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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 16.03.2012, RV/0421-L/09

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für angebliche Reparaturleistungen an KfZ in Polen durch eine Privatperson

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des W.H., P.U-Str., vertreten durch Mag. Michael Felix Effenberg, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, 4020 Linz, Europaplatz 4, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz, vom betreffend Einkommensteuer 2006 nach der am in 4010 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw.) betreibt den Einzelhandel mit Fahrzeugen in P.. Im Jahr 2008 fand im Betrieb des Bw. eine abgabenbehördliche Außenprüfung (AP) betreffend die Jahre 2004 bis 2006 statt.

Feststellungen der AP Anlässlich der besagten AP stellte die Prüferin - soweit dies im gegenständlichen Berufungsverfahren strittig ist - u.a. Folgendes fest (Tz 2 der Niederschrift über die Schlussbesprechung = SB-NS): Im Jahr 2006 sei auf dem Konto Fremdleistungen u.a. ein bar bezahlter Betrag von 66.683,22 € an M.M. (im Folgenden kurz: M.M.), Polen, gebucht worden. Zu diesem bar bezahlten Betrag gebe es lediglich einen Kassa-Ausgangs-Beleg. Nach Aussage des Bw. handle es sich bei M.M., B. (Polen), AL, um eine Privatperson. Eingangsrechnungen oder sonstige Nachweise über die durchgeführten Arbeiten und die ausbezahlten Beträge gebe es nicht. Dazu stellte die Prüferin fest: Die bloße Namhaftmachung einer Person genüge nicht für die Absetzbarkeit eine Aufwendung. Wenn die Existenz einer Person nicht nachgewiesen werden könne, müsse die Abgabenbehörde dem Vorbringen des Steuerpflichtigen keinen Glauben schenken. Der Abgabepflichtige müsse sich nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehres der Identität seines Geschäftspartners vergewissern. Wenn Auslandssachverhalte vorliegen, treffe ihn bei Erhebung des Steuertatbestandes eine erhöhte Mitwirkungspflicht und er müsse - sofern dies nach seiner Meinung der Wahrheitsfindung dienlich sei - im Ausland lebende Zeugen stellig machen. Eine Glaubhaftmachung genüge nur dann, wenn dem Abgabepflichtigen nach den Umständen kein Beweis zugemutet werden könne. Die Herstellung eines Zusammenhanges zwischen einer Zahlung und dem zu Grunde liegenden Geschäft könne durch Vertrag oder durch interne Gesprächsnotizen oder sonstigen Schriftverkehr erfolgen. Zu den angeführten Fremdleistungen sei eine Aufstellung der Autos übermittelt worden, welche It. dem Bw. in Polen repariert worden seien. Darin sei der jeweilige Einkauf des KfZ mit Einkaufspreis und das Verkaufsdatum mit Verkaufspreis angeführt. Bei insgesamt neun KfZ würden die Datumsangaben der in Polen reparierten Autos nicht mit den Daten des Verkaufs übereinstimmen, weil das Verkaufsdatum jeweils nach dem Datum der angeblichen Reparatur in Polen liegen würde. D.h. diese Autos wären erst nach dem Verkauf in Polen repariert worden. Weiters habe der Bw. eine Anmeldebestätigung von M.M. und zwei Bestätigungen, vorgelegt, dass ein Polo sowie ein Seat Ibiza durch Herrn R.L. (im Folgenden kurz: R.L.), Sk. zur Reparatur abgeholt worden seien. Laut Auskunft des Bw. seien die PKW durch den Gatten von Fr. M.M., welcher eine Werkstatt besitzt, repariert worden. Durch Fr. M.M. seien keine Rechnungen oder Zahlungsbestätigungen ausgestellt worden. Die bloße Namhaftmachung einer Person genüge nicht für die Absetzbarkeit der Aufwendungen. Der Empfänger müsse eine nachweisbare Leistung erbracht haben. Der Zusammenhang zwischen den Zahlungen in bar bzw. den durch den Bw. ausgestellten Kassa-Ausgangs-Belegen und den von Fr. M.M. bzw. Ihrem Gatten angeblich durchgeführten Reparaturen habe nach Ansicht der Prüferin nicht hergestellt werden können. Die Aufwendungen könnten daher nicht anerkannt werden, der Gewinn sei daher um 66.683,22 zu erhöhen.

Als Anhang zur SB-NS befindet sich eine Stellungnahme Steuerberaters: Auf S. 4 der SB-NS seien zu Tz "Fremdleistungen M.M.", drei Daten falsch eingetragen: Bei drei Autos seien die Daten der Reparatur nicht - wie laut Feststellung der AP -nach dem jeweiligen Verkaufsdatum gelegen: dies betreffe einen Passat Kombi (Reparatur , Verkaufsdatum statt ), einen A 3 (Reparatur ; war Anzahlung, und Restzahlung) und einen Polo 05 (Reparatur ; Verkaufsdatum statt ). Bezüglich der vorgezogenen Verkaufsdaten zum Reparaturdatum sei dies so gehandhabt worden, dass die Reparatur vom Käufer begutachtet worden sei. Habe dieser keine Beanstandungen gehabt, sei Fr. M.M. der Rechnungsbetrag bar ausgehändigt worden. Weiters sei in der Niederschrift nicht erwähnt, dass Herr R.L. als Zeuge angeboten worden sei.

Im Arbeitsbogen der AP (AP-AB) befinden sich insgesamt 19 Kopien der die strittigen Fremdleistungen betreffenden Kassabelege, welche (beispielsweise) folgende Inhaltsmerkmale aufweisen: "Kasse-Ausgang...Kassa zahlt: € 4000,-...an M.M., Polen, B. , AL , für Rep. geb. Teile Polo 02, #Pasching, " und Unterschrift des Bw. oder: "Kasse-Ausgang...Kassa zahlt: € 6000,-...an M.M., B. , AL , für Zahlung Audi 4, Teile+repar., ", und Unterschrift des Bw. oder: "Kasse-Ausgang...Kassa zahlt: € 6000,-...an M.M., Polen, B. , AL , für Rep.+Teile A 3...04, Teile+repar., ", und Unterschrift des Bw. Überdies weisen diese Belege die Unterschrift "M." auf.

Darüber hinaus befinden sich im AP-AB zwei vom Bw. ausgestellte Bestätigungen (in Kopie). Darin wird bestätigt, dass R.L. am bzw. am jeweils ein KfZ (Seat Ibiza bzw. VW Polo mit Angabe der Fahrgestell- und Motornummer, des Baujahres und der Farbe) zur Reparatur abgeholt hat. Adressiert sind diese Schriftstücke an "R.L., O. 20/11, Sk. ".

Ebenfalls im AP-AB liegt die Kopie einer "Anmeldebestätigung" (in polnischer Sprache mit handschriftlich angebrachter Übersetzung ins Deutsche). Daraus geht hervor, dass Fr. M.M., geb. 112233, folgende "neue" Wohnadresse aufweist: B. ; Po., AL ; als "Ausbildung" wird "Berufsschule" angeführt.

Die Prüferin hat dem Bw. im Zuge der AP im Zusammenhang mit den strittigen Fremdleistungen überdies einen Fragenkatalog vorgelegt; dieser wird samt den darauf vom Bw. gegebenen Antworten im Folgenden zitiert: "Zu den in Abzug gebrachten Fremdleistungen wären ....Nachweise zu erbringen, in denen der Zusammenhang zwischen den Zahlungen und den durchgeführten bzw. verrechneten Arbeiten hergestellt werden kann:

1) Welche Arbeiten wurden durchgeführt? Antwort zu 1: Unfallfahrzeuge wurden repariert.

2) Wie erfolgte der Transport der Autos nach Polen? Antwort zu 2: Die Unfallfahrzeuge wurden mit einem Autotransporter der Firma H.(im Folgenden kurz: H.) nach Polen gebracht.

3) Wie und wo erfolgte die Bezahlung? Antwort zu 3: Die Bezahlung erfolgte Zug um Zug in bar (Ausgangsbestätigung)

4) Wie wurde mit Fr. M.M. Kontakt aufgenommen? Antwort zu 4: Durch frühere Geschäftsbeziehungen von R.L., Sk. , O. 20/11

5) Gibt es einen sonstigen Schriftverkehr mit Fr. M.M.? Antwort zu 5: Nein

6) Welcher Nachweis zur Existenz von Fr. M.M. kann beigebracht werden (Pass-Kopie, Wohnsitz in Polen, etc.)? Antwort zu 6: Meldebestätigung; Wohnsitz in Polen. (liegt bei); Anmerkung der Berufungsbehörde: siehe dazu die oben erwähnte "Anmeldebestätigung"

7) Wie setzen sich die Zahlungen zusammen (Arbeiten und Teile) bzw. welche Nachweise über die verwendeten Teile gibt es? Antwort zu 7: Gebrauchte Karosserie Teile, Lackierarbeiten, Spenglerarbeiten

