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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 30.04.2010, RV/0541-G/06

Zuschätzung, Schätzungsverpflichtung bei Buchführungsmängeln

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/13/0094 eingebracht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des RB, vertreten durch den MV, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für den Zeitraum 2001 bis 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Beim Berufungswerber (Bw.), einem Einzelunternehmer, der seinen Gewinn gem. § 5 EStG ermittelte, fand von Juni 2005 bis Februar 2006 hinsichtlich der Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2001 bis 2004 eine Betriebsprüfung statt.

Im Zuge dieser Prüfung teilte mit Schreiben vom die Prüferin dem Bw. den Stand der Betriebsprüfung mit:

Folgende Belege würden fehlen:

- Bankauszüge 2003 - nur zum Teil vorhanden - Lieferscheine (wie in Ausgangsrechnungen angeführt) - Ausgangsrechnungen: AR 06/2003 € 90.000,00; Ausgangsrechnungen für Erlöse "Drittländer 2004" - Zusammenfassende Meldung - bei Lieferungen in den EU-Raum unbedingt erforderlich

Bisher seien folgende Feststellungen getroffen worden:

Bei Überprüfung der Bankbelege sei festgestellt werden, dass immer viel höhere Beträge eingezahlt werden als behoben. Weiters würden hohe Beträge abgehoben und gleich wieder einbezahlt. Dass es sich wie angegeben, um Bargeld zur Ersteigerung von Waren handle, habe bei keiner Eingangsrechnung festgestellt werden können.

Folgende Differenzen zwischen Einlagen und Abhebungen seien lt. Bankauszüge festgestellt worden:

2001: ÖS 384.000,00 2002: € 27.000,00 2003: € 16.000,00 (Auszüge nur teilweise vorhanden) 2004: € 75.000,00

Ein belegmäßiger Nachweis der vorgelegten Aufstellung über die Herkunft dieser Geldmittel sowie zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten sei unbedingt erforderlich, insbesondere ein Nachweis der Einnahmen vor dem Prüfungszeitraum, Sparbücher sowie deren Abhebungen, Darlehens- und Schenkungsverträge etc.

Bei Überprüfung des Rohaufschlages sei festgestellt worden, dass bei den Handelswarenerlösen auch die weiterverrechnete Miete an die Gattin erfasst sei. Scheide man diese Erträge aus, ergebe sich ein negativer Aufschlag, d. h. der Wareneinsatz sei viel höher als die Handelswarenerlöse.

Im Zuge der Betriebsprüfung seien Wareneinkäufe aus dem EU-Raum festgestellt worden, die nicht verbucht und erst im Zuge der Prüfung nachgebucht worden seien.

Da Ausgaben nicht zur Gänze erfassten worden seien, liege der Verdacht nahe, dass auch nicht alle Erlöse verbucht worden seien.

Weiters sei auch die vorgelegte Buchhaltung nicht ordnungsgemäß. Es werde eine Bilanz erstellt, ohne vollständige Erfassung von Kassa und Bank. Aktiva und Passiva würden verschiedene Summen aufweisen.

Sollten die offenen Fragen nicht vollständig aufgeklärt werden können bzw. belegmäßig nachgewiesen werden können, sei eine Schätzung auf Grund der Bankeinlagen sowie der Lebenshaltung erforderlich.

Der Bw. wurde ersucht, zu den offenen Fragen schriftlich Stellung zu nehmen und die fehlenden Belege nachzubringen.

Am brachte der Bw. einen Schriftsatz ein, in dem er mitteilte, dass er zum Punkt "Fehlende Belege" dazu die zwei Buchhaltungs-Ordner aus 2003 benötige, anhand dieser könne er es vervollständigen.

Zu den "bisherige Feststellungen" führte er aus, dass er sehr wohl bei Versteigerungen gewesen sei. Es seien ihm natürlich nicht mehr alle Versteigerungen bekannt, jedoch gebe es zum Beispiel eine Rechnung für Regale und Sonstiges über mindestens 2.700,- Euro. Ebenso eine Rechnung über einen Posten Seidenkrawatten und Tücher. Auch eine Rechnung über eine Palette Druckerpapier, weiters Werkzeugkisten und Mikrofonanlage sei ihm bekannt. Des Weiteren gebe es eine Rechnung über Rechner und Laptop. Auch eine Rechnung über Werkzeugwagen, Palettenwickelgerät und Tischkreissäge. Es würden sicher noch etliche andere zu finden sein.

Dass es Differenzen zwischen Einzahlungen und Abhebungen gebe sei klar, da er ja aus seinem Ersparten und mit ausgeborgtem Geld das Konto zwangsläufig wieder auffüllen musste um seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus Notstandshilfe bzw. Pensionsvorschuss.

