Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 31.08.2005, RV/3882-W/02

Eingabe inklusive drei Beilagen bestehend aus insgesamt 13 Bogen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , St. Nr. XY betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden abgeändert wie folgt:


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1.)
Gebührenbescheid: 1 Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 3 Beilagen mit insgesamt 13 Bogen gem. § 14 TP 5 Abs.1 GebG
13,08 47,24
€ €
60,32
2.)
Bescheid über eine Gebührenerhöhung Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 vH der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr
30,16

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

(Zu Ihrer Information wird mitgeteilt, dass die in Euro festgesetzten Abgabenbeträge insgesamt S 1.245,00 entsprechen).

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom richtete die Berufungswerberin (Bw.) an die Magistratsabteilung 63 ein "Nachsichtsgesuch für Gewerbeanmeldung" und legte diesem Schreiben diverse Beilagen bei.

Da sowohl das Ansuchen als auch die Beilagen ungestempelt überreicht wurden und die Gebühr auch nicht in auf eine andere Weise vorschriftsmäßig entrichtet worden war, setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für die Eingabe plus der beigelegten Beilagen mit den bekämpften Bescheiden eine Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 GebG in Höhe von S 180,00 (d.s. € 13,08 ) sowie für die Beilagen eine Gebühr gemäß § 14 TP 5 leg.cit. von S 3.900,00 (d.s. € 283,42) fest. Darüber hinaus wurde eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 50 % der nicht entrichteten Gebühr vorgeschrieben.

In der dagegen erhobenen Berufung bringt die Bw. vor, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass das an die MA 63 gerichtete Ansuchen zu vergebühren gewesen wäre. Auch würde auf Grund ihrer wirtschaftlichen Lage (Notstandshilfebezieherin) durch die Bezahlung eines so hohen Betrages ihre ordentliche Lebensführung beeinträchtigt werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in der zum Zeitpunkt der Eingabe geltenden Fassung unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von S 180,00.

Eine Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG ist nach der oben wiedergegebenen Begriffsbestimmung des Gesetzes somit ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll. Eine gebührenpflichtige Eingabe muss nur ein bestimmtes Begehren, aber keinen bestimmten Antrag enthalten.

Ein Privatinteresse ist immer dann anzunehmen, wenn die Privatperson mit dem Schreiben irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 288/75 und 289/75).

Werden einer gebührenpflichtigen Eingabe Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, beigelegt, so beträgt die Gebühr gemäß § 14 TP 5 von jedem Bogen S 50,00, jedoch nicht mehr als 300,00 S je Beilage.

Eine Beilage setzt in erster Linie die Eignung des Schriftstückes voraus, das Vorbringen in der Eingabe zu stützen oder zu ergänzen.

Unter Bogen ist gemäß § 5 Abs. 2 GebG Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Bei inhaltlich fortlaufendem Text bleiben unbeschriebene Seiten bei der Berechnung der Anzahl der Bogen außer Ansatz.

Im Berufungsfall hat die Bw. am ein Nachsichtsgesuch für eine Gewerbeanmeldung an die Magistratsabteilung 63 gerichtet und dem Schreiben Beilagen angefügt.

Betreffend die Anzahl der von der Bw. dem Nachsichtsgesuch beigelegten Beilagen ist zu sagen, dass es sich hierbei nicht, wie im berufungsgegenständlichen Bescheid angeführt, um 13 Beilagen, sondern lediglich um 3 Beilagen, bestehend aus insgesamt 13 Bogen, handelt. Die Bogengebühr für 13 Bogen a´S 50,00 berechnet sich somit nicht mit S 3.900,00, sondern beträgt im Berufungsfall insgesamt S 650,00 (d.s.€ 47,24)

Unbestritten ist, dass sowohl das Nachsichtsgesuch selbst als auch die Beilagen ungestempelt überreicht wurden.

Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten Gebühr zu erheben.

§ 9 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr in Stempelmarken vor. In seinem Erkenntnis vom , 97/16/0446 hat der Verwaltungsgerichtshof dazu dargetan, dass infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als eine objektive Säumnisfolge diese nicht als Strafe betrachtet werden kann. Durch den Umstand, dass die Stempel- und Rechtsgebühren keine Abgaben im Sinne des § 2 FinStrG sind, kann der Bw. auch nicht in seinen Rechten verletzt sein. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Wurde die Gebühr also im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe nicht entrichtet, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.

Wirtschaftliche Verhältnisse oder eine finanzielle Notlage können im ordentlichen Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung finden. Sie können nur in einem allfälligen Nachsichtsverfahren geltend gemacht werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Eingabe
Beilagen
Bogen

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