Wird eine der Pflichten nicht erfüllt, die sich aus der Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung eines Beförderungsmittels ergibt, wenn während der Fahrt keine vollständig ausgefüllte Güterbeförderungsgenehmigung mitgeführt wird?
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
ZRV/0199-Z3K/06-RS1 | Der Nachweis über die in § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) angeführte Berechtigung ist entwertet, wenn der Lenker Ort und Datum des Grenzübertrittes anlässlich der Einreise eingetragen hat. Die Entwertung durch ein Kontrollorgan ist auf Grund der Bestimmungen des § 9 GütbefG nicht erforderlich. |
ZRV/0199-Z3K/06-RS2 | Wird die zutreffende Art des Transportes (gewerbl. Verkehr, Werkverkehr oder Leerfahrt) in der "Fahrten-Genehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich - Slowenien" nicht angekreuzt, hat dies nicht zur Folge, dass die Genehmigung nicht gültig oder nicht anzuerkennen ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, vertreten durch Dr. Ludwig Druml, Rechtsanwalt, 9500 Villach, Bambergergasse 10, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt vom , Zahl: 400/00000/02/2004, betreffend Erstattung der Abgaben nach Artikel 236 ZK entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend geändert, dass der Berufung gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt vom , Zahl: 400/00000/01/2004, stattgegeben wird. Der Zoll in Höhe von EUR 6.189,00 und die Abgabenerhöhung in Höhe von EUR 60,00 werden erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) wurde verdächtigt, außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassene Beförderungsmittel in Österreich ohne entsprechende Bewilligung gewerblich für Beförderungen im Straßenverkehr verwendet zu haben. In diesem Zusammenhang ist der verantwortliche Disponent, RB, am vom Hauptzollamt Klagenfurt einvernommen worden. Dabei sagte er u.a. aus, dass am der LKW-Sattelzug mit dem behördlichen Kennzeichen X1 (Zugmaschine) und Y1 (Auflieger) mit der CEMT-Genehmigung Nr. 1 über das Zollamt Karawankentunnel nach Österreich eingereist sei. Dieser Sattelzug wäre dann auf einem Parkplatz in Kärnten abgestellt worden. In weiterer Folge hätten verschiedene Lastkraftwagen der Bf die genannte CEMT-Genehmigung von 13. bis für grenzüberschreitende Transporte durch Österreich verwendet. Es wäre nicht bekannt gewesen, dass die zeitgleiche Verwendung einer CEMT-Genehmigung nicht erlaubt sei. Der LKW-Sattelzug mit dem slowenischen behördlichen Kennzeichen X2 (Zugmaschine) und Y2 (Auflieger) habe Möbel aus Italien nach Großbritannien befördert. Die vom Zollamt vorgehaltene Transitfahrt durch Österreich am wäre in der CEMT-Genehmigung Nr. 1 zwar eingetragen, der Transport aber nicht mit dieser Genehmigung durchgeführt worden. Tatsächlich sei für die Transitfahrt in Österreich keinerlei Güterbeförderungsbewilligung verwendet worden.
Mit Bescheid vom wurde der Bf mitgeteilt, sie habe am hinsichtlich des einfuhrabgabenpflichtigen LKW-Sattelzuges mit dem behördlichen Kennzeichen X2 (Zugmaschine) und Y2 (Auflieger) eine aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung entstandene Verpflichtung nicht erfüllt, wodurch gemäß Artikel 204 Absatz 1 Buchstabe a) ZK die Einfuhrzollschuld entstanden sei. In der Begründung wird dazu ausgeführt, das betreffende Beförderungsmittel sei entgegen den geltenden Bestimmungen für eine Beförderung von Waren im Binnenverkehr benutzt worden, indem in Italien geladene Möbel ohne die erforderliche Güterbeförderungsbewilligung im Transit durch Österreich transportiert wurden.
