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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 30.04.2010, RV/0559-L/09

kosmetische Operation

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Einkommensteuer 2007 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2007 machte die Berufungswerberin unter dem Titel außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt € 13.657,03 an Krankheitskosten geltend. Dabei entfielen alleine € 7.650 auf eine von Dr. M durchgeführte Operation (Eingriff am Augenlid). Von diesem Arzt wurde auch eine Bestätigung vorgelegt, dass auf Grund der Gesichtsasymmetrie ein medizinisch sozialer Grund für den Eingriff vorgelegen habe.

Am erging der Einkommensteuerbescheid 2007, wobei die Arbeitnehmerveranlagung eine Gutschrift in Höhe von € 1.038,98 ergab. So wurden vom Finanzamt lediglich € 5.263,37 (überwiegend für Zahnimplantate) als außergewöhnliche Belastung vor Abzug des Selbstbehaltes anerkannt. In der Bescheidbegründung hielt das Finanzamt fest, dass Aufwendungen für eine kosmetische Operation steuerlich nur anerkannt werden können, wenn sie zur Wiederherstellung nach Verletzungen oder bei Verunstaltungen und Gefahr psychischer Schäden anfallen.

Im Berufungsschriftsatz vom hielt die Berufungswerberin fest, dass sie einen Unfall gehabt habe, bei dem der Gesichtsnerv verletzt worden und die Wange dadurch atrophiert sei. Sie unterrichte seit 1995 tagtäglich eine große Anzahl kritischer Jugendlicher und leide sehr unter den Unfallfolgen. Aus diesem Grunde heraus habe sie die Operation durchführen lassen. Anlässlich eines Krankenhausaufenthaltes im Jahr 1997 sei eine faciales pares diagnostiziert worden bzw. auch eine Angststörung. Die Ausbildung an der Berufspädagogischen Akademie habe keine Fehlzeiten erlaubt. Die OP habe sich zeitlich hinausgezögert, weshalb sie ständig auch ein Antidepressivum habe nehmen müssen.

Ein Vorhalt des Finanzamtes wurde von der Berufungswerberin dahingehend beantwortet, dass von ihr zweimal Anträge auf Kostenersatz für die rekonstruktive Operation bei der LKUF gestellt worden, diese aus für ihren Hausarzt und für sie unerklärlichen Gründen abgelehnt worden seien. Der Unfall liege zwar schon lange zurück, doch habe es damals noch gar keine entsprechenden Möglichkeiten der Rekonstruktion gegeben. Beigelegt war dem Schreiben eine Bestätigung des Hausarztes, wonach die Operation medizinisch indiziert und die Korrektur der bestehenden Asymmetrie wegen belastender Konsequenzen im Bereich des beruflichen Auftrittes wünschenswert gewesen sei. Beigelegt war aber auch ein Schriftverkehr mit der L, aus der hervorgeht, dass nach deren Ansicht eine rein kosmetische Operation vorgelegen habe und eine (teilweise) Kostenübernahme deshalb nicht erfolgen könne.

Im Ergänzungsschreiben vom hielt die Berufungswerberin fest, dass Sie nunmehr von der L eine Vergütung im Ausmaß von 50% für eine vorgenommene Eigenfettaugmentation erhalten habe. Ein Anrage der erkennenden Behörde, ob Sie im Hinblick auf diese nunmehrige Vergütung bezüglich der Honorarnote von Dr. M neuerlich an die L herangetreten sei oder dies beabsichtige, wurde verneint.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind für den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung folgende Voraussetzungen erforderlich:

1. Die Belastung muss außergewöhnlich sein.

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit dient der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung. Das Gesetz stellt hierbei auf die Verhältnisse der Mehrzahl der Steuerpflichtigen ab. Die außergewöhnliche Belastung muss daher in den besonderen Verhältnissen des einzelnen Steuerpflichtigen begründet sein (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 29 ff zu § 34 EStG 1988). Da Aufwendungen für eine kosmetische Operation bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht anfallen, ist das Merkmal der Außergewöhnlichkeit im gegenständlichen Fall erfüllt.