Dass ein Nachweis über seine Einkommen vor dem Prüfungszeitraum, also bis zu 30 Jahre zurück, nicht möglich sei, sei auch klar. Entweder habe das Finanzamt Unterlagen, oder dieser Punkt sei obsolet.

In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass er sich natürlich "leere" oder aufgelassene Sparbücher nicht aufhebe. Da so etwas keinen Sinn mache, werde dies wohl auch niemand machen. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang noch, dass er kein 20-Jähriger sei, der noch nie viel verdienen habe können. Vielmehr sei er jetzt 50 Jahre, habe sein Leben viel gearbeitet, viele Überstunden und Nebenjobs gemacht, und war jahrelang Abteilungsleiter bei zwei Firmen. Aber selbst mit 20 Jahren habe er bereits ein Sparbuch mit fast 100.000,- ÖS gehabt, da er bei der UNO auf den Golanhöhen als UN-Soldat gewesen sei und den Lohn habe sparen können. Andere hätten mit 40 Jahren ein Haus und Garten. Es werde deshalb gestattet sein, dass er anderweitig Geld weggelegt habe.

Wenn es gewünscht werde, werde er selbstverständlich Bestätigungen über ausgeborgtes Geld vorlegen.

Abgesehen davon, dass er auch unter dem Einstandspreis verkaufen könne und dürfe, verstehe er nicht wie das Finanzamt sonst zu dieser Ansicht komme.

Die von ihm bezahlten Rechnungen seien sehr wohl in der Buchhaltung vorhanden (Ordner), jedoch nicht alle verbucht. Er könne sich das nur so erklären, wenn eine Lieferung kommt, werde diese natürlich anhand der Rechnung auf Vollzähligkeit überprüft. Wenn dies geschehen sei, erhalte er die Rechnung und gebe diese in die Buchhaltung. Es könne gut sein, dass er diese dann zwar irgendwann in die Buchhaltung einordne, aber aus irgendeinem Grund nicht mehr verbuche.

Er wisse und die Bp habe auch festgestellt, dass seine Buchhaltung nicht unbedingt eine vorbildliche Form aufweise. Möglich, dass diese Nichtverbuchung durch diese Schlampigkeit (Zeitmangel) geschehen sei.

Anzumerken sei, dass "der Verdacht auch nicht alle Erlöse verbucht zu haben", eine rein subjektive Spekulation sei, die jeder Grundlage entbehre.

Es sei richtig, dass der Bw. aus Vereinfachungsgründen die Konten Kassa und Bank zusammengelegt habe. Das heißt, auch das was per Bankkonto bezahlt wurde, habe er in Konto Kassa (2700) gebucht. Jedoch ergebe dies keine Änderung der Endzahlen in der Buchhaltung, beziehungsweise nur eine Verschiebung zwischen Kassakonto und Bankkonto. Außerdem sei bei jedem Beleg, der per Bankkonto bezahlt wurde, ein Bankzahlungsbeleg angeheftet.

Was mit unterschiedliche Summen bei Aktiva und Passive gemeint sei wisse er nicht. Es könnten jedoch nicht gebuchte Eigenmittel sein.

Für eine Schätzung gebe es überhaupt keinen Anlass oder Grund.

Die Problematik, mit der seine Frau und er zu kämpfen hätten sei die, dass die Relation zwischen Miethöhe und Einnahmen nicht stimmt. Entweder seien die Mieten für die getätigten Umsätze zu hoch, oder die Umsätze für diese Mieten zu niedrig. Auch eine Preiserhöhung würde nichts bringen, da dann durch die Konkurrenz die Umsätze noch niedriger würden.

Egal wie man es sehe, Fakt bleibe, dass seine wirtschaftliche Situation, hervorgerufen auch durch den Umsatzeinbruch wegen Umbau der WH im Jahre 2004, eine mittlere Katastrophe sei. Es sei für ihn jetzt vorrangig eine drohende Insolvenz abzuwenden.

Am langte ein Ergänzungsschriftsatz ein, in dem der Bw. der Betriebsprüfung mitteilte, für die Nachträge für 2003 benötige er nochmals die dazugehörigen Ordner.

Zu BSE (Gattin des Bw.) wurde mitgeteilt, dass die Ausweitung des Prüfungszeitraumes zusätzliche Arbeiten erforderten, die durch 1.) Wiener Christkindlmarkt, 2.) dringender Termin zur Renovierung eines Geschäftslokales, und 3.) Befristeter Mietvertrag in WH (=Ausziehen) derzeit nicht fertig gestellt haben werden können. Dazugehörend seien durch zweimalige Übersiedlungen Unterlagen noch in den Kartons im Lager zu suchen. Die Arbeiten für BSE könne er frühestens mit Mitte Jänner erledigen (beenden).

