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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.04.2010, RV/3381-W/09

Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/16/0163 eingebracht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., G., vertreten durch Sachwalter, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die besachwaltete Berufungswerberin (Bw.), geb. 1943, die über keinerlei Berufsausbildung verfügt und nie berufstätig war, stellte im Dezember 2008 einen Eigenantrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe (rückwirkend ab Dezember 2003) wegen geistiger Behinderung ab Geburt.

Im Zuge des Antragsverfahrens wurde seitens des Bundessozialamtes am untenstehendes Aktengutachten erstellt und wies das Finanzamt in der Folge den Antrag der Bw. mit Bescheid vom unter Verweis auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG ab.

Betr.: X.Y.

Vers.Nr.: 1234

Aktengutachten erstellt am 2009-02-12

Anamnese:

Lt. den Unterlagen habe die Pat. eine normale Schulbildung mit VS und HS absolviert. Keine Berufsausbildung, sie habe geheiratet und insgesamt 13 Kinder. Der 1. Aufenthalt in Mauer war von - mit Diagnosestellung eines depressiven Zustandsbildes, neurotischer Überbau, Z.n. SMV. wird die 2. Aufnahme beschrieben mit reaktiver depressiver Verstimmtheit, Grenzdebilität. Ein Gutachten vom - anlässlich der 3. stationären Aufenthaltes - beschreibt, dass die Pat. von Geburt an schwachsinnig im Sinne einer leichten Debilität eher erethische Form sei. In einem Tonbandprotokoll zur Sachwalterschaftssache wird beschrieben, dass es sich bei der Pat. um ein Residualsyndrom nach psychotischer Erkrankung handle, Alltagsangelegenheiten könne sie ohne Nachteil für ihre Person erfahren, für kompl. Angelegenheiten, was Gesundheit betrifft, finanzielle und soziale Angelegenheiten wird ein Sachwalter benötigt. In einem Gutachten vom wird ein Residualsyndrom eines M. Bleuler beschrieben, die Sachwalterschaft in eingeleiteter Form beibehalten.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): aktenmäßig

Untersuchungsbefund: aktenmäßig

Status psychicus / Entwicklungsstand: aktenmäßig

Relevante vorgelegte Befunde:

1998-01-19 Gutachten Dr. S.

Residualsyndrom eines M. Bleuler bei Weiterbestehen produktiver Symptomatik, Depressio

1993-04-05 Tonbandprotokoll Sachwalterschaftssache

Residualsyndrom nach psychotischer Erkrankung, diskrete Affektstörung

1980-07-03 Gutachten Dr. K. Institut für Gerichtl. Medizin Linz

leichte Debilität

Diagnose(n):

Residualzustand nach psychotischer Erkrankung, Depressio

Richtsatzposition: 585 Gdb: 050% ICD: F20.9

Rahmensatzbegründung:

5 Stufen über unteren Rahmensatz, da chronifiziert

Herabsetzung der geistigen Leistungsfähigkeit

Richtsatzposition: 578 Gdb: 030% ICD: F79.-

Rahmensatzbegründung:

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegend.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1978-08-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Nach den vorliegenden Unterlagen und der Anamnese ist von einer leichten Herabsetzung der geistigen Leistungsfähigkeit angeboren auszugehen (GdB: 30%), der höhere GdB ist nach den Unterlagen frühestens ab 1978 anzunehmen.

erstellt am 2009-02-12 von KC

Facharzt für Neurologie und Psychiatrie

zugestimmt am 2009-02-12

Leitender Arzt: SG

Die Bw. erhob vertreten durch ihren Sachwalter gegen den Abweisungsbescheid fristgerecht Berufung und verwies darauf, dass laut Auskunft der NÖGKK und OÖGKK über die Bw. keine Versicherungszeiten aufliegen (Schreiben der NÖGKK vom ).

Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt neuerlich um Erstellung eines Gutachtens:

Betr.: X.Y.