Nach der Judikatur liegen zwangsläufige Aufwendungen in Abgrenzung von freiwilligen Aufwendungen vor, wenn die Aufwendungen sich nicht als Folge eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. ; ).

Zwangsläufig erwachsen unter anderem Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden. Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert. Nicht abzugsfähig sind daher Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten (z.B. prophylaktische Schutzimpfungen) sowie für die Erhaltung der Gesundheit (etwa allgemeine Stärkungsmittel, außer die Verwendung ist im Einzelfall medizinisch indiziert), Kosten für eine Verjüngungskur, für eine Frischzellenbehandlung sowie für medizinisch nicht indizierte kosmetische Operationen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Anm 78 zu § 34 EStG 1988, ABC der außergewöhnlichen Belastungen, "Krankheitskosten").

Das Finanzamt hat bereits treffend darauf hingewiesen, dass kosmetische Operationen nur dann als zwangsläufig erwachsen anzusehen sind, wenn ihre medizinische Erforderlichkeit (Wiederherstellung nach Verletzungen oder bei Verunstaltungen und Gefahr psychischer Krankheit) nachgewiesen wird (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 78 zu § 34 EStG 1988, "Kosmetische Operation").

Was die Wiederherstellung betrifft, so fehlt es zunächst schon am zeitlichen Zusammenhang. Aus dem aufliegenden Schriftverkehr mit der Krankenkasse geht hervor, dass vor vielen Jahren bereits eine kosmetische Operation zur Wiederherstellung, offenbar mit nicht zufrieden stellendem Erfolg durchgeführt worden ist.

Weiters ist die Berufungswerberin mit Schreiben vom an die L herangetreten und hat diese um Kostenübernahme ersucht. Die L hat der Berufungswerberin mit Schreiben vom mitgeteilt, dass es sich ihrer Ansicht nach um eine rein kosmetische Operation gehandelt hat. Einem neuerlichen Ansuchen vom auf (teilweise) Kostenübernahme war gleichfalls kein Erfolg beschieden. So teilte die L der Berufungswerberin mit Schreiben vom mit, dass sie nach nochmaliger Rücksprache mit der Konsiliarärztin an der Entscheidung festhalte und eine Kostenübernahme für eine rekonstruktive Operation nicht in Betracht komme. Dem in Akt aufliegenden Schriftverkehr kann entnommen werden, dass die Kasse eine medizinische Indikation für den vorgenommenen Eingriff verneint hat und stellt dies nicht nur eine bloße Orientierungshilfe für das Finanzamt dar. (Eine telefonische Anfrage bei der L am hat noch einmal bestätigt, dass bei Vorliegen einer medizinischen Indikation eine Kostenübernahme für eine rekonstruktive Operation erfolgt wäre). Das Finanzamt hat sich daher zu Recht an die Beurteilung der L gehalten und besteht daher auch für die erkennende Behörde kein Grund davon abzuweichen. Dass behandelnder Hausarzt und Operateur einen etwas großzügigeren Maßstab anlegen als die L , was die medizinische Indikation betrifft, stellt keinen Einzelfall dar. Von einer Verunstaltung ist in beiden ausgestellten Bestätigungen jedenfalls nicht die Rede.

Verunstaltung und die Gefahr psychischer Schäden gehen oftmals einher. Die Berufungswerberin hat der L die diagnostizierte Angstdepression ebenso mitgeteilt. Diese hat das Vorliegen einer medizinischen Indikation und die Kostenübernahme verneint. Für das Finanzamt bestand daher keine Veranlassung von der Sichtweise der L abzugehen. Vom Hausarzt wurde im Nachhinein lediglich bestätigt, dass die Korrektur wegen belastender Konsequenzen im Bereich des beruflichen Auftrittes wünschenswert sei.

Das Finanzamt hat auch jene Fahrt- und Nächtigungskosten, welche im Zusammenhang mit der berufungsgegenständlichen Operation geltend gemacht wurden, somit zu Recht nicht anerkannt.

Somit war aber spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 5/2011, 175

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at