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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 17.08.2007, RV/0309-S/06

Vertreter-Eigenschaft der das Brieffach betreuenden Freundin

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0309-S/06-RS1
Eine Freundin, die berechtigten Zugang zum Brieffach hat, ist als Vertreterin des Bw tätig. Es ist daher das Verschulden der Freundin dem Bw selbst unmittelbar zuzurechnen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , StNr., betreffend Abweisung eines Antrages gemäß § 217 Abs. 7 BAO (Säumniszuschlag) entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert: "Dem Antrag vom wird stattgegeben und die mit Bescheid vom , StNr., festgesetzten Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt Euro 435,40 werden auf Euro 0,00 herabgesetzt."

Entscheidungsgründe

Der Bw hat den Kaufvertrag über eine Liegenschaft vom beim Finanzamt angezeigt. Am ergingen die Grunderwerbsteuerbescheide. Mit Fälligkeit wäre die Grunderwerbsteuer zu entrichten gewesen. Am wurde die Grunderwerbsteuer tatsächlich entrichtet.

Mit Bescheid vom wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von Euro 435,40 (2 %) festgesetzt.

Mit Antrag vom ersuchte der Bw von der Festsetzung eines Säumniszuschlages im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO abzusehen.

Zur Frage des Verschuldens brachte der Bw vor, dass seine Freundin die Briefe übernommen und - weil sie irrtümlich der Meinung war, dass die Entrichtung der Grunderwerbsteuer mit dem Notar bereits geregelt worden sei - diese in den Ordner "T. Allgemein" abgelegt habe. Dieser Eindruck sei auch dadurch zustandegekommen, weil die Bescheide mit einem einfachen Fensterkuvert übermittelt worden seien.

Dadurch seien die Bescheide ihm nicht zur Kenntnis gelangt. Erst im Zuge einer Bearbeitung dieses Ordners am habe der Bw die Bescheide entdeckt und die Grunderwerbsteuer umgehend zur Einzahlung gebracht.

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde I. Instanz den Antrag ab. Die Berufung vom wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen. Am stellte der Bw den Vorlageantrag.

Die Abgabenbehörde I. Instanz ging bei ihrer Beurteilung im Wesentlichen davon aus, dass deswegen ein grobes Verschulden des Bw an der verspäteten Einzahlung der Grunderwerbsteuer gegeben sei, weil er vor Antritt der Dienstreise dafür hätte Sorge tragen müssen, dass durch eine geeignete Vertretung Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen seien. Weiters hätte er nach seiner Rückkehr rechtzeitig die von der Freundin bearbeitete Ablage überprüfen müssen, um allfällige Fristen einhalten zu können. Durch eine geeignete Überprüfung hätte er die Möglichkeit gehabt, die Säumnis abzuwenden und die Überweisung rechzeitig durchzuführen.

Der Bw rügt die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil bei einer Befragung seiner Freundin zutage gekommen wäre, dass diese im Allgemeinen sehr sorgfälltig mit den Poststücken verfährt. Auch sei sie durch die einfache Zustellung der Bescheide zu der Meinung veranlasst worden, dass die Grunderwerbsteuer bereits bezahlt sei und die Bescheide dienten lediglich der Information. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht mögen für die Büroorganisation einer Steuerberatungskanzlei gelten, sie seinen für den privaten Bereich überzogen. Die Freundin sei sonst sehr sorgfältig, wenn ihr einmal ein leichter Fehler unterlaufe, so treffe ihn dabei kein Verschulden, zumal er von den Vorgängen keine Kenntnis hatte. Auch der Vorwurf, er hätte nach der Rückkehr von der Dienstreise die Akten überprüfen müssen, sei überzogen und lebensfremd.

Berufungsvorentscheidung und Vorlageantrag setzen sich sehr ausführlich mit den Argumenten auseinander. Seitens der Abgabenbehörde I. Instanz wurden folgende Argumente näher ausgeführt: # Für die Beurteilung des Verschuldensausmaßes an der Säumnis sei ausschließlich das Verhalten des Bw entscheidend, weshalb eine Einvernahme der Frau B.P. entbehrlich gewesen sei. # Aus der Art der Zustellung könne kein Rückschluss auf die Wichtigkeit der Sendung gezogen werden. # Eine Belehrung über die Behandlung von Poststücken während der Abwesenheit des Bw wäre erforderlich gewesen und ist offensichtlich nicht erfolgt. # Nicht die Nichtbearbeitung der Ablage, sondern die Vorgangsweise, überhaupt Poststücke ungesehen dorthin gelangen zu lassen, stelle eine auffallende Sorglosigkeit dar. # Der Bw sei rechtskundig und Bediensteter in einem internationalen Unternehmen, es sei daher ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen.