Vers.Nr.: 1234

Aktengutachten erstellt am 2009-06-16

Anamnese:

Lt. dem Aktengutachten liegt ein Residualzustand nach psychotischer Erkrankung und Depressio mit GdB 50% ab vor. Weiters ist von einer angeborenen leichten Herabsetzung der geistigen Leistungsfähigkeit - einem GdB 30% entsprechend auszugehen. Es werden weitere Befunde beigelegt. Die Pat. habe 7 Jahre VS J absolviert, habe keine Berufsausbildung, keine eigenen Versicherungszeiten. Die Pat. habe insgesamt 13 Kinder bekommen, beigelegt sind 3 Beschlüsse (, , ) des BG XY über die Fürsorgeerziehung bzw. Abnahme von Kindern, Anordnung gerichtlicher Erziehungshilfe, Übertragung der Obsorge an Pflegeeltern.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): aktenmäßig

Untersuchungsbefund: aktenmäßig

Status psychicus / Entwicklungsstand: aktenmäßig

Relevante vorgelegte Befunde:

2009-04-21 Schülerbeschreibungsbogen Entlassungszeugnis VS V. 2806 1957: positiv mit Noten zwischen 1-3

2009-03-12 Tonbandprotokoll Sachwalterschaftssache BG XY

geistige Behinderung vom Ausmaß einer leichtgradigen Debilität, sowie Z.n. psychotischer Erkrankung, leichtgradiges Residualsyndrom festzustellen 1978-08-28 Arztbrief Psychiatrie Mauer

depressives Zustandsbild (neurotischer Überbau) Z.n. SMV habe 1975 (schlecht leserlich) Autounfall mit Schädelbasisbruch gehabt.

1978-09-11 Arztbrief Psychiatrie Mauer

reaktiv depressive Verstimmtheit, Grenzdebilität

1980-07-07 Arztbrief Psychiatrie Mauer

endogene Psychose, Grenzdebilität und Verhaltensstörung

Diagnose(n): Residualzustand nach psychotischer Erkrankung, Depressio

Richtsatzposition: 585 Gdb: 050% ICD: F20.9

Rahmensatzbegründung:

5 Stufen über unterem Rahmensatz, da chronifiziert; keine Änderung zum Vorgutachten 2/09

Herabsetzung der geistigen Leistungsfähigkeit

Richtsatzposition: 578 Gdb: 030% ICD: F79.-

Rahmensatzbegründung:

Fixer Rahmensatz Keine Änderung zum Vorgutachten 2/ 09

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegend

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab

1978-08-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Es ist von einer angeborenen leichtgradigen Herabsetzung der geistigen Leistungsfähigkeit auszugehen, der höhere GdB ist nach den Unterlagen ab 1978 anzunehmen.

erstellt am 2009-06-16 von KC

Facharzt für Neurologie und Psychiatrie

zugestimmt am 2009-06-17

Leitender Arzt: SG

keine Änderung zum Vorgutachten

Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung unter anderem mit der Begründung ab, es wäre in beiden Gutachten des Bundessozialamtes (vom und vom ) festgehalten worden, dass die Feststellung des Grades der Behinderung auf Grund der vorgelegten relevanten Befunde erst ab möglich sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bw. bereits 35 Jahre alt gewesen.

Der Sachwalter stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und verwies auf das Vorbringen und auf die Beweise des Antrags auf erhöhte Familienbeihilfe sowie die Berufung vom .

Des Weiteren stellte er den Antrag auf amtswegige Erhebungen gesundheitlicher Dokumente aus der Zeit vor 1978, insbesondere jene der damaligen Hausärzte der Bw. in den Bezirken XY und X.

Am langte beim Unabhängigen Finanzsenat eine Ergänzung zum Vorlageantrag ein. Darin führt der Vereinssachwalter aus, dass die Bw. selbst mit 13 Geschwistern aufgewachsen sei und laut eigenen Angaben im Kleinkindalter einen Stimmritzenkrampf erlitten habe. Sie hätte die Schule ein Jahr vor Ende abgebrochen. Während ihrer Ehe hätte sie mit ihren 13 Kindern in äußerst verwahrlosten Zuständen gelebt und wäre nicht in der Lage gewesen, ihre Kinder zu erziehen. Sie habe Zeit ihres Lebens keine eigenen Versicherungszeiten erworben. Zudem würden zahlreiche im Verfahren vorgelegte medizinische Befunde eindeutig zeigen, dass die Bw. von Geburt an geistig erheblich - also zu zumindest 50% - eingeschränkt sei.