Die Nachträge 2003 für ihn selbst könne er, sobald er die Unterlagen habe, innerhalb einer Woche erledigen.

Da der Bw. nicht zum vereinbarten Termin am erschienen sei und auch nicht telefonisch abgesagt bzw. den Termin verschoben habe, wurde er aufgefordert folgende Erklärungen, UVA´s und Belege bis zum 24.1.2006vorzulegen:

1. sämtliche Lieferscheine bzw. Aufstellungen für Lieferungen an Gattin BS von 2001 bis 10/2005 2. Zusammenfassende Meldungen - und AR für Erlöse Drittländer 2004 3. belegmäßiger Nachweis der vorgelegten Aufstellung über die Herkunft dieser Geldmittel sowie zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten sei unbedingt erforderlich, insbesondere ein Nachweis der Einnahmen vor dem Prüfungszeitraum, Sparbücher sowie deren Abhebungen, Darlehens- und Schenkungsverträge etc. (wie bereits im Vorhalt vom angegeben) 4. Erklärungen für 2004 5. Umsatzsteuervoranmeldungen bis 10/2005 mit Belegen

Sollten diesem Ersuchen nicht nachkommen werden, werde der Bw. aufgefordert am um 9 Uhr zur Schlussbesprechung gem. § 149 (1) BAO im Finanzamt vorzusprechen.

Mangels Unterlagen seien die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO wie folgt zu schätzen:

Zuschätzung gem § 184 BAO zu Umsatz und Gewinn in Anlehnung an nicht geklärte Einlagen auf das Bankkonto bzw. Lebenshaltungskosten:

2001: ÖS 400.000,00 2002: € 30.000,00 2003: € 20.000,00 2004: Gesamtschätzung: Umsatz: € 200.000,00 mit 20 % Umsatzsteuer Gewinn: € 50.000,00 2005: Umsatz 1-10/2005: € 160.000,00 mit 20 % Umsatzsteuer

Der Bw. wurde auch darauf hingewiesen, dass gemäß § 149 (2) BAO die Schlussbesprechung entfallen könne, wenn trotz Vorladung weder der Abgabepflichtige noch dessen Vertreter zur Schlussbesprechung erscheine. Dem Grundsatz des Parteiengehörs sei dahingehend entsprochen worden, dass die von der Behörde beabsichtigten Änderungen schriftlich bekannt gegeben worden seien und dagegen keine Widersprüche vorgebracht worden seien.

Der Bw. bat mit Schreiben vom um Verschiebung des anberaumten Besprechungstermins um 2 Wochen, da er wegen dringender Arbeiten noch nicht alle verlangten Unterlagen habe.

Das Finanzamt ersuche den Bw. daraufhin, am zur Schlussbesprechung gemäß § 149 (1) BAO im Finanzamt vorzusprechen und teilte ihm die bisher getroffenen Prüfungsfeststellungen im Detail mit.

Der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO am sind folgende Prüfungsfeststellungen getroffen worden:

Tz. 1: Feststellung zur Buchführung und zu den Aufzeichnungen:

Die von Ihnen vorgelegte Buchhaltung ist nicht ordnungsgemäß. Es wird eine Bilanz erstellt, ohne vollständiger Erfassung von Kassa und Bank. Aktiva und Passiva weisen verschiedene Summen auf. Weiters wurde im Zuge der Betriebprüfung festgestellt, dass die innergemeinschaftlichen Erwerbe 2002 und 2003 nicht oder nur zum Teil in der Buchhaltung erfasst wurden. 2002 It. MIAS: € 15.235,00 It. Erkl. € 0,00 2003 It. MIAS: € 59.823,00 It. Erkl. € 0,00

Bei der kalkulatorischen Überprüfung wurde ein negativer Rohaufschlag festgestellt.

Im Jahre 2003 wurden folgende AR nicht erfasst:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
netto Miete
netto Handelsware
MwSt
AR 03001 AR 03002 AR 03003 AR 03003 ??
40.000,00 15.000,00
28.355,00 2.495,00 6.380,00 10.838,45
5.671,00 8.499,00 4.276,00 2.167,69
gesamt
55.000,00
48.068,45
20.613,69

Weilers wurden trotz wiederholten Aufforderungen seit Prüfungsbeginn am nicht alle Belege vorgelegt.