Berufung vom Das Finanzamt erließ - nach durchgeführter Verfahrenswiederaufnahme - am einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2006, in welchem es entsprechend den AP-Feststellungen die strittigen Ausgaben für Fremdleistungen nicht als Betriebsausgaben anerkannte. Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige rechtzeitig Berufung und führte darin zur Begründung im Wesentlichen aus: Bekämpft werde der in Tz 2 des AP-Berichtes angeführte Punkt. Dabei gehe es darum, dass der Bw. im Jahr 2006 bei einer polnischen Staatsbürgerin in Polen einige KFZ instand setzen bzw. reparieren ließ. Die Betriebsprüferin und deren Gruppenleiter hätten dies nicht zur Kenntnis nehmen wollen und hätten den diesbezüglichen Ausgaben in Höhe von insgesamt € 66.683,22 die Anerkennung als Betriebsausgabe verweigert. Dazu sei festzustellen, dass bis auf Punkt 7 (Hinweis auf Seite 4 des BP-Berichtes) alle Fragen beantwortet worden seien. Punkt 7 habe nicht beantwortet werden können, da der Bw. mit Frau M.M. bzw. deren Gatten Pauschalpreise vereinbart habe; eine Aufteilung in Arbeit und Teilen sei für ihn daher nicht relevant gewesen. Auch sei Herr R.L. als Zeuge benannt worden, da er den Kontakt zu Frau M.M. hergestellt habe. Weder die Prüferin, noch ihr Gruppenleiter seien bereit gewesen, die Argumentation des Bw. anzuerkennen. So werde auf Seite 5 des BP-Berichtes angeführt, dass Frau M.M. weder Rechnungen noch Zahlungsbestätigungen ausgestellt habe. Dies sei richtig, es werde aber nicht angeführt, dass der Bw. Kassaausgangsbelege über alle Beträge, die an Frau M.M. ausbezahlt worden seien, vorgelegt habe. Diese Belege seien von Frau M.M. unterschrieben worden. Der Bw. sei daher seiner Verpflichtung des Nachweises der getätigten Betriebsausgaben nachgekommen und diese seien daher anzuerkennen. In eventu seien die Betriebsausgaben im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dies sei ebenfalls verabsäumt worden.

Stellungnahme der Prüferin zur Berufung (vom ) Im Jahr 2006 seien insgesamt € 66.683,22, für angebliche Fremdleistung durch Frau M.M. B. , Polen, als Betriebsausgaben in Abzug gebracht worden. Alle diese Beträge seien BAR bezahlt worden. Laut Aussage des Bw. handele es sich bei Frau M.M. um eine Privatperson. Frau M.M. besitze keine Firma oder Autowerkstätte, weshalb auch keine Rechnungen durch sie ausgestellt worden seien. Im Zuge der Schlussbesprechung habe der Bw. erstmals bekannt gegeben, dass die Autos in der Werkstätte von Hrn. M. (im Folgenden kurz: M.) repariert worden seien. Es erfolgten insgesamt 18 Zahlungen. Alle Zahlungen erfolgten in bar, der Bw. habe darüber Kassa-Ausgangsbelege ausgestellt. Auf diesen Belegen scheine jeweils eine Unterschrift mit "M." auf. Ob es sich dabei um die Unterschrift von Herrn oder Frau M. handle, sei nicht überprüfbar, da es ansonsten bei der Firma des Bw. keinerlei Unterlagen gebe. Der Schriftzug dieser Unterschriften sei sehr unterschiedlich ausgeführt (Kopie im AP-Arbeitsbogen). Zur Glaubhaftmachung der bezahlten Beträge sei lediglich eine Anmeldebestätigung von Frau M.M. vorgelegt worden sowie zwei Bestätigungen (ausgestellt durch den Bw.), dass Hr. R.L., Sk. , Polen, einen Polo und einen Seat Ibiza zur Reparatur abgeholt habe. Eine Bestätigung über die Verbringung dieser Fahrzeuge nach Polen liege nicht vor. Die bloße Namhaftmachung einer Person genüge für die Absetzbarkeit der Aufwendungen nicht. Bei im Ausland lebenden Zeugen (Fr. bzw. Hr. M.) sei es Aufgabe des Abgabepflichtigen, diese stellig zu machen, wenn dies der Wahrheitsfindung dienlich sei Der Bw. habe jedenfalls betont, dass weder Fr., noch Hr. M. Rechnungen oder sonstige Bestätigungen über die reparierten Autos bzw. bezahlten Beträge ausgestellt hätten oder solche nachgereicht werden. Den Abgabepflichtigen treffe bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Eine Glaubhaftmachung genüge nur dann, wenn dem Abgabepflichtigen nach den Umständen der Beweis nicht zugemutet werden könne. Die Herstellung des Zusammenhanges zwischen den Zahlungen und den zugrundeliegenden Geschäften sei weder durch die Vorlage eines Vertrages noch durch von Fr. oder Hrn. M. ausgestellte Rechnungen, oder durch interne Gesprächsnotizen bzw. sonstigen Schriftverkehr des Steuerpflichtigen nachgewiesen worden. Alle Zahlungen seien in bar erfolgt, worüber lediglich Kassa-Ausgangsbelege ausgestellt worden seien. Es sei nicht nachgewiesen worden, welche Arbeiten durch Fr. bzw. Hrn. M. durchgeführt worden wären bzw. wie sich die Zahlungen (Aufteilung in Arbeitszeit und Teile) zusammensetzen würden. Die PKW seien - bis auf zwei PKW (wie oben angeführt Polo und Seat, die an Hrn. R.L. zur Reparatur übergeben worden seien) - It. Aussage des Bw. mit einem Autotransporter der Fa. H. nach Polen verbracht worden. Auch beim erwähnten Polo und Seat sei nicht ersichtlich ist, ob diese nach Polen verbracht wurden, die Bestätigungen seien nur einseitig vom Bw. unterschrieben. Es erscheine sehr unglaubwürdig, dass außer den ausgestellten Kassa-Ausgangsbelegen keinerlei Schriftverkehr über diese Vorgänge existierten. Im Zuge der Betriebsprüfung habe der Bw. eine Aufstellung über die reparierten Autos mit Angabe des Reparaturdatums (bzw. Datum des Kassa-Ausganges), der PKW-Marke und des Verkaufsdatums erstellt. Bei einem Großteil der PKW würden die Datumsangaben offensichtlich nicht stimmen, da diese Autos ansonsten VOR der Reparatur verkauft worden wären (Hinweis aus Niederschrift, Seite 4). Diese Liste habe der Bw. nach der Schlussbesprechung nochmals korrigiert. Die Geschäftsbeziehung zu Frau M.M. seien It. Aussage des Bw. durch den Polen R.L., Sk. , O. 20/11, hergestellt worden. Im Zuge der Schlussbesprechung habe der Bw. angeboten, diesen als Zeugen zu befragen. Da Hr. R.L. lediglich über die Herstellung der Geschäftsbeziehung zu Fr. M.M. und nicht über die bezahlten Beträge Auskunft geben könnte, sei von diesem Angebot kein Gebrauch gemacht worden. Der Bw. habe ausreichend Zeit gehabt, (Besprechungsprogramm vom , Schlussbesprechung am ) den Zusammenhang zwischen den Zahlungen und den durchgeführten Geschäften nachzuweisen. Da außer den Kassa-Ausgangsbelegen keinerlei Unterlagen vorhanden waren bzw. vorgelegt wurden, seien diese Aufwendungen nicht anerkannt werden. Es habe nicht nachvollzogen werden können, ob die Reparaturen überhaupt durchgeführt worden seien, weshalb auch keine Schätzung dieser Betriebsausgaben vorgenommen worden wäre.

Gegenäußerung des Bw. zur AP-Stellungnahme (vom ) Der Bw. habe versucht eine Möglichkeit zu finden, um seinen KFZ-Handel weiter zu bringen. Er habe die Möglichkeit ergriffen, KFZ im unfallbeschädigten Zustand zu kaufen, diese zu reparieren und dann wiederum zu verkaufen. Am Betriebsstandort könne er aber keine großen Reparaturen vornehmen, sondern maximal Serviceleistungen erbringen. So fehle es ihm an den technischen Voraussetzungen, wie z. B. Richtbank, Lackierbox, etc. Nachdem er von Herrn R.L. erfahren habe, dass M. in Polen die benötigten Leistungen erbringen könne, betraute er M. mit den entsprechenden Reparaturleistungen. Diese wären auch in der Vergangenheit sogar mit so guter Qualität erbracht worden, dass auch Überprüfungen durch die Autofahrerclubs zu keinen Beanstandungen geführt hätten. Der Bw. habe versucht, die von der Prüferin geforderten Unterlagen von M. zu beschaffen. Er habe von der Prüferin auch nach mehrmaliger Nachfrage keine Antwort bekommen, was denn die Finanzverwaltung genau benötige, um die Ausgaben anzuerkennen. Da M. nicht bereit seien, nach Österreich zu kommen - es habe Streit um den Werklohn gegeben - habe der Bw. Herrn R.L. als Zeugen benannt. Herr R.L. sei ein Zeuge, der zu der Geschäftsbeziehung mit M. aussagen könne. Die Argumentation, Herr R.L. könne lediglich über die Herstellung der Geschäftsbeziehungen Auskunft geben, könne ohne seine Einvernahme nicht getroffen werden. Weiters sei zu fragen, wieso nicht nachvollzogen werden könne, dass Reparaturen überhaupt durchgeführt wurden. Wenn der Bw. unfallbeschädigte KFZ billig erwerbe, um diese später viel teurer zu verkaufen, dann gebe es nur die Möglichkeit, dass die KFZ vor dem Verkauf repariert worden seien. Da der Bw. aus den angeführten Gründen die Reparaturen selbst nicht durchführen habe können, musste er dazu Dritte beauftragen. Somit sei der Weg zur Anerkennung von Betriebsausgaben im Schätzungswege vorgezeichnet.

Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom Im besagten Ersuchen verwies das Finanzamt auf die Verpflichtung zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftmachung von geltend gemachten Betriebsausgaben. Eine Glaubhaftmachung genüge nur dann, wenn die Nachweisführung nicht zumutbar sei. Die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung befreie den Abgabepflichtigen nicht von seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes. Wegen der Nähe des Beteiligten zu den in seiner Sphäre liegenden steuererheblichen Tatsachen verschiebe sich die Grenze der zumutbaren Mitwirkung des Beteiligten umso mehr, je persönlicher, ungewöhnlicher, schwerer zugänglich, atypischer, undurchsichtiger usw. die behaupteten Verhältnisse seien. Insbesondere bestehe bei Sachverhalten mit Auslandsbezug, wegen des Fehlens der der Abgabenbehörde ansonsten zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten, eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Werde diese Verpflichtung verletzt, müsse die Abgabenbehörde den maßgelblichen Sachverhalt in freier Beweiswürdigung berücksichtigen. Bei Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Partnern sei es jedenfalls zumutbar, mögliche Beweismittel zu sammeln und für eine umfangreiche Dokumentation zu sorgen. Neben dieser Beweisvorsorgepflicht treffe den Abgabepflichtigen auch eine Beweisbeschaffungspflicht. Im Rahmen dieser Verpflichtungen hätte der Bw. schon bei Geschäftsabschluss für Vereinbarungen sorgen müssen, die ihm eine entsprechende Beweisführung ermöglichen. Überdies wäre es erforderlich gewesen, genaue Aufzeichnungen über die beauftragten und erbrachten Leistungen zu führen, insbesondere für eine ausreichende Dokumentation über die erbrachten Leistungen zu sorgen. Die bisher vorgelegten Unterlagen (lediglich Kassa-Ausgangsbelege) seien jedenfalls nicht geeignet, die betriebliche Veranlassung der geleisteten Zahlungen zu belegen oder auch nur glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Bw. habe bei der AP betont, dass Herr und Frau M. weder Rechnungen, noch sonstige Bestätigungen über die durchgeführten Reparaturen ausgestellt haben und solche auch nicht nachgebracht werden könnten. Herr R.L., der angeblich "den Kontakt zu Fr. M. hergestellt" habe, werde als Zeuge für die Geschäftsbeziehungen zu M. benannt. Ob und welche Leistungen erbracht und welche Zahlungen geleistet wurden, könnte wohl nur von den Ehegatten M. nachgewiesen werden, nicht durch den beantragten Zeugen. Es werde daher ersucht bekannt zu geben, zu welchen konkreten Beweisthemen der beantragte Zeuge Angaben machen könnte: wäre er in der Lage, die von M. tatsächlich erbrachten Leistungen und die tatsächlichen Zahlungen zu beweisen? Wie erfolgte im Übrigen die Vereinbarung über die Pauschalpreise? Wie erfolgte die Übergabe der Bargeldbeträge, welche Nachweise gibt es dafür? Der behauptete Zahlungsfluss müsse zumindest glaubhaft gemacht werden, z.B. durch eine Bestätigung des Empfängers über den Erhalt der Beträge.

Berufungsergänzung vom Zum Schreiben des Finanzamtes vom werde festgehalten: Der Bw. habe bereits anlässlich der im Rahmen der stattgefundenen AP geführten Gespräche mit der Prüferin festgestellt, dass er offensichtlich Fehler bei der Geschäftsbeziehung mit Frau M. gemacht habe. Aber auch auf Nachfrage, was denn genau für Unterlagen beigebracht werden sollten und ob diese dann genügten, um die getätigten Ausgaben als Betriebsausgaben anzuerkennen, habe er keine erschöpfende Auskunft erhalten. Da die Prüferin die Zeugennennung nicht zur Kenntnis genommen habe, sei diese in der Berufung wieder zur Sprache gekommen. Soweit ihm (Anmerkung des UFS: dem steuerlichen Vertreter) bekannt, könne Herr R.L. zum Großteil der vom Finanzamt gestellten Fragen Auskunft erteilen. Es werde daher vorgeschlagen, dass die Zeugeneinvernahme von Herrn R.L. gemeinsam und unter Beisein des Bw. abgeführt werde, um die aus Sicht des Finanzamtes noch offenen Punkte abzuklären. Der Bw. werde daher bis 30.03. (Anmerkung des UFS: gemeint 2009) mit Herrn R.L. zwei Termine für Anfang April vereinbaren, an denen dieser in L. zur Verfügung stehe. Er weise allerdings noch einmal darauf hin, dass auch eine Nichtanerkennung der Betriebsausgaben an M. die Finanz nicht davon entbinde, eine eventuelle Schätzung dieser Ausgaben vorzunehmen.

Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS); Verfahren vor dem UFS Das Finanzamt legte die Berufung am an den UFS vor. Im Vorlagebericht hielt das Finanzamt fest, dass der angebotene, im Ausland lebende Zeuge, "bis dato nicht stellig gemacht wurde".

Mit Schreiben vom ersuchte der UFS um Beantwortung mehrerer Fragen bzw. um Vorlage von Unterlagen. Im Folgenden werden diese Fragen samt den darauf vom Bw. (mit Eingabe vom ) gegebenen Antworten wiedergegeben:

1) Im Zuge der Außenprüfung haben Sie angegeben, dass der Kontakt mit Frau M. "durch frühere Geschäftsbeziehungen von R.L". zustande gekommen ist.Welcher Art waren diese "früheren Geschäftsbeziehungen" zu R.L. (bitte um ausführliche Beschreibung derselben)?Legen Sie bitte zum Nachweis derselben geeignete Unterlagen (Vereinbarungen/Verträge, Schriftverkehr, Rechnungen u.dgl.) vor.

Antwort auf die Frage 1: Frühere Geschäftsbeziehungen mit Herrn R.L. beziehen sich auf die nicht selbständige Beschäftigung des Bw. Zu dieser Zeit übernahm Herr R.L. meist die Funktion des Dolmetschers. Er fungierte ebenso als Zukäufer von Autos und war für deren Transport ins Ausland zuständig. Für beschädigte KFZ übernahm Herr R.L. die Begutachtung sowie die Beschaffung eines Kostenvoranschlages und die Weiterleitung bzw. Abklärung an und mit den österreichischen Händlern. Genauere Nachweise sind aus dieser Zeit keine mehr vorhanden.

2) Welche Funktion übte R.L. bei Durchführung der angeblichen Reparaturleistungen durch Frau/Herrn M. konkret aus (Fahrer, Beauftragter, Geldbote, ...... )? Bitte beschreiben Sie ausführlich dessen Tätigkeit und legen Sie geeignete Nachweise hierfür vor.

Antwort auf die Frage 2: R.L. übernahm in Bezug auf den aktuellen Fall mit Frau M. vorwiegend die Tätigkeiten als Dolmetscher, da der Bw. die polnischen Sprache nicht beherrscht. Außerdem transportierte Herr R.L. die Autos von Österreich nach Polen (siehe Beilage - Transportübernahme), war für die Kostenvoranschläge sowie die Vereinbarungen mit den Händlern verantwortlich. Mit Frau M. hatte der Bw. persönlich keinen Kontakt.

3) Wo (in Österreich oder in Polen) und mit welcher(n) Person(en) haben Sie die strittigen Reparaturaufträge konkret vereinbart (bitte um ausführliche Beschreibung des Zustandekommens dieser Vereinbarungen - schriftlich/telefonisch/persönlich ......, vor dem Transport der Fahrzeuge nach Polen oder erst in Polen ... )?Legen Sie geeignete Nachweise hierüber (Schriftverkehr, Notizen, .... ) vor.

Antwort auf die Frage 3: Für das Übereinkommen der Reparaturaufträge war eine Besichtigung vor Ort sprich in Österreich durch den Bw. und Herrn R.L. gemeinsam die Grundlage. Aufgrund dieser Besichtigung wurde ein mündlicher Kostenvoranschlag vereinbart, den Herr R.L. mit Frau M. kurz absprach und dem Bw. die Abmachung mitteilte. Anschließend erfolgte eine Absprache über den Reparaturzeitraum und den Transport, der immer von Herrn R.L. übernommen wurde. Bei überteuerten Reparaturvorschlägen hat der Bw. das Auto als unfallbeschädigtes KFZ in Österreich weiterverkauft.

4) Auf welcher Grundlage (z.B. notwendige Ersatzteile, voraussichtliche Arbeitsstunden etc.) erfolgte die Ermittlung der für die einzelnen Reparaturen an Frau/Herrn M. bezahlten Entgelte?Legen Sie bitte die entsprechenden Unterlagen vor (Vereinbarungen, Berechnungen, sonstige diesbezügliche - auch interne - Aufzeichnungen, Notizen o. dgl.) vor.

Antwort auf die Frage 4: Die Grundlage für die Ermittlung der Kosten liegt bei Erfahrungswerten. Nachdem der Bw. mittlerweile circa 25 Jahre in der Autobranche tätig ist, vorerst circa 12 Jahre als nicht selbständiger Angestellter und mittlerweile fast 15 Jahre als selbständiger Autohändler ,kann man eine langjährige Berufserfahrung nicht leugnen. Der Bw. kann die Reparaturkosten und den Wiederverkauf abschätzen und so den Vergleich über die Notwendigkeit der Reparatur entscheiden.