Der unabhängige Finanzsenat ersuchte das Bundessozialamt mit Schreiben vom insofern um Ergänzung, als bekanntgegeben werden möge, ob der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit der rückwirkenden Einstufung des Behinderungsgrades () ident ist.

Die leitende Ärztin erstellte folgende Zusammenfassung der Gutachten:

Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten

Zusammenfassung der Gutachten

Diagnose(n):

Residualzustand nach psychotischer Erkrankung, Depressio

Richtsatzposition: 585 Gdb: 050% ICD: F20.9

Rahmensatzbegründung:

5 Stufen über unterem Rahmensatz, da chronifiziert, keine Änderung zum Vorgutachten 2/09

Herabsetzung der geistigen Leistungsfähigkeit

Richtsatzposition: 578 Gdb: 030% ICD: F79.-

Rahmensatzbegründung:

Fixer Rahmensatz Keine Änderung zum Vorgutachten 2/09

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegend

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab

1978-08-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Es ist nach den Unterlagen von einer angeborenen leichtgradigen Herabsetzung der geistigen Leistungsfähigkeit auszugehen, der höhere GdB ist nach den Unterlagen ab 1978 anzunehmen.

erstellt am 2009-11-11 von SG

leitender Arzt

Aufgrund der Verschlechterung der Leiden kann die Unterhaltsunfähigkeit ab 1978 angenommen werden. (Arztbrief Psychiatrie Mauer)

Das Gutachten wurde dem Sachwalter mit Schreiben vom zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Eine solche wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Volljährige Vollwaisen haben nach § 6 Abs. 2 FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. a bis h erfüllt sind.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Gemäß § 8 Abs 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs 5 FLAG ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.

Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

2. Folgender Sachverhalt steht fest:

- Die besachwaltete Bw. hat keine Berufsausbildung und war nie berufstätig. Es liegen nachweislich keine Versicherungszeiten vor. Sie ist Mutter von 13 Kindern.

- Der erste stationäre Aufenthalt mit der Diagnosestellung eines depressiven Zustandsbildes erfolgte von bis .

Folgende Befunde bzw. Gutachten liegen im Akt auf:

Befund und Gutachten vom (Institut für gerichtliche Medizin Paris-Lodron-Universität, Linz) über den Geisteszustand der Bw. (Gerichtsauftrag - die Bw. war auf Grund verschiedener Delikte in U-Haft).

In dem Gutachten wurde unter anderem darauf verwiesen, dass aus der Krankengeschichte hervorgehe, dass es sich bei dem jetzigen Aufenthalt um die dritte Aufnahme handle. Weiters wurde festgehalten, dass die Bw. seit Geburt schwachsinnig (leichte Debilität) sei.

Psychiatrisches Gutachten von Dr. BS vom :

Als Diagnose wurde "Residualsyndrom eines Morbus Bleuler bei Weiterbestehen produktiver Symptomatik, Depressio" gestellt. Verwiesen wurde, dass sich - verglichen mit den Vorbefunden der psychiatrischen Gutachten aus dem Jahre 1993 - der psychische Zustand der Bw. einigermaßen stabilisiert zu haben scheint, sodass eine Änderung im Wirkungsbereich der bestehenden Sachwalterschaft (behördlich/finanziell) "derzeit" nicht notwendig erscheine.