Tz. 2 Änderung der Besteuerungsgrundlagen:

2001: Zuschätzung gem. § 184 BAO zum Umsatz und Gewinn: € 15.000,00 für nicht fakturierten Mieterlös bzw. nicht fakturierte oder erklärte Handelsware.

2002: Zuschätzung gem. § 184 BAO zum Umsatz und Gewinn: € 10.000,00 für nicht fakturierten Mieterlös bzw. nicht fakturierte oder erklärte Handelsware.

2003: Zurechnung der nicht erklärten AR für Miete in Höhe von € 55.000,00 und HW von € 48.068,45 It. Tz. 1

2004: Die Veranlagung erfolgt auf Grund der Feststellung der Betriebsprüfung im Schätzungswege in Anlehnung an die vorgelegte Unterlagen.

Zuschätzung gem. § 184 BAO zum Umsatz und Gewinn: € 65.000,00 für nicht fakturierte oder erklärte Handelsware und nicht fakturierten Mieterlös:

ig Erwerbe It. MIAS 22.050,00

Vorsteuer: 24.883,00

Die erklärte Vorsteuer war um € 730,00 für den KFZ - Aufwand gem. § 12 UStG zu kürzen.

Die in dieser Niederschrift angeführten Prüfungsfeststellungen wurden ausführlich besprochen.

Ein Exemplar dieser von der Prüferin und dem Bw. unterfertigten Niederschrift wurde dem Bw. ausgefolgt.

Diesen Feststellungen und dem Prüfbericht vom folgend erließ das Finanzamt mit Datum Wiederaufnahme- und neue Sachbescheide betreffend die Einkommen- und die Umsatzsteuer der Jahre 2001 bis 2003 und jeweils ESt- und USt- Erstbescheide für 2004.

In der am eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor,

1.) Er könne seine Verkaufspreise selbst gestalten und nehme dieses Recht auch in Anspruch.

2.) Damit verbunden und sonst, sei die Hinzuschätzung von Umsatz (Einkommen) und damit Umsatzsteuer nicht zulässig.

3.) Die Einfuhren seien von ihm steuerlich erfasst. Anmerkung dazu - er habe sogar etliche Einfuhrrechnungen steuerlich erfasst, wo es offensichtlich keine Meldungen des Lieferanten aus dem Ausland an das Finanzamt gegeben hatte, also mehr Rechnungen als die Aufzeichnungen der Prüferin betragen hätten.

4.) Für die (steuerfreien) Ausfuhren habe lediglich eine Meldung gefehlt, also ein bloßer Formfehler. In seinen Umsatzsteuermeldungen seien diese jedoch angeführt. Deshalb sei eine Änderung seiner Angaben nicht erforderlich, da dieser Formfehler behoben werden könnten.

5.) Alle Ausgangsrechnungen seien von ihm steuerlich erfasst.

6.) Beeinsprucht werde auch, dass der Verlust nicht vortragsfähig sein solle.

7.) Eventuelles Anderes hier nicht detailliert Aufgezähltes, da ihm nur der Bericht der Prüferin, aber nicht die Niederschrift und auch nicht die genannten Tz in Kopie mit gesendet worden sei.

Der Prüfbericht sei komplett abzulehnen. Er sei nicht schlüssig und nicht richtig, da er sich auf unrichtige Angaben der Prüferin und auf sonstige subjektive Vermutungen der Prüferin stütze, nicht jedoch auf objektive Tatsachen.

Ebenso hätte ihm die Möglichkeit zur Verbesserung gegeben werden müssen. Dies betreffe vor allem die Ausfuhrlieferungen (Meldung).

Da alle seine Angaben in den Erklärungen mit den Verlusten richtig gewesen seien, sei es ihm unmöglich gewesen auch noch einen Steuerberater zu bezahlen. Dadurch könne es natürlich vorkommen, dass es diese ihm vorgeworfenen leichteren formellen Mängel an seiner Buchhaltung gebe.

Einige von ihm diesbezüglich vorgebrachten Vorhalte gegen Ende der Prüfungszeit seien von der Prüferin damit kommentiert worden, dass er dies in seiner Berufung vorbringen könne. Sie habe nur noch diesen Akt endlich abschließen wollen.

Der mehrmalige mündliche Vorwurf der Prüferin, dass die Prüfung wegen ihm so extrem lange dauere sei ebenfalls nicht richtig. Richtig sei vielmehr, dass das Finanzamt offensichtlich vier Monate übersiedelte, dass die Prüferin längere Zeit in Urlaub und vier Wochen auf Kur gewesen sei.

Es sei richtig, dass er einige Termine verschieben habe müssen. Diese seien jedoch ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen. Zweimalige Übersiedlungen der Firma und fünf Wochen Wiener-Christkindlmarkt hätten es ihm als Kleinstunternehmer natürlich unmöglich gemacht diese Termine einzuhalten.

