Sonstiger Bescheid, UFSF vom 24.06.2009, RV/0135-F/09

Berufung bzw. Vorlageantrag gegen Ablehnungsbescheid (§ 84 Abs. 1 BAO) durch die Vollmachtgeberin (Zurückweisung)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0135-F/09-RS1
Ergibt sich aus dem Berufungsschriftsatz klar, dass Berufungswerberin die Vollmachtgeberin und nicht die Bevollmächtigte ist, an die der Ablehnungsbescheid gem. § 84 Abs. 1 BAO ergangen ist, ist die Berufung der Vollmachtgeberin mangels Aktivlegitimation als unzulässig zurückzuweisen. Ein Ablehnungsbescheid kann nur vom Abgelehnten selbst angefochten werden.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung sowie den Vorlageantrag der Bw, Adresse, gegen den gem. § 84 Abs. 1 BAO ergangenen Bescheid des Finanzamtes xxx vom betreffend Ablehnung der A Partnerschaft, Anschrift, als Bevollmächtigte (Ablehnungsbescheid) entschieden:

Die Berufung und der Vorlageantrag werden gemäß § 289 Abs. 1 iVm. § 273 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Bevollmächtigte Partnerschaft (in xxxx) niedergelassene Rechtsanwälte und Steuerberater) gem. § 84 Abs. 1 BAO als Bevollmächtigte der Bw abgelehnt. Der Bescheid wurde vom Finanzamt an die "Bevollmächtigte Partnerschaft, Postfach Nr., xxxxx" adressiert. Frau Bw (als Vollmachtgeberin) wurde gem. § 84 Abs. 1 letzter Satz BAO von der Ablehnung der Bevollmächtigten schriftlich unter Anschluss einer Kopie des Ablehnungsbescheides verständigt.

Mit Schriftsatz vom wurde von Herrn RA B , einer der Partner der A Partnerschaft (im Weiteren kurz Bevollmächtigte Partnerschaft), gegen den Ablehnungsbescheid vom fristgerecht eine Berufung eingebracht. Aus der Formulierung im Schreiben "In Sachen Bw , xxxxxx", gegen Finanzamt xxx im Zusammenhalt mit der ausdrücklichen Bezeichnung der A Partnerschaft als "Prozessbev." ergibt sich nach Ansicht der Referentin des Unabhängigen Finanzsenats klar, dass Berufungswerberin Frau Bw (die Vollmachtgeberin) und nicht die Bevollmächtigte Partnerschaft ist. Das Finanzamt ist davon ausgegangen, dass Berufungswerberin die Bevollmächtigte Partnerschaft ist, und hat eine an die Bevollmächtigte Partnerschaft adressierte Berufungsvorentscheidung vom erlassen. Über die Berufung der Bw gegen den Ablehnungsbescheid hat das Finanzamt daher nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom wurde sodann von Rechtsanwalt B , Bevollmächtigte Partnerschaft, ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Aus der Begründung des Vorlageantrages erhellt sich, dass sich der Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes betreffend Ablehnung der Bevollmächtigte Partnerschaft als Bevollmächtigte richtet. Aus der Formulierung im Schriftsatz "in Sachen Finanzamt xxx (Klägerin) gegen Bw(Beklagte)" - Fettdruck wie im Schriftsatz - und Angabe der A Partnerschaft (lediglich) als "Prozessbev." (kein Fettdruck) ergibt sich, auch wenn es sich bei den gewählten Parteienbezeichnungen "Klägerin" und "Beklagte" um zivilrechtliche handelt (die Parteien des gegenständlichen Verfahrens sind das Finanzamt und die Berufungswerberin), zweifelsfrei, dass auch der Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat von der Bevollmächtigte Partnerschaft für Frau Bw gestellt wurde und diese daher Berufungswerberin (Partei des Verfahrens) ist. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Finanzamt im Vorlagebericht an den Unabhängigen Finanzsenat ebenfalls Frau Bw und nicht die Bevollmächtigte Partnerschaft als Berufungswerberin (kurz Bw) angeführt hat.

In rechtlicher Hinsicht ist der vorstehende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Die Ablehnung eines Bevollmächtigten hat gem. § 84 Abs. 1 BAO durch an den Abgelehnten gerichteten Bescheid zu erfolgen (). Erlässt diesen Bescheid die Abgabenbehörde erster Instanz, so ist dagegen eine Berufung nur des Abgelehnten selbst zulässig. Die Mitteilung an den Vollmachtgeber (§ 84 Abs. 1 letzter Satz) ist kein (mit Berufung anfechtbarer) Bescheid (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, zu § 84 Pkt. 4. c). Sie verfolgt lediglich den Zweck, die Partei zu veranlassen, einen befugten Vertreter zu bestellen oder nunmehr ihre Rechte selbst wahrzunehmen (vgl. Ritz, BAO3, § 84 Tz 10). Die dem unbefugten Vertreter gegenüber ausgesprochene bescheidmäßige Ablehnung kann nur den Ausschluss des unbefugten Vertreters in der konkreten Verwaltungsangelegenheit beziehungsweise vom Abgabenverfahren des Abgabepflichtigen, der von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt wurde bewirken. Die Wirkung der rechtskräftigen Ablehnung eines Bevollmächtigten erstreckt sich allerdings auch auf alle späteren Verfahren derselben Behörden gegenüber demselben Abgabepflichtigen, insbesondere auch auf dessen von derselben Behörde durchzuführenden Veranlagungsverfahren periodisch wiederkehrender Abgaben (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 4. c) zu § 84 mwN).

