Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 04.02.2013, RV/0330-G/09

Werbungskosten bei einem Bürgermeister

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes G vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid wird dahingehend abgeändert, als Werbungskosten anstatt in Höhe von € 19.327,14 in Höhe von € 13.469,70 und Sonderausgaben für Steuerberatungskosten anstatt in Höhe von € 1.284,60 in Höhe von Null berücksichtigt werden. Dadurch erhöht sich das Einkommen von € 24.210,73 auf € 31.352,77 und das Guthaben aus der festgesetzten Einkommensteuer vermindert sich von € 3.780,95 auf € 708,84.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Das Berechnungsblatt bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Abgabenbetrages ist aus der vom Finanzamt versendeten Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber war im strittigen Jahr durchgehend als Arbeiter bei der A Stadtwerke AG und weiters als Bürgermeister der Gemeinde B beschäftigt. Von der A Stadtwerke AG bezog er laut Lohnzettel steuerpflichtige Bezüge (Kennzahl 245) in Höhe von € 22.197,31 und als Bürgermeister laut Lohnzettel steuerpflichtige Bezüge (Kennzahl 245) in Höhe von € 23.186,64. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das strittige Jahr machte er aus der Tätigkeit als Bürgermeister Werbungskosten in Höhe von insgesamt € 22.173,89 geltend. Mit dem angefochtenen Bescheid berücksichtigte das Finanzamt davon einen Betrag in Höhe von € 1.284,60 für Steuerberatungskosten als Sonderausgaben und schied einen Betrag in Höhe von € 1.517,20 aus, da keine Rechnung über die Bewirtung des Sportvereines B vorliegen würde. Insgesamt wurden Aufwendungen in Höhe von € 19.327,14 als Werbungskosten berücksichtigt.

In der dagegen erhobenen Berufung forderte der Berufungswerber, die nicht berücksichtigten beantragten Werbungskosten für Bewirtung in Zusammenhang mit Informationsbeschaffung anzuerkennen, da die Begründung, dass keine Rechnung über die Bewirtung des Sportvereines vorliege, nicht zutreffen würde.

Das Finanzamt nahm in der Folge Ermittlungen auf, die zu dem nachstehenden an den bevollmächtigten Vertreter übermittelten Fragenkatalog vom führten:

"Gibt es zu den geltend gemachten Fahrtkosten Uraufzeichnungen in Form eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches? Falls ja, bitte um Vorlage.

Wie viele km wurden im Jahr 2006 insgesamt gefahren (beruflich/privat)?

Wie viele Fahrten davon waren Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte bezogen auf den Arbeitsplatz Gemeinde und gesondert bezogen auf den Arbeitsplatz Stadtwerke (bitte die genaue Anschrift des Arbeitsplatzes Stadtwerke und die Art der Tätigkeit angeben)?

In Ihrer Fahrtaufstellung ist der Fahrtzweck nicht ausreichend dokumentiert. Bitte um nähere Erläuterung!

Insbesondere ersuchen wir um nähere Erläuterung zu den Fahrten nach C, Bgld (ua. am 10.1, 13.2., 9.3., 9.8., 10.10., 10.11.), D (ua. 28.4., 29.5., 28.7., 26.9., 15.12.), E (ua. 27.1., 24.2., 22.3., 28.3., 25.4., 24.5., 23.6., 25.7., 23.8., 21.9., 20.10., 25.10., 23.11., 29.11., 25.12.??) und der Fahrten unter dem Titel "Reisepass BH" bzw. "Bezirkshauptmannschaft" grundsätzlich und im speziellen Fall am 17.3., 18.8., 17.10., 20.12. von 20:00-2:00 Uhr und am 26.10. von 16:00-21:00 Uhr.

Auf Ihrem Jahreslohnzettel ist unter der Position "Freiwillige Beträge § 16" ein Abzug in Höhe von € 3.343,80 vermerkt. Worum handelt es sich dabei?

Betreffend die Brüsselreise ersuchen wir um Vorlage des Reiseprogramms. Von wann bis wann fand die Reise statt?

Die Belege der unter dem Begriff "sportverein BB" geltend gemachten Aufwendungen (gesamt in Höhe von € 3.591,-, Beleg Nr. 14) sind durch die Bank Kassa-Ausgangsbelege, die Sie sowohl als Zahler als auch als Empfänger des gezahlten Betrages ausweisen. Wir ersuchen daher diesen Sachverhalt zu erläutern.

Bei den übrigen Bewirtungsrechnungen ersuchen wir um Nachweis des überwiegenden beruflichen Zusammenhanges. Teilweise fehlt auf den Belegen auch das Datum der Bewirtung bzw. fehlt der komplette Beleg (Beleg Nr. 8 € 13,-; Nr. 41 € 78,20; Nr. 42 € 68,50; Nr. 44 € 20,40; Nr. 58 € 38,-; Nr. 24 € 80,70). Bitte um Bekanntgabe bzw. um Nachreichung des jeweiligen Beleges:

Bitte erläutern Sie den beruflichen Zusammenhang der Anschaffung einer Waschbürste (€ 298,-)?"

Der bevollmächtigte steuerliche Vertreter gab daraufhin bekannt: 1) Uraufzeichnungen würden direkt auf dem Terminkalender geführt werden und in weiterer Folge in ein auf Excel geführtes Fahrtenbuch, das der Abgabenbehörde vorliegen würde, übertragen werden. 2) Im Jahr 2006 seien 23.637 km gefahren worden, davon seien 15.251 km beruflich gewesen. 3) Die Fahrten nach AA zum Arbeitsplatz Stadtwerke seien in keiner beruflichen Fahrt enthalten. Die Fahrten nach C würden Fahrten zu Seminaren des Städtebundes (Bauseminare, insgesamt 6 Tage) betreffen. Im Seminarhotel F in D hätten Seminare zum Thema "Finanzen einer Gemeinde" stattgefunden. Die Fahrten nach E seien in Zusammenhang mit der Wasserleitungs-Genossenschaft AA, G in die H mit Verteiler E durchgeführt worden. Die Termine in der BH G seien im Zusammenhang mit Reisepässen für die Bewohner in B notwendig gewesen. Am sei die Weihnachtsfeier der Bezirkshauptmannschaft gewesen. Am hätte die Weihnachtsfeier des Sozialhilfeverbandes G im Gebäude der Bezirkshauptmannschaft stattgefunden. 4) Die freiwilligen Beträge gem. § 16 würden Pensionskassenbeiträge laut beiliegendem Pensionskassenvertrag betreffen. 5) Das Reiseprogramm der Brüsselreise liege bei. 6) Er halte seine Termine zur Informationsbeschaffung zum größten Teil in der Kantine des "Sportvereines B" ab. Dafür würden von ihm Eigenbelege erstellt werden. Auf Grund der Anfrage des Finanzamtes seien diese Belege nunmehr vom Obmann des Sportvereines B bestätigt worden. 7) Auf den Belegen betreffend Bewirtungsrechnungen sei der jeweilige Zweck ergänzt worden. Die fehlenden Belege könnten leider nicht nachgereicht werden. Die Belege wären zum Zeitpunkt der Erfassung aller Werbungskosten vorgelegen. Im Zuge der Vorbescheidkontrolle durch die Abgabenbehörde seien alle Belege am an das Finanzamt gesendet worden und nach Einsichtnahme durch die Abgabenbehörde wieder retourniert worden. Bei Kontrolle dieser Unterlagen sei festgestellt worden, dass die Belegsammlung nicht mehr vollständig sei und sei dies auch im Schreiben vom der Abgabenbehörde mitgeteilt worden. 8) Die Waschbürste sei vom Berufungswerber angekauft worden, da er eine Waschbürste bei der Firma I beschädigt habe und diese ersetzen hätte müssen. Diese Ausgabe sei irrtümlich unter den Werbungskosten erfasst worden. Die Werbungskosten seien um diesen Betrag zu kürzen.