Sowohl die gegen den Bescheid eingebrachte Berufung als auch die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung wurden als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom stellte die Bf durch ihren Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO. Da das gemeinschaftliche Zollrecht die Möglichkeit bietet, Einfuhrabgaben ohne Rücksicht auf die eingetretene Rechts- und Bestandskraft von Abgabenbescheiden generell innerhalb bestimmter Fristen zu erstatten oder zu erlassen, ist das Rechtsinstrument der Wiederaufnahme auf Abgabenbescheide nicht mehr anwendbar. Der Antrag vom wurde vom Zollamt daher sinngemäß als Antrag auf Erstattung oder Erlass der Abgaben behandelt und von der Bf mit Schreiben vom entsprechend ergänzt. Demnach wird gemäß Artikel 236 ZK beantragt, für den LKW-Sattelzug mit dem behördlichen Kennzeichen X2 (Zugmaschine) und Y2 (Auflieger) den Zoll und die Abgabenerhöhung zu erstatten. Die Einfuhrumsatzsteuer wurde bereits vom Finanzamt Graz zurückerstattet. In der Begründung wird ausgeführt, Nachforschungen der Bf hätten ergeben, dass das verfahrensgegenständliche Beförderungsmittel am nach Österreich eingereist und abgestellt worden sei. Die Fahrt wäre dann am fortgesetzt worden. Für die Durchreise durch Österreich sei - entgegen der Aussage von RB laut fortgesetzter Niederschrift vom - die von der Gewerbekammer Sloweniens ausgegebene Fahrten-Genehmigung Nr. 2 verwendet worden. Aus dieser gehe hervor, dass die Einfahrt am in Arnoldstein erfolgte und die Ausfahrt am über den Walserberg. Die Eintragung der Fahrt in die CEMT-Genehmigung Nr. 1, die im fraglichen Zeitraum von anderen Beförderungsmitteln verwendet wurde, sei irrtümlich erfolgt. RB habe dies zum Zeitpunkt der Vernehmung nicht gewusst, da man auf diese Umstände erst gestoßen sei, nachdem die gesamten Unterlagen vom Innenministerium angefordert wurden. Als Beweis wurden neben der Fahrten-Genehmigung diverse Tachografenblätter und eine Bestätigung der Gewerbekammer Sloweniens über die an die Bf ausgegebenen Bewilligungen der Gattung "Austria-Transit" vorgelegt.
Mit Schreiben vom , vom und vom wurden nach Aufforderung durch das zuständige Zollamt ergänzende Informationen übermittelt und zahlreiche Unterlagen vorgelegt, darunter auch die Originale der Fahrten-Genehmigung Nr. 2 und der CEMT-Genehmigung Nr. 1, diverse Frachtpapiere sowie notariell beglaubigte Bestätigungen darüber, dass das betreffende Fahrzeug dem Standard EURO3 im Sinne der Resolution CEMT/CM(95)4/Final bzw. CEMT/CM(2001)9/Final entspricht. Zur betreffenden Beförderung gab die Bf an, der Lenker des Fahrzeuges habe die Transitfahrt durch Österreich irrtümlich in die CEMT-Genehmigung Nr. 1 eingetragen und die Eintragung aus Versehen nicht storniert, obwohl er die Fahrten-Genehmigung Nr. 2 verwendet habe. Der Transport in Italien bis zur Grenze sei mit der italienischen CEMT-Genehmigung Nr. 3 erfolgt. In Deutschland wäre keine Genehmigung erforderlich gewesen, weil das Fahrzeug dem EURO3-Standard entsprochen habe. Ein Kontrolldokument für ein supergrünes und sicheres Fahrzeug habe bestanden. Hinsichtlich der Aussage von RB wurde vorgebracht, es habe bei der Einvernahme am Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Auf Grund der Vielzahl von Fahrzeugen, die unterwegs gewesen wären, hätte er nicht klar angeben können, welches Fahrzeug mit Einzelgenehmigung oder mit Ökopunkten unterwegs sei. Er habe vor der Einvernahme auch nicht gewusst, worum es eigentlich gehe. Die Fahrten-Genehmigung Nr. 2, die für den Transport von Italien nach Großbritannien verwendet worden wäre, habe man erst nach der Rückkehr des Lenkers vorlegen können. Dass die betreffende Fahrten-Genehmigung nachträglich ausgefüllt wurde, könne insoweit ausgeschlossen werden, als diese am anlässlich der Rückfahrt vom Zollamt Karawankentunnel kontrolliert und abgestempelt worden sei.