Er behalte sich auch ausdrücklich das Recht auf weitere rechtliche Schritte vor.

In der Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung wurde festgehalten, dass die gleichen Argumente wie auch schon in der Prüfung vorgebracht und ebenso keine konkreten Angaben bzw. die dazugehörigen Belege vorgelegt worden seien.

Zu 1.: Es sei nie bestritten worden, dass der Bw. seine Verkaufspreise selbst gestalten könne wie es ihm beliebe. Da er jedoch fast ausschließlich seine Gattin beliefert habe und bei kalkulatorischer Überprüfung ein negativer Rohaufschlag festgestellt worden sei, sei der erklärte Umsatz nicht glaubhaft. Vielmehr werde vermutet, dass der Bw. die Ware an seine Gattin liefere und diese nicht fakturiere. Die Ausgangsrechnungen an seine Gattin enthielten keine genauen Artikelbezeichnung.

Zu 2.: Auf Grund der mangelhaften Buchhaltung, wie in der Niederschrift vom angeführt, sowie der Kalkulationsdifferenzen sei eine Zuschätzung erforderlich.

Zu 3.: Die innergemeinschaftlichen Erwerbe seien im Zuge der Betriebsprüfung nachgebucht und die dazugehörigen Eingangsrechnungen vorgelegt worden. In der Umsatzsteuererklärung seien keine innergemeinschaftlichen Erwerbe erfasst.

Zu 4: Hinsichtlich der Erlöse Drittländer sei der Bw. mehrmals, schriftlich am und am aufgefordert worden, die Ausgangsrechnungen mit Ausfuhrnachweis vorzulegen. Diese Belege seien bis Prüfungsabschluss nicht nachgereicht worden.

Zu 5: Die in der Niederschrift vom angeführten Ausgangsrechnungen (waren in der Belegsammlung vorhanden) seien in der Buchhaltung nicht erfasst worden. Die verbuchten Ausgangsrechnungen seien jedoch trotz mehrmaliger mündlicher und schriftlicher Aufforderung bis Prüfungsabschluss nicht vorgelegt worden. Da die Beträge der gebuchten, nicht vorgelegten Ausgangsrechnungen in keiner Weise mit den vorgelegten Ausgangsrechnungen übereinstimmen, seien diese Umsatz und Gewinn hinzugerechnet worden.

Zu 6: Auf Grund der formellen und materiellen Mängel sei ein Verlustvortrag nicht zulässig.

Zu 7: Bei Unterfertigung der Niederschrift sei dem Bw. eine Kopie ausgehändigt und dies von ihm auch mit Unterschrift bestätigt worden.

Dem Bw. sei jede nur erdenkliche Zeit zum Nachbringen seiner Belege gegeben worden. Der Prüfungszeitraum habe sich von Ankündigung der Prüfung am bis zur Schlussbesprechung am erstreckt. Außerdem habe der Bw. schon lange vorher auf Grund der Umsatzsteuerprüfung bei seiner Gattin mit Beginn im September 2004 gewusst, dass auf Grund von festgestellten Differenzen zwischen seinen Umsatzsteuervoranmeldungen und denen seiner Gattin auch seine Firma geprüft werde.

Der Bw. sei im Zuge der Prüfung wiederholt schriftlich - wie im Prüfungsprotokoll angegeben - aufgefordert worden, Belege nachzubringen. Diese Termine seien nur zum Teil eingehalten worden. Mehrmals sei der Bw. ohne Absage nicht zum Termin erschienen.

Da der Bw. während der langen Prüfungsdauer die von ihm geforderten Belege, Rechnungen etc. nicht vorlegt habe und er immer weiter Fristen wollte, habe die Prüfung mit den bis dahin vorgelegten Unterlagen und festgestellten Mängel abgeschlossen werden müssen. Da die Prüfung erst nach der Übersiedlung im Finanzamt begonnen habe, sei dieser Einwand nicht richtig. Außerdem habe der Bw. auch den Zeitraum des Kuraufenthaltes der Prüferin nicht dazu genützt, seine Buchhaltung in Ordnung zu bringen - bzw. die lfd. Buchhaltung, UVA und Erkl. für 2004 zu erledigen und die fehlenden Belege zu besorgen.

Bei der Schlussbesprechung habe der Bw. nicht viel Interesse gezeigt, die Fragen zu klären. Er habe nur gemeint, das Geschäft gehe sehr schlecht und er gehe ohnehin in Privatkonkurs.

