Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 30.04.2010, RV/0335-L/09

Gewährung der Familienbeihilfe zwischen Beendigung des Präsenzdienstes und dem frühestmöglichen Beginn der Berufsausbildung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Formularsatz Beih1 vom beantragte die Berufungswerberin (kurz Bw.) die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihren Sohn B. (geb. X.X.1988) ab Februar 2008. Ergänzend zu den Angaben im genannten Formular gab die Bw. dem Finanzamt bekannt, dass ihr Sohn vom bis seinen Präsenzdienst abgeleistet habe und sein beabsichtigtes Studium der Architektur aus jenem Grund nicht bereits im Sommersemeseter (kurz SS) 2008 begonnen hätte, da für diese Ausbildung Grundkenntnisse in Darstellender Geometrie (DG) erforderlich gewesen wären. Diese Kenntnisse hätte ihr Sohn auf Grund des von ihm besuchten Gymnasialzweiges nicht aufgewiesen, wodurch er auf einen einführenden Kurs in DG an der genannten Universität angewiesen gewesen sei, welcher jedoch von dieser Ausbildungsstätte lediglich im Wintersemester (WS) angeboten worden wäre. Im Übrigen würden die Vorlesungen und Lehrveranstaltungen des SS einerseits auf den Ergänzungskurs "DG", andererseits auch auf die Kenntnisse der Vorlesungen aus dem vorangegangenen WS aufbauen. Der Sohn der Bw. habe daher - in der Zeit nach Absolvierung des Bundesheers und des Studienbeginns mit WS 2008/2009 - ein Firmenpraktikum (vom bis Ende August 2008), bzw. den an der Uni C. angebotenen "DG-Vorbereitungskurs" ab September 2008 absolviert.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Beihilfenantrag der Bw. für den Zeitraum 2/08 bis einschließlich 9/08 ab. Begründend führt die Abgabenbehörde I. Instanz in dieser Entscheidung im Wesentlichen aus, dass für den Sohn der Bw. bereits ein Studienbeginn im SS 2008 möglich gewesen sei. Durch den Ausbildungsbeginn ihres Sohnes erst im WS 2008/2009 sei daher eine rückwirkende Zuerkennung der Beihilfe für den angesprochenen Zeitraum nicht möglich.

Gegen den vorgenannten Bescheid richtet sich die Berufung der Bw. vom . Sinngemäß bringt sie in dieser Eingabe im Wesentlichen vor, dass ihr Sohn nach Beendigung des Präsenzdienstes zum frühestmöglichen Zeitpunkt - unter Beachtung der Umstände, dass dieser auch die erforderlichen Prüfungen zeitgerecht ablegen könne - seine Ausbildung fortgesetzt habe. Der Aufbau des Studiums Architektur in C. sei mit einem Schuljahr vergleichbar. Viele Lehrveranstaltungen würden lediglich einmal im Jahr - und zwar beginnend mit dem WS - angeboten werden. Weiters seien diese Veranstaltungen aufbauend, sodass die Vorkenntnisse des WS für das nachfolgende SS erforderlich seien. Auch sei im vorliegenden Verfahren jener Umstand zu berücksichtigen, dass der Sohn der Bw. über keine Vorkenntnisse in "DG" verfügt habe, diese jedoch eine Voraussetzung für das Studium Architektur in C. darstellen würden. So könne ein Vorbereitungskurs für DG lediglich im September oder semesterbegleitend während des WS parallel zu den anderen Lehrveranstaltungen besucht werden. Theoretisch sei zwar ein Einstieg im SS möglich, auf Grund des aufbauenden Charakters des Studiums jedoch nicht zweckmäßig.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zusammengefasst führt darin die erstinstanzliche Behörde aus, dass es zutreffend sei, bei einem "Quereinstieg" in das gegenständliche Studium im SS gewisse Lehrveranstaltungen nicht besuchen zu können. Dies führe jedoch nicht dazu, dass es unmöglich sei dieses Studium halbwegs ordnungsgemäß zu betreiben. Der Sohn der Bw. habe demnach nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt sein Studium aufgenommen, wodurch die Beihilfe von 2/08 bis 9/08 nicht zu gewähren gewesen sei.