In der abweisenden und gleichzeitig den angefochtenen Bescheid abändernden Berufungsvorentscheidung berücksichtigte das Finanzamt anstatt der in der Berufung beantragten Werbungskosten in Höhe von € 20.889,89 lediglich Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigten konnte, in Höhe von € 12.507 und führte einleitend aus, dass Aufwendungen steuerlich grundsätzlich nur für das Kalenderjahr abzugsfähig seien, in dem die Verausgabung stattgefunden habe. Die im angefochtenen Bescheid als Sonderausgaben berücksichtigten Rechts- und Beratungskosten in Höhe von € 1.284,60 wurden in der Berufungsvorentscheidung ebenfalls nicht mehr anerkannt, weil deren Bezahlung erst im Jahr 2007 erfolgt ist.

Weiters führte das Finanzamt aus, dass laut dem vorgelegten Fahrtenbuch sich der Berufungswerber in der Zeit, in der er sich in Brüssel aufgehalten habe (25.-), in J, K bzw. in D befunden habe. Die für diesen Zeitraum beantragten Fahrtkosten und Tagesgelder seien ausgeschieden worden.

Die Weihnachtsfeier des Sozialhilfeverbandes G am , veranstaltet im Gebäude der Bezirkshauptmannschaft G, sei laut Fahrtenbuch als Fahrt für Reisepassangelegenheiten angeführt, die beantragten Fahrtkosten seien daher gestrichen worden. Die Teilnahme falle außerdem unter Repräsentation, Aufwendungen in diesem Zusammenhang seien gemäß § 20 EStG 1988 grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Die im Fahrtenbuch angeführten Fahrten zur Bezirkshauptmannschaft G ("Bezirkshauptmannschaft" bzw. "Reisepass BH"), die gänzlich außerhalb der im Internet kundgemachten Öffnungszeiten liegen würden, seien ebenfalls ausgeschieden worden.

Eine beruflich veranlasste Reise liege gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 unter anderem erst dann vor, wenn bei Inlandsreisen eine Reisedauer von mehr als 3 Stunden vorliegen würde. Tagesdiäten für Dienstreisen bis zu 3 Stunden hätten daher nicht berücksichtigt werden können.

Kosten für eine Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm sei, seien der privaten Lebensführung zuzuordnen und könnten folglich nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Für die Frage, ob ein Mischprogramm vorliegen würde, sei nicht entscheidend, ob der Dienstgeber für die Reise Dienstfreistellung gewähren würde. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssten vielmehr derartig einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass die Reise jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren würde. Die beantragten Aufwendungen für die Brüsselreise hätten daher nicht gewährt werden können.

Gemäß § 16 EStG 1988 seien Zahlungen (z.B. Spenden an Musikkapellen uä., Spenden anlässlich eines Ballbesuches, Karten für Veranstaltungen, Blumenspenden, Kranzspenden, udgl.), die aus beruflichen Anlässen im Wahlkreis des Mandatars des Politikers erfolgen würden, abzugsfähig. Derartige Zahlungen außerhalb des Wahlkreises des Politikers seien steuerlich nicht abzugsfähig. Spenden an das Rote Kreuz L, an den SV M, für die Sonnwendfeier in N, etc. hätten daher nicht steuerlich berücksichtigt werden können.

Als Werbungskosten abzugsfähig seien lediglich Partei- und Klubbeiträge, die auf Grund einer politischen Funktion geleistet werden müssten. Alle anderen Mitgliedsbeiträge (z.B. an Förderungs-, Wohltätigkeits- und Geselligkeitsvereine aller Art, Mitgliedsbeiträge an die Partei selbst oder ihre Gliederungen, die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden müssten, etc.) seien nicht abzugsfähig.

Geschenke an Mitglieder der eigenen Fraktion, Geschenke an den Altbürgermeister und Bewirtungen von Mitarbeitern würden Repräsentationsaufwendungen darstellen und seien gemäß § 20 EStG 1988 nicht absetzbar.

Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Kosten der Bewirtung Dritter sei eine überwiegende berufliche Veranlassung (). Eine überwiegende berufliche Veranlassung sei bei Politikern gegeben, wenn die Bewirtung im Rahmen einer politischen Veranstaltung oder zur Informationsbeschaffung erfolgt sei oder ein Werbecharakter ableitbar sei. Bewirtungsaufwendungen, bei denen diese Voraussetzungen nicht zutreffen würden, hätten nicht anerkannt werden können. Aufgefallen sei in diesem Zusammenhang weiters, dass die Termine für die Bewirtungen vom 30.6. (ARBÖ-Obmann und Kassier", "Obmann O", "PV-Kassier P") mit dem Aufenthalt im Seminarhotel QU auf Grund des 28. Hochzeitstages kollidieren würden und dass Einladungen zu Bewirtungen der diversen Obmänner zumeist außerhalb der Heimatgemeinde stattgefunden hätten und lediglich ein eingegrenzter Personenkreis bewirtet worden sei.

Die geltend gemachten Aufwendungen für Weine in Höhe von € 1.629 seien ebenfalls nicht anerkannt worden. Aufwendungen solcherart würden grundsätzlich keine Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 darstellen. Außerdem sei bei einer Rechnung die Lieferung anscheinend an die Privatadresse erfolgt, bei einer anderen sei die Rechnung auf die Gemeinde ausgestellt worden.

In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag wurde ergänzend zur Berufung vom der Antrag gestellt, Werbungskosten in Höhe von € 20.282,34 anzuerkennen. Zu den einzelnen Positionen in der Berufungsvorentscheidung werde wie folgt Stellung genommen:

1) Reisespesen: Es wird beantragt die Fahrtspesen in der Höhe von € 364,19 sowie die Reisespesen für die Brüsselreise in der Höhe von € 782,50, somit Reisespesen in Summe von € 7.523,21 als Werbungskosten anzuerkennen.

Bezüglich der nicht als Werbungskosten anerkannten, außerhalb der im Internet angegebenen Öffnungszeiten erfolgten Fahrten zur Bezirkshauptmannschaft G wird eingewendet, dass die Bezirkshauptmannschaft für Gemeindevertreter die Möglichkeit individueller Terminvereinbarungen anbieten würde. Der Berufungswerber biete den Bürgern seiner Gemeinde an, Reisepassangelegenheiten für sie zu erledigen. Dafür vereinbare er mit den zuständigen Mitarbeitern in der Bezirkshauptmannschaft einen Termin, um nicht den laufenden Parteienverkehr aufzuhalten. Die Fahrten in die Bezirkshauptmannschaft hätten daher außerhalb der im Internet veröffentlichten Öffnungszeiten stattgefunden.

Die Brüsselreise sei vom Städtebund organisiert worden und sei ausschließlich für Gemeindevertreter und deren Information über die Vorgänge in Brüssel ausgerichtet gewesen. Die Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des VwGH seien daher bei dieser Reise erfüllt. Sie sei daher nicht der privaten Lebensführung zuzurechnen, sondern stelle eine berufliche Reise dar.

