NoVA-Vergütung für einen VW-Bus der Fahrschule
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des XY, 00,xxx, vertreten durch Dr. Gerald Büger, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, 5270 Mauerkirchen, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Juli 2008 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben. Der Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Juli 2008 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (infolge Bw.) betreibt eine Fahrschule an mehreren Orten in zz. Im Jahr 2008 erwarb der Bw. einen "VW- Bus". Die Verkäuferin - das XGmbH - stellte eine Rechnung vom über den Gesamtbetrag von 32.424,01 € (incl. Normverbrauchsabgabe und Normverbrauchsabgabe Zuschlag gemäß § 6a NoVaG in Höhe von 3.519,99 € und incl. 20% Mehrwertsteuer in Höhe von 5.404,01 €) aus.
Am stellte der Bw. den Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe für den Monat Juli 2008 unter Verwendung des Formblattes "NOVA 1 (für Unternehmer)" in Höhe von 3.519,99 € mit der Begründung, dass es sich dabei um ein Fahrschulkraftfahrzeug mit der Fahrgestellnummer 0000 und der Motornummer bbbb handeln würde.
Das Finanzamt gewährte die beantragte Vergütung der Normverbrauchsabgabe.
Im Betriebsprüfungsbericht - AbgNr 1111 - vom stellte der Prüfer u.a. fest:
"Tz 3 "VW-Bus": Am wurde vom XGmbH ein VW-Bus angeschafft. Für diese Anschaffung wurde eine NoVA Vergütung in Höhe von 3.519,99 € geltend gemacht. Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um kein Unterrichtsfahrzeug. Die NoVA Erstattung finde daher keine gesetzliche Deckung".
Das Finanzamt erließ den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Juli 2008 am unter Verwendung des Formblattes "NOVA 3" und setzte die Normverbrauchsabgabe mit 0 € fest und fügte hinzu, " Für den Zeitraum bereits gebucht 3 .519,99 €" und " Somit verbleiben zur Nachzahlung 3.519,99 €". Im Spruchteil des Formblattes scheint weiters der Text auf: "Die Normverbrauchsabgabe war bereits fällig. Die Höhe der Nachzahlung/Gutschrift sowie die für die Nachzahlung zur Verfügung stehende Frist sind der gesondert zugehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen." Gemäß § 135 BAO wurde ein Verspätungszuschlag mit 10% von der Bemessungsgrundlage von € 3.519,99 festgesetzt, sodass somit zur Nachzahlung € 352 verbleiben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO und die Festsetzung auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung im Bericht vom erforderlich gewesen seien.
Gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Juli 2008 brachte der steuerliche Vertreter das Rechtsmittel der Berufung ein mit folgender Begründung:
"Der VW-Bus wird ausschließlich für folgende zwei Zwecke verwendet: Einerseits für Unterrichtsfahrten, somit als Fahrschulkraftfahrzeug. Andererseits für Schülertransporte. Die Notwendigkeit, dafür einen Kleinbus anzuschaffen, war dadurch gegeben, weil die Fahrschulgruppe durch das Wachstum mittlerweile an yStandorte tätig ist. Die Verwendung des VW-Busses erfolgt ausschließlich für begünstigte Zwecke im Sinne des § 3 Z 3 NoVAG. Die Eigenschaft als Fahrschulkraftfahrzeuge bei der Verwendung von Unterrichtsfahrten durch eine Fahrschule bedarf wohl keiner weiteren Erläuterung. Hinsichtlich der Schülertransporte liegt die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen vor. Dafür verfügt aber das Unternehmen im Übrigen sogar über eine einschlägige Gewerbeberechtigung (siehe Beilage). Die gewerbsmäßige Ausübung im Sinn dieser Bestimmung setzt nicht voraus, dass für die Beförderung ein gesondertes Entgelt erzielt wird. Der VW-Bus wird somit ausschließlich für begünstigte Zwecke verwendet. Die Tatsache, dass es sich dabei nicht um einen begünstigten Zweck, sondern um mehrere begünstigte Zwecke handelt, ist dabei schon aufgrund der Verwaltungspraxis (NOVAR Rz 207) nicht schädlich. Im Falle der Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat".