Sollte der Bw. die Rechnungen und den Ausfuhrnachweis für die angeblich steuerfreien Lieferungen 2004 und die verbuchten und nicht verbuchten Ausgangsrechungen 2004 nicht vorlegen, wäre die Berufung abzuweisen.

Auf diese Stellungnahme replizierte der Bw. mit folgenden Anmerkungen:

Zu 1.:

A.) dass Herr B die Ware nicht fakturiert....

Wenn ich weiß, dass ein Kunde kein Geld hat, dann ist es sinnlos zu fakturieren. Grundsätzliches dazu: Wenn ein Bilanzierer eine Rechnung schreibe, dann ist die darin enthaltene Umsatzsteuer sofort zu bezahlen, auch wenn diese Rechnung noch nicht bezahlt ist. Aber, von woher das Geld nehmen? Also entweder Gesetz ändern, oder es wird eben nichts fakturiert bis es Geld gibt.

B.) In meinen Lieferscheine Ordnern sind alle Artikel erfasst. Frau W standen diese auch zur Verfügung!

Zu 2.:

A) mangelhafte Buchhaltung...

Das einzige was mir angekreidet werden kann, ist ein gemeinsames Konto für Kassa und Bankkonto. Also nicht wesentlich mangelhaft.

B) Kalkulationsdifferenzen....

Es ist meine Firma und da mache ich alleine meine Kalkulationen, nicht Frau W!

Zu 3.:

A).Alle Rechnungen waren von Anfang an in den Ordnern die ich Frau W gegeben hatte. Wenn eine Buchung trotzdem nicht gegeben war, dann hatte ich mich selbst betrogen (Abschreibposten) und nicht das Finanzamt. Bin also Frau W für eine eventuelle Aufdeckung dankbar.

B).Dass in der Umsatzsteuererklärung innergemeinschaftliche Erwerbe nicht erfasst waren, ist ein Formfehler, hat jedoch auf die Steuerbemessung keinen Einfluss. Dies geschah von mir aus Unkenntnis.

Zu 4.:

Die Lieferscheine, Rechnungen und Transportkosten (Spedition, Post) sind und waren in der Buchhaltung vorhanden. Kann deshalb nichts nachreichen!

Zu 5.:

Keine Ahnung was Frau W da meint. Alle bezughabenden Rechnungen sind in der Buchhaltung vorhanden.

Zu 6.:

Die Mängel, wie in obigen Punkten aufgeführt, sind derart unwesentlich, dass deshalb nicht der Verlustvortrag gestrichen werden kann.

Zu 7:

Mir wurde keine Kopie ausgehändigt. Falls ich dies in dem Unterschriebenen stand, dann habe ich das überlesen.

Zu dem Allgemeinen:

Mir wurde nicht jede nur erdenkliche Zeit gegeben, sondern Frau W brauchte nach Nachreichungen von mir immer jede Menge Zeit. Es gab und gibt keine Differenzen bei den Umsatzsteuervoranmeldungen zwischen mir und meiner Gattin. Dies zu behaupten entbehrt jeder Grundlage und macht mich sprachlos!!!!! Ich habe immer alle geforderten Unterlagen beigebracht. Dass manchmal ein Termin von mir nicht einzuhalten war, ist eben betrieblich veranlasst gewesen, aber natürlich nicht willkürlich geschehen. Wenn Frau W als Halbtagsbeschäftigte dafür kein einsehen hat, ist das bezeichnend für ihre Denkweise.

Dass ich mehrmals ohne Absage einen Termin nicht einhielt, ist eine Lüge! Den Vorwurf, dass ich den Zeitraum des Kuraufenthaltes der Prüferin für Buchhaltung in Ordnung bringen nicht nützte, ist lächerlich, da die Unterlagen bei ihr am Finanzamt lagen!

Wenn die Prüferin ständig komische Ansichten hat, ungerechtfertigte Anschuldigungen in meiner Richtung vorbringt, mich versucht mit Hinweis auf ihren Vorgesetzten unter Druck zu setzen, wo es sinnlos ist ihr anderes zu erklären, dann habe ich kein Interesse mehr an der Sache selbst bei der Schlussbesprechung. Wenn ich die obskuren Forderungen des Finanzamtes (rund 90.000,- Euro) von der Prüferin hörte, kam mir, ob dieser Lächerlichkeit, nur mehr der Privatkonkurs in den Sinn, da ich kein Geld habe! Und wenn ich kein Geld habe, also mit der Firma kein Geld verdient habe, dann kann ich auch keine Steuern hinterzogen haben!

