Ende der Parteifähigkeit einer Verlassenschaft mit Einantwortung des Nachlasses
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Verlassenschaft nach Stpfl., vertreten durch steuerl.Vertretung, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2001 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Anlässlich einer die Jahre 2000 bis 2002 umfassenden Betriebsprüfung wurde unter anderem festgestellt, dass die landwirtschaftlichen Einkünfte des Steuerpflichtigen um die im Jahre 2000 von der Pächterin überwiesene Pacht für 1999 zu erhöhen sind und dass im Rahmen des Gewerbebetriebes (Hotel) in 2000 Baukosten in Höhe von € 340.000 gewinnwirksam zu aktivieren und mit 2% jährlich abzuschreiben sind. Bei den Baukosten handelte es sich um anteilige Kosten für das 2. Obergeschoß und das Dachgeschoß eines Rohbaus, den die Mieterin einer unbebauten, sich im Privatvermögen befindlichen Liegenschaft errichtete. Der Mietvertrag wurde auf die Dauer von 30 Jahren abgeschlossen und berechtigte die Mieterin zur Errichtung eines Gebäudes, dessen Erdgeschoß und erstes Obergeschoß die Mieterin für eigengewerbliche Zwecke nutzte und dessen zweites Obergeschoß und Dachgeschoß vom Vermieter genutzt und auf seine Kosten zu Personalwohnungen für den Hotelbetrieb ausgebaut wurden. Die Mieterin verzichtete in Pkt. IX des Vertrages auf das ihr grundsätzlich zustehende Recht, das Gebäude während des aufrechten Bestandes des Mietverhältnisses abzutragen. Da bei vorzeitiger Auflösung des Mietvertrages auch keine Rückzahlungsverpflichtung bestand, teilte die Betriebsprüfung die Ansicht des steuerlichen Beraters, es handle sich bei den Baukosten um eine auf die Dauer des Mietvertrages abzugrenzende Leistung, nicht, sondern ging davon aus, dass mit Errichtung des Rohbaus eine Vermögensvermehrung im Betriebsvermögen des Hotelbetriebes stattgefunden habe. Ob es sich dabei um Einnahmen im Rahmen der Vermietung und Verpachtung mit nachfolgender Einlage in den Gewerbebetrieb oder als betriebliche Einnahme des protokollierten Gewerbebetriebes handelte, könne wegen der gleichen steuerlichen Wirkung dahingestellt bleiben.
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ am nach Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO neue Sachbescheide betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002 sowie den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001. Sämtliche Bescheide ergingen an die "Verl n W. P. z.H. W. E."
Mit Eingabe vom erhob der steuerliche Vertreter namens und auftrags der im Betreff genannten Verlassenschaft "Verl. n. P. W. " Berufung gegen die genannten Bescheide. Bei den Einkünften aus Landwirtschaft sei der Ausgangswert der erklärten Einkünfte um ATS 20.000 zu hoch angesetzt worden und hinsichtlich der Baukosten für den Rohbau wird vorgebracht, dass eine Mietvorauszahlung vorliege. Der Zeitraum sei mit Ablauf des Mietvertragsverhältnisses in 30 Jahren vertraglich vorgegeben, sodass die Investition in Form einer Passiven Rechnungsabgrenzung auf 30 Jahre verteilt angesetzt und gleichzeitig mit 2% AfA abgeschrieben werden müsse. In eventu werde ein Investitionsfreibetrag von 9% der Rohbaukosten geltend gemacht, da das Gebäude vor dem fertiggestellt worden sei.
Der Abgabepflichtige ist am ZZ.ZZ.2002 verstorben. Nach der am vom Notariat an das Finanzamt übermittelten Einantwortungsurkunde vom wurde der Nachlass an die erbl. Witwe zu 1/3 und die drei erbl. Kinder zu je 2/9 eingeantwortet. Die grundbücherlich zu bewilligenden Eintragungen wurden den Ergebnisses in den Abhandlungsprotokollen vom und entsprechend festgestellt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personenmehrheit) zu nennen, an die er ergeht. Die Nennung des Bescheidadressaten ist notwendiger Bestandteil des Spruches eines Bescheides (Ritz, BAO4, § 93 Tz 6), ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein individueller Verwaltungsakt gesetzt, sodass ein an eine nicht (mehr) existente Person gerichteter Bescheid ins Leere geht ().
Adressat eines Abgabenbescheides kann nur ein Träger von Rechten oder Pflichten im abgabenrechtlichen Sinn sein. Denn nur gegen diesen könnte auf Grund eines hinsichtlich der Nennung der Person des Schuldners gleichlautenden Rückstandsausweises Exekution geführt werden (vgl. Zl. 90/14/0268, ). Ob eine Verlassenschaft (noch) parteifähig ist, hängt davon ab, ob die Einantwortungsurkunde den ausgewiesenen Erben rechtswirksam zugestellt und in Rechtskraft erwachsen ist (Ritz, BAO³, § 97 Tz 2).
Im gegenständlichen Fall wurde der Nachlass des Abgabepflichtigen den vier Erben am eingeantwortet. Ab diesem Zeitpunkt hat die "Verlassenschaft nach P. W. " zu bestehen aufgehört und war diese im Zeitpunkt der Bescheiderlassung () und im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung () nicht mehr parteifähig. Damit aber haben die angefochtenen, nach der Einantwortung an die Verlassenschaft gerichteten Bescheide keine Rechtswirksamkeit entfaltet (vgl. Ritz, BAO4, § 97 Tz 2 m.w.N.) und war zudem die Verlassenschaft nach W. P. zur Einbringung einer Berufung nicht legitimiert.
Die Berufung vom war sohin gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Bescheidadressat Einantwortung Verlassenschaft Erben Rechtsnachfolger |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at