2) Pokale, Eintritte und Geldzuwendungen: Anstatt der vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung anerkannten Werbungskosten für Pokale, Eintritte und Geldzuwendungen in Höhe von € 933,70 beantragt der Berufungswerber einen Betrag in Höhe von € 1.795,70 zu berücksichtigen. Das Finanzamt habe jene Zahlungen, die nicht im Wahlkreis des Mandatars erfolgt seien, nicht als Werbungskosten anerkannt. Da die Gemeinde B als kleine Gemeinde gelte, gebe es sehr viele Institutionen und Vereine, die zwei oder mehrere Gemeinden abdecken würden, da es nicht sinnvoll wäre, in jeder kleinen Gemeinde beispielsweise einen eigenen Fußballverband oder eine eigene Rettungsstelle zu haben. Die Bürger der Gemeinde B seien aber aufgrund dieses Sachverhaltes bei diesen Institutionen oder Vereinen "eingemeindet". Beispiele dafür seien die Rettung L, der Fußballverband R, die S Spielgemeinschaft, die Musikkapelle S sowie die Sonnwendfeier N. Da hier jeweils die Bürger der Gemeinde B willkommen seien, würden Spenden an derart "gemeindeübergreifende" Institutionen, Vereine und Veranstaltungen für den Bürgermeister von B Werbungskosten darstellen.

3) Einladungen: Bezüglich der vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung anerkannten Werbungskosten für Bewirtungsspesen in Höhe von € 405,00 beantragte der Berufungswerber Werbungskosten in Höhe von € 3.079,95 anzuerkennen und verwies darauf, dass die als Bewirtungsspesen enthaltenen Belege alle einen Vermerk aufweisen würden, aus dem der Zweck der Bewirtung hervorgehen würde. Die Bewirtungen würden entweder der Informationsbeschaffung dienen, was auch beispielsweise aus den Belegen des Buffets des Sportvereines B oder der Einladung des Obmannes des "ESV-T" hervorgehen würde. Weitere Bewirtungen hätte es vor allem mit diversen Obmännern von Vereinen oder Institutionen gegeben, die ebenfalls der Informationsbeschaffung des Bürgermeisters dienen würden. Das Finanzamt hätte nicht weiter angeführt, wieso die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit nicht gegeben seien. Da die Bewirtungen der Informationsbeschaffung gedient hätten, liege eine Abzugsfähigkeit vor. Hinsichtlich des Aufenthaltes im Seminarhotel QU bzw. der Kollision mit den Terminen mit dem ARBÖ-Obmann und Kassier usw. sei anzumerken, dass die Sitzungen um 13:00 Uhr stattgefunden hätten und am Abend im Seminarhotel QU die Ehrung des Altbürgermeisters, der auch Vorsitzender des Pensionistenverbandes sei, stattgefunden habe. Da der Pensionistenverband ein wichtiger Teil des Gemeindelebens sei, weise diese Veranstaltung Werbecharakter auf und sei daher abzugsfähig.

4) Sachzuwendungen: Hinsichtlich der vom Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannten Aufwendungen für Weine in Höhe von € 1.629,00 wird vorgebracht, dass die Pensionisten in der Gemeinde B eine Personenzahl von 260 erreicht hätten und der Berufungswerber als Bürgermeister jedem Pensionisten ab dem 70. Geburtstag eine Flasche Rotwein mit dem Aufkleber "Alles Gute zum Geburtstag wünscht Ihr Bürgermeister U" überreicht. Es handle sich daher um Aufwendungen mit Werbecharakter und seien diese daher als Werbungskosten abzugsfähig.

Die folgende Übersicht zeigt, welche Werbungskosten der Berufungswerber beantragt hat und welche Werbungskosten das Finanzamt im Erstbescheid bzw. in der Berufungsvorentscheidung nicht berücksichtigt hat:


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Werbungskosten
Lt. Erklärung
Lt. Erst-bescheid
Lt. BVE (Grund der Nichtberücksichtigung)
Lt. Vor-lageantrag
geringwertige Wirtschaftsgüter
398,73
398,73
398,73
398,73
Parteisteuer und Klubbeiträge
4.913,24
4.913,24
4.913,24
4.913,24
Betriebsratsumlage
110,88
110,88
110,88
110,88
Porti
101,95
101,95
101,95
101,95
Telefon
22,80
22,80
22,80
22,80
Reisespesen:km-Gelder Diäten Städtereise Brüssel Diäten Brüsselreise Summe
5.795,46 1.001,00 700,00 82,80 7.579,26
5.795,46 1.001,00 700,00 82,80 7.579,26
5.441,52 935,00 0 (§ 20) 0 (§ 20) 6.376,52
5.795,46 944,95 700,00 82,80 7.523,21
Bürobedarf
136,88
136,88
136,88
136,88
Pokale, Eintritte u. Geldzuwendungen: Polizeiball (Spende) Tageskarte Messe D Feuerwehr B (Spende) Feuerwehr B (Spende) fw. Feuerwehr SP fw. Feuerwehr SP Kameradschaftsbund Kameradschaftsbund fw. Feuerwehr B Maskenball Blühpflanzen Rotes Kreuz L Spende fw. Feuerwehr B ESV V Mitgliedsbeitrag Ortsverband W Ortsverband B Wanderpokal ESV B Sportverein Mitgliedsbeitrag ESV B Sportverein Eintritt X MV Y HS Z BEW MGV S Eisschützen V Musikverein S Maskenball Eintritt Weihnachtsjause SPÖ B Mitgliedsbeitrag KJ W Eintritt ESV V SC L Reifen LR (Eintritt Ball) Sportverein Mitgliedsbeitrag Fest CD Spende fw. Feuerwehr B Sonnwendfeier in N FPÖ B Spende Ferienm eintritt Ball Eintritt Summe
100,00 9,00 100,00 50,00 100,00 100,00 50,00 10,00 50,00 50,00 34,90 100,00 20,00 15,00 10,00 50,00 35,00 35,00 22,00 38,00 30,00 72,00 50,00 50,00 8,80 20,00 15,00 50,00 3,50 92,00 240,00 6,00 100,00 12,00 40,00 22,00 100,00 8,00 100,00 30,00 9,00 12,00 2.049,20
100,00 9,00 100,00 50,00 100,00 100,00 50,00 10,00 50,00 50,00 34,90 100,00 20,00 15,00 10,00 50,00 35,00 35,00 22,00 38,00 30,00 72,00 50,00 50,00 8,80 20,00 15,00 50,00 3,50 92,00 240,00 6,00 100,00 12,00 40,00 22,00 100,00 8,00 100,00 30,00 9,00 12,00 2.049,20
0 (nicht im Wahlkreis ) 0 (§ 20 ) 100,00 50,00 100,00 0 (Kalenderjahr 2007 ) 50,00 0 (Mitgliedsbeitrag 2006 ) 0 (doppelt erfasst ) 0 (Kalenderjahr 2005 ) 34,90 0 (nicht im Wahlkreis ) 20,00 0 (Mitgliedsbeitrag ) 10,00 50,00 35,00 35,00 0 (Mitgliedsbeitrag ) 38,00 30,00 0 (§ 20 ) 0 (nicht im Wahlkreis ) 0 (nicht im Wahlkreis ) 8,80 0 (Kalenderjahr 2007 ) 15,00 0 (nicht im Wahlkreis ) 0 (Kalenderjahr 2007 ) 92,00 0 (Mitgliedsbeitrag ) 6,00 100,00 0 (Eintr Karte Fußballspiel, § 20 ) 0 (nicht im Wahlkreis ) 0 (doppelt erfasst ) 0 (Geburtstagsfeier ) 8,00 0 (nicht im Wahlkreis ) 30,00 9,00 12,00 933,70
1.795,70
Einladungen Oldtimer (Gde-Vorstand, Besichtigung GM ) Autogrill (PV- B , Obmann-Kassier-Schriftführer ) Cafe SFZ (Neujahrsessen WR u IK, FF- V ) Sportverein B TL TL Bew Bew (FF B , HBI-OBI-Kassier ) Bew Bew Bew Bew (ESV-Obmann ) Buschenschank SO (PV B ) ESV Getränke Bew Bew Arbeitsessen Obmann Sportverein Bew Post-Zusteller Gde-Vorstand Bes. Beleuchtung FM Bew Bgm RK B Obmänner-Besprechung in AA Bew Gde Mitarbeiter Bauhof Bes. Gde-Arbeiter Bew Obmann Trachtenverein QU Hochzeitstag Bew QU Hochzeitstag Bew Obmann ESV T Bürgerversammlung GG Getränke Bürgerversamml. Stocksporthalle Trachtenverein LD Getränke Summe nach 50%iger Kürzung
60,10 18,60 13,00 154,80 3.591,00 78,20 68,50 20,40 123,80 33,40 115,50 80,00 46,50 363,00 38,00 26,50 20,40 15,70 14,70 23,20 6,20 80,70 46,80 21,60 21,00 49,40 67,70 30,20 380,00 327,00 224,00 6.159,90 3.079,95
60,10 18,60 13,00 154,80 0 78,20 68,50 20,40 123,80 33,40 115,50 80,00 46,50 363,00 38,00 26,50 20,40 15,70 14,70 23,20 6,20 80,70 46,80 21,60 21,00 49,40 67,70 30,20 380,00 327,00 224,00 2.568,90 +465,50 1.517,20
0 (privat) 0 (privat) 13,00 0 (privat) 0 (privat) 78,20 68,50 20,40 0 (privat) 33,40 115,50 80,00 0 (privat) 363,00 38,00 0 (falsches Kalenderjahr ) 0 (falsches Kalenderjahr ) 0 (lt. FB a T) 0 (privat) 0 (privat) 0 (privat) 0 (lt. FB a T, privat) 0 (privat) 0 (privat) 0 (lt. FB a T, privat) 0 (privat) 0 (privat) 0 (privat) 0 (lt. FB a T, privat) 0 (lt. FB a T, privat) 0 (lt. FB a T, privat) 810,00 405,00
60,10 18,60 13,00 154,80 3.591,00 78,20 68,50 20,40 123,80 33,40 115,50 80,00 46,50 363,00 38,00 26,50 20,40 15,70 14,70 23,20 6,20 80,70 46,80 21,60 21,00 49,40 67,70 30,20 380,00 327,00 224,00 6.159,90 3.079,95
Sachzuwendungen: Weine Geschenkskorb Weine Geschenkskorb Waschbürste Gutschein Altbgm. Weine, div. Bespr. Summe
170,00 30,00 175,00 40,00 298,00 500,00 1.284,00 2.497,00
170,00 30,00 175,00 40,00 298,00 500,00 1.248,00 2.497,00
0 30,00 0 40,00 0 0 0 70,00
170,00 30,00 175,00 40,00 0 500,00 1.248,00 2.199,00
Rechts- und Beratungskosten
1.284,00
0
0 (Kalenderjahr 2007)
0