Das Zollamt Klagenfurt hat den Erstattungsantrag mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wird die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Fahrten-Genehmigung Nr. 2 nicht entsprechend entwertet worden sei. Die Entwertung habe nämlich in der Form zu erfolgen, dass entweder ein Kontrollorgan einer zuständigen Behörde oder Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder ein österreichisches Kontrollorgan (Zollorgan oder Organ der Gendarmerie) spätestens bei dem der Grenze nächstgelegenen Gendarmerieposten einen Kontrollvermerk ansetzt oder die Genehmigung mit einem (ehemaligen) Ökokarten-Entwertungsgerät abgestempelt wird. Die von der Bf vorgelegte Fahrten-Genehmigung Nr. 2 sei erst am anlässlich der Rückfahrt von Großbritannien beim Austritt aus Österreich dem Zollamt Karawankentunnel zur Bestätigung vorgelegt worden. Die Voraussetzungen für die Gültigkeit dieser Genehmigung für den gegenständlichen Transit durch Österreich wären demnach nicht gegeben und nicht als erwiesen anzusehen, dass diese Genehmigung mit den entsprechenden Eintragungen zum Zeitpunkt der Einfahrt nach Österreich tatsächlich mitgeführt worden sei.
Mit Schreiben vom wurde von der Bf form- und fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wird ausgeführt, dass die Entwertung der Genehmigung durch den Fahrer ausreichend sei. Durch das Ausfüllen der Felder "Einfahrt" und "Ausfahrt" sei eine Entwertung erfolgt und habe die Genehmigung für andere Fahrten nicht mehr verwendet werden können. Auch ein entsprechender Nachweis für ein supergrünes und sicheres Kraftfahrzeug gemäß CEMT-Resolution CEMT/CM(95)4/Final und CEMT/CM(96)5, Anhang 1 sei vorgelegen. Den Bestimmungen des § 9 Güterbeförderungsgesetz wäre daher entsprochen und keine Pflicht verletzt worden.Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führt in der Begründung zusammenfassend aus, dass die Eintragung des Ortes und des Datums des Grenzübertrittes durch den Fahrer des Beförderungsmittels - sofern diese spätestens anlässlich des Grenzübertrittes nach Österreich erfolgt - als Entwertung der betreffenden Güterbeförderungsgenehmigung zwar ausreichend sei, das Erfordernis einer vollständig ausgefüllten Genehmigung im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt sei, da das Feld "Art des Transportes" keine Angaben enthalte. Die Fahrten-Genehmigung Nr. 2 sei für den gegenständlichen Transport daher als ungültig anzusehen. Zudem sei die Gültigkeit der genannten Einzelgenehmigung nur in Verbindung mit dem Nachweis für ein supergrünes und sicheres Kraftfahrzeug im Sinne der CEMT-Resolution CEMT/CM(2001)9/Final gegeben gewesen. Demnach wären neben der vollständig ausgefüllten Güterbeförderungsgenehmigung während des betreffenden Transportes noch ein CEMT-Kontrolldokument für "EURO3-sichere Kraftfahrzeuge" (Nachweis A) und ein "Nachweis der technischen Überwachung" für Sattelzugmaschinen mitzuführen gewesen. Der "Nachweis der technischen Überwachung" sei jeweils 12 Monate gültig und werde jährlich erneuert. Die Bf habe für die betroffene Sattelzugmaschine nur die Kopie eines derartigen Nachweises mit dem Ausstellungsdatum vorgelegt. Der maßgebliche Grenzübertritt nach Österreich sei jedoch am erfolgt. Das Vorliegen und die Mitführung eines zu diesem Zeitpunkt gültigen "Nachweises der technischen Überwachung" wären somit nicht nachgewiesen.
