Truppenübungsplatz forstwirtschaftlicher Betrieb
VwGH-Beschwerde Zl. 2008/15/0268 - Mit Beschluss vom zurückgewiesen. 2008/16/0128 - Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen. 2008/17/0184 -Die Beschwerde wird mit Beschluss vom - soweit sie sich gegen die "Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben" wendet - zurückgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom betreffend
Einheitswert des forstwirtschaftlichen Betriebes zum ,
Grundsteuermessbescheid zum ,
Beiträge und Abgabe von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben
entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
.
Entscheidungsgründe
Der in der Gemeinde O. gelegene Grundbesitz besteht aus einer Gesamtfläche von 199,0209 ha.
Für den mit 149,2589 ha als Wald ausgewiesenen Anteil dieses Grundbesitzes wurde unter EWAZ 1 der Einheitswert zum in Höhe von 48.500 € (forstwirtschaftlicher Betrieb) festgestellt sowie der Grundsteuermessbetrag mit 95,54 festgesetzt
Für die restliche Grundstücksfläche unterblieb die Feststellung eines Einheitswertes und die Festsetzung eines Grundsteuermessbetrages.
Strittig ist im vorliegenden Fall
die Beurteilung des oben angeführten Grundbesitzes (Garnisonsübungsplatz O.) als forstwirtschaftlicher Betrieb und die Feststellung des Einheitswertes mit 48.500 €,
die Frage, ob für diesen Grundbesitz eine Grundsteuerbefreiung besteht
die Frage, ob für diesen Grundbesitz Beiträge und Abgaben von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben zu entrichten sind.
Gegen die Höhe des angewendeten Hektarsatzes wurden keine Einwendungen erhoben.
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragt die Feststellung des Einheitswertes mit Null und vertritt dazu die Ansicht, der Grundbesitz werde nicht als "landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzte Flächen" bewirtschaftet, sondern als Grundbesitz des B. (GS ) für die Hoheitsverwaltung genutzt und diene ausschließlich bzw. überwiegend vn Zwecken, bzw. werde als m Ü genutzt.
Die Verwaltung und Tätigkeiten zur Erhaltung der ÜP ÖB als solche seien der rechtlich unselbständigen Hoheitsverwaltung zuzurechnen. Selbst aussetzende Holznutzungen, zeitweiliger Viehtrieb usw. seien "Akte der Hoheitsverwaltung im Rahmen mr Angelegenheiten", weil sie mit diesen in einem notwendigen sachlichen und funktionelle Zusammenhang stehen.
Dem ÖB. obliege gemäß ArtY B-VG im Rahmen der umfassenden W die MLV . Das VGesetz normiere in § 2 Abs.2 Z 1 als eine der Aufgaben des ÖBs in Vollziehung des Art. Z die "allgemeine E". Darunter seien alle Tätigkeiten zu subsumieren, welche der L dienen. Insbesondere sei darunter die Ausbildung und Vorbereitung der R für die Aufgaben für die MLV , jedoch auch jede Verwaltungstätigkeit im "f " Betrieb zu verstehen.
Diese Aufgaben seien insgesamt dem Kompetenztatbestand Art. II B-VG- m Angelegenheiten - zuzuordnen. Dieser werde im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung durch den Bundesminister für W und dessen Organisationsstruktur im Rahmen hoheitlichen Handelns von Organen des Bundes wahrgenommen. Das hoheitliche Handeln der Organe des Bundes und dessen Organisation werde unstreitig dem Begriffsverständnis "Öffentlicher Dienst" (Hoheitsverwaltung) im Sinne des § 2 Abs. 1lit a des Grundsteuergesetzes 1955 zugeordnet.
Daher sei für Grundbesitz des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, wenn der Grundbesitz vom Eigentümer für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt werde, gemäß § 2 Abs. 1 lit. a GrStGes. 1955 keine Grundsteuer zu entrichten.