Wenn ich mir die vielen und ständigen haltlosen Anschuldigungen von Frau W durchlese und auch während der Prüfung selbst anhören musste, dann muss ich auch einmal die Qualifikation von Frau W in Frage stellen. Als Beispiel nenne ich den Prüfungsbeginn, wo die Prüferin, nachdem sie einige Zeit im Geschäft war, fragte, wie viel Miete ich hier zahle. Ich sagte ihr 5.000,-. Sie zog die Augenbrauen hoch und sagte sofort - "Schilling meinen Sie!". Das Geschäft hatte 600 Quadratmeter Größe!!

Wenn jemand nicht einmal die mindeste Ahnung von gängigen Miethöhen hat, wie will derjenige wen prüfen?

Zu der Schlussbemerkung von Frau W 1. Den Ausfuhrnachweis 2004 habe ich mit den Formular U13 (ist beigelegt) beigebracht.

2. Alle relevanten Rechnungen befinden und befanden sich in der Buchhaltung. Ich kann deshalb nichts nachreichen, nur nochmals vorlegen. Wenn Sie dies wünschen, dann bitte ich dazu um einen Termin. Da mit diesem zwei Punkten die Forderungen von Frau W erfüllt sind, ist, wie Frau W selbst ausführt, meiner Berufung stattzugeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Weiters ist gemäß Abs. 2 leg. cit. insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.

Schließlich ist gemäß Abs. 3 ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Unrichtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Bereits formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher hervorrufen, begründen die Schätzungsbefugnis der Behörde. Eines Nachweises, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, bedarf es nicht (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 4 Tz 16; ; ). Dem Abgabepflichtigen steht allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen, und damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken (vgl. ).

Sachliche Unrichtigkeit ist gegeben, wenn nicht alle Geschäftsvorfälle (einschließlich Entnahmen und Einlagen) vollständig und richtig aufgezeichnet wurden. Bei Gewinnermittlern durch Bestandvergleich ist auch eine unvollständige oder unrichtige Erfassung der Bestände als sachliche Unrichtigkeit zu werten (vgl. Schubert/Pokorny/Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch², § 4 Tz 24; Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, Tz. 6 zu § 4; ).

Berechtigen formelle und materielle Mängel zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, dann steht die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, Tz 12 zu § 184 und die dort zitierte Judikatur). Gibt jemand Anlass zur Schätzung, so muss er im Übrigen auch eine damit verbundene allfällige Ungenauigkeit, die jeder Schätzung immanent ist, tragen (Doralt, EStG-Kommentar, § 4 Tz 16/1; ).

Da in sämtlichen Jahren Buchführungsmängel vorliegen, die im Betriebsprüfungsbericht näher beschrieben wurden (vgl. Tz. 1 und 2 des Schlussberichtes zur Betriebsprüfung, ABNr. 121027/05) konnte das Finanzamt zur Recht davon ausgehen, dass nicht sämtliche Geschäftsfälle erfasst wurden (vgl. ).

Die vom Finanzamt im gegenständlichen Fall vorgenommene kalkulatorische Schätzung der nicht fakturierten Mieterlöse und Handelswaren stellt eine von mehreren möglichen Schätzungsmethoden dar. In diesem Zusammenhang wird darauf verweisen, dass die Feststellungen lt. Tz 1 und 2 des Prüfberichtes vom Bw. zwar bestritten wurden, er aber nichts Substantiiertes dagegen vorbringen konnte. Die vom Bw. vorgelegten Unterlagen das Jahr 2004 betreffend wurden hinsichtlich der MIAS-Aufzeichnungen und der VSt, bis auf die Kürzung für den PKW, bereits berücksichtigt.

Vielmehr gab der Bw. selbst zu, dass seine Buchhaltung nicht ordnungsgemäß ist, wenn er auszugsweise ausführt:

"Die Einfuhren seien von ihm steuerlich erfasst. Anmerkung dazu - er habe sogar etliche Einfuhrrechnungen steuerlich erfasst, wo es offensichtlich keine Meldungen des Lieferanten aus dem Ausland an das Finanzamt gegeben hatte, also mehr Rechnungen als die Aufzeichnungen der Prüferin betragen hätten. Für die (steuerfreien) Ausfuhren habe lediglich eine Meldung gefehlt, also ein bloßer Formfehler. In seinen Umsatzsteuermeldungen seien diese jedoch angeführt. Deshalb sei eine Änderung seiner Angaben nicht erforderlich, da dieser Formfehler behoben werden könnten. Da alle seine Angaben in den Erklärungen mit den Verlusten richtig gewesen seien, sei es ihm unmöglich gewesen auch noch einen Steuerberater zu bezahlen. Dadurch könne es natürlich vorkommen, dass es diese ihm vorgeworfenen leichteren formellen Mängel an seiner Buchhaltung gebe. Die von ihm bezahlten Rechnungen seien sehr wohl in der Buchhaltung vorhanden (Ordner), jedoch nicht alle verbucht. Er könne sich das nur so erklären, wenn eine Lieferung kommt, werde diese natürlich anhand der Rechnung auf Vollzähligkeit überprüft. Wenn dies geschehen sei, erhalte er die Rechnung und gebe diese in die Buchhaltung. Es könne gut sein, dass er diese dann zwar irgendwann in die Buchhaltung einordne, aber aus irgendeinem Grund nicht mehr verbuche.