Mit Schreiben vom hat die Bf dagegen den Rechtsbehelf der Beschwerde eingebracht und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde (gemeint wohl Berufung) vollinhaltlich stattgegeben wird. Als Begründung wird vorgebracht:
"Im angefochtenen Bescheid wird der Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr gefolgt, wonach eine Entwertung der für diesen Transport maßgeblichen Güterbeförderungsgenehmigung durch den Fahrer des Beförderungsmittels mit Eintragung des Ortes und des Datums des Grenzübertritts ausreicht.Im selben Absatz auf derselben Seite (Seite 8 des Bescheides) wird aber dann angeführt, dass das Erfordernis einer vollständig ausgefüllten Güterbeförderungsgenehmigung nicht erfüllt sei, da das Feld "Art des Transportes" keine Angaben enthält (Gewerbl. Verkehr, Warenverkehr, Leerfahrt). Dieses Feld auszufüllen hat der Fahrer offensichtlich übersehen. Allerdings hat dies auf die Entwertung der Güterbeförderungsgenehmigung keinerlei Einfluss, da durch das Einsetzen des Ortes und des Datums des Grenzübertrittes eindeutig eine Entwertung vorgenommen wurde und eine neuerliche Verwendung dieser Güterbeförderungsgenehmigung eindeutig ausgeschlossen war. Dies und nichts anderes ist der Sinn der Entwertung einer Güterbeförderungsgenehmigung. Wenn dabei das Feld "Art des Transportes" nicht ausgefüllt ist, so kann dies auf die Entwertung keinerlei Einfluss haben.Auch der Vorwurf, dass der Nachweis der technischen Überwachung für ein "EURO3 sicheres" Kraftfahrzeug nicht erbracht worden sei, ist nicht stichhaltig. Es wurde ja der Nachweis für "EURO3 sichere" Kraftfahrzeuge vorgelegt (auch mit Übersetzung) und hat die Behörde nach Vorliegen sämtlicher Urkunden (zum Nachweis eines "EURO3 sicheren" Kraftfahrzeuges) nicht bekrittelt, dass der Nachweis nicht erbracht sei. Wir verweisen insbesondere auf die Stellungnahme des Zollamtes vom , in dem keine Vorhalte mehr wegen des Nachweises für "EURO3 sichere" Kraftfahrzeuge angeführt waren. Es wurde ursprünglich nur gefordert, den Nachweis für ein "EURO3 sicheres" Kraftfahrzeug vorzulegen. Das zuletzt ausgestellte Papier wurde am ausgestellt. Dieses Dokument wird jährlich erneuert und weist logischerweise darauf hin, dass auch vorher schon der Zustand eines "EURO3 sicheren" Fahrzeuges gegeben war. Ansonsten wäre die Verlängerung am nicht vorgenommen worden.Ungeachtet dessen werden nunmehr auch die Genehmigungen für 2003 und 2004, mit Ausstellungsdatum und vorgelegt, so dass auch diesbezüglich der Nachweis erbracht wird, dass das "EURO3 sichere" Kraftfahrzeug auch zum Zeitpunkt des Vorfalles am gegeben war.Es ist daher auszuführen, dass der § 9 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes erfüllt wurde und dass auch die Nachweise über die in § 7 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes angeführten Berechtigungen erbracht wurden."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung, auf Grund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, können gemäß Artikel 137 ZK im Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.
Die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung wird gemäß Artikel 138 ZK auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet oder verwenden lässt.
Gemäß Artikel 558 Absatz 1 ZK-DVO wird die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die
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a) | außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören, |
b) | unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden; und |
c) | bei gewerblicher Verwendung nur für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden; sie können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzungen für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, es vorsehen. |
Als "gewerbliche Verwendung" gilt dabei gemäß Artikel 555 Absatz 1 Buchstabe a) ZK-DVO die Verwendung eines Beförderungsmittels im Zusammenhang mit der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Waren oder im Rahmen der wirtschaftlichen Aktivitäten eines Unternehmens.
