Anschaffungszeitpunkt eines Wirtschaftsgutes iZm der Geltendmachung einer IZP 2004
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0379-I/06-RS1 | Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Lieferung, also der Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit im Sinne der faktischen Verfügungsmöglichkeit über das Wirtschaftsgut (). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Investitionszuwachsprämie 2004 gemäß § 108 e EStG 1988 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Prämie gemäß § 108 e EStG 1988 für 2004 wird mit 32.579,52 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, eine im August 2004 errichtete GmbH, vertreibt Holz und Holzprodukte. Für 2004 machte sie eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von 39.499,02 € geltend. Mit Bescheid vom wurde die Prämie mit einem Betrag von 14.680,52 € anerkannt. Die Kürzung entfällt u.a. auf eine "Hackanlage incl. Spalter und Kran" (s. Anlageverzeichnis). Diese Wirtschaftsgüter seien erst im Jahr 2005 angeschafft worden. Der Bescheid verweist begründend auf die "Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO anläßlich der Außenprüfung" (AbNr. 222032/05). Dort ist die Berechnung der Investitionszuwachsprämie wie folgt dargestellt:
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Prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter lt. Erklärung | 394.990,24 |
Hackanlage samt Spalter (Anm. UFS: und
Kran) | -228.600,00 |
Finanzierungskosten LKW | -16.400,00 |
Finanzierungskosten Anhänger | -3.185,00 |
Bemessungsgrundlage lt. Prüfung | 146.805,24 |
Davon 10 % Investitionszuwachsprämie | 14.680,52 |
Die am eingebrachte Berufung richtet sich (nur) gegen die Nichtberücksichtigung der Investitionszuwachsprämie für die Hackanlage KAE 100 B/420 PS. Deren Anschaffungskosten haben laut Berufung 178.990 € betragen. Die Anschaffung sei am erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei "die betriebliche Nutzungsmöglichkeit im Sinne der faktischen Verfügungsmöglichkeit" vorgelegen. Die Maschine sei einsatzbereit gewesen und habe "mit der mobilen Funksteuerung" völlig selbständig arbeiten können.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom enthält folgende Begründung: Gegenstand des Unternehmens der Berufungswerberin sei u.a. die Ausführung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten einschließlich der Herstellung von Brennstoffen aus Holz. Der zu diesem Zweck anzuschaffende Hacker sollte in ganz Österreich eingesetzt werden. Ein den Anforderungen entsprechendes Gerät habe man nach Sondierung des Marktes bei einem Schweizer Maschinenhändler und -hersteller gefunden und bestellt (Auftragsbestätigung vom ). Liefergegenstand sei ein Hacker KAE 100 B/420 PS samt Spalter und Kran gewesen, wobei laut Plan bzw. Maßskizze vom Juli 2004 ein Lkw der Marke Volvo FM 12 als Trägerfahrzeug vorgesehen war. In der Auftragsbestätigung sei auch festgehalten, dass die Zahlung des Kaufgegenstandes bei Auslieferung an die Berufungswerberin zu erfolgen habe. Mit Schreiben vom habe die Lieferfirma der Berufungswerberin mitgeteilt, dass der Hacker fertig gestellt und der Probelauf erfolgreich absolviert worden sei. Gleichzeitig sei um die Anlieferung des Trägerfahrzeuges (hiefür war ein Lkw Marke Volvo FM 12 vorgesehen) ersucht worden. Das Trägerfahrzeug sei aber erst am bestellt worden. Am habe das Volvo Truck Center in München das Trägerfahrzeug ausgeliefert und "zur Endmontage in die Schweiz verbracht". Am sei die Einfuhr nach Österreich und am die behördliche Zulassung erfolgt. Der Zahlungseingang bei der Schweizer Lieferfirma sei am erfolgt. Es sei daher unbestritten, dass der Hacker im Dezember 2004 theoretisch einsatzbereit gewesen sei. Allerdings hätten das zu hackende Holz bzw. die Baumstämme für die Verarbeitung in die Schweiz transportiert werden müssen. Dort wäre für die Beschickung der Anlage noch ein eigener Kran nötig gewesen, weil der Ladekran der Hackanlage vom Motor des Trägerfahrzeuges angetrieben werde. Auf Grund dieser Umstände und im Hinblick darauf, dass die Auslieferung der Hackanlage samt Trägerfahrzeug und die Bezahlung erst im Juli 2005 erfolgt seien, könne sich das Finanzamt der Ansicht, dass bereits zum die "faktische Verfügungsmöglichkeit" gegeben war, nicht anschließen. Das Finanzamt erblickte darin "eine Art Verwahrung des Hackers bis zu seiner endgültigen Montage nach Anlieferung des Trägerfahrzeuges".