5) Wie, durch wen (Name/n) Anschrift/en des Transporteurs, des/der Fahrer/s) und wann (genaue Daten) erfolgte der Transport der strittigen KFZ nach Polen und wieder zurück nach Österreich?Legen Sie bitte geeignete Nachweise hierfür vor (z.B. Bestätigungen betreffend die Übergabe bzw. Übernahme der zu reparierenden bzw. der reparierten KFZ).

Antwort auf die Frage 5: Der Transport erfolgte durch Herrn R.L. bzw. von ihm eingeteilten Fahrern. Die Übernahme der KFZ erfolgte immer von Herrn R.L. (laut Beilagen ersichtlich) kurz vor Auftragsbeginn, die Rückgabe nach erfolgten Reparaturarbeiten von Frau M. durch Herrn R.L. an den Bw. Herr R.L. (wohnhaft: Sk. /O. 20/11, geb. 445566) war bereit sich als Zeuge zur Verfügung zu stellen, wurde jedoch abgelehnt.

6) Durch wen und an wen (Frau oder Herrn M. oder andere Person/en) und wo (Österreich oder Polen) erfolgten die strittigen Zahlungen der Reparaturentgelte?Kann jemand diese Zahlungen bezeugen (wenn ja: bitte um Angabe von Name und Anschrift dieser Person/en) oder existieren - abgesehen von den bei der Außenprüfung vorgelegten Kassabelegen - weitere Unterlagen, die diese Zahlungen beweisen (falls dies zutrifft: bitte um Vorlage derselben)?

Antwort auf die Frage 6: Die Zahlungen erfolgten an Herrn R.L. direkt in Österreich bei Übergabe der KFZ. Bei Mängeln aufgrund schlechter Arbeit verschob sich die Zahlung bis zur Behebung bzw. Übereinkunft eines eventuellen Preisnachlasses, also maximal um bis zu vier Wochen.

Mündliche Berufungsverhandlung vom Am fand beim UFS eine mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw., von dessen steuerlichem Vertreter, dem Vertreter des Finanzamtes und der Außenprüferin statt, deren Inhalt - soweit er für die Berufungsentscheidung wesentlich ist - im Folgenden wiedergegeben wird:

"Referent: Gibt es einen Nachweis über die Zahlungen an Herrn L.? Der Kassaausgangsbeleg weist die Unterschrift der Frau M. auf. Nach Ihren Schilderungen, die Sie mir bzw. dem UFS gegenüber gemacht haben, ist das aber so abgelaufen, dass nach Rücklangen der Autos zu Ihnen nach erfolgten Reparaturen in Polen die künftigen Käufer das Auto angesehen und beurteilt haben, ob die Reparatur in Ordnung geht oder nicht. Wenn die Käufer mit der Reparatur einverstanden waren, haben Sie Herrn R.L. das Geld gegeben. Auf der Kassabestätigung scheint aber nicht die Unterschrift des Herrn R.L. auf, sondern die Unterschrift der Frau M. . Wie erklären Sie das?Bw.: Ich habe nie gesagt, dass die Kunden das Auto angesehen haben. Referent: Das steht in ihrer Stellungnahme. Bw.: Die Zahlung ist ganz klar gewesen, weil es zeitweise nicht mit den Reparaturen gepasst hat. Herr R.L. hat das Auto gebracht und ich habe gesehen, dass es nicht 100%ig passt. Ich habe gesagt, dass er entweder zurückfahren soll, irgendetwas mit dem Preis zB ein Nachlass gemacht werden muss oder das Auto noch einmal repariert werden soll. Aber die Autos waren relativ günstig, deshalb habe ich die Autos sehr schnell verkauft. Darum ist die Zahlung erst später zustande gekommen. Herr R.L. ist einmal im Monat gekommen, das Auto war verkauft, aber er hat das Geld noch nicht bekommen. Jetzt habe ich das erst nachher schreiben können.Referent: Sie haben das Geld Herrn R.L. gegeben oder?Bw.: Ja.Referent: Warum ist dann auf den Kassabelegen die Unterschrift von Frau M. drauf undnicht von Herrn R.L.?Bw.: Weil Herr R.L. nur der Vermittler war.Referent: Wenn Sie Herrn R.L. z.B. 4.000,00 € für die Reparatur überreichen, steht auf dem Beleg "Kassaausgang, zahlt 4.000,00 € an Frau M. , Polen" und die Unterschrift von Frau M. .Bw.: Herr R.L. war der Geldüberbringer.Referent: Es stimmt aber dann das Datum und die Unterschrift nicht.Bw.: Warum stimmt das Datum nicht, wenn ich Herrn R.L. am selben Tag das Geld übergebe?Referent: Welches Datum scheint auf dem Kassaausgangsbeleg auf?Bw.: Es scheint das Datum auf, an welchem Tag, ich Herrn R.L. das Geld gegeben habe.Referent: Aber Frau M. hat später unterschrieben oder wie?Bw.: Sie hat am selben Tag unterschrieben und wir sind danach auch gleich wieder heimgefahren.Referent: Frau M. kennen Sie ja persönlich überhaupt nicht, wie sie im Verfahren angegeben haben.Bw.: Nein, Frau M. kenne ich persönlich nicht.Referent: Wo hat Frau M. unterschrieben?Bw.: Sie hat in Polen unterschrieben. Herr R.L. hat mir das nächste Mal die Zettel wieder retour gebracht und ich habe ihm 4.000,00 € gegeben.Referent: Wer hat dann unterschrieben? Die Unterschrift des Herrn R.L. scheint ja gar nicht auf.Bw.: Ja, eh nicht, weil Frau M. in Polen unterschrieben hat.Referent: Sie haben einfach Herrn R.L. 4.000,00 € in die Hände gedrückt und haben keinen Nachweis darüber, wie viel Geld Sie ihm in bar überreicht haben?Bw: Nein, ich habe keinen Nachweis. Wenn er weg ist, dann ist er weg.Referent: Wenn Herr R.L. zu Ihnen gesagt hätte, dass Sie ihm nur 1.000,00 € gegeben haben, dann haben Sie Pech gehabt. Ist das üblich so?Bw.: Das ist bei Ausländern, wenn man sie gut betreut, üblich. Diese machen eine Anzahlung von 1.000,00 € und wollen keinen Beleg. Das gibt es.Referent: Wir haben ein bisschen andere Sitten.Bw.: Aber ich ordne zu jedem Auto das Baujahr, die Teile + Reparatur dazu. Kein Mensch kann bei einem Auto 3.000,00 oder 8.000,00 € verdienen.Referent: Können Sie uns das bitte näher erläutern wie das zustande kommt, dass hier die Verkaufsdaten teilweise vor den Reparaturdaten waren. Das ist mir noch nicht ganz klar. Wie war hier der genaue Ablauf?Bw.: Ich habe zB einen Audi um 9.333,00 € am eingekauft und weiß schon ungefähr was die Reparatur kostet. Ich bin fast 30 Jahre in dieser Branche. In Österreich kostet die Reparatur ungefähr 7.000 oder 8.000 € und in Polen zwischen 4.000 und 5.000 €. Dann ist Herr R.L. gekommen, hat sich das Auto angesehen und er war einverstanden, dass wir es um 5.000,00 € machen.Referent: Ist das nirgends festgehalten worden?Bw.: Das war wirklich nur mündlich.Referent: Kann sich dann hinterher jeder genau erinnern, dass es 5.000,00 € waren?Bw.: Ja, das haben wir früher 15 Jahre lang bei einer anderen Firma auch so gemacht. Ich will jetzt keinen Namen nennen, wo ich früher gearbeitet habe. Bei dieser Firma habe ich 12 Jahre gearbeitet und dort haben wir es 12 Jahre lang auch nur so gemacht. Das war eine große Firma. Wir haben das so gemacht und sie haben das Auto mitgenommen.Referent: Gibt es von dem Auto kein Foto, so wie es vorher ausgesehen hat?Bw.: Ja, es gibt schon Fotos.