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Summe
22.173,89
19.327,14
13.469,70 abz. Spesenersatz Gemeinde -962,70 12.507,00
20.282,34

Nach Einbringung des Vorlageantrages legte das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor und beantragte deren Abweisung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.

Weiters dürfen nach Z 3 leg. cit. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

Nach der Rechtsprechung sind unter Repräsentationsaufwendungen im Sinne der Z 3 alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren".

Unmaßgeblich für die Beurteilung als Repräsentationsaufwendungen sind die Motive für die Tragung des Aufwandes, die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können oder das Vorliegen eines ausschließlich beruflichen Interesses.

Das gesellschaftliche Ansehen fördert aber nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen - wie möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären usw. - zuteilwerden lässt. So können auch Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen bei einem politischen Funktionär zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (). Von politischen Veranstaltungen spricht man dann, wenn der Politiker die Veranstaltung einberuft, um politische Angelegenheiten den Gemeindebürgern nahe zu bringen. Steht eine derartige Veranstaltung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient. Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich aber, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind.

Vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen sieht § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, deren Vorliegen von der Partei nachzuweisen ist. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit nicht aus. Nachzuweisen ist, dass die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat.

Es kommt daher nicht nur auf die berufliche Veranlassung, sondern auch darauf an, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss ().

Kontobezeichnung: "Pokale, Eintritte und Geldzuwendungen"

Von den unter diesem Titel im Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von € 1.795,70 berücksichtigte das Finanzamt insgesamt einen Betrag von € 933,70 als Werbungskosten. Das Finanzamt schied die Aufwendungen für den Polizeiball in NU (Spende € 100), Rotes Kreuz (Spende € 100), MV Y (Spende € 50), HS Z (Spende € 50), MV S (€ 50), Reifen RW Eintritt Ball in KR, Sonnwendfeier in N (Spende € 100), Spende € 100 für SV UT (als Beleg vorhanden, nicht in der Aufstellung) und Spende € 100 für RK L (als Beleg vorhanden, nicht in der Aufstellung) aus, weil die Empfänger nicht im Wahlkreis des Berufungswerbers gelegen sind. Der Berufungswerber rechtfertigte diese Aufwendungen, wie bereits oben dargestellt, damit, dass die Bürger seiner Gemeinde in gemeindeübergreifenden Institutionen, Vereinen und Veranstaltungen willkommen seien, und daher Spenden für ihn als Bürgermeister Werbungskosten darstellen würden.

Hiezu ist auszuführen, dass die aufgezählten Veranstaltungen keine Wahlveranstaltungen mit Werbecharakter für den Berufungswerber darstellen, da er als Bürgermeister keine Veranstaltungen einberufen hat, um politische Angelegenheiten den Gemeindebürgern nahe zu bringen. Unabhängig davon, ob es sich um die Eintrittskarten für die Teilnahme an Ballveranstaltungen oder bloße Spenden für Veranstaltungen handelt kann daraus keine konkrete Werbemaßnahme abgeleitet werden, sondern allenfalls schlichte Repräsentation des Berufungswerbers, wodurch das gesellschaftliche Ansehen des Berufungswerbers gefördert wird.

Wenn derartige Aufwendungen grundsätzlich Repräsentationsausgaben darstellen, kann es dahingestellt bleiben, ob diese Veranstaltungen in einem fremden oder im eigenen Wahlkreis durch Bürger der Gemeinde, welcher der Berufungswerber als Bürgermeister vorsteht, besucht werden.

Bei den weiteren unter dem Punkt "Pokale, Eintritte und Geldzuwendungen" vom Finanzamt wegen privater Mitveranlassung (§ 20) nicht berücksichtigten Aufwendungen, wie Tageskarte Messe D, Kameradschaftsbund Mitgliedsbeitrag, ESV V Mitgliedsbeitrag, Eintritt X, Mitgliedsbeitrag SPÖ B, Fußball Eintrittskarte SV L, Mitgliedsbeitrag Sportverein und Geburtstagsfeier CD, ist die Abzugsfähigkeit schon auf Grund des in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 geregelten Abzugsverbotes, wonach bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden dürfen, zu versagen. In diesem Zusammenhang ist der vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vertretenen Ansicht, dass Mitgliedsbeiträge (z.B. an Förderungs-, Wohltätigkeits- und Geselligkeitsvereine aller Art, Mitgliedsbeiträge an die Partei selbst oder ihre Gliederungen, die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden müssten, etc.) nicht abzugsfähig sind, beizupflichten, da freiwillige Aufwendungen eines politischen Funktionärs für soziale, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder ähnliche Zwecke grundsätzlich zu den Aufwendungen der privaten Lebensführung gehören, auch wenn sie in Zusammenhang mit der politischen Funktion geleistet wurden. Weil solche Spenden aus allen Bevölkerungsschichten kommen, ist schon deshalb eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung nicht anzunehmen.