In der Folge legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vor.
Den Vorhalt der Referentin des Unabhängigen Finanzsenates vom beantwortete der steuerliche Vertreter der Bw. im Wesentlichen wie folgt:
"Für den VW-Bus liegt ein Fahrtenbuch vor und die Kopie wird als Beilage übermittelt. Darin sind die Unterrichtsfahrten mit gelber Markierung hervorgehoben. Die restlichen Fahrten sind Schülertransporte. Privatfahrten sind keine ersichtlich. .... Bei den Schülertransporten handelt es sich um die Beförderung von Fahrschülern zum Unterrichtsort. Insgesamt wurden im Jahr 2008 rund 4500 km mit dem VW-Bus zurückgelegt".
Im E-Mail vom wurde die Berufung vom steuerlichen Vertreter wie folgt ergänzt: "Im vorliegenden Fall erfolgte die Rückforderung der NoVA durch das Finanzamt mit NoVA Festsetzung mittels Formular "NOVA 3 (mit Null)" und "Vorsoll" (bereits zurückgezahlter Betrag) und der Angabe des sich daraus ergebenden Differenzbetrages in Höhe von 3.519,99 € zur "Nachzahlung". Diese Vorgangsweise geht aber nach der Rechtsprechung des ins Leere. Der angefochtene Bescheid ist daher rechtswidrig und somit antragsgemäß aufzuheben."
Die oben genannten Unterlagen wurden dem Finanzamt zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und zur Stellungnahme übermittelt.
In der am eingelangten Stellungnahme gab das Finanzamt an, dass der gegenständlichen Berufung der gleiche Sachverhalt zu Grunde liegen würde, wie in der Entscheidung vom . Es würden keine Bedenken bestehen, wenn der Bescheid unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden würde.
Mit Fax vom zog der steuerliche Vertreter den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat zurück.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2011/16/0128 wie folgt erwogen:
"....Nach § 3 Z 3 NoVAG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, waren von der Normverbrauchsabgabe Vorgänge in Bezug auf Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung, für Zwecke der Krankenbeförderung und des Rettungswesens verwendet werden, Leichenwagen und Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren, befreit. Die Befreiung erfolgte im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3). Voraussetzung war, dass der begünstigte Verwendungszweck auf Grund des Zulassungsverfahrens nachgewiesen wurde.
Nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG ist eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt.
Im Beschwerdefall kann es dahingestellt bleiben, ob die Normverbrauchsabgabe nach § 1 Z 1 NoVAG in der Stammfassung für die die Rechnung über das in Rede stehende Fahrzeug ausstellende S GmbH oder nach § 1 Z 2 NoVAG in der oben angeführten Fassung für die Beschwerdeführerin entstanden ist.
Über einen Antrag auf Vergütung nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG ist mit Bescheid abzusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/15/0144 und 0145). Ein solcher Bescheid ist in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten, doch gehen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon aus, dass die beantragte Vergütung erfolgt ist.
Das Finanzamt dürfte offenbar beabsichtigt haben, der Beschwerdeführerin die vergüteten Beträge "zur Nachzahlung" vorzuschreiben.
Mit dem unter Verwendung des Vordrucks "NOVA 3" erlassenen Bescheid hat das Finanzamt jedoch die Normverbrauchsabgabe mit "0 Euro" festgesetzt. Nach dem Text "Die Normverbrauchsabgabe wird wie folgt festgesetzt:" hat das Finanzamt in der fett gedruckten Zeile "Normverbrauchsabgabe" im diesbezüglichen Feld den Betrag "0,00 Euro" eingetragen. In den darunter liegenden vorgedruckten Zeilen "Für den Zeitraum bereits gebucht" und "Somit verbleiben zur Nachzahlung" hat das Finanzamt den jeweiligen Vergütungsbetrag (von 6.129,80 EUR) eingetragen.
Darunter findet sich der Text "Die Normverbrauchsabgabe war bereits fällig. Die Höhe der Nachzahlung/Gutschrift sowie die für die Nachzahlung der zur Verfügung stehenden Frist sind der gesondert zugehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen."