Referent: Wo sind die Fotos?Bw.: Die Fotos sind alle vernichtet. Nur einen ÖAMTC-Prüfbericht habe ich von den Autos, die repariert worden sind.Referent: Ich glaube schon, dass es die Autos gegeben hat und sie repariert wurden.Bw.: Dann ist Herr R.L. wieder gekommen und hat gesagt, dass das Auto in Ordnung ist. Ich habe ihm das Geld mit dem Beleg gegeben und das nächste Mal hat er mir den Beleg wieder gebracht. Wahrscheinlich hat Herr R.L. damals noch etwas verdient. Er war ja auch ein Vermittler. Die Unterschrift ist bei jedem gleich. Diese können wir prüfen lassen, wenn Sie wollen. Das ist kein Problem. Um 18.300 € habe ich das Auto verkauft. Es kommt eine Differenz von 7.000 oder 8.000 € heraus. Das kann normal keiner verdienen. Ich habe die 5.000 € herunter gerechnet, bleiben 2.000,00 € übrig und habe alles (Umsatzsteuer) bezahlt. Weil, wenn ich das nicht so mache, ganz ehrlich, kann man es anders auch machen. Da scheint es gar nicht auf, so wie es die meisten Firmen machen, die im Ausland Autos reparieren. Ich habe alles offiziell gemacht. Es war zB so: Das Auto ist von Herrn R.L. zurückgebracht worden, aber der Kotflügel gehörte noch lackiert. Ich habe gesagt: "Ich zahle das nicht, nur das was ausgemacht ist." Herr R.L. teilte mir mit, dass er zuerst mit Herrn M. reden muss. Ich verstehe nur nicht, warum Sie Herrn R.L. nicht als Zeugen genommen haben.Referent: Wo ist Herr R.L.? Ist er heute hier?Bw.: Nein, wir haben zweimal einen Termin gehabt. Ich habe das mit Herrn R.L. vereinbart. Das war eine Arbeit.Vertreter des Bw.: Es hat vom Finanzamt keiner reagiert. Mehr als anbieten kann man es nicht. Referent: Im Vorlagebericht steht, dass er nicht stellig gemacht wurde.Bw.: Das ist ja gar nicht wahr. Frau K. hat es abgelehnt.Betriebsprüferin: Nein, ich habe gar nichts abgelehnt.Bw.: Wenn ich z.B. bei der Firma AVEG ein Auto kaufe, dann kaufe ich das Auto auch zwei Wochen früher bevor ich die Rechnung bekomme und genauso war es hier auch.Referent: Es ist so, dass Sie in einer Eingabe angeboten haben, dass Sie dem Finanzamt zwei Termine vorschlagen werden, zu denen Sie Herrn R.L. zu einer Zeugeneinvernahme stellig machen können. Das war nicht Frau K. , sondern die Sachbearbeiterin nach der Betriebsprüfung, Frau Mag. S.. Der Steuerberater hat, glaube ich, die Eingabe gemacht und angeboten, dass er zwei Termine vorschlagen wird, bei denen Herr R.L. erscheinen kann. Die zwei Termine sind offenbar nicht bekannt gegeben worden. Vertreter des Bw.: Es ist vom Finanzamt nichts zurückgekommen. Ich hätte mir schon erwartet, dass vom Finanzamt etwas zurückkommt.Referent: Entschuldigen Sie, Sie sind in der Lage, dass Sie etwas nachweisen müssen und eine Betriebsausgabe geltend machen wollen. Da müssen Sie von sich aus tätig werden, glaube ich.Vertreter des Bw.: Es hat geheißen, dass wir Herrn R.L. nicht brauchen und wozu er überhaupt Stellung nehmen soll.Referent: Das war bei der Betriebsprüfung.Vertreter des Bw.: Wir haben kein Problem damit, dann benennen wir ihn noch einmal. Referent: Nein, jetzt machen wir das nicht mehr.Vertreter des Bw.: Herr R.L. war hier.Referent: Wo war er denn? Beim Finanzamt war er nicht.Bw.: Er war bei uns.Referent: Warum sind Sie nicht mit ihm zum Finanzamt gefahren?Vertreter des Bw.: Herr Dr. Z., warum sind Sie aggressiv gegen einen Einzeluntemehmer?Referent: Ich bin nicht aggressiv. Ich frage Sie nur, warum sind Sie nicht mit Herrn R.L. zumFinanzamt gefahren?Vertreter des Bw.: Wir müssen zuerst mit Herrn R.L. sprechen, ob er überhaupt bereit ist beim Finanzamt auszusagen.Referent: Sie haben gesagt, dass er bereit ist beim Finanzamt auszusagen. Warum ist das dann nicht geschehen?Vertreter des Bw.: Ich weiß es nicht mehr.Bw.: Ich kann mich erinnern, dass Frau K. gesagt hat, dass wir ihn sowieso nicht brauchen.Referent: Sie hätten Herrn R.L. heute auch mitnehmen können. Ich habe in der Ladung geschrieben "geeignete Beweismittel". Ein Zeuge ist ein geeignetes Beweismittel. Sie hättenihn heute ohne weiteres mitnehmen können.Bw.: Ich verstehe nicht, worin das Problem liegt.Vertreter des Bw.: Herr Dr. Z. , hätten Sie nicht schreiben können: "Nehmen Sie bitte Ihren Zeugen mit." Wir reden jetzt über Kommunikation. Auf dieser Ebene befinden wir uns jetzt.Bw.: Das weiß doch ein jeder, dass man nicht 8.000 oder 9.000 € bei einem Auto verdienenkann oder? Frau K. hat immer gesagt, dass ihr das zu wenig ist. Ich sagte zu ihr: 'Was kann ich machen?" Sie teilte mir mit, dass ich irgendetwas mitbringen soll. Daraufhin brachte ich ihr einen polnischen Meldezettel, den Frau K. nicht lesen konnte. Ich habe den Meldezettel übersetzen lassen und das war auch noch zu wenig. Sie hätte gleich sagen können, was ich alles brauche. Ich verstehe nicht, woran es scheitert. Es ist bei jedem Auto bezahlt worden und etwas übrig geblieben. Es ist kein Verlust. Referent: Es gibt ganz einfach keinen ausreichenden Nachweis aus Sicht des Finanzamtes.Vertreter des Bw.: Aber das Auto ist ja repariert worden. Was stellt sich das Finanzamt vor? Referent: Das Auto kann auf vielerlei Weise zB in Österreich oder von Ihnen repariert worden sein.Bw.: Das ist egal, wo ich das Auto reparieren lasse.Referent: Ja, das ist völlig egal. Nur müssen Sie nachweisen können, wer das gemacht hat.Bw.: Es ist nachgewiesen.Referent: Darüber gibt es unterschiedliche Meinungen, ob diese Nachweise ausreichen oder nicht.Bw.: Das ist schon klar, weil sonst wir gar nicht hier sitzen würden. Aber Sie können nicht sagen, dass meine Buchhaltung lückenhaft ist. Ich habe schon eine Prüfung bei Herrn R... gehabt. .............er hat nichts gefunden. Frau K. hat bis auf das auch nichts gefunden.Referent: Ihre übrige Buchhaltung habe ich mir nicht angesehen, aber hinsichtlich dieser Geschäftsbeziehung ist Ihre Buchhaltung sicherlich nicht vollständig. Das traue ich mir schon zu sagen.Vertreter des Bw.: Das ist in dieser Branche offensichtlich üblich.Bw.: Herr R.... hat damals gesagt, dass es nicht normal ist, dass man bei mir als Autohändlernichts findet. ..............................Vertreter des FA: Lebt Herr R.L. in Österreich oder in Polen?Bw.: Er lebt in Polen.Vertreter des FA: Ist er ein Pole, der in Polen lebt und unsere Sprache versteht oder?Bw.: Er hat vorher in Deutschland gelebt.Vertreter des FA: Frau M. wird als Privatperson im Bericht bezeichnet. Das heißt, Sie sehen das auch so oder? Bw.:Ja.Vertreter des FA: Sie haben vorhin schon erwähnt, wenn ich es richtig verstanden habe, dass Frau M. sozusagen nur dazwischen geschaltet worden ist und eigentlich der Ehemann, Herr M. , die Reparaturen in seiner Werkstatt vorgenommen hat. Ist das so richtig?Bw.:Ja.Vertreter des FA: Sie haben keine Rechnungen bekommen, weil das Thema der Betriebsprüfung war und das ist heute auch noch das Thema. Wie haben Sie darauf reagiert, dass Sie hier keine Rechnungen bekommen? Herr M. ist auf jeden Fall Unternehmer nach der gesetzlichen Definition, wenn er Ihnen um 67.000 oder 68.000 € Autos in einem Jahr repariert. Sie sind österreichischer Unternehmer und da verlangt man eine Rechnung. Deswegen frage ich, wie das genau war.Bw.: Wenn ich in Österreich zB irgendeinem Privaten etwas gebe, schreibe ich auch seinen Namen und den Verwendungszweck auf. Danach gebe ich demjenigen das Geld. Ich habe mir gedacht, dass ich es genauso mache. Wenn eine Rechnung in Polen geschrieben wird, muss ich die Mehrwertsteuer dem Finanzamt abgeben und dann wieder retour holen. Das habe ich mir in dieser Zeit gespart. Bei der Zahlung kommt dasselbe heraus, weil sonst ich die Rechnung dem Buchhalter geben muss, dieser die Mehrwertsteuer zurückholen muss und ich beim Autoverkauf die Umsatzsteuer wieder bezahlen muss. Da habe ich mir gedacht, dass ich mir das alles spare, weil ich sowieso zahlen muss.Referent: Woher haben Sie dann gewusst, dass der eigentliche Vertragspartner nicht Frau M., sondern Herr M. ist?Bw.: Ja, das habe ich schon gewusst. Herr R.L. macht es bei einer großen Firma schon jahrelang so und dort machen sie es auch so. Darum habe ich mir das so abgeschaut. Ich habe sogar Herrn Mag. E.gefragt, ob ich das so machen kann und er teilte mir mit, dass hier alles Notwendige oben steht.Vertreter des FA: Wie heißt die Firma, die das schon Jahre lang erfolgreich macht?Bw.: Das sage ich Ihnen nicht. Ich kann Ihnen nur sagen, dass ich vorher beim Auto K..... gearbeitet habe. Bei dieser Firma waren nur Vermittler, dort haben wir das nicht gemacht. Vertreter des FA: Das heißt, daher haben Sie das mit diesen Zahlungsbelegen akzeptiert und das mit dem Steuerberater abgecheckt. Dieser hat gemeint, dass man einen Zahlungsbeleg als Betriebsausgabe auch nehmen kann. Habe ich das so richtig verstanden?Bw.: Ja.Vertreter des FA: Haben Sie darüber nachgedacht, wenn Sie vom Geschäftspartner keine Rechnung bekommen, selbst eine Gutschrift auszustellen? Das heißt, der Leistungsempfänger kann mit einer Gutschrift abrechnen mit dem, der die Arbeit macht. Ist über das nicht gesprochen worden?Bw.: Ich bin Ein-Mann-Betrieb. Ich habe vieles noch mit der Hand geschrieben.Referent: Ich glaube, das ist auch nicht das Thema. Es geht einfach darum, ob es glaubwürdig ist, dass diese Ausgaben betrieblich veranlasst sind.Vertreter des FA: Ich habe noch in diesem Zusammenhang eine Frage, weil Sie, Herr H. , gesagt haben, dass sich der Steuerberater die Belege angesehen hat. Bei den Belegen, die ich gesehen habe, trägt kein einziger ein eindeutiges Identifikationsmerkmal wie zB eine Fahrgestellnummer oder eine Motornummer, die geeignet wäre um ein Fahrzeug wiederzuerkennen. ................Bw.: Ich weiß schon was Sie meinen, aber ich habe so etwas nicht. Es steht auf jedem Beleg z.B. Audi, Teile, Reparatur, A4, Baujahr.Vertreter des FA: Ja, Audi steht zB drauf, aber es steht nie eine Fahrgestellnummer auf dem Beleg. .......... oder Sie haben es nicht gewusst, dass es notwendig wäre damit man es zuordnen kann, damit bei einer Nachprüfung oder bei einer Betriebsprüfung zugeordnet werden kann, welches Fahrzeug es betrifft.Bw.: Das habe ich noch nie gemacht.Vertreter des FA: Das Problem ist, dass wir gar nicht wissen, ob das überhaupt zu den Fahrzeugen gehört, auch wenn es von der Bezeichnung des Fahrzeuges passen könnte. Wir müssen es überprüfen können,.......... In dem Fall haben wir gar keine Möglichkeit, weil eben diese Identifikationsnummer bei allen Belegen fehlt, die ich hier in Kopie gesehen habe.Bw.: Die Fahrgestellnummer muss man nicht gesetzlich drauf schreiben.Referent: Nein, es geht um die Glaubhaftmachung.Vertreter des FA: Es geht um die Beweiswürdigung. Mit der Auslandsverbindung ist eine erhöhte Mitwirkungspflicht und ein erhöhter Beweissicherungsvorgang notwendig, weil die Betriebsprüferin nicht einfach nach Polen fahren kann, dort auftreten und Einsicht nehmen kann. Daher hat der Unternehmer eine höhere Verantwortung diese Beweise rechtzeitig zu sichern, Unterlagen aufzuheben und jedenfalls Fotos, wenn er sie angefertigt hat, nicht zu vernichten.Referent: Herr R.L. hat die Fahrzeuge mit Ihrem Lkw von ihrem Betrieb nach Polen und zurück transportiert. Es ist immer wieder gesagt worden, dass es darüber keinen Nachweis oder keine Bestätigung gibt, mit Ausnahme dieser zwei, die hier vorgelegt worden sind.Bw.: Die Bestätigung war nur deswegen da, damit Herr R.L. wenn er bei der Grenze aufgehalten wurde, sagen kann, dass das Auto ihm zur Reparatur übergeben wurde. Er wurde ein paar Mal bei der Grenze aufgehalten. Danach wurde ich angerufen und habe gesagt, dass ich das nächste Mal eine Bestätigung schreibe. Beim Zurückfahren hat er die Bestätigung gar nicht mehr gehabt.Referent: Sie wissen dann gar nicht, ob es das idente Fahrzeug ist, welches sie zurückbekommen.Bw.: Das steht in der Bestätigung.Referent: Ja, in diesen zwei Bestätigungen ist es gestanden.Bw.: Ich habe immer eine Bestätigung geschrieben.Referent: Ja, aber es gibt nur mehr diese zwei Bestätigungen.Bw.: Das ist sicher dasselbe Auto. Das weiß ich. Referent: Sie müssen irgendwo festgehalten haben, welches Auto Sie übergeben haben, um kontrollieren zu können, dass das auch identisch ist mit dem das Sie zurückbekommen.Bw.: Es waren nicht so viele Autos, höchstens ein oder zwei im Monat.Referent: Aber die Fahrgestellnummer merken Sie sich nicht.Bw.: Nein, weil die Typenscheine ich alle hier habe. Die Papiere sind alle in Österreich. Es sind auch gewisse Autos nachher vom ÖAMTC überprüft worden. Die Kunden wissen was beschädigt war. Es war eine einmalige Gelegenheit.Vertreter des Bw.: Wenn ich mir die 18 oder 19 Autos ansehe. Es gibt eine Eingangsrechnung, den Verkauf von den Autos und diesen Beleg, der sehr wohl zuordenbar ist. Es steht nur keine Motornummer oder Fahrgestellnummer drauf, aber "Polo 05" ist zuordenbar, dass das dieser Polo ist. Wir haben in diesem Zeitraum nicht so viele Autos gehabt. Insgesamt hat Herr H. sicher 10 Polos verkauft.Vertreter des FA: Habe ich das vorher richtig verstanden, was Sie gesagt haben? Die Zahlungsbestätigungen lauten auf einen bestimmten Betrag. Sie haben gesagt, dass Herr R.L. etwas mitverdient hat.Bw.: Das weiß ich nicht, wahrscheinlich. Er wird nicht umsonst hin und her fahren.Vertreter des FA: Wenn man ein Beispiel hernimmt: zB Kassaausgang 4.000 € am . Das hätte Frau M. bekommen sollen. Eine Unterschrift ist drauf, nur von wem wissen wir nicht genau.Bw.: Die Unterschriften sind alle gleich. Diese kann man prüfen lassen, wenn Sie wollen.Vertreter des FA: Diese 4.000 € sind sozusagen der Werklohn für die Reparatur von einem Auto.Bw.: Frau M. wird Herrn R.L. schon etwas gegeben haben.Referent: Herr H. , haben Sie Herrn R.L. etwas gegeben und den Transport gezahlt?Bw.: Nein.Vertreter des FA: Die Unterschrift vom über 3.000 € ist ein ganz anderer Schriftzug.Der ist wie Tag und Nacht ganz anders.Referent: Das ist schwierig zu beurteilen.Bw.: Das ist nicht schwierig.Vertreter des FA: ....................wenn ich provokant fragen würde, wo das Auto wirklich repariert worden ist? Wir müssen es nachprüfen bzw. nachvollziehbar ansehen, wer das Auto bekommen hat und wo es hingekommen ist. Die Aufgabe vom Finanzamt ist auch auf der anderen Seite, dass man die Einnahmen, die der andere erzielt, auch versteuert. Dann könnte ich provokant fragen, wenn in Österreich das Auto repariert worden wäre, aber Sie Belege aus Polen bringen, dass Sie die Autoreparatur verlagern und damit sozusagen die Schwarzwerkstatt schützen wollen. ..........Vertreter des Bw.: Aber ein Österreicher macht die Reparatur gar nicht um den Preis. Vertreter des FA: Ich kann mir schon vorstellen, dass man das schwarz machen würde. Solche Fälle kennen wir schon.Eine Frage zur rechtlichen Beurteilung, weil Sie, Herr Steuerberater, schreiben, dass das zu schätzen wäre. Wir haben eine Bilanzierung § 4 Abs. 1 Ermittlung, § 162 BAO wäre einschlägig und da finde ich im Ritz-Kommentar nur die Hinweise, dass für eine Schätzung kein Raum ist.Referent: Gibt es von beiden Seiten zum Sachverhalt noch irgendwelche Anmerkungen zu dieser Geschäftsbeziehung?Bw. bzw. dessen Vertreter: Es gibt keine weiteren Anmerkungen.Rechtliche Ausführungen des Vertreters des FA: Nach der mündlichen Verhandlung ändert sich eigentlich nichts an der Beurteilung. Im Zuge der Betriebsprüfung sind Ausgaben, die geltend gemacht wurden, nicht anerkannt worden, weil der qualifizierte Nachweis nicht gelungen ist, wer im Ausland die Zahlungen erhalten hat. Es ist der technische Vorgang nicht nachgewiesen worden, welche Autos repariert worden sind. Es ist zB anhand von Identifikationsnummern nicht nachvollziehbar, daher besteht hier keine Möglichkeit diese Ausgaben anzuerkennen. Die Rechtsgrundlage war § 162 BAO und das Finanzamt bleibt bei dem Antrag die Berufung als unbegründet abzuweisen.Vertreter des Bw.: Nach § 162 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Das wurde gemacht. Es sind die Belege entsprechend vorhanden und es steht hier, wer das Geld bekommen hat. Es ist auch der Zeuge angeboten worden. Dass das aus Kommunikationsgründen leider Gottes schief gegangen ist, dafür können beide Seiten nichts. Grundsätzlich, selbst wenn ich jetzt sagen würde - was meines Erachtens nicht richtig ist - dass diese Ausgaben nicht an Frau M. gegangen sind, hat Herr H. entsprechende Aufwendungen gehabt, um seine Kfz zu reparieren. Das ist so, weil er beschädigte Autos gekauft hat, sonst hätte er sie nicht so günstig kaufen können. Er hat die Autos um teures Geld wieder verkauft. Die 5% teilen sich nicht nur in seinen Gewinn auf, sondern in Gewinn und Reparaturleistung. Die Belege sind auch in Verbindung mit der Eingangsrechnung zu sehen sprich beim Kauf des Fahrzeuges. Er hat die Ausgaben gehabt, das ist so. Aus unserer Sicht sind sowohl die Ausgaben als auch die betriebliche Veranlassung nachgewiesen und wären als Betriebsausgabe anzuerkennen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Streitpunkt Strittig ist ob die im Jahr 2006 vom Bw. auf dem Konto "Fremdleistungen" gebuchten Beträge von insgesamt 66.683,22 € als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 abzugsfähig sind. Diese Zahlungen wurden nach den vorliegenden Kassabelegen für Reparaturleistungen an beschädigten KfZ an eine Privatperson in Polen bezahlt. Das Finanzamt vertritt die Auffassung, dass die strittigen Zahlungen mangels ausreichender Nachweisführung über die Art und den Umfang der Reparaturleistungen sowie über die konkrete Abwicklung dieser Geschäftsbeziehung nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden können. Der Bw. argumentiert, dass die vorliegenden Kassabelege, welche die Unterschrift der angeblichen Leistungserbringerin aufweisen, einen ausreichenden Nachweis für die tatsächliche Durchführung der strittigen Reparaturen und die Leistung der hierfür verrechneten Zahlungen darstellen.