Durch die Eingabe vom gilt die Berufung gem. § 276 Abs. 3 BAO wiederum als unerledigt. Inhaltlich ergeben sich aus diesem Schreiben die bereits im bisherigen Verfahren vorgebrachten Einwendungen. Vom Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) wurde die D.-C. mit Schreiben vom ersucht, zu den Vorbringen der Bw. im Vorlageantrag vom Stellung zu nehmen. Im Antwortschreiben der Universität teilt diese sinngemäß Folgendes mit: Das Bachelorstudium der Architektur wurde an der D.-C. erstmals mit angeboten. Weder für das Bachelorstudium noch für das zuvor angebotene Diplomstudium der Architektur ist bzw. war über die allgemeine Hochschulreife (Matura) hinaus, kein zwingendes weiteres Aufnahmeerfordernis gegeben. Sowohl die Ergänzungsprüfung aus "DG", als auch der angesprochene Einführungskurs kann innerhalb des Bachelorstudiums besucht werden. Obwohl es im Diplomstudium (somit bis einschließlich SS 2008) in den ersten drei Studienjahren ganzjährige Veranstaltungen gab, war ein Quereinstieg im SS möglich. Zutreffend sei jedoch, dass die Lehrveranstaltungen des Architekturstudiums gerade in der Eingangsphase aufbauend und aufeinander abgestimmt sind und somit der Beginn im jeweiligen WS sinnvoller sei, da bei einem "Quereinstieg" nur einzelne Lehrveranstaltungen mit Prüfungen absolviert werden können.

Sowohl der bislang angenommene Sachverhalt, als auch das Ermittlungsergebnis wurde der Bw. vom UFS mit Vorhalt vom entsprechend zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit zur Gegenäußerung eingeräumt. In ihrer Stellungnahme vom bringt die Bw. dazu vor, dass einerseits ihr Sohn nachweislich bereits seit September 2008 sein Studium betreibe und demnach ihr zumindest für den genannten Monat die Beihilfe zustehen würde. Weiters führt die Bw. in dieser Eingabe sinngemäß ergänzend aus, dass gerade durch die Umstellung von Diplomstudium auf Bachelorstudium der Studienrichtung Architektur mit WS 2008/2009, ein Quereinstieg im SS 2008 zu einer zwangsläufigen Verlängerung des Studiums - zumindest von einem Semester - nach sich gezogen hätte. Der UFS kontaktierte bezüglich der von der Bw. als Anlage zur vorgenannten Gegenäußerung übermittelten "Studienzeitbestätigung" für ihren Sohn, neuerlich die D.-C., da aus dieser hervorgeht, dass der Sohn der Bw. seit sein "ordentliches Studium" in der bereits genannten Studienrichtung betreibe. Dazu erklärte die Universität C., dass diese Ausführungen nicht zutreffen würden, sondern im Monat September eine "außerordentliche Hörerschaft" für den Sohn der Bw. vorgelegen sei. Vom Sohn der Bw. werde demnach das ordentliche Studium erst mit WS 2008/2009 betrieben, wobei das genannte Semester die Monate Oktober 2008 bis einschließlich Februar 2009 umfasse. Dieses Ermittlungsergebnis wurde neuerlich der Bw. zur Kenntnis gebracht. Eine weitere Gegenäußerung langte dazu innerhalb der gesetzten Frist bzw. bis zum Ergehen dieser Berufungsentscheidung von der Bw. beim UFS nicht ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 2 Abs. 1 lit b) Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, welche das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist. Für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung normiert § 2 Abs. 1 lit e) FLAG nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr ebenfalls noch nicht vollendet haben, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.