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Im Zuge des Antragsverfahrens auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe wurden seitens des Bundessozialamtes drei Gutachten erstellt:

Richtsatz position
Gesamtgrad der Behinderung
rückwirkende Einschätzung des Grades der Behinderung ab
voraussichtl. dauernde Erwerbsunfähigkeit ab
Aktengutachten vom
578, 585
50 % frühestens ab 1978, davor 30 %
ja, ohne Angabe des Eintrittszeitpunktes
Aktengutachten vom
578, 585
50 % frühestens ab 1978, davor 30 %
ja, ohne Angabe des Eintrittszeitpunktes
Ergänzungsgutachten vom
578, 585
höherer GdB ab
ja, ab 1978

In sämtlichen Gutachten wurden die Erkrankungen der Bw. unter die Richtsatzposition 578 (Abschnitt V, Geisteskrankheiten, a) Organische Demenz, leichte) und 585 (Abschnitt V, Geisteskrankheiten, e) Psychosen des manisch-depressiven und schizophrenen Formenkreises einschließlich der Paranoia sowie der in den letzten Jahren vorläufig als "bionegativer Persönlichkeitswandel", "Entwurzelungsdepression" usw. bezeichneten Zustandsbilder: Defektzustände nach akuten Schüben), der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eingereiht.

Unter der Richtsatzposition 578 ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. vorgesehen (Anm.: Richtsatzposition 579: Mittlere Demenz 50 v.H., Richtsatzposition 580: Hochgradige Demenz 100 v.H.). Bei der Richtsatzposition gibt es eine Bandbreite zwischen 0 und 100 (MdE in Hundertsätzen). Die untersuchende Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie nahm bei der Erkrankung "Residualzustand nach psychotischer Erkrankung, Depressio" (= Richtsatzposition 585) eine Einstufung von 50 v.H. vor.

Im ergänzten Gutachten vom wurde der Bw. - unter Berücksichtigung beider Erkrankungen und nach Einbeziehung sämtlicher vorliegender Befunde - wiederum ein Behinderungsgrad von 50 % rückwirkend ab , für die davor liegenden Jahre jedoch nur ein solcher von 30 % attestiert. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde zwar auch in den vorherigen Gutachten bescheinigt, nicht aber der Eintrittszeitpunkt. Dieses Versäumnis wurde im Ergänzungsgutachten korrigiert und die Erwerbsunfähigkeit "auf Grund der Verschlechterung der Leiden" mit 1978 bescheinigt.

3. Rechtliche Würdigung:

3.1. Im Berufungsfall ist ausschließlich entscheidungsrelevant, ob die Bw. bereits vor dem 21. Lebensjahr voraussichtlich dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Behinderungsgrad ist ohne Bedeutung.

Nach den vorliegenden - und nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates sehr ausführlichen und schlüssigen - Gutachten, ist eine Berufsunfähigkeit erst ab 1978 - in diesem Jahr war die Bw. bereits 35 Jahre alt - anzunehmen.

Auch der Behinderungsgrad betrug bis zu diesem Zeitpunkt nur 30%.

Damit steht aber eindeutig fest, dass die Berufsunfähigkeit keinesfalls vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.

3.2 Dies gründet sich auf folgende Würdigung der vorliegenden Beweise:

Da von den Sachverständigen alle relevanten Befunde und sonstigen Unterlagen in die Beurteilung einbezogen worden sind, entbehrt der Beweisantrag des Sachwalters, es mögen amtswegige Erhebungen gesundheitlicher Dokumente aus der Zeit vor 1978, insbesondere jene der damaligen Hausärzte der Bw. in den Bezirken XY und X seitens des unabhängigen Finanzsenates durchgeführt werden, jeder Grundlage. Er war daher nach § 183 Abs. 3 BAO als unerheblich abzulehnen. Überdies handelt es sich hierbei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis (sh. ).

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis , ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.

Somit ist von der Berufungsbehörde zu beurteilen, ob die auf diesem Weg erstellten Gutachten schlüssig sind. Dies ist zu bejahen:

Auf Grund sämtlicher im Akt aufliegenden Unterlagen (Schreiben der Gebietskrankenkasse, psychiatrisches Gutachten Dr. S., Gerichtsgutachten Institut für gerichtliche Medizin Paris-Lodron-Universität) sowie den für die Entscheidungsfindung des unabhängigen Finanzsenates maßgeblichen Gutachten des Bundessozialamtes kann bedenkenlos angenommen werden, dass die Feststellung der dauernden Erwerbsunfähigkeit erst ab dem Jahr 1978 mit größter Wahrscheinlichkeit zutreffend ist.

Wien, am

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