Der Bw nimmt im Vorlageantrag - neben der Wiederholung der Darstellung des Geschehensablaufes - zur Berufungsvorentscheidung Stellung. Mit behördlichen Schriftstücken sei von seiner Freundin bislang immer richtig verfahren worden. Der Irrtum, dem sie unterlegen sei, sei entschuldbar und für ihn nicht vorhersehbar gewesen, sodass er auch nicht vorbeugen hätte können. Zudem sei diesbezüglich seine Ausbildung und berufliche Stellung nicht relevant.

Über die Berufung wurde erwogen:

A.) Sachverhalt:

In einem vom Antragsprinzip beherrschten, auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren tritt aber die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1274; Ritz, BAO-Kommentar2, § 115, Tz. 11 f, und die dort angeführte Judikatur). Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Der Bw hat die Umstände, wie es zur Säumnis gekommen ist, ausführlich dargelegt. Danach hat seine Freundin die Sendung mit den Grunderwerbsteuerbescheiden übernommen und - weil sie irrtümlich der Meinung war, dass die Entrichtung der Grunderwerbsteuer mit dem Notar bereits geregelt worden sei - diese in den Ordner "T. Allgemein" abgelegt. Erst im Zuge einer Bearbeitung dieses Ordners am hat der Bw die Bescheide entdeckt und die Grunderwerbsteuer umgehend zur Einzahlung gebracht.

B.) Beweiswürdigung:

Es bestehen seitens der Abgabenbehörde II. Instanz keine Bedenken gegen diese Darstellung, da der Bw den Sachverhalt ausführlich, klar und in den verschiedenen Schriftsätzen übereinstimmend dargelegt hat. Daher ist eine Einvernahme der Frau B.P. entbehrlich.

C.) Rechtliche Würdigung:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 leg. cit. Säumniszuschläge zu entrichten.

Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Säumniszuschlag eine "Sanktion eigener Art" (), dessen Zweck darin liegt, die pünktliche Tilgung von Abgabenschuldigkeiten sicherzustellen () und wobei die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich sind.

Da der Säumniszuschlag als objektive Säumnisfolge zu betrachten ist (vgl. ), liegt sohin die Verhängung desselben nicht im Ermessen der Abgabenbehörde.

Die Säumnis ist objektiv eingetreten, denn die Grunderwerbsteuer wäre am zu entrichten gewesen, wurde aber erst am entrichtet. Die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgte daher zurecht.

Durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I Nr. 142/2000, wurde das Säumniszuschlagsrecht neu gefasst.

§ 217 Abs. 7 BAO sieht ein Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen für den Fall vor, dass dem Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt.

Ob ein grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Bw zu beurteilen. Ein minderer Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB gleichzusetzen. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht.

Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (, , 92/15/0100, , 95/17/0112, , 89/17/0116 und , 86/11/0132, siehe auch Ritz, BAO-Kommentar³, § 308 RZ 15).

Der Berufungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (siehe und , 2001/20/0425).

Eine "auffallende Sorglosigkeit" setzt ein Handeln oder Unterlassen voraus, bei dem unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wurde und ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden (, , 88/16/0066).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist der konkrete Sachverhalt zu überprüfen. Die Abgabenbehörde I. Instanz geht offensichtlich davon aus, dass ausschließlich das Verhalten des Bw relevant sei und beurteilt demnach das Verhalten des Bw im Hinblick darauf, ob diesem ein Anleitungs- oder Kontrollverschulden anzulasten sei.

Auch die Argumentation des Bw geht in die Richtung, dass seiner Freundin ein maximal als leicht fahrlässig zu beurteilender Irrtum unterlaufen sei, den er nicht vorhersehen und somit auch nicht verhindern habe können, zumal sich diese bisher immer als sorgfältig und zuverlässig erwiesen habe.

Beide Parteien des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens gehen damit von der Annahme aus, dass das Verhalten der Freundin des Bw für den Bw nicht schädlich sein kann, sondern das Verschulden des Bw darin begründet sei, inwieweit er durch geeignete Anleitungs- und Kontrollmaßnahmen Vorkehrungen zur Verhinderung der Säumnis getroffen habe.

Damit gehen beide Parteien offenbar übereinstimmend davon aus, dass die Freundin des Bw wie eine Arbeitnehmerin des Bw zu beurteilen wäre.

Gemäß § 26 Abs. 1 ZustellG (Zustellung ohne Zustellnachweis) wird ein Dokument zugestellt, indem es in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Dies ist im vorliegenden Falle zweifelsfrei erfolgt.

§ 26 ZustellG betrifft die Zustellung ohne Zustellnachweis. Die die Zustellung anordnende Behörde hat gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 ZustellG bestimmen, ob die Zustellung mit oder ohne Zustellnachweis zu erfolgen hat. Erstinstanzliche Bescheide werden nahezu ausschließlich ohne Zustellnachweis zugestellt.