Die weiteren nicht vom Finanzamt anerkannten Aufwendungen in der Zusammenfassung "Pokale, Eintritte und Geldzuwendungen", wie freiwillige Feuerwehr Spende € 100 lt. Schreiben der FF V vom , Maskenball am , MGV S Chorkonzert am und Maskenball Eintritt am betreffen ein anderes Kalenderjahr und sind daher im gegenständlich strittigen Jahr 2006 nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Unabhängig zu den bisherigen Ausführungen ist anzumerken, dass durch die auf einem Teil der vorgelegten Belege angebrachten handschriftliche Vermerke, z.B. RS Polizeiball, "100 Euro Spende", Rotes Kreuz L, "100 Euro Spende", usw. ein tatsächlicher Geldfluss aus steuerrechtlicher Sicht nicht glaubhaft gemacht und schon gar nicht nachgewiesen werden konnte.

Kontobezeichnung: "Einladungen abz. 50%"

Von den unter "Einladungen" geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 50% von € 6.159,90 (= € 3.079,95) berücksichtigte das Finanzamt einen Betrag von 50% von € 810 (= € 405) als Werbungskosten und verwies zusammenfassend darauf, dass die überwiegende berufliche Veranlassung der Bewirtungen nicht ableitbar wäre.

Der Berufungswerber machte geltend, dass alle Belege einen Vermerk aufweisen würden, aus dem der Zweck der Bewirtung hervorgehen würde. Sie würden entweder der Informationsbeschaffung dienen, was auch beispielsweise aus den Belegen des Buffets des Sportvereines B oder der Einladung des Obmannes des "ESV-T" hervorgehen würde. Weitere Bewirtungen hätte es vor allem mit diversen Obmännern von Vereinen oder Institutionen gegeben, die ebenfalls der Informationsbeschaffung des Bürgermeisters gedient hätten.

Zu den Bewirtungsbelegen ist allgemein anzumerken, dass diese vorerst offensichtlich ohne Angaben über einen eventuellen überwiegenden beruflichen Zusammenhang und erst später mit handschriftlichen Vermerken an das Finanzamt übermittelt wurden (siehe Vorhaltsbeantwortung vom ). Das bedeutet, dass die Vermerke nicht unmittelbar und zeitnah, sondern erst nach Verstreichen eines längeren Zeitraumes auf den Belegen angebracht wurden, wodurch die materielle Richtigkeit der Angaben nicht in ausreichendem Maße gewährleistet erscheint.

Bezüglich der im angefochtenen Bescheid wegen fehlender Belege ausgeschiedenen Bewirtungskosten für verschiedene Informationsveranstaltungen im Buffet des Sportvereines B in Höhe von 50% von € 3.591 ist auszuführen, dass die vorgelegten "Kassa-Ausgangsbelege" nach den eigenen Angaben des Berufungswerbers von ihm selbst erstellt und samt Stempel des Sportvereines B unterfertigt wurden. Sie haben folgenden Inhalt: Ausgezahlt wurden an "Information für Trachtenverein € 210, ; Bürger-Information in der Stocksporthalle € 418, ; Wettbewerb der FF-V € 390, ; Information KS € 404, ; Informationsveranstaltung für Landwirte € 210, ; Information für die Bewohner der Schulstraße (Einbahnsystem) € 185, ; Besprechung mit den HBT der Feuerwehren € 290, ; Besprechung mit dem Lehrkörper der VS-B € 390, ; Information Gewerbetreibende der Gemeinde B € 420, ; Informationsgespräch mit den Jugend-Funktionären SV € 305, ; Informationsveranstaltung des SV-B Funktionärsbesprechung € 230, ; Informationsveranstaltung der Eisschützen € 139, ;" von Bgm U, für Getränke und Jause bzw. Getränke für die Bürger bzw. Getränke und Essen oder Getränke. Die so ausgefertigten Kassa-Ausgangsbelege wurden bei "Stempel/Unterschrift des Empfängers" vom Berufungswerber unterschrieben und mit dem Stempel des Sportvereines B versehen.

Nachdem das Finanzamt im Vorhalt vom aufgezeigt hat, dass die Kassa-Ausgangsbelege den Berufungswerber sowohl als Zahler als auch Empfänger ausweisen, wurde bekannt gegeben, dass er seine Termine zur Informationsbeschaffung zum größten Teil in der Kantine des "Sportvereines B" abhalten würde und er dafür Eigenbelege erstellt habe. Gleichzeitig wurden Kopien dieser Eigenbelege vom Obmann des "Sportvereines B" neben der Unterschrift des Berufungswerbers abermals unterfertigt und noch einmal mit dem Stempel des "Sportvereines B" versehen.

Diesen Belegen fehlt nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz von vornherein jedwede Glaubwürdigkeit, da der Nachweis oder zumindest die Glaubhaftmachung solcher (behaupteter) Aufwendungen durch derartige selbst erstellte Belege in keiner Weise gelingen kann. Andere geeignete Nachweise, etwa Einladungen oder Protokolle, wurden im Vorhalteverfahren nicht angeboten. Nach dem Rechtssatz zur Berufungsentscheidung des UFS, GZ RV/0431-I/08, bewirkt das gesetzliche Abzugsverbot zur Verhinderung einer missbräuchlichen Geltendmachung von Bewirtungsspesen als Werbungskosten eine Umkehr der Beweislast. Die in § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vorgesehene Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist somit von dem der Partei obliegenden Nachweis abhängig, dass die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat. Am gesetzlich geforderten Nachweis sind - schon aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen - strenge Anforderungen zu stellen, eine bloße Glaubhaftmachung reicht nicht aus (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 7.4. zu § 20 und die dort angeführte Judikatur).

Bei den durch den Berufungswerber erstellten Eigenbelegen bestehen somit hinsichtlich des Nachweises, dass diese Aufwendungen dem Berufungswerber tatsächlich erwachsen sind, erhebliche Zweifel. Dabei spielt sowohl der (unglaubwürdige) Umstand, dass der Berufungswerber bei einem steuerpflichtigen Einkommen aus der Bürgermeistertätigkeit von € 23.186,64 (abzüglich der einbehaltenen Lohnsteuer von € 4.864,44) berufliche Aufwendungen aus der Bürgermeistertätigkeit in Höhe von € 22.173,89 getätigt haben soll, als auch der Umstand der nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuchführung (der Berufungswerber machte Aufwendungen für Fahrten in einem Zeitraum geltend, in dem er sich in Brüssel aufgehalten hat) hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Angaben des Berufungswerbers eine nicht unwesentliche Rolle. Auch durch die im Nachhinein angebrachte Unterschrift des Obmannes des Sportvereines B kann der Wahrheitsgehalt der Belege nicht gesteigert werden. Weiters kann unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Abzugsfähigkeit von beruflichen Aufwendungen aufgrund solcher selbst hergestellter Belege gegenüber anderen Abgabepflichtigen nicht gerechtfertigt werden. Das gleiche Schicksal teilen die weiteren nach diesem Muster selbst erstellten Belege vom (€ 380), (€ 327) und vom (€ 224).

