Verfahrenswiederaufnahmen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/4349-W/02-RS1 | Eine Verfahrenswiederaufnahme ohne Angabe von Wiederaufnahmegründen ist nicht zulässig. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Doris Rebhandl, 1070 Wien, Mariahilferstr. 112, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Krems an der Donau vom betreffend Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1998 - 2000 und Einkommensteuer 1998 - 2000 entschieden:
Der Berufung gegen die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1998 - 2000 wird stattgegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1998 - 2000 scheiden aus dem Rechtsbestand aus.
Die Berufung gegen die aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheide betreffend Einkommensteuer 1998 - 2000 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im ggstl. Berufungsverfahren sind Verfahrenswiederaufnahmen und die nach diesen Verfahrenswiederaufnahmen erlassenen Einkommensteuerbescheide angefochten worden.
I. Verfahrenswiederaufnahmen:
Nach der im Mängelbehebungsverfahren innerhalb offener Frist vorgelegten Berufungsbegründung werden die Verfahrenswiederaufnahmen angefochten, weil die Abgabenbehörde im Begründungsteil der Wiederaufnahmebescheide den Gesetzestext von § 303 Abs 4 BAO idgF zitiert und keine neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel anführt habe.
Beantragt wird die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide.
II. Einkommensteuerbescheide:
Streitpunkt sind die aus der Beteiligung an der EACC stammenden Kapitalerträge, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlagt worden sind.
Über die Berufung wurde erwogen:
I. Verfahrenswiederaufnahmen:
Streitpunkt ist die Verfügung von Verfahrenswiederaufnahmen, die ohne Benennung einer neu hervor gekommenen Tatsache und ohne Benennung eines neu hervor gekommenen Beweismittels erfolgt sein soll.
Gemäß § 303 Abs 4 BAO idgF ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 303 Abs 1 lit a und lit c BAO idgF und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Im Berufungsverfahren ist zu prüfen, ob die Verfahrenswiederaufnahmen aus den in den Wiederaufnahmebescheiden angeführten Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen sind.
Aus dem Begründungsteil der Wiederaufnahmebescheide ist festzustellen, dass darin der Gesetzestext von § 303 Abs 4 BAO idgF zitiert wird. Eine neu hervor gekommene Tatsache oder ein neu hervor gekommenes Beweismittel werden darin nicht genannt und es fehlt auch der Hinweis auf die Begründung der Einkommensteuerbescheide, sodass deren Begründungsteil nicht Bestandteil der Begründung der Wiederaufnahmebescheide ist.
Eine Verfahrenswiederaufnahme ohne Angabe von Wiederaufnahmegründen ist nicht zulässig.
Dem Berufungsbegehren - die Wiederaufnahmebescheide aufzuheben - ist stattzugeben.
II. Einkommensteuerbescheide:
Durch die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide ist das Verfahren in den Stand zurückgetreten, in dem es sich vor den Verfahrenswideraufnahmen befunden hat (§ 307 Abs 3 BAO idgF); d.h. die nach den Verfahrenswiederaufnahmen erlassenen Einkommensteuerbescheide sind aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und die Einkommensteuererstbescheide leben wieder auf.
Festzustellen ist, dass sich die Berufung nach der Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide gegen aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Einkommensteuerbescheide richtet.
Richtet sich eine Berufung gegen aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Bescheide, ist die Berufung nicht (mehr) zulässig und ist gemäß § 273 Abs 1 lit a BAO idgF zurückzuweisen.
Nach dieser Rechtslage ist die Berufung gegen die im ggstl. Berufungsverfahren angefochtenen Einkommensteuerbescheide zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Verfahrenswiederaufnahmen Wiederaufnahmegrund |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at