Er wisse und die Bp habe auch festgestellt, dass seine Buchhaltung nicht unbedingt eine vorbildliche Form aufweise. Möglich, dass diese Nichtverbuchung durch diese Schlampigkeit (Zeitmangel) geschehen sei.

Anzumerken sei, dass "der Verdacht auch nicht alle Erlöse verbucht zu haben", eine rein subjektive Spekulation sei, die jeder Grundlage entbehre."

Diesem Vorbringen sind folgende Ausführungen entgegenzuhalten, wonach "alle Rechnungen von Anfang an in den Ordnern waren, die er Frau W gegeben hatte. Wenn eine Buchung trotzdem nicht gegeben war, dann habe er sich selbst betrogen (Abschreibposten) und nicht das Finanzamt. Er sei also Frau W für eine eventuelle Aufdeckung dankbar."

Eben diese Aussage bestätigt die Vermutung, da zugegebenermaßen nicht alle Wareneingänge erfasst wurden, dass auch nicht alle Warenausgänge in die Buchhaltung aufgenommen wurden. Eine Schätzungsverpflichtung des Finanzamtes war somit gegeben.

Weiters gab der Bw. zu den Buchhaltungsmängeln an:

"Es sei richtig, dass er aus Vereinfachungsgründen die Konten Kassa und Bank zusammengelegt habe. Das heißt, auch das was per Bankkonto bezahlt wurde, habe er in Konto Kassa (2700) gebucht. Jedoch ergebe dies keine Änderung der Endzahlen in der Buchhaltung, beziehungsweise nur eine Verschiebung zwischen Kassakonto und Bankkonto. Außerdem sei bei jedem Beleg, der per Bankkonto bezahlt wurde, ein Bankzahlungsbeleg angeheftet.

Was mit unterschiedliche Summen bei Aktiva und Passive gemeint sei wisse er nicht. Es könnten jedoch nicht gebuchte Eigenmittel sein.

Für eine Schätzung gebe es überhaupt keinen Anlass oder Grund."

Allein mit diesen Ausführungen gesteht der Bw. Unregelmäßigkeiten in seiner Buchhaltung ein und liefert damit dem Finanzamt selbst die Begründung für die vorgenommene Zuschätzung.

Dass es der Bw. auch mit den Gewinnermittlungsvorschriften und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nicht sehr genau nimmt, gibt er mit folgenden Ausführungen zu erkennen, indem er den Unterschied zwischen Soll- und Ist- Besteuerung negiert: "Wenn ich weiß, dass ein Kunde kein Geld hat, dann ist es sinnlos zu fakturieren. Grundsätzliches dazu: Wenn ein Bilanzierer eine Rechnung schreibe, dann ist die darin enthaltene Umsatzsteuer sofort zu bezahlen, auch wenn diese Rechnung noch nicht bezahlt ist. Aber, von woher das Geld nehmen? Also entweder Gesetz ändern, oder es wird eben nichts fakturiert bis es Geld gibt."

Es ist Ziel der Schätzung, die Besteuerungsgrundlagen, soweit sie sich nicht anhand von Unterlagen des Bw. und dessen Angaben zuverlässig ermitteln oder berechnen lassen, möglichst zutreffend festzustellen, und zwar so, dass das Ergebnis die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat, um so den tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Ergebnissen und Verhältnissen möglichst nahe zu kommen. Eine Fehlertoleranz (im Ergebnis, nicht im Verfahren und Denkvorgang) muss als der Schätzung immanent angenommen werden ( Zl. 1883/51). Es liegt geradezu im Wesen der Schätzung, dass die auf diese Weise zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können ( Zl. 887/72).

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes war im gegenständlichen Fall die Schätzung in Form eines Sicherheitszuschlages zielführend. Diese Schätzungsmethode geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge - hier die unbestritten gebliebenen und auch weitgehend einbekannten Feststellungen im Zusammenhang mit den Mieterlösen und Handelswaren sowie den Diskrepanzen bei den Mitteilungen laut MIAS - sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (; , 92/14/0212).

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
XAAAD-03333