Keine gesetzliche Vorgabe, über die Nichtvergabe einer Steuernummer in Bescheidform abzusprechen.
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Antragstellerin, vertreten durch Horst Stabauer, Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg, Sterneckstraße 59/4/60, betreffend Antrag auf Vergabe einer Steuernummer entschieden:
Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom , eingelangt am , brachte die Antragstellerin vor, dass sie seit Inhaberin einer Gewerbeberechtigung in der Stadt Salzburg sei. Fristgerecht sei der Antrag auf steuerliche Veranlagung gestellt worden. Eine Steuernummer sei nicht vergeben worden, ebenso sei kein abschlägiger Beschluss ergangen. Mehrere schriftliche Interventionen seien unbeantwortet geblieben. Die Finanzbehörde I. Instanz habe ihre gemäß § 311 Abs. 2 BAO auferlegte Entscheidungspflicht infolge Untätigkeit versäumt. Es wird daher der Devolutionsantrag gestellt, die Finanzbehörde II. Instanz habe gemäß § 311 Abs. 3 BAO der Behörde I. Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Einlangen dieses Antrages den Antrag auf Vergabe einer Steuernummer bescheidmäßig zu erledigen. Im Falle einer weiteren Verfristung der Entscheidung gemäß § 311 Abs. 4 BAO wird bereits jetzt der Antrag gestellt, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über die beantragte Erteilung einer Steuernummer auf die Finanzbehörde II. Instanz übergeht.
Der Unabhängige Finanzsenat hat erwogen:
Der mit "C. Entscheidungspflicht" überschriebene § 311 der Bundesabgabenordnung lautet wie folgt:
"§ 311. (1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
(2) Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.
(3) Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
(4) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(5) Devolutionsanträge sind abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist.
(6) Obliegt die Entscheidung über Devolutionsanträge dem unabhängigen Finanzsenat, so sind die §§ 270 bis 272, 278, 279 sowie 282 bis 287 sinngemäß anzuwenden. Aufträge und Verlängerungen nach Abs. 3 sowie Aufträge nach § 311a Abs. 2 obliegen dem Referenten."
Unter Entscheidungspflicht wird die Pflicht zum bescheidmäßigen Abspruch über ein Anbringen verstanden (vgl. Ritz, BAO³, § 311, Tz 4).
Besteht überhaupt keine Entscheidungspflicht so ist der Devolutionsantrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. , unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2000/13/0195, m. w.N.)
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die Abgabenbehörde I. Instanz hätte über den Antrag auf Vergabe einer Steuernummer bescheidmäßig absprechen müssen und sei diesbezüglich säumig.
Mit Erkenntnis vom , 2006/15/0363, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Recht auf Zuteilung einer Steuernummer folgenden Rechtssatz verfasst:
" Ein Recht auf Zuteilung einer Steuernummer ergibt sich aus dieser von den Verfahrensparteien als einschlägig erachteten Bestimmung ebenso wenig wie aus anderen Bestimmungen des materiellen Steuerrechts. Während Art. 28 Abs. 1 der in einem Anhang zum UStG zusammengefassten Binnenmarktregelung (BMR) das Finanzamt verpflichtet, Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, fehlt eine vergleichbare Bestimmung in Ansehung der Erteilung einer Steuernummer. Steuernummern dienen der Administrierung der Abgabenerhebung (vgl. §§ 84 Abs. 5, 94 Z 5 lit. b und 109a Abs. 1 Z 1 EStG 1988) und sind nicht Tatbestandselement einer Norm, die für den Steuerpflichtigen eine belastende oder begünstigende steuerliche Behandlung festlegt. Insbesondere entfaltet der Vorgang der Erteilung einer Steuernummer keinerlei Bindungswirkung für das Vorliegen einer bestimmten Einkunftsart. Im Übrigen entspricht es der forensischen Erfahrung, dass auch (reine) Arbeitnehmerveranlagungsbescheide unter einer bestimmten (den Steuerpflichtigen zugeordneten) Steuernummer ergehen. "
Der Unabhängigen Finanzsenat vertritt in Anlehnung an das zitierte hg. Erkenntnis in ständiger Rechsprechung die Auffassung, dass es gesetzlich nicht vorgesehen ist, über die Nichtvergabe einer Steuernummer in Bescheidform abzusprechen (vgl. z.B. Berufungsentscheidungen vom , RV/0022-L/07, vom , RV/0968-L/07, und vom , RV/0627-G/08). Im gegenständlichen Fall bestand daher keine Entscheidungspflicht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Devolutionsantrag Entscheidungspflicht Steuernummer |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAD-03245