Gemäß § 6 (1) GrStGes. 1955 sei öffentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne des § 2 Z 1 lit a die Ausübung der öffentlichen Gewalt oder der Gebrauch durch die Allgemeinheit. Das VwGH-Erkenntnis vom , 84/15/0014, wonach das allgemeine Merkmal des § 46 Abs. 1 BewG erfüllt sei, wenn der Grundbesitz dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck diene, treffe nicht zu, da der Grundbesitz dauernd dem vn Zweck und somit der Hoheitsverwaltung in Ausübung der öffentlichen Gewalt diene.
Über Vorhalt des UFS gab die Bw. an, dass die gegenständlichen Flächen dem Forstgesetz unterliegen. Die Betreuung/Bewirtschaftung der Forstflächen erfolge durch "mittels Kollektivvertrag" beim Bundesministerium für W angestellte und in einer Forstfachschule ausgebildeten Personen, nämlich Forstwart HF (Forstwirtschaftsmeister) und zwei Forstarbeiter. Die Entscheidung über Entfernung von Schadholz, allfällige Schlägerungen sowie Aufforstungen obliegen dem Forstwart in Absprache mit dem V.
Es handle sich bei dem Grundbesitz um eine be. Eigenjagd. Der Vorhaltsbeantwortung lagen der Jagdpachtvertrag und der für die Zeit vom bis genehmigte Abschussplan bei.
Im Pachtvertrag verpflichteten sich die Pächter, die Jagdnutzung im Einvernehmen mit dem zuständigen K auszuüben und die seitens des H für den Ül geltenden Sbest zu befolgen.
Im Vertrag wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die m Nutzung obiger Flächen Vorrang gegenüber der jagdlichen Nutzung besitzt und dass eine mögliche Gefährdung durch BG, SB und ähnlichem nicht auszuschließen ist.
Die Pächter verzichteten gegenüber der Republik Österreich auf alle wie immer gearteten Ansprüche und auf die Abgeltung von Schäden, die sie in Ausübung der Jagd erleiden sollten und verpflichteten sich, die Republik Österreich für alle derartigen Ansprüche dritter Personen, die mit Wissen und Willen des Pächters die Jagd ausüben, schad- und klaglos zu halten.
Sie verpflichteten sich, eine entsprechende Betretungserlaubnis gem. SpG beim zuständigen K einzuholen, eine Haftungsverzichtserklärung für leicht zulässig zugefügte Schäden abzugeben, vorgefundene BG unverzüglich zu melden und die Pächterfähigkeit gem. den landesjagdgesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten, zur Vermeidung von Schäden u.a. an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen die nach dem Ermessen des Verpächters erforderlichen und dem Pächter zumutbaren Schutzvorkehrungen bzw. Maßnahmen zu veranlassen.
Die Pächter verpflichteten sich zur Bestellung des Forstwartes/MS als Jagdaufsichtsorgan, soferne dieser bereit und in der Lage ist, diese Tätigkeit auszuüben.
Die Abschussplanentwürfe sind laut Vertrag in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Forstpersonal (Forstwart/MS ) zu erstellen und vor Genehmigung durch die Jagdbehörde, jedoch längstens bis zum 1. 3. des vorangehenden Jagdjahres, dem Verpächter mit den erforderlichen Unterlagen zur Zustimmung vorzulegen.
Im Abschussplan vom bis waren folgende Abschüsse festgesetzt:
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Gamswild | 1 Geiß, 2-3 jährig |
Rehwild männlich | 2 Rehkitze |
2 Böcke, 1 jährig | |
1 Bock, 2-4 jährig | |
1 Bock, 5-jährig und älter | |
Rehwild weiblich | 2 Rehkitze |
1 Schmalgeiß
| |
3 Altgeißen |
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 46 Abs. 1 BewG (Bewertungsgesetz) gehören zum forstwirtschaftlichen Vermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient (forstwirtschaftlicher Betrieb).