Gemäß Artikel 555 Absatz 1 Buchstabe c) ZK-DVO gilt als "Binnenverkehr" die Beförderung von Personen oder Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft einsteigen oder geladen werden, um in diesem Gebiet wieder auszusteigen oder ausgeladen zu werden.
Unbeschadet anderer besonderer Vorschriften beträgt die Frist zur Beendigung der vorübergehenden Verwendung für gewerblich verwendete Beförderungsmittel gemäß Artikel 562 Absatz 1 Buchstabe b) ZK-DVO: der Zeitraum, der für die Durchführung des Transportes notwendig ist.
Bei der Bf handelt es sich um ein in Slowenien ansässiges Unternehmen, welches den Transport von Waren zum Gegenstand hat. Laut Aktenlage ist der LKW-Sattelzug der Bf mit dem behördlichen Kennzeichen X2 (Zugmaschine) und Y2 (Auflieger) am über Arnoldstein nach Österreich eingereist, wurde dort um 20:30 Uhr für zwei Tage abgestellt und ist dann am um 00:10 Uhr über den Walserberg (Schwarzbach) ausgereist. Obwohl der Transport in der CEMT-Genehmigung Nr. 1 eingetragen ist, wurde diese Genehmigung - wie schon anlässlich der Vernehmung von RB ausgesagt worden ist - nicht verwendet. Tatsächlich ist der Transport durch Österreich mit der für die Bf gültigen Fahrten-Genehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich-Slowenien Nr. 2 durchgeführt worden. Die Einfahrt über Arnoldstein am und die Ausfahrt über den Walserberg am sind im Feld "TRANSIT" eingetragen und vom Zollamt Karawankentunnel mit Stempelabdruck vom bestätigt worden. Die Fahrten-Genehmigung Nr. 2 trägt den Vermerk "Diese Genehmigung gilt nur in Verbindung mit dem Nachweis für ein Supergrünes und sicheres Kraftfahrzeug gemäß CEMT-Resolution CEMT/CM(95)4/Final und CEMT/CM(96)5, Anhang 1". Die Bf hat in diesem Zusammenhang u.a. Nachweise der technischen Überwachung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 96/96/EG in der Fassung der Richtlinie 199/52/EG, im Sinne der CEMT-Resolution CEMT/CM(2001)9/Final für die verfahrensgegenständliche Zugmaschine, Zulassungsnummer: X2, vom , SLO1, vom , SLO2, und vom , SLO3, sowie die Nachweise A und B "EURO3 sicheres" Kraftfahrzeug vom , SLO4, vorgelegt.
Wie oben angeführt wird die vorübergehende Verwendung für in einem Drittland zugelassene Straßenfahrzeuge bei gewerblicher Verwendung grundsätzlich nur bewilligt, wenn diese Verwendung im grenzüberschreitenden Verkehr erfolgt. Das bedeutet, dass Beförderungen im Rahmen der gewerblichen Verwendung, zu deren Durchführung in einem Drittland zugelassene Straßenfahrzeuge verwendet werden, außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft beginnen oder enden müssen. Es darf demnach keine entgeltliche Beförderung durchgeführt werden, bei der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft geladen und auch ausgeladen werden. Nur im Rahmen von CEMT-Genehmigungen können gewerblich verwendete, in einem Drittland zugelassene Fahrzeuge Beförderungen im Binnenverkehr durchführen. Durch das Übereinkommen der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom sind Binnenverkehre der in den Vertragstaaten zugelassenen gewerblichen Beförderungsmittel auf der Grundlage eines Systems von Einzel- oder Globalgenehmigungen möglich. Derartige Genehmigungen berechtigen (auch) zur Durchführung von Beförderungen im gewerblichen Güterstraßenverkehr durch Drittlandsfahrzeuge, bei denen Be- und Entladeort in zwei im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft liegenden europäischen Staaten liegen (Kabotageverkehr).
Im Bundesgesetz über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG; BGBl. Nr. 593/1995 idgF) sind die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen in den §§ 7 bis 9 geregelt. Nach § 7 Abs. 1 Z 2 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland auch Unternehmen gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) sind. Gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat der Lenker die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.
