 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 108 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Zigaretten
Hehler
Bindungswirkung
Verweise
ZK, Zollkodex Art. 215 Abs. 1
ZK, Zollkodex Art. 202 Abs. 3
VwGH, 2002/16/0006


ZK, Zollkodex Art. 213
ZK, Zollkodex Art. 220
ZK, Zollkodex Art. 202

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at