Gemäß § 21 Abs. 3 BewG ist der Einheitswert auf Null fortzuschreiben, wenn für den ganzen Steuergegenstand eine Steuerbefreiung eintritt.
Der Einheitswert wird gemäß § 21 BewG neu festgestellt, wenn der Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, in einer bestimmten (im gegenständlichen Fall erreichten) Höhe vom zuletzt festgestellten Einheitswert abweicht.
Bemessungsgrundlage für die Abgabe und Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist der Grundsteuermessbetrag.
Gemäß § 2 Z 1 lit a des GrStG, ist keine Grundsteuer zu entrichten für Grundbesitz des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, wenn der Grundbesitz vom Eigentümer für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt wird.
Öffentlicher Dienst oder Gebrauch wird in § 6 GrStG geregelt.
Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz ist gemäß § 8 GrStG auch dann steuerpflichtig, wenn er einem der in § 2 bezeichneten Zwecke unmittelbar dient
Nicht strittig ist, dass es sich beim gegenständlichen Grundbesitz um Wald handelt, der dem Forstgesetz unterliegt.
Die Berufungswerberin betont, dass der Wald durch sie nicht als landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzte Flächen bewirtschaftet und verwendet, sondern als Grundbesitz des Bundes für die Hoheitsverwaltung genutzt werde.
Die Bw. ist offenbar der Ansicht, dass eine forstwirtschaftliche Nutzung ausschließlich bei intensiver Bewirtschaftung vorliegt.
Mit Entscheidung vom , GZ 0999/78 hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass auch eine Nutzung von Grundbesitz zu forstwirtschaftlichen Zwecken, die nur in der durch gesetzliche Vorschriften gebotenen laufenden Forstpflege besteht, hinreicht, um die Zurechnung zur Unterart des forstwirtschaftlichen Vermögens zu rechtfertigen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 1174/69 ausführt, vermag das Fehlen eines wirtschaftlichen Ertrages einen forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 46 Abs1 BewG nicht auszuschließen.
§ 1 Forstgesetz nennt folgende Ziele :
1. die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens, 2. die Sicherung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 nachhaltig gesichert bleiben, 3. die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung
Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet die Pflege und Nutzung der Wälder auf eine Art und in einem Umfang, dass deren biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsvermögen, Vitalität sowie Potenzial dauerhaft erhalten wird, um derzeit und in Zukunft ökologische, ökonomische und gesellschaftliche Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene, ohne andere Ökosysteme zu schädigen, zu erfüllen.
§ 6 Abs.2 Forstgesetz nennt als Wirkungen des Waldes
a) die Nutzwirkung, das ist insbesondere die wirtschaftlich nachhaltige Hervorbringung des Rohstoffes Holz
b) die Schutzwirkung, das ist insbesondere der Schutz vor Elementargefahren und schädigenden Umwelteinflüssen sowie die Erhaltung der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung und -verwehung, Geröllbildung und Hangrutschung
c ) die Wohlfahrtswirkung, das ist der Einfluss auf die Umwelt, und zwar insbesondere auf den Ausgleich des Klimas und des Wasserhaushaltes, auf die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser,
d) die Erholungswirkung, das ist insbesondere die Wirkung des Waldes als Erholungsraum auf die Waldbesucher.
§ 17 Abs. 1 Forstgesetz verbietet die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung).
für Rodungen in Gebieten, die dem M ständig als Üb zur Verfügung stehen (TP) sieht das Forstgesetz in §X eine Sonderbestimmung vor: In diesen Gebieten bedürfen Rodungen für Zwecke der L keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für W hat zu Beginn jeden Jahres zu, roden.
Im vorliegenden Fall gab die Bw. an, aussetzende Holznutzungen, zeitweiliger Viehtrieb usw. seien "Akte der Hoheitsverwaltung im Rahmen der Vollziehung mr Angelegenheiten", weil sie mit diesen in einem notwendigen sachlichen und funktionellen Zusammenhang stehen. Jegliche landschaftspflegende Maßnahme diene dem vn Betrieb. Der vorhandene Baumbestand diene nicht der Erzielung von Erträgen.