Rechtliche Grundlagen Der Steuerpflichtige muss die die Richtigkeit seiner Ausgaben betreffend die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen grundsätzlich beweisen (vgl. VwGH 86/13/0097 vom ). Bei einem behaupteten Sachverhalt, der den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspricht oder der nach dem Gesamtbild der Gegebenheiten außergewöhnlich und daher nicht zu vermuten ist, trifft den Abgabepflichtigen die Beweislast (siehe VwGH 92/13/0020 vom und VwGH 87/16/0165 vom ). Gem. § 138 BAO besteht die Verpflichtung, die Richtigkeit der Angaben im Abgabenverfahren unter Beweis zu stellen bzw. glaubhaft zu machen. Bei Sachverhalten, die ihre Wurzel im Ausland haben, erhöht sich die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Steuerpflichtigen nach Maßgabe seiner Möglichkeiten in dem Maße, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes wegen Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Mittel abnimmt (sh. z.B. VwGH 92/15/0159 vom ). Diese erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten umfasst insbesondere die Beweisvorsorgepflicht (z.B. VwGH 93/14/0069 vom ) und die Beweismittelbeschaffungspflicht (z.B. VwGH 91/13/0248, vom ). Kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung etwa bei üblicherweise nicht belegbaren Betriebsausgaben (sh. Doralt, EStG 11, § 4 Tz 269 und die dort zitierte Judikatur). Der Nachweis einer Betriebsausgabe hat durch einen schriftlichen Beleg zu erfolgen, Eigenbelege sind nur dann anzuerkennen, wenn unter den gegebenen Umständen Fremdbelege regelmäßig nicht vorliegen. Das Fehlen entsprechender schriftlicher Vereinbarungen ist im Geschäftsleben unüblich und spricht gegen die Leistungserbringung durch den Geschäftspartner (sh. Doralt a.a.O.). Betriebsausgaben sind sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach nahzuweisen (oder glaubhaft zu machen). Wenn feststeht, dass eine Betriebsausgabe vorliegt, aber ihre Höhe nicht erwiesen ist, so ist die Behörde zur Schätzung berechtigt (sh. Doralt, a.a.O., § 4 Tz 270).