Bezüglich der geltend gemachten Aufwendungen für Bewirtungen für den Gemeindevorstand anlässlich der Besichtigung von GM an einer Autobahnstation in Höhe von € 60,10, für den Pensionistenverband B (Obmann, Kassier, Schriftführer) in FW in Höhe von € 18,60, für das Neujahrsessen für den HBI WR und Herrn YK von der Freiwilligen Feuerwehr V in Höhe von € 154,80, für den HBI und OBI und Kassier der Freiwilligen Feuerwehr B in Höhe von € 123,80, für den Obmann des ESV B in Höhe von € 46,50, für das Arbeitsessen mit dem Obmann des Sportvereines in GL in Höhe von € 15,70, für den Post-Zusteller in NH in Höhe von € 14,70, für den Gemeindevorstand anlässlich der Besichtigung der Beleuchtung von FM in CS in Höhe von € 23,20, für den Bürgermeister RK in AA in Höhe von € 6,20, für die Obmänner Besprechung B in AA in Höhe von € 80,70, für die Gemeindearbeiter anlässlich der Bauhofbesichtigung in BS in Höhe von € 21,60, für den Obmann des Trachtenvereines in AA in Höhe von € 21 sowie anlässlich des 28. Hochzeitstages, Anreise am , Abreise am , des Berufungswerbers und seiner Gattin lt. Beleg vom im Seminarhotel QU in BP in Höhe von € 49,40, weiters für die Bewirtungen im Seminarhotel QU in BP des ARBÖ-Obmannes und Kassier mit € 58,70 vom und des Kassiers des Pensionistenverbandes KP mit einem Bier in Höhe von € 2,80 und den Obmann des PV MF mit 1/8 Wein in Höhe von € 3,90 ebenfalls am , konnte der Berufungswerber eine ausschließliche oder beinahe ausschließliche berufliche Veranlassung nicht dartun. Vielmehr ist aus den handschriftlichen Vermerken zu ersehen, dass es sich um gemischte - teils politische, überwiegend jedoch gesellschaftliche - Treffen bzw. Einladungen gehandelt hat, bei der der politische Teil nicht ausschließlich vorgeherrscht hat, sodass infolge des Aufteilungsverbotes die gesamten genannten Aufwendungen der privaten Sphäre zugerechnet werden mussten. Eine Werbewirksamkeit derartiger Einladungen vermag zwar durch das subjektive Empfinden des Berufungswerbers gegeben sein, objektiv betrachtet liegt nach steuerlichen Gesichtspunkten beinahe ausschließliche Repräsentation vor, zumal eine Vielzahl der Einladungen Funktionären der örtlichen Vereine (Sportverein, Eisschützenverein, Trachtenverein, Freiwillige Feuerwehr) zu Gute gekommen ist, die jedoch nicht als Wahlhelfer des Berufungswerbers im Zusammenhang mit seiner Bürgermeistertätigkeit anzusehen sind, da durch Bewirtungen der Funktionäre die Masse der Wähler nicht beworben wird. Hinzu kommt, dass typische Wahlveranstaltungen bei den genannten Bewirtungen nicht vorliegen.

Ganz allgemein kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bürgermeister bei jeder Veranstaltung oder Einladung in seiner Funktion als Bürgermeister werbewirksam auftritt und die Übernahme von Bewirtungskosten durch einen Bürgermeister daher generell der Werbung (für Stimmen potentieller Wähler) dient. Nur wenn die Bewirtung anlässlich einer konkreten politischen oder werbenden Veranstaltung erfolgt, sind die für die Bewirtung aufgewendeten Kosten als Werbungskosten abzugsfähig.

Auch wenn von einem Bürgermeister die Teilnahme bei Veranstaltungen der verschiedenen örtlichen Vereine erwartet wird, so schließt dies nicht auch schlechthin eine berufliche Notwendigkeit ein, an die einzelnen Vereine private Spenden zu leisten; ebenso wenig kann gesagt werden, dass diese Spenden generell der Werbung dienen, selbst wenn sie in der Funktion als Bürgermeister gewährt werden.

Die Belege für die Bewirtungen über € 26,50 und € 20,40 stammen aus einem anderen Kalenderjahr und sind daher im gegenständlich strittigen Jahr 2006 nicht abzugsfähig.

Zusammenfassend hat das Finanzamt die vom Berufungswerber als Werbungskosten geltend gemachten und überwiegend für sein gesellschaftliches Ansehen förderlichen Bewirtungen zu Recht bis auf einen Betrag von € 810 gestrichen, da sie nicht unter die vom Gesetz beschriebenen Ausnahmen von der generellen Nichtabzugsfähigkeit von Repräsentationsaufwendungen gemäß § 20 EStG 1988 fallen bzw. mit den selbst hergestellten Belegen ein Nachweis der Aufwendungen nicht gelungen ist.

Kontobezeichnung: "Sachzuwendungen":

Von den "Sachzuwendungen" in einer Gesamthöhe von € 2.497 verweigerte das Finanzamt für Weine (€ 170, € 175 und € 1.284), für die Waschbürste und für einen Gutschein in Höhe von € 500 zur Ehrung des Altbürgermeisters im Seminarhotel QU deren Berücksichtigung als Werbungskosten.

Sachgeschenke, die als Aufmerksamkeit zu besonderen Anlässen zugewendet werden, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung und daher nicht absetzbare Repräsentationsaufwendungen (, Margreiter, Zur Abzugsfähigkeit von (Werbe-) Geschenken, SWK 1997, 549).

So kann auch in dem an den Altbürgermeister persönlich überreichten Geschenk in Form eines Gutscheines in Höhe von € 500 anlässlich seiner Ehrung im Seminarhotel QU kein Werbecharakter erblickt werden, da Geschenke an Einzelpersonen, wenn überhaupt, lediglich der Repräsentation dienen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er als Altbürgermeister der Obmann des Pensionistenverbandes ist.

Für die Weine gelten ebenfalls die Ausführungen zu den Sachgeschenken bzw. zur Repräsentation. Wenn vorgebracht wird, dass die Pensionisten in der Gemeinde B eine Personenzahl von 260 erreicht hätten und der Berufungswerber jedem Pensionisten ab dem 70. Geburtstag eine Flasche Wein mit dem Aufkleber "Alles Gute zum Geburtstag, Ihr Bürgermeister U" überreichen würde, ist dem entgegen zu halten, dass vor dem Hintergrund der Ausführungen zu den nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen Geschenke und Weinspenden des Berufungswerbers nicht als Werbungskosten anerkannt werden können. Da es sich nicht um im Rahmen eines Wahlkampfes verteilte Werbegeschenke für die Funktion des Bürgermeisters handelt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschenke der Steigerung der persönlichen Wertschätzung in der Öffentlichkeit gedient haben (vgl. ).

Auch wenn der Berufungswerber in der Überreichung der Weinflaschen einen Zusammenhang mit der Funktion seines Amtes als Bürgermeisters sieht, steht nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz der gesellschaftliche Aspekt des Repräsentierens im Vordergrund. Repräsentationsaufwendungen stellen jedoch, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich keine Werbungskosten dar. Daran können auch die genannten Aufkleber nichts ändern, da der Geschenkgeber auf Grund der persönlichen Überreichung klar erkennbar ist.

