Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 25.06.2009, RV/0415-S/09

Keine Berufung gegen Anspruchszinsen wegen Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0415-S/09-RS1
wie RV/0953-W/03-RS1
Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff. entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides - wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. der abgeänderte Bescheid sei (aus Verschulden des Finanzamtes) rechtswidrig.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse1, vertreten durch Mag. Christoph Oberleitner, 5732 Mühlbach, Bicheln 1, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, vertreten durch Mag. Siegfried Moser, vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für den Zeitraum 2002 bis 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit den Einkommensteuerbescheiden 2002 bis 2006 vom brachte das Finanzamt Einkommensteuernachzahlungen zur Vorschreibung. Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden wurden auf dieser Basis Anspruchszinsen vorgeschrieben:

Die Berufung wurde ausschließlich damit begründet, die Festsetzung der den Anspruchszinsenbescheiden zugrunde liegenden Einkommensteuer sei in falscher Höhe erfolgt. Weder rügte der Berufungswerber die Richtigkeit der Berechnung der Anspruchszinsen noch andere Fehler dieser Bescheide.

Nachdem das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen hatte, beantragte der Berufungswerber die Vorlage an die Abgabenbehörde 2. Instanz und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.

Das Finanzamt legte die Berufung mit an den Unabhängigen Finanzsenat vor, woraufhin der Berufungswerber den letztgenannten Antrag mit Schreiben vom (Faxeingang) zurückzog.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2% über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.

Gemäß § 252 Abs. 2 BAO kann ein Bescheid, dem ein (anderer) Abgabenbescheid zugrunde liegt, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in diesem anderen Bescheid getroffenen Entscheidungen unrichtig sind.

Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen können also nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung - Kommentar2 Tz 3 zu § 252 unter Verweis auf , 0200 und ), auch wenn der Grundlagenbescheid noch nicht rechtskräftig ist.

Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Er kann daher nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpft werden, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128, mit der unter Findok abrufbaren Rechtssatzkette sowie und ).

Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor.

Sollte der Berufung gegen die Grundlagenbescheide (Einkommensteuer 2002 bis 2005) Erfolg beschieden sein, so wird dies dann zu eigenen Anspruchszinsenbescheiden führen müssen, die die nunmehr vorgeschriebenen Zinsen durch den Ausweis eines (erhöhten) Zinsenguthabens entsprechend anpassen. Diese Vorgangsweise ist auch den parlamentarischen Materialien zur Schaffung der Bestimmung des § 205 BAO zu entnehmen (siehe Erläuternde Bemerkungen RV 311 d.B. (XXI. GP) zu Art. 27 Z 8).

Den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden liegen die mit Einkommensteuerbescheiden 2002 bis 2005 vom selben Tag festgesetzten Abgabennachforderungen zu Grunde. Der Berufungswerber bekämpft den Anspruchszinsenbescheid lediglich mit der Berufung gegen diese Bescheide. Er bezweifelt weder die rechtswirksame Existenz dieser (Grundlagen)Bescheide noch die Richtigkeit der Berechnung der Anspruchszinsen.

Die angefochtenen Anspruchszinsenbescheide sind deshalb zu Recht ergangen, weshalb auch nicht bis zur Entscheidung über die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide zuzuwarten war.

Sollte dieser Berufung Erfolg beschieden sein, wird dies zur gesetzlich vorgesehenen Anpassung der Anspruchszinsen zu führen haben (vgl. auch ).

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at