Im innerhalb verlängerter Frist eingebrachten Vorlageantrag bezeichnete die Berufungswerberin folgende Kriterien für entscheidungswesentlich:
Das Wirtschaftsgut sei am "existent und konkretisiert" gewesen. An diesem Tag habe die Lieferfirma die Betriebsbereitschaft und den erfolgreichen Testlauf mitgeteilt.
Die Verfügungsmöglichkeit sei im Dezember 2004 verschafft worden
Der Hacker sei ein ungebrauchtes, körperliches, abnutzbares und selbständig bewertbares Wirtschaftsgut.
Der Anschaffungszeitpunkt entspreche dem Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums. Der Aktivierungszeitpunkt richte sich nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und sei damit maßgeblich für die Steuerbilanz. Die Aufnahme in die Handelsbilanz sei daher 2004 erfolgt. Der spätere Aufbau des Ladekrans, die spätere Montage auf das Trägerfahrzeug und die spätere Zahlung sei in diesem Zusammenhang unmaßgeblich, weil der Hacker "für sich technisch und auch wirtschaftlich einsatzbereit" sei und ein eigenes Wirtschaftsgut darstelle.
Über die Berufung wurde erwogen:
Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden (§ 108e Abs. 1 EStG 1988).
Strittig ist allein, ob die Anschaffung der Hackanlage noch im Jahr 2004 erfolgt ist. Nur in diesem Fall kann die Berufungswerberin eine Investitionsprämie geltend machen.
Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Lieferung, also der Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit im Sinne der faktischen Verfügungsmöglichkeit über das Wirtschaftsgut. Der Zeitpunkt der Anschaffung stimmt mit dem Zeitpunkt des Überganges des wirtschaftlichen Eigentums überein. Unter wirtschaftlichem Eigentum ist die (tatsächliche) Herrschaft über ein Wirtschaftsgut gleich einem (zivilrechtlichen) Eigentümer zu verstehen. Wenn auch bei beweglichen Wirtschaftsgütern die Anschaffung idR mit der körperlichen Übergabe erfolgt, gibt es doch auch andere Möglichkeiten, dem Abnehmer das wirtschaftliche Eigentum am Gegenstand zu verschaffen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an die Einigung über den Eigentumsübergang, wenn der Abnehmer den beweglichen Gegenstand schon innehat, oder an das sog. Besitzkonstitut, wenn der Unternehmer dem Abnehmer das Eigentum an einem bereits bestehenden Wirtschaftsgut überträgt, ohne die Innehabung des beweglichen Gegenstandes aufzugeben, weil er den Gegenstand fortan unter einem anderen Rechtstitel innehaben soll ().