Im gegenständlichen Fall war die in Slowenien ansässige Bf - wie sich dies aus den Akten ergibt - berechtigt, in Italien Waren zu laden, um diese danach mit dem LKW-Sattelzug mit dem behördlichen Kennzeichen X2 (Zugmaschine) und Y2 (Auflieger) im Binnenverkehr nach Großbritannien zu verbringen. Für den Transit durch Österreich hat die Bf über die im relevanten Zeitpunkt gültige Fahrten-Genehmigung Nr. 2 verfügt.
Während der Fahrt in bzw. durch Österreich hat keine Kontrolle durch ein Aufsichtorgan stattgefunden. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass die Fahrten-Genehmigung Nr. 2 und der Nachweis für ein Supergrünes und sicheres Kraftfahrzeug gemäß CEMT-Resolution CEMT/CM(95)4/Final und CEMT/CM(96)5, Anhang 1, über den die Bf nachweislich verfügt hat, nicht mitgeführt worden wären. Anlässlich der Abstempelung der Genehmigung durch das Zollamt Karawankentunnel am gab es keine Beanstandungen.
Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich der Ansicht der Rechtsmittelbehörde erster Instanz an, wonach die Fahrten-Genehmigung Nr. 2 vom Fahrer ordnungsgemäß entwertet worden ist, indem Ort und Zeitpunkt des Grenzübertrittes eingetragen worden sind. Es ist davon auszugehen, dass diese Entwertung rechtzeitig erfolgte. Nach Ansicht der belangten Behörde ist die von der Bf für den Verkehr durch Österreich verwendete Fahrten-Genehmigung Nr. 2 jedoch ungültig, weil die zutreffende Art des Transportes (gewerbl. Verkehr, Werkverkehr oder Leerfahrt) nicht angekreuzt wurde. Während der Fahrt sei somit kein vollständig ausgefüllter Nachweis mitgeführt worden. Dazu ist festzustellen, dass die Fahrten-Genehmigung Nr. 2 zwei Richtungsfahrten (beladen oder leer) genehmigt. Da auch Leerfahrten nur mit Genehmigung gestattet sind, ist es im konkreten Fall nicht von entscheidender Bedeutung, um welche Art des Transportes es sich handelt. Die Angabe der Transportart dient nach ho. Wissensstand hauptsächlich statistischen Zwecken. Aus dem GütbefG geht nicht hervor, dass die Feststellung eines Mangels im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Fahrten-Genehmigung gleichbedeutend mit dem Fehlen der Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen wäre. Sollte bei einer Kontrolle festgestellt werden, dass die Transportart nicht eingetragen ist, wäre allenfalls eine Unterbrechung der Beförderung bis zur Beseitigung des Mangels denkbar. Eine Anfrage des Unabhängigen Finanzsenates bei der für den Güterverkehr zuständigen Abteilung II/ST 6 des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technik hat ergeben, dass die fehlende Eintragung, dass ein gewerbl. Verkehr vorliegt, nicht zur Folge hat, dass die Genehmigung nicht mehr gültig oder nicht anzuerkennen ist. Für eine missbräuchliche Verwendung der Genehmigung gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
Einfuhrabgaben werden gemäß Artikel 236 Absatz 1 ZK insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 ZK buchmäßig erfasst worden ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten das in § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 ZK) weiters in allen nicht vom ZK erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Da während der betreffenden Fahrt aus den angeführten Gründen sowohl die zollrechtlichen als auch die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften eingehalten worden sind und alle Pflichten erfüllt wurden, die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung für das verfahrensgegenständliche Beförderungsmittel ergaben, war der Betrag (Zoll und Abgabenerhöhung) laut Bescheid vom , Zahl: 400/00000/00/2004, im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet und daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 GütbefG, Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 § 7 Abs. 1 GütbefG, Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 Art. 137 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 236 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Schlagworte | Erstattung der Abgaben Zollschuld Pflichtverletztung Güterbeförderung vorübergehende Verwendung CEMT-Genehmigung vollständig ausgefüllter Nachweis Entwertung Art des Transportes |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at