Es ist glaubwürdig, dass die gegenständlichen Grundstücke der Vollziehung mr Angelegenheiten dienen. Das schließt aber nicht aus, dass der Grundbesitz einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient.
Wie die Bw. selbst ausführt, werden die gegenständlichen Grundstücke zu Zwecken, die einerseits in der durch gesetzliche Vorschriften gebotenen laufenden Forstpflege bestehen, andererseits auch durch aussetzende Holznutzungen genutzt. Dabei bedeutet "aussetzend", dass nicht jährlich Bäume gefällt werden. Sowohl die aussetzende Nutzung als auch die landschaftspflegenden Maßnahmen stellen eine Nutzung zu forstwirtschaftlichen Zwecken dar (siehe dazu VwGH 0999/78 v. ).
Dass die Betreuung der betreffenden Flächen durch in einer Forstwirtschaftsschule ausgebildete Personen, nämlich einen Forstwart und zwei Forstarbeiter erfolgt, weist ebenfalls auf die forstwirtschaftliche Nutzung hin. Die Entscheidungen über Entfernung von Schadholz, allfällige Schlägerungen sowie Aufforstungen trifft der Forstwart in Absprache mit dem im Bundesministerium für W dafür zuständigen Amt.
Aus dem Jagdpachtvertrag ist ersichtlich, dass die Pächter gewisse Einschränkungen durch die Nutzung des Waldes als G in Kauf nehmen mussten. Andererseits waren die Pächter ua verpflichtet, zur Vermeidung von Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen die nach dem Ermessen des Verpächters erforderlichen und dem Pächter zumutbaren Schutzvorkehrungen bzw. Maßnahmen über Aufforderung auf eigene Kosten zu veranlassen, die notwendige Instandhaltung der Schutzeinrichtungen zu besorgen bzw. entstandene Schäden gem. § 64 Stmk. LJG abzugelten und in weiterer Folge entsprechend den Anweisungen des Verpächters zu sanieren. Daraus geht das Bestehen forstwirtschaftlicher Kulturen hervor.
Die Nutzung der gegenständlichen Grundstücke durch die Bw. rechtfertigt ihre Zurechnung zum forstwirtschaftlichen Vermögen, auch wenn durch die Nutzung nicht die Erzielung von Erträgen beabsichtigt sein mag (siehe dazu ), da der Umstand, dass der vorhandene Baumbestand nicht der Erzielung von Erträgen dient, nicht geeignet ist, einen forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 46 Abs. 1 BewG auszuschließen (siehe dazu ).
Wenn im vorliegenden Fall die Erholungswirkung des Waldes auch eingeschränkt gegeben sein mag, so liegen die Nutz-, Schutz- und Wohlfahrtswirkung der gegenständlichen Flächen vor, wie bei jedem anderen Wald.
Einheitswertbescheid:
Durch den angefochtenen Einheitswertbescheid wurde ausschließlich für die Waldflächen ein Einheitswert festgestellt. Die dabei durchgeführte Feststellung als forstwirtschaftlicher Betrieb ist durch die Nutzung der gegenständlichen Flächen gerechtfertigt. Die Berufung war daher abzuweisen.
Grundsteuermessbescheid:
Da der gegenständliche Grundbesitz forstwirtschaftlich genutzt wird, besteht keine Grundsteuerbefreiung. Die Berufung gegen diesen Bescheid war daher abzuweisen.
Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben:
Da es sich beim Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben um einen abgeleiteten Bescheid handelt, kann dieser gemäß § 252 der Bundesabgabenordnung nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen unzutreffend sind. Die Berufung war daher abzuweisen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 46 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 21 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 2 Abs. 1 lit. a Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 § 6 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 § 8 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Truppenübungsplatz forstwirtschaftlicher Betrieb Grundsteuerbefreiung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at