Beweiswürdigung und Anwendung der dargelegten Rechtsgrundsätze auf den gegenständlichen Berufungsfall Als Empfängerin der strittigen Zahlungen wird vom Bw. eine Privatperson (Frau M.M.) in Polen bezeichnet, die weder eine Firma, noch eine Autowerkstätte besitze. Sie soll nach den Erstangaben des Bw. bei der AP die Reparaturleistungen durchgeführt haben, für die diese Zahlungen angeblich geleistete wurden. Erst bei der Schlussbesprechung zur AP gab der Bw. an, dass die KfZ in der Werkstätte des Herrn M., dem Gatten der Fr. M.M. repariert wurden.

Nach Angaben des Bw. hätten M.M. bzw. Herr M. keine Rechnungen ausgestellt und wären auch nicht bereit gewesen, die behaupteten Reparaturleistungen nachträglich zu bestätigen. Es gebe keinerlei Aufzeichnungen über die Ermittlung der Preise für die strittigen Reparaturen. Diese wären zwischen ihm (dem Bw.) und dem Mittelsmann R.L. nach Besichtigung der beschädigten Fahrzeuge und nach Rücksprache des R.L. mit M.M. in Polen mündlich - ohne schriftliche Festlegung und ohne jeglichen schriftlichen Vermerk - und pauschal vereinbart worden.

Es habe Fotos von den zu reparierenden Fahrzeugen gegeben, die jedoch vernichtet worden seien. Die zu reparierenden Fahrzeuge wären von R.L. (oder von durch R.L. beauftragten Fahrern) mit Transportern seines Unternehmens nach Polen zu M.M. bzw. in die Werkstätte des Herrn M. transportiert worden. Über die Übergabe der Fahrzeuge an R.L. zum Zwecke des Transportes nach Polen gebe es nur mehr zwei Eigenbelege, die übrigen seien vernichtet worden. Diese Belege sind an R.L. adressiert, und weisen die Firmenstampiglie des Bw. auf, jedoch trägt nur einer davon ein Namenszeichen des Bw.; als Text wurde in diesen Schriftstücken das Abholdatum, die Typenbezeichnung, Baujahr, Fahrgestell- und Motornummer angeführt.

Über die nach Angaben des Bw. in Polen durchgeführten Reparaturen (Art der durchgeführten Arbeiten, eingebaute Teile) gibt es ebenfalls keinerlei Aufzeichnungen.

Nach Rücktransport der reparierten KfZ aus Polen durch R.L. sei nach Angaben des Bw. auch die Bezahlung der Reparaturen an R.L. erfolgt ("Zug um Zug"); dabei sei es im Falle von mangelhaften Reparaturen gelegentlich zu Zahlungsverzögerungen gekommen.

Die über die strittigen Zahlungen ausgestellte Kassaausgangsbelege weisen den Zahlungsbetrag, die Empfängerin M.M. (unter Anführung von deren polnischer Anschrift), als Zahlungszweck, das Baujahr und die Type der Fahrzeuge (z.B. "Audi 04" oder "Fabia 05", "Polo 03" usw.) und die Formulierung "Teile und Rep." oder "Rep. + Teile" oder lediglich "Rep." auf. Fahrgestellnummern und/oder Motornummern der Fahrzeuge sind auf diesen Belegen nicht angeführt.

In der Vorhaltsbeantwortung vom gab der Bw. an, dass die Zahlung direkt an R.L. bei Übergabe der reparierten Fahrzeuge stattgefunden habe. Bei der mündlichen Verhandlung vom gab er hingegen zunächst an, auf den Kassabelegen scheine das Datum der jeweiligen Geldübergabe an R.L. auf und Frau M.M. habe "am selben Tag" unterschrieben und "wir sind danach auch gleich heimgefahren". Das würde bedeuten, dass der Bw. selbst in Polen gewesen wäre und die Zahlungen und Unterschriftsleistungen auf den Kassabelegen durch Fr. M.M. dort an Ort und Stelle stattgefunden hätten. Nach Vorhalt an den Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass er Frau M.M. nach seinen bisherigen Angaben im Berufungsverfahren gar nicht persönlich gekannt habe, änderte der Bw. seine Aussage: er habe die strittigen Belege dem R.L. gleichzeitig mit Aushändigung der Reparaturentgelte übergeben und dieser habe sie bei der nächsten Reise nach Polen zur Unterschriftsleistung durch M.M. mitgenommen und nach seiner Rückkehr wieder "retour gebracht". Nach Aussage des Bw. hat R.L. den Erhalt der Bargeldbeträge, die er an M.M. weitergegeben hat, nicht bestätigt, es gibt darüber keinerlei Nachweise.

Zu den "vorgezogenen Verkäufen" (Verkaufsdaten der angeblich in Polen reparierten KfZ teilweise vor den auf den besagten Kassabelegen aufscheinenden Daten) gab der steuerliche Vertreter im Anhang zur SB-NS an, dass die Käufer die KfZ nach deren Reparatur begutachtet hätten und erst wenn dabei keine Beanstandungen erfolgt wären, seien die "Rechnungsbeträge an Frau M.M. ausgehändigt worden". Auf Vorhalt dieser Angabe sagte der Bw. hingegen in der mündlichen Verhandlung aus er habe nie gesagt, dass die Kunden die Autos angesehen hätten.

Zum Nachweis der strittigen Fremdleistungen bot der Bw. bereits bei der AP die Einvernahme des R.L. als Zeugen an, wozu jedoch die Prüferin nicht bereit war. In der Berufungsergänzung vom schlug der Bw. neuerlich die Zeugeneinvernahme des R.L. vor und kündigte an, dem Finanzamt "bis " zwei Termine vorzuschlagen, an denen R.L. in L. als Zeuge zur Verfügung stehe. In Bericht des Finanzamtes über die Berufungsvorlage an den ist festgehalten, dass der "angebotene, im Ausland lebende Zeuge bis dato nicht stellig gemacht wurde".