Weiters besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die sich nicht in Berufsausbildung befinden und die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 2 Abs. 1 lit. f) FLAG), wenn sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen Geschäftstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des AMS nachzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 ist die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats zu gewähren, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Dem gegenständlichen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Sohn der Bw. leistete vom bis seinen Präsenzdienst. Bis zur Aufnahme seines Studiums im Wintersemester 2008/2009 (Bachelorstudium Architektur an der D.-C.) war er vom bis als "Ferialangestellter" berufstätig und absolvierte gleichfalls im September 2008 den Vorbereitungslehrgang "DG" an der Uni C.. Wie bereits obenstehend ausgeführt, bestimmt § 2 Abs. 1 lit e) FLAG nach dem Gesetzeswortlaut eindeutig nur dann einen Anspruch auf die Gewährung einer Familienbeihilfe für die Zeitspanne zwischen Beendigung des Präsenzdienstes und dem Beginn eines Studiums, wenn die Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Absolvierung des Präsenzdienstes begonnen wird. Durch die vom UFS eingeholte Stellungnahme der D.-C. ist klargestellt, dass der Studienbeginn im SS 2008 für den Sohn der Bw. möglich war. Dadurch findet im Übrigen auch die eigene Darstellung der Bw., nämlich dass für ihren Sohn ein Einstieg im SS 2008 "theoretisch möglich gewesen wäre" gänzlich Bestätigung. Zwar ist auch für den Unabhängigen Finanzsenat - wie die Universität C. weiters ausführt - unbestritten, dass ein so genannter "Quereinstieg" in ein Studium zu gewissen Erschwernissen und Hindernissen führen kann, jedoch bedingt dies nicht, dass der Beginn des Studiums der Architektur im SS 2008 - wie vom Gesetz gefordert - unmöglich gewesen wäre. Folglich hat der Sohn der Bw. sein Studium nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen. Zu jenem sinngemäßen Einwand der Bw., dass im vorliegenden Fall der Einstieg in das Architekturstudium im SS 2008 zwangsläufig zu einer Studienverlängerung geführt hätte, ist zu entgegnen, dass der Gesetzgeber gerade im § 2 Abs. 1 lit b) FLAG solche Umstände berücksichtigt. Würde demnach eine Studienbehinderung vorliegen, welche ausschließlich dem Verantwortungsbereich der Bildungsstätte zuzuordnen wäre und es dem Studierenden ohne sein Verschulden unmöglich machen, einen Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren, so kann dies bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch im Sinne des FLAG zu einer Verlängerung des Familienbeihilfenbezuges führen. Mit diesem Einwand kann folglich die Bw. für das anhängige Verfahren nichts gewinnen.

Weiters wendet die Bw. ein, dass ihr Sohn bereits ab an der genannten Universität sein Studium betreibe und demnach ihr zumindest für diesen Monat die Beihilfe zu gewähren sei. Dazu ist auszuführen, dass der Sohn der Bw. sein Studium mit dem WS 2008/2009 an der D.-C. begann. Dies ergibt sich unstrittig aus der im Finanzamtsakt aufliegenden Studienbestätigung. Das Wintersemester umfasst im gegenständlichen Fall somit die Monate Oktober 2008 bis einschließlich Februar 2009. Zum - vom Sohn der Bw. im September 2008 absolvierten - "DG-Einführungslehrgang" führt die Universität C. aus, dass der Besuch dieses Lehrganges als "außerordentlicher Hörer" zu werten ist. Als Zulassungsvoraussetzung für das gegenständliche Studium ergibt sich - wie im Übrigen der Bw. in den Vorhalten des und vom bereits mitgeteilt wurde - ausschließlich die "Hochschulreife", sodass auch mit der Absolvierung des Einführungskurses "DG" durch den Sohn der Bw. im September 2008 für das anhängige Verfahren nichts gewonnen werden kann. Durch diese Tatsache kommen im vorliegenden Fall auch die speziellen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b) FLAG für Studierende an in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen für den Monat September 2008 nicht in Betracht. Auch stellt der Besuch dieses "DG-Einführungslehrganges" an der Universität für sich betrachtet keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG dar, zumal ihr Sohn dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Auf Grund der gegebenen Aktenlage ergibt sich auch kein Anhaltspunkt, dass vom Sohn der Bw. der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lilt f) FLAG für den hier relevanten Zeitraum erfüllt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist nämlich darauf zu verweisen, dass dies bereits im Widerspruch zum hier vorliegenden Angestelltenverhältnis des Sohnes der Bw., welches über das Ausmaß eines geringfügigen Beschäftigten hinausging, stünde. Im Übrigen wurden der Bw. die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Beihilfe nach der letztgenannten Gesetztesbestimmung bereits im Vorhalt vom entsprechend mitgeteilt und von ihr weder das Vorliegen dieser Voraussetzungen behauptet, noch eine dazu erforderliche Bestätigung des AMS vorgelegt.

Da somit das Finanzamt zu Recht die Gewährung der Beihilfe für den hier maßgeblichen Zeitraum verwehrte, war - wie im Spruch ausgeführt - die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Präsenzdienst
frühestmöglicher Zeitpunkt
Berufsausbildung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at