Gem. § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gem. § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht an die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft), die (gem. § 93 Abs. 2 BAO) im Spruch des Bescheides genannt ist und für die er inhaltlich bestimmt war.

§ 276 Abs. 1 BAO bestimmt, dass die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen kann.

Gem. § 276 Abs. 2 BAO kann gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.

Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraus (Ritz, BAO3, § 276 Tz 26 mit Verweis auf ).

Eine auf § 289 Abs. 2 BAO gestützte meritorische (inhaltliche) Berufungserledigung zur Frage, ob die Ablehnung der Bevollmächtigten zu Recht erfolgt ist, wäre nur zulässig, wenn keine der im § 289 Abs. 1 erster Satz BAO genannten formalen Erledigungen (u.a. Zurückweisung gem. § 273 BAO) zu erfolgen hat.

Eine Berufung bzw. ein Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist iSd. § 273 Abs. 1 lit. a BAO bei mangelnder Aktivlegitimation des Rechtsmittelwerbers unzulässig und hat die bescheidmäßige Zurückweisung (= Formalerledigung) einer Berufung bzw. (auf Grund des Verweises in § 276 Abs. 4 auf § 273 Abs. 1 leg. cit.) eines Vorlageantrages an den Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Folge.

Der Berufungswerber (§ 78 Abs. 1 BAO) ist allerdings auch dann Partei, wenn die Berufung wegen Nichtlegitimation des Einschreiters (Berufungswerbers) zurückzuweisen ist (vgl. Ritz, BAO3, § 78 Tz 1).

Da im gegenständlichen Fall der Ablehnungsbescheid dem Gesetz (§ 84 Abs. 1 BAO) entsprechend an die Bevollmächtigte Partnerschaft ergangen ist, der an die Bw ergangenen (bloßen) Mitteilung über die Ablehnung der Bevollmächtigten - wie bereits ausgeführt - kein Bescheidcharakter zukommt, die Berufung aber die Vollmachtgeberin (Bw) und nicht die Bevollmächtigte Partnerschaft, an die der Ablehnungsbescheid ergangen ist, als Berufungswerberin ausweist, ist die Berufung der Bw mangels Aktivlegitimation zur Anfechtung des nicht an sie ergangenen Ablehnungsbescheides gem. § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen. Da das Finanzamt über die Berufung der Bw nicht mit Berufungsvorentscheidung (BVE) abgesprochen hat, die mit Vorlageantrag bekämpfbar wäre, ist der Vorlageantrag mangels BVE ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Anfechtung des Ablehnungsbescheides durch die Bevollmächtigte Partnerschaft, d. h. Einbringung der Berufung im eigenen Namen, dieser Bescheid nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Da der Verfasser des Vorlageantrages, Herr Rechtsanwalt B, nach der Aktenlage erstmals vor dem Unabhängigen Finanzsenat als Vertreter der Bw aufgetreten ist und in der Berufung, auf die Vorlageantrag verwiesen wurde, betont hat , dass es sich bei der Vertretung durch ihn als Rechtsanwalt um kein Dauermandat handle, sieht die Referentin keinen Grund, Herrn B als Vertreter im gegenständlichen Verfahren abzulehnen. Anhaltspunkte dafür, dass seine Vertretungstätigkeit vor dem Unabhängigen Finanzsenat für die Bw nicht auf das gegenständliche Verfahren beschränkt sein soll, liegen für die Referentin nicht vor.

Die Zustellung des Zurückweisungsbescheides erfolgt im Hinblick auf seine aktenkundige Bekanntgabe als "Empfangsbevollmächtigter" (vgl. Schreiben vom an das Finanzamt) an Herrn B an die von der Bw bekannt gegebenen Adresse. Die Zustellung hätte auch dann an den Zustellungsbevollmächtigten zu erfolgten, wenn dieser nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt wäre (vgl. Ritz, BAO3, § 84 Tz 22). Trotz des Rechtshilfevertrages mit Deutschland (BGBl. 1955/249) dürfen Zustellungen in Deutschland durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (vgl. Ritz, BAO3, § 11 ZustG Tz 3 mit Verweis auf -0093).

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 84 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Ablehnung
Bevollmächtigte
Aktivlegitimation
Verweise
VwGH, 93/16/0119
Stoll, BAO-Kommentar, zu § 84 Pkt. 4. c) (kein Link)
Ritz, BAO, 3. Auflage, § 84 Tz 10
Ritz, BAO, 3. Auflage, § 276 Tz 26 (kein Link)
VwGH, 97/14/0032
Ritz, BAO, 3. Auflage, § 78 Tz 1 (kein Link)
Ritz, BAO, 3. Auflage, § 84 Tz 22 (kein Link)
Ritz, BAO, 3. Auflage, § 11 ZustG Tz 3 (kein Link)
VwGH, 98/17/0091
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2009/06
taxlex 2009, 482

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at