Die von der Berufungswerberin angekaufte Hackanlage wird von einem eigenen Motor angetrieben. Die Maschine wird stationär und getrennt vom Tägerfahrzeug eingesetzt (so auch die telefonische Auskunft der Berufungswerberin vom ). Die Hackanlage ist auf einen mit Rollen ausgerüsteten Stahlrahmen ("Abroller") montiert. Der aus Deutschland zugekaufte Lkw (Volvo FM 12) ist als Container-Lkw ausgeführt. Dadurch ist es möglich, den Hacker mit Hilfe einer am Lkw angebrachten Vorrichtung auf das Trägerfahrzeug zu ziehen und jederzeit wieder abzusetzen (das System ist besser bekannt von sog. "Mulltaxis", bei denen Abfallcontainer mit Hilfe einer hydraulischen Vorrichtung auf ein Trägerfahrzeug gehoben und wieder abgesetzt werden). Der Lkw wird nur im Falle eines Standortwechsels zu Transportzwecken benötigt. Die Hackanlage ist daher ein eigenes, selbständiges Wirtschaftsgut, das steuerlich (und hinsichtlich der Investitionszuwachsprämie) unabhängig vom Lkw zu beurteilen ist. Der Kran ist dagegen mit dem Trägerfahrzeug (unmittelbar hinter der Fahrerkabine) fest verbunden. Die Montage des Krans auf das Trägerfahrzeug war laut Auftragsschreiben von der Lieferfirma in der Schweiz vorzunehmen.
Der Eigentumserwerb erfolgt durch Titel und Modus (§ 380 ABGB). Der Titel in Form des Kaufvertrages steht außer Streit. Mit Schreiben vom teilte die Schweizer Lieferfirma der Berufungswerberin mit, dass der Hacker fertig gestellt, der Probelauf erfolgreich absolviert und die Maschine zur Abholung bereit stehe. Mit dieser Benachrichtigung ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die Übergabe (modus) an die Berufungswerberin erfolgt (Übergabe durch Besitzkonstitut). Die Berufungswerberin hat daher noch im Dezember 2004 Eigentum an der Hackanlage erworben. Der Umstand, dass die Maschine erst später bei der Lieferantin abgeholt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Davon geht wohl auch das Finanzamt aus, wenn in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde, der Hacker sei ab der Benachrichtigung über die Fertigstellung in einer "Art der Verwahrung" bei der Lieferfirma verblieben. Die in der Berufungsvorentscheidung weiters erwähnte "endgültige Montage nach Anlieferung des Trägerfahrzeuges" ist - wie oben dargestellt - nur hinsichtlich des Kranes erfolgt. Ebenso unerheblich für die Frage des Anschaffungszeitpunktes ist der Zeitpunkt der Bestellung, der Zeitpunkt der Bezahlung und der Zeitpunkt des Überganges der Preisgefahr (letztere ist nach übereinstimmender Auskunft der Berufungswerberin und ihrer Lieferantin ohnedies bereits im Dezember 2004 übergegangen). Festzuhalten ist auch, dass eine spätere Übergabe (zeitlich nach dem Schreiben vom ) nicht festgestellt werden konnte (vgl. Schreiben der Lieferfirma vom an die Betriebsprüfung, wonach ein Übergabeprotokoll nie erstellt worden sei).
Der Unabhängige Finanzsenat kommt daher zum Ergebnis, dass es sich bei der Hackanlage um ein prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut handelt, das im Dezember 2004 angeschafft wurde. Anders verhält es sich mit dem Kran. Der an die Schweizer Lieferfirma erteilte Auftrag umfasste auch die Montage des Kranes auf dem - erst im Jahr 2005 angelieferten - Lkw. Die Anschaffung konnte hinsichtlich dieses Wirtschaftsgutes erst im Jahr 2005 erfolgt sein.
Die Investitionszuwachsprämie 2004 errechnete sich daher wie folgt:
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Bemessungsgrundlage laut
Betriebsprüfung | 146.805,24 |
Anschaffungskosten
Hackanlage | 178.990,00 |
Bemessungsgrundlage laut
Berufungsentscheidung | 325.795,24 |
Investitionszuwachsprämie
2004 laut Berufungsentscheidung | 32.579,52 |
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Investitionszuwachsprämie Anschaffungszeitpunkt |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at