Kontobezeichnung: "Reisespesen"

Brüsselreise: Die als "Exkursion der Landesgruppen OL des Österreichischen Städtebundes nach Brüssel" bezeichnete Reise hatte folgenden Programminhalt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sonntag,
11.40 Uhr
Abflug TK
13.50 Uhr
Abflug D, Ankunft Brüssel um 15.45 Uhr
17.00 Uhr
Einchecken im Hotel Belmont, Boulevard dÀnvers Nr. 10 1000 Brüssel
19.30 Uhr
Gemeinsames Abendessen im Le Plattesteen (41, rue Marche au Charbon, 1000 BXL, Einladung des Österreichischen Städtebundes
Montag,
09.00 bis 12.00 Uhr
Stadtführung (Dauer ca. 3 Stunden mit Autobus)
12.00 Uhr
Besuch im Haus
12.00 bis 12.45 Uhr
Vorstellung des Hauses (Mag. NA)
12.45 bis 13.45 Uhr
Vortrag über Städtepartnerschaften (MMRr RG)
15.00 bis 16.00 Uhr
Ausschuss der Regionen - rue Belliard 101, Room Bel 2253, Brüssel (Dr. MC)
19.30 Uhr
Abendessen im Le Saint Germain (Einladung Landesgruppe MS
Dienstag,
08.30 bis 10.30 Uhr
Besuch im Büro des Österreichischen Städtebundes (Dr. SI - "kommunales Lobbying in BXL")
09.30 bis 10.30 Uhr
Besuch der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU (Dr. TE, BMAA)
11.00 bis 12.00 Uhr
Besucherdienst/Akkreditieren im Europäischen Parlament
12.00 bis 13.00 Uhr
Besuch im Europäischen Parlament (Gespräch mit MdEP Mag. DJ)
13.00 bis 14.30 Uhr
Lunchpause im Europäischen Parlament (Einladung Landesgruppe Tirol)
15.00 bis 16.00 Uhr
Besuch im Tirolhaus (Gespräch mit MdEP Dr. RR)
19.30 Uhr
Abendessen im Roma (Einladung Landesgruppe Kärnten)
Mittwoch,
09.30 bis 12.00 Uhr
Besuch im Nato Hauptquartier
10.00 bis 10.45 Uhr
"Luns" Konferenzraum - Dr. EM (Abt. Leiter "Policy and Speach Wirting")
10.45 bis 11.30 Uhr
Gesandter Dr. ÜR, Stellvertretender Leiter der Ständigen Vertretung Österreichs
Nachmittag
zur freien Verfügung
15.30 Uhr
Abfahrt vom Hotel Belmont
17.15 Uhr
Abflug Brüssel - D, Ankunft 19.05 Uhr
20.30 Uhr
Abflug nach TK, Ankunft 21.20 Uhr

Nach der Literatur sind Kosten einer Studienreise nur dann abzugsfähig, wenn auf Grund des Reiseprogramms und der Durchführung der Reise die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu ausgeschlossen ist. Für die Anerkennung derartiger Reisen als Werbungskosten müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. z.B. Doralt, EStG11, § 4 Tz 364ff mwN):

1) Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrplanmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.

2) Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.

3) Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.

4) Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird.

Nach dem oben dargestellten Reiseprogramm sind mehrere Programmpunkte nicht derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Berufungswerbers abgestellt, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren. Beispielsweise fand am Montag, , von 9:00 bis 12:00 Uhr eine Stadtführung statt, danach bis 16:00 Uhr ein Besuch im Haus. Am darauffolgenden Tag besuchte die Reisegruppe von 12:00 bis 13:00 Uhr das Europäische Parlament. Danach folgte eine von 13:00 bis 14:30 Uhr andauernde von der Landesgruppe LT finanzierte Lunchpause. Von 15:00 bis 16:00 wurde das "LT-Haus" besucht. Am letzten Tag der Brüsselreise stand von 9:30 bis 12:00 Uhr ein Besuch des Natohauptquartiers auf dem Programm. Der Nachmittag stand bis zur Abreise vom Hotel um 15:30 Uhr zur freien Verfügung.

Der UFS kommt in freier Überzeugung nach § 167 Abs. 2 BAO zu dem Ergebnis, dass in der Brüsselreise einerseits Programmpunkte enthalten sind, die auf der Liste eines jeden Brüsselreisenden stehen (vgl. Stadtführung bzw. der Besuch des Europäischen Parlaments) und andererseits für jeden österreichischen Brüssel-Touristen, noch dazu, wenn eine Einladung zu einer Lunchpause auf dem Programm steht, von Interesse sind (vgl. Besuch des Hauses, des LT-Hauses und des Natohauptquartiers). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber überwiegend Kenntnisse erworben hat, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung für seinen Beruf als Bürgermeister gestatten, sondern davon, dass die Reise überwiegend nach touristisch attraktiven Programmpunkten bzw. nach den Wünschen interessierter EU-Bürger gestaltet wurde. Auf Grund dieser Programmpunkte einschließlich der Stadtführung und des Nachmittages zur freien Verfügung haben im Ergebnis allgemein interessierende Programmpunkte mehr Zeit in Anspruch genommen, als der Berufungswerber während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass einzelne Programmpunkte zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Berufungswerbers beitragen konnten, sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig. Das Finanzamt hat daher zu Recht die Aufwendungen des Berufungswerbers in Höhe von € 782,80 für die Brüsselreise nicht als Werbungskosten anerkannt.

Kilometergelder, Diäten:

Neben den Aufwendungen für die Brüsselreise kürzte das Finanzamt folgende Reiseaufwendungen: 391,4 km x € 0,38 = € 148,73 für Fahrten, die der Berufungswerber nach den Angaben in seinem Fahrtenbuch während seiner Brüsselreise vom 25. bis nach J, K und D unternommen haben soll, ebenso die dafür geltend gemachten Diäten in Höhe von € 26,40, weiters 20 Fahrten je 27 km zur Bezirkshauptmannschaft G in Reisepassangelegenheiten außerhalb der Öffnungszeiten (540 km x € 0,38 = € 205,20). Ergänzend hat das Finanzamt geltend gemachte Tagesgelder in Höhe von € 39,60 (6x € 6,60) am 6.3., 6.7., 4.8., 5.9., 31.11.(?) und ausgeschieden, weil die Reisedauer laut Fahrtenbuch nicht länger als 3 Stunden gedauert hat.

Bezüglich der Fahrten in Reisepassangelegenheiten ist hervorzuheben, dass der Berufungswerber im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei den A Verkehrsbetrieben mit Dienstort AA - R-Straße von seinem Wohnort in B nach AA und zurückgefahren ist. Es kann nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden, dass er die Reisepassangelegenheiten in AA im Zuge dieser Fahrten miterledigt hat, womit ihm diesbezüglich keine weiteren Aufwendungen entstanden sind. Davon ist auch dann auszugehen, wenn dem Berufungswerber auf Grund seiner politischen Tätigkeit eine verminderte Dienstpflicht zugestanden wurde oder er im Schichtdienst tätig war. Die Frage laut Vorhalt vom nach der Art seiner Tätigkeit bei den A Verkehrsbetrieben, woraus abzuleiten wäre, wie es dem Berufungswerber im strittigen Jahr als durchgehend beschäftigtem Arbeiter möglich war, an einer Vielzahl von Arbeitstagen an Vormittagen bzw. während einer normalen Arbeitszeit berufliche Reisen als Bürgermeister durchzuführen, hat der Berufungswerber nicht beantwortet.