Offensichtlich hatte die Freundin - berechtigten - Zugang zum Brieffach. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass man - auch wenn man an derselben Zustelladresse wohnt - das Briefgeheimnis respektiert. Der Bw hat nicht vorgebracht, dass die Freundin das Briefgeheimnis verletzt hätte. Also hat es diesbezügliche Absprachen bzw. Gebräuche oder Gewohnheiten gegeben, die Briefsendungen des Lebenspartners zu sichten. Dies insbesonders dann, wenn der Partner sich gerade auf Dienstreise befindet. Die Freundin ist somit im Auftrag des Bw tätig geworden, jedenfalls mit seiner Billigung. Sie handelte als seine "Vertreterin".

Es ist damit das Verhalten der Freundin dem Bw unmittelbar zuzurechnen. Ein etwaiges Verschulden der Freundin an der Säumnis ist dem Bw selbst anzulasten. Es ist daher zu prüfen, ob Frau B.P. im Umgang mit den Grunderwerbsteuerbescheiden ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden trifft.

Die Abgabenbehörde II. Instanz sieht in der Ablage der Grunderwerbsteuerbescheide in den Ordner "T. Allgemein" kein grobes Verschulden. Der Bw hat glaubhaft vorgebracht, dass seine Freundin - wenn auch irrtümlich - überzeugt war, dass die Grunderwerbsteuer bereits vom Notar vorgeschrieben und eingezahlt worden sei und daher die Bescheide lediglich der Information dienten. Dazu hat der Bw weiters zutreffend vorgebracht, dass man nicht alle Tage ein Haus kaufe. Zudem ist man bei einem Hauskauf bestrebt, dass die Grunderwerbsteuer möglichst bald vorgeschrieben wird und entrichtet werden kann, um die Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Verbücherung des Kaufvertrages zu bekommen. Es besteht in der Regel kein Bestreben bei den Abgabepflichtigen, die Entrichtung der Grunderwerbsteuer hinauszuschieben.

Der Frau B.P. ist aber ein zusätzlicher Fehler unterlaufen, der nach Ansicht der Abgabenbehörde II. Instanz schwerer wiegt als die irrtümliche Ablage der Grunderwerbsteuerbescheide. Sie hat den Bw nach dessen Rückkehr von der Dienstreise nicht über den Eingang und die Ablage der Grunderwerbsteuerbescheide informiert.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es selbstverständlich, dass im Falle der Abwesenheit des Partners diesem nach seiner Rückkehr sämtliche in der Zeit der Abwesenheit eingegangenen Briefsendungen zur Kenntnis gebracht werden.

Dieser zweite Fehler war ursächlich für die eingetretene Säumnis. Hätte sie den Bw über den Eingang der Bescheide informiert, hätte der Bw noch rechtzeitig den Abgabenbetrag entrichten können.

Ursächlich für dieses zweite Fehlverhalten war jedoch ebenfalls der oben dargestellte Irrtum, dass die Grunderwerbsteuer bereits entrichtet worden sei und daher aufgrund der Bescheidzustellung keine weiteren Veranlassungen zu treffen seien, die Bescheide nur zur Dokumentation abgelegt werden müssten. Da aber beide Fehlverhalten auf dieselbe Ursache zurückzuführen sind, können sie nicht als mehrfaches Fehlverhalten, somit als wiederholte und auffallende Sorgfaltspflichtverletzung beurteilt werden.

Klarzustellen ist, dass der Irrtum keinesfalls von der Behörde, wie vom Bw vorgebracht, durch die Art der Bescheidzutellung mitveranlasst worden sei. Dass automationsunterstützt erstellte Erstbescheide mit normalen Fensterkuvert zugestellt werden, müsste der Freundin bekannt sein.

Entscheidend ist, ob der das Fehlverhalten auslösende Irrtum selbst auf einer groben Fahrlässigkeit beruht. Hätte die Freundin des Bw wissen müssen, dass die Grunderwerbsteuer noch nicht bezahlt ist? Wie der Bw zutreffend ausführt, kauft man nicht alle Tage ein Haus. Es kann auch einem gewissenhaften und sonst sorgfältigen Menschen eine Fehlinterpretation der Geschehensabläufe passieren. Es kann daher das auf diesem Irrtum beruhende Fehlverhalten der Frau B.P., welches Ursache für die Säumnis des Bw war, gerade noch als leichte Fahrlässigkeit beurteilt werden.

Mangels groben Verschuldens waren die Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO herabzusetzen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Verschulden
leichte Fahrlässigkeit
Irrtum
Aktenbearbeitung durch die Freundin
Zustellung ohne Zustellnachweis.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at