Da somit für den Nachzahlungsbetrag ausgesprochen wurde, dass er bereits fällig sei und für die Nachzahlung hinsichtlich der Höhe und der zur Verfügung stehenden Frist auf eine gesondert zugehende Buchungsmitteilung verwiesen wurde, kommt dem Hinweis "Somit verbleiben zur Nachzahlung" nicht bloß Informationscharakter zu, sondern ist diese Aussage verbunden mit der Aussage über die Nachzahlungsfrist Teil des Spruches (vgl. auch Ritz, BAO3, Tz 15 zu § 198). Darin unterscheidet sich der Beschwerdefall von dem mit dem erwähnten hg. Erkenntnis vom entschiedenen, bei welchem im damals verwendeten Formblatt der Nachzahlungsbetrag lediglich informativ aufschien, weil eine Aussage über die eintretende oder eingetretene Fälligkeit oder über die Nachzahlungsfrist nicht enthalten (das diese Aussage enthaltende Feld nämlich nicht angekreuzt) war, und von dem mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/14/0203, entschiedenen, bei welchem keine Fälligkeit für die deshalb bloß informativ angeführte Differenz zwischen festgesetztem Abgabenbetrag und "bisher vorgeschriebenem" Abgabenbetrag ("Vorsoll") festgesetzt war.
Mit der Abweisung der Berufung betreffend Normverbrauchsabgabe hat die belangte Behörde den Spruch des mit Berufung bekämpften Bescheides übernommen (vgl. abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom ).
Damit hat die belangte Behörde im Instanzenzug jedoch Normverbrauchsabgabe festgesetzt und auf Grund dessen einen Betrag an Normverbrauchsabgabe zur Zahlung innerhalb einer (einer gesondert zugehenden Buchungsmitteilung zu entnehmenden) Zahlungsfrist vorgeschrieben.
Dem gegenüber hätte bereits das Finanzamt über den Antrag auf Vergütung nach § 12 NoVAG bescheidmäßig absprechen müssen (vgl. abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom ) und bei Zutreffen der Ansicht, dass der Tatbestand der NoVA-Befreiung nach § 3 Z 3 NoVAG nicht erfüllt wäre, dieses Verfahren wieder aufnehmen und im wieder aufgenommenen Verfahren den Vergütungsantrag abweisen müssen.
Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid, soweit er die Normverbrauchsabgabe betrifft, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war....".
Unstrittig steht fest, dass dem gegenständlichen Berufungsfall der gleiche Sachverhalt zu Grunde liegt wie dem oben genannten Verwaltungsgerichtshoferkenntnis.
Im gegenständlichen Fall erfolgte eine allfällige Nach/Rückforderung der NoVA durch eine bei der Außenprüfung festgestellte ungerechtfertigte NoVA -Vergütung bei einem VW-Bus der Fahrschule mit NoVA Festsetzung Null € und "Vorsoll" (bereits rückgezahlter Betrag) und der Angabe des sich daraus ergebenden Differenzbetrages zur "Nachzahlung" in Höhe von 3.519,99 €.
Aufgrund der Aktenlage erfolgte die Rückzahlung der NoVA ohne bescheidmäßige stattgebende Erledigung des Vergütungsantrages. Laut Rechtsprechung des VwGH hätte bereits das Finanzamt über den Antrag auf Vergütung nach § 12 NoVAG Bescheid mäßig absprechen müssen () und bei Zutreffen der Ansicht, dass der Tatbestand der NoVA Befreiung nach § 3 Z 3 NoVAG nicht erfüllt wäre, dieses Verfahren wieder aufnehmen und im wieder aufgenommenen Verfahren den Vergütungsantrag abweisen müssen.
Da über den Antrag auf Vergütung nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG nicht mit Bescheid abgesprochen wurde, geht diese Vorgangsweise ins Leere und der Bescheid ist aufzuheben.
Aufgrund obiger Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte | NoVA Vergütung Fahrschule VW-Bus |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at