Zu den während seiner Brüsselreise im vorgelegten Fahrtenbuch vermerkten Fahrten ist Folgendes anzumerken:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dient als Nachweis zur Ermittlung der Anzahl der betrieblichen und privat gefahrenen Kilometer ein Fahrtenbuch (vgl. und vom , 373/70). Als formale Voraussetzung (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, § 16 Tz 220 und ) muss ein Fahrtenbuch fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs - und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben. Zur Anforderung, welche an die Führung von Fahrtenbüchern gestellt werden, hat der Bundesfinanzhof in den Erkenntnissen vom , VI R 64/04 und vom , VI R 27/05 Stellung genommen. Auszugsweise wird, da sich die Ausführungen in den BFH Erkenntnissen mit der österreichischen Rechtsansicht decken, angeführt: Aus Wortlaut und Sinn und Zweck - da der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuches gesetzlich nicht näher bestimmt ist - folgt, dass die dem Nachweis der Privatfahrten an der Gesamtleistung dienenden Aufzeichnungen hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen.

Wie der Berufungswerber selbst angegeben hat, führte er das dem Finanzamt vorgelegte Fahrtenbuch mit Hilfe einer für jeden Monat erstellten EXCEL-Tabelle. Dieses Fahrtenbuch basiert nach den Angaben in der Vorhaltsbeantwortung vom auf direkt auf dem Terminkalender geführten Uraufzeichnungen. Die Uraufzeichnungen wurden trotz Aufforderung im Vorhalt vom nicht vorgelegt.

Im vorgelegten mittels Excel geführten Fahrtenbuch sind pro Monat eine laufende Zahl zwischen 1 und 31 für das jeweilige Datum, eine Uhrzeit für Beginn und Ende der Fahrt, der Ausgangspunkt (immer B), das Ziel (z.B. Reisepass BH, D, K, usw.) und die Anzahl der gefahrenen Kilometer angeführt. Mit diesem Inhalt verstößt es eindeutig gegen die oben dargestellten Erfordernisse eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches. Auf Grund der Führung in einer EXCEL-Tabelle mit dem Computer sind jederzeitige Löschungen, Einfügungen oder Umschreibungen und damit missbräuchliche Anpassungen möglich, wodurch die Glaubwürdigkeit eines derartigen Fahrtenbuches auf Grund der möglichen nicht fortlaufenden Führung erheblich leidet. Zum anderen weist das Fahrtenbuch des Berufungswerbers keine Kilometerstände auf, was zusammen mit der Führung in Computerform darauf hindeutet, dass es nicht unmittelbar geführt wurde. Weiters wurde der Zweck der beruflich bedingten Fahrten, sowie Privatfahrten vom Berufungswerber nicht in das Fahrtenbuch eingetragen. Eintragungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen fehlen, bis auf wenige Ausnahmen, grundsätzlich. Eine hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachweises der Privatfahrten an der Gesamtfahrleistung lässt sich aus diesen Aufzeichnungen nicht ableiten.

Die nicht ordnungsgemäße Führung des vorgelegten Fahrtenbuches zeigt sich weiters darin, dass der Berufungswerber nach den Feststellungen des Finanzamtes im Zeitraum seiner Brüsselreise ( bis ) nach den Angaben im Fahrtenbuch in J, K bzw. in D gewesen sein will und die damit zusammenhängenden Kilometergelder samt Verpflegungskostenmehraufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht hat. Ein derartiger gravierender Irrtum wäre dem Berufungswerber bei fortlaufender Führung des Fahrtenbuches wohl nicht unterlaufen. Im vorgelegten Fahrtenbuch findet sich weiters für den (Staatsfeiertag) für 16:00 bis 21:00 Uhr die Eintragung "Reisepass BH", womit offensichtlich zum Ausdruck kommen sollte, dass der Berufungswerber die im Gemeindeamt B von den Bürgern abgegebenen Reisepassansuchen zur Bezirkshauptmannschaft gebracht hat. Nach den Ermittlungen des Finanzamtes hat an diesem Tag die Weihnachtsfeier des Sozialhilfeverbandes, die mit der Tätigkeit des Berufungswerbers als Bürgermeister nichts zu tun hat, stattgefunden. Daraus ist abzuleiten, dass der Berufungswerber bei der Aufzeichnung seiner beruflichen Fahrten nicht die erforderliche Sorgfalt für dieses Beweismittel walten ließ. Wenn das Finanzamt in diesem Zusammenhang lediglich die zu Unrecht geltend gemachten Fahrten während seiner Brüsselreise samt Diäten und weitere strittige Fahrtspesen in Höhe von € 364,19 nicht als Werbungskosten anerkannt hat, kann sich der Berufungswerber nicht als beschwert erachten, da das vorgelegte Fahrtenbuch grundsätzlich aus den vorgenannten Gründen in seiner Gesamtheit als Nachweis für die beruflich durchgeführten Fahrten in Frage zu stellen wäre. Dem Begehren des Berufungswerbers im Vorlageantrag, die vom Finanzamt nicht gewährten Fahrtspesen in Höhe von € 364,19, somit insgesamt Reisespesen in Summe von € 7.523,21 als Werbungskosten zu berücksichtigen, konnte daher nicht nachgekommen werden.

Spesenersatz Gemeinde:

Die Marktgemeinde B hat über Anfrage des Finanzamtes bekannt gegeben, dass nur für den Bürgermeister ein Konto zur Abrechnung von Repräsentationsaufwendungen bestehen würde und für das Jahr 2006 die Höhe der Ausgaben mit € 962,70 bekannt gegeben. Die Ausgaben würden unter Vorlage der entsprechenden Originalbelege abgerechnet werden. Das Finanzamt hat nach den vorgelegten Unterlagen bei der Berechnung der Werbungskosten im Zuge der Berufungsvorentscheidung von dem errechneten Betrag von € 13.469,70 den von der Gemeinde bekannt gegebenen Betrag in Höhe von € 962,70 (ohne nähere Begründung) abgezogen. Dies erfolgte nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz insofern zu Unrecht, als nach dem Schreiben der Marktgemeinde die Abrechnung unter Vorlage der entsprechenden Originalbelege erfolgte und das Finanzamt zu den Beweggründen des pauschalen Abzuges dieser Aufwendungen keinerlei Feststellungen getroffen, insbesondere eine Überprüfung der mit der Gemeinde abgerechneten Belegen nicht vorgenommen hat. Nachdem die Abgabenbehörde zweiter Instanz keinen Grund erkennen konnte, der den pauschalen Abzug des Spesenersatzes von dem vom Finanzamt errechneten Werbungskostenbetrag in Höhe von € 13.469,70 rechtfertigen würde, ist für das strittige Jahr 2006 insgesamt von Werbungskosten in Höhe von € 13.469,70 auszugehen. Die Höhe der Festsetzung der sich ergebenden Einkommensteuer ist aus dem im Anschluss an die Berufungsentscheidung angefügten Berechnungsblatt ersichtlich.

Zusammenfassend ist auf die aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuleitende Ansicht zu verweisen, wonach die für andere Steuerpflichtige geltenden allgemeinen Grundsätze über Anerkennung bzw. Einschränkung von Werbungskosten für Politiker für ebenso maßgeblich erachtet werden (; Renner, SWK 7/2005). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass für Kommunalpolitiker die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes im selben Umfang wie für andere Berufsgruppen maßgeblich sind und besondere im Ergebnis unsachliche Begünstigungen, etwa in Richtung einer großzügigeren Auslegung des Werbungskostenbegriffes, nicht bestehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Fahrtenbuch
Bewirtungen
Sachzuwendungen
Geldzuwendungen
Studienreise
Brüsselreise
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at