Zu prüfen ist, ob der Bw. seiner Verpflichtung zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung der von ihm als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen für die strittigen Fremdleistungen nachgekommen ist. Soweit dies zumutbar ist, hat die Nachweisführung - wie oben dargelegt - durch schriftliche (Fremd-) Belege zu erfolgen, Eigenbelege reichen für die Nachweisführung nur dann aus, wenn unter den gegebenen Umständen Fremdbelege regelmäßig nicht vorliegen. Über Fremdleistungen in Form von Reparaturen beschädigter KfZ ist die Ausstellung entsprechender Belege (Kostenvoranschläge, detaillierte Rechnungen über die durchgeführten Arbeiten bzw. eingebauten Teile) wohl branchenüblich. Im Streitfall gibt es keinerlei Unterlagen über die Ermittlung der angeblich pauschal vereinbarten Preise der Reparaturleistungen. Es existieren weder ordnungsgemäße Rechnungen, noch sonstige Unterlagen (Abrechnungen, Bestätigungen o. dgl.), der angeblichen Erbringerin der Reparaturleistungen. Fotos, die der Bw. nach seinen Angaben vor den Reparaturen von den betreffenden Fahrzeugen angefertigt hat, wurden vernichtet. Es gibt auch - außer zwei Eigenbelege (wovon einer keine Unterschrift aufweist) - keinerlei Nachweise über die Übergabe bzw. Übernahme der strittigen KfZ durch den Mittelsmann R.L., der die Fahrzeuge angeblich zur Reparatur nach Polen und von dort wieder zurück transportiert hat. Angeblich hat der Mittelsmann R.L. die laut den Kassabelegen für die Reparaturen bezahlten Beträge vom Bw. zur Weiterleitung an M.M. bar erhalten, darüber aber keine Bestätigungen ausgestellt. Im Geschäftsverkehr erscheint die geschilderte Vorgangsweise völlig ungewöhnlich und unüblich. Es wäre Sache des Bw. gewesen, bereits vor Aufnahme dieser Geschäftsbeziehung dafür zu sorgen, dass geeignete Nachweise über die strittigen Fremdleistungen erstellt werden. Auch wäre es dem Bw. zumutbar gewesen betreffend die angeblichen Zahlungen entsprechende Nachweise zu verlangen (Bestätigungen der Übernahme der Beträge durch R.L., Bestätigung des Erhaltes der Beträge durch die Leistungserbringerin) zumal es sich um eine ausländische Leistungserbringerin handelt und daher die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind. Wenn er sich - zur Umgehung des Verfahrens zur Erstattung der polnischen Mehrwertsteuer - entgegen den gesetzlichen Vorschriften entschlossen hat, auf die Ausstellung ordnungsgemäßer Rechnungen zu verzichten, so hat er sich die Folgen selbst zuzurechnen. Das Argument, dass sich der Bw. durch die gewählte Vorgangsweise die Durchführung des komplizierten Vorsteuererstattungsverfahrens ersparen wollte geht außerdem ins Leere: Die Leistungserbringerin, die nach den vorgelegten Kassabelegen formell Vertragspartnerin des Bw. war, war nach eigenen Angaben des Bw. keine Unternehmerin, sondern Privatperson. Als solche wäre sie aber nicht berechtigt gewesen, Rechnungen mit Mehrwertsteuer auszustellen, sodass sich die Frage der Vorsteuererstattung gar nicht stellen konnte. Im Übrigen hätte das Vorsteuererstattungsverfahren auch bei Leistungserbringung durch einen polnischen Unternehmer durch Verlagerung des Leistungsortes ins Inland (Verwendung der österreichischen UID, Abzug der nach § 19 Abs. 1, 2. Satz UStG 1994 geschuldeten Steuer = Reverse-Charge oder Übergang der Steuerschuld) vermieden werden können. Die Glaubwürdigkeit des Bw. ist auch durch seine - oben aufgezeigten - widersprüchlichen Aussagen betreffend die konkrete Abwicklung der Zahlungsvorgänge und seiner Erklärungen der "vorgezogenen Verkäufe" erschüttert. Der Bw. machte - entgegen der Ankündigung seines steuerlichen Vertreters in der Berufungsergänzung vom - R.L. nicht als Zeugen stellig; in der mündlichen Berufungsverhandlung stellte dies der steuerliche Vertreter als Missverständnis zwischen dem Finanzamt und dem Bw. bzw. dem Steuerberater dar. Dies erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, da in der besagten Berufungsergänzung angekündigt wurde, dem Finanzamt bis Ende März 2009 zwei Termine vorzuschlagen, an denen R.L. als Zeuge zur Verfügung stehe. Im Bericht über die Vorlage der Berufung an den führte die Amtsvertreterin aus, dass der Zeuge "bisher nicht stellig gemacht wurde". Darüber hinaus hätte der Bw. noch im Verfahren bei der Berufungsbehörde ausreichend Gelegenheit gehabt, R.L. als Zeugen zu stellen (Vorlage der Berufung an den UFS am , Bedenkenvorhalt des ). Mit Mail des UFS-Referenten vom war dem steuerlichen Vertreter überdies bereits ein Termin für die mündliche Berufungsverhandlung in der ersten Februarhälfte 2012 avisiert worden (die Ladung zu dieser Verhandlung wurde am versendet), sodass der Bw. auch noch Gelegenheit gehabt hätte R.L. als Zeugen zu dieser Verhandlung mitzubringen. Die neuerliche Benennung des R.L. als Zeugen bei der mündlichen Berufungsverhandlung muss vor diesem Hintergrund daher als Versuch der Verfahrensverzögerung gewertet werden, weshalb von einer Vertagung der Verhandlung zur Durchführung der gewünschten Zeugeneinvernahme iSd § 183 Abs. 3, 2. Satz BAO abzusehen war.

Auf Grund des ungewöhnlichen Sachverhaltes und des Auslandbezuges bestand jedenfalls eine erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht und in deren Rahmen eine Beweismittelvorsorgepflicht bestand. Dieser ihm zumutbaren Verpflichtung ist der Bw. - wie aufgezeigt - in keiner Weise nachgekommen. Er konnte über die strittigen Fremdleistungen lediglich die oben beschriebenen Kassenbelege vorlegen. Auf diesen sind jedoch die reparierten Fahrzeuge nur ungenügend (nur Typ, Baujahr; keine Fahrgestell- und Motornummer) individualisiert. Die Echtheit der Unterschrift der angeblichen Leistungserbringerin (Frau M.M.) ist nicht überprüfbar, da sich diese im Ausland befindet. Außerdem handelt es sich bei M.M. nach den eigenen Angaben des Bw. um eine Privatperson und die eigentlichen Reparaturleistungen wurden laut diesen Angaben vom Gatten der M.M. erbracht, der angeblich eine Autowerkstätte besitzt. Selbst wenn also die behaupteten Fremdleistungen in Polen erbracht worden sind, so wurden sie offenbar nicht von der auf den besagten Kassabelegen als Empfängerin aufscheinenden Person (M.M.) erbracht. Auch das Fehlen jeglicher schriftlicher Vereinbarungen und sonstiger schriftlicher Beweisunterlagen spricht gegen die Leistungserbringung durch den (behaupteten) Geschäftspartner (siehe die obigen Ausführungen unter "Rechtliche Grundlagen). Auf Grund dieser Umstände ist nach Ansicht der Berufungsbehörde der erforderliche und zumutbare Nachweis der betrieblichen Veranlassung der strittigen Aufwendungen für angebliche Reparaturleistungen in Polen nicht erbracht. Daher ist die Anerkennung dieser Beträge als Betriebsausgaben nicht möglich.

Schätzung von Ausgaben für Fremdleistungen (Reparaturaufwendungen) Der Bw. macht geltend, dass dann, wenn man davon ausgehen würde, dass die strittigen Ausgaben nicht an M.M. erfolgt sind, entsprechende Reparaturaufwendungen geschätzt werden müssten. Dies deshalb, weil er beschädigte Autos günstig eingekauft und diese im reparierten Zustand wesentlich teurer wieder verkauft habe. Wie oben dargelegt, sind Betriebsausgaben dann zu schätzen, wenn feststeht, dass sie wohl dem Grunde nach anfallen sind, ihre Höhe aber nicht erwiesen ist. Im Berufungsfall bestehen aber auch keine ausreichenden Nachweise dafür, dass solche Aufwendungen dem Grunde nach angefallen sind: Wie schon oben dargestellt, enthalten die besagten Kassabelege keine ausreichende Individualisierung der angeblich reparierten Fahrzeuge. Auch gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine Schätzung der Reparaturkosten, weil keinerlei Aufzeichnungen über den tatsächlichen Zustand der angeblich im beschädigten Zustand eingekauften Fahrzeuge (Kostenvoranschläge, Notizen über die Ermittlung der Höhe der notwendigen Reparaturkosten) existieren. Die Fahrzeuge wurden nach Angaben des Bw. vor Durchführung der Reparaturen zwar fotografiert, die Fotos jedoch vernichtet. Der Bw. selbst hat ebenfalls keine näheren Angaben dazu gemacht, auf welchen Grundlagen die geforderte Schätzung durchgeführt werden sollte. Es fehlt demnach an geeigneten Nachweisen dafür, ob die strittigen Fremdleistungen tatsächlich durchgeführt wurden bzw. auf welchen Grundlagen eine derartige Schätzung durchgeführt werden könnte. Dem Antrag auf Schätzung von Reparaturleistungen kann daher nicht nachgekommen werden.

Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Betirebsausgaben
Abzugsfähigkeit
Nachweispflicht
ungewöhnlicher Sachverhalt
Auslandssachverhalt
erhöhte Mitwirkungspflicht
Beweisvorsorgepflicht
Verweise

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