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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSF vom 08.09.2006, FSRV/0010-F/06

Einleitung wegen Verzollungsumgehung, kein Bescheidcharakter, Beschwerde unzulässig

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0010-F/06-RS1
Der Mitteilung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Verzollungsumgehung kommt kein Bescheidcharakter zu. Mangels normativer Wirkung kann sie daher auch nicht mit Rechtsschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, angefochten werden.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache gegen Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Feldkirch vom , SN 2006/00007-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. § 156 FinStrG als unzulässig zurückgewiesen..

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom hat das Zollamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2006/00007-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser es als Verantwortlicher für Zollangelegenheiten der Firma S. im Zeitraum März bis November 2003 fahrlässigerweise unterlassen hat, insgesamt 17.449,70 kg Baumwollgewebe mit Ursprung Indien, auf welchen Eingangsabgaben iHv. € 51.214,81 lasteten, nach erfolgter Veredelung dem Zollamt Lustenau zur Ausfuhr zu gestellen und einer Verzollung zuzuführen.

In der dagegen erhobenen, als "Einspruch" bezeichneten Beschwerde des Beschuldigten vom bringt dieser vor, dass die Vormerkscheine zeitlich abgerechnet worden seien, was auf den jeweiligen Vormerkscheinen ersichtlich sei. Er habe von der Fa. SH. ein Ursprungszeugnis erhalten und dieses nach Wien weitergeleitet. Die Ausfuhren seien außerhalb Europas getätigt worden, was aus den Rechnungen und Transportrechnungen hervorgehe.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 152 FinStrG ist gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 156 FinStrG ist ein Rechtsmittel durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.

Von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. In den Fällen der §§ 85 und 93 kann die Verständigung auch anlässlich der ersten Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).

Für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung sinngemäß (§ 56 Abs. 2 FinstrG).

Gemäß § 92 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO) sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben.

Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt (§ 93 Abs. 1 BAO).

Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten, und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (§ 93 Abs. 2 BAO).

Mit Schreiben vom teilte das Zollamt Feldkirch dem Bf. mit, dass gegen ihn ein Finanzstrafverfahren wegen § 36 Abs. 1 FinStrG iVm. § 39 Abs. 2 AHG eingeleitet wurde.

Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes eines fahrlässig begangenen Finanzvergehens kommt keine normative Wirkung und damit kein Bescheidcharakter zu (vgl. , , 92/13/0036, , 96/16/0059, , 2000/14/0109).

Mangels normativer Wirkung des bekämpften Schreibens des Zollamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom kann dieses daher auch nicht mit Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Bescheidcharakter